Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3958/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 356/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 11.12.2013 ist statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Gegenstand der abgewiesenen Klage war der Bescheid vom 07.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2013, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen in Höhe von 325 EUR für Bewerbungen in der Zeit vom 25.01.2013 bis 28.05.2013 und die Erstattung von 11,40 EUR Fahrtkosten (Fahrkarte der Deutschen Bahn vom 07.03.2013) abgelehnt hat.
Die hiernach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehene Gerichtsbescheid des SG vom 11.12.2013 ist der Klägerin am 23.12.2013 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde (Blatt 37 der SG-Akte), wonach das Schriftstück unter der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2013 angegebenen Zustellanschrift in der Y., W. in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, da eine persönliche Übergabe nicht möglich war. Die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Gerichtsbescheides des SG wurde damit am 23.12.2013 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO bewirkt. Die am Tag nach der Zustellung, d. h. am 24.12.2013, beginnende Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 23.01.2013, einem Donnerstag. Die Beschwerde ist jedoch erst am 24.01.2013 erhoben worden; damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten und die Beschwerde verfristet.
Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG sind weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 11.12.2013 ist statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Gegenstand der abgewiesenen Klage war der Bescheid vom 07.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2013, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen in Höhe von 325 EUR für Bewerbungen in der Zeit vom 25.01.2013 bis 28.05.2013 und die Erstattung von 11,40 EUR Fahrtkosten (Fahrkarte der Deutschen Bahn vom 07.03.2013) abgelehnt hat.
Die hiernach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehene Gerichtsbescheid des SG vom 11.12.2013 ist der Klägerin am 23.12.2013 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde (Blatt 37 der SG-Akte), wonach das Schriftstück unter der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2013 angegebenen Zustellanschrift in der Y., W. in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, da eine persönliche Übergabe nicht möglich war. Die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Gerichtsbescheides des SG wurde damit am 23.12.2013 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO bewirkt. Die am Tag nach der Zustellung, d. h. am 24.12.2013, beginnende Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 23.01.2013, einem Donnerstag. Die Beschwerde ist jedoch erst am 24.01.2013 erhoben worden; damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten und die Beschwerde verfristet.
Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG sind weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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