Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2984/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1267/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig, ob der Klägerin höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht, weil der Rentenberechnung weitere Kindererziehungszeiten (KEZ) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) zu Grunde zu legen sind.
Die am 1949 geborene Klägerin ist die Mutter des am 1968 geborenen O. , des am 20.01.1970 geborenen I. , der am 1972 geborenen S. , die jeweils in der T. geboren sind, und des nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland am 09.01.1973 im Inland am 1980 geborenen M ...
Die Klägerin bezieht seit 01.07.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28.11.1997). Bei den der Rentenberechnung zu Grunde gelegten KEZ und BZ ging die Beklagte auf der Grundlage der seinerzeit vom Bürgermeisteramt der Gemeinde R. eingeholten Auskunft vom 25.07.1997 davon aus, dass die Kinder O. , I. und S. ab ihrem Zuzug ins Bundesgebiet am 09.07.1975 und der Sohn M. seit seiner Geburt von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Entsprechend legte sie der Rentenberechnung BZ für den Sohn O. vom 09.07.1975 bis 31.12.1977, für den Sohn I. vom 09.07.1975 bis 19.01.1980 und für die Tochter S. vom 09.07.1975 bis 09.02.1982 zu Grunde sowie für den Sohn M. KEZ vom 01.08.1980 bis 31.07.1981 und BZ vom 09.07.1980 bis 08.07.1990.
Im Hinblick auf die geänderte Bewertung der KEZ auf Grund des Rentenreformgesetzes 1999 hob die Beklagte den Bescheid vom 28.11.1997 mit Bescheid vom 28.04.1998 bezüglich der Bewertung der KEZ auf, berechnete die Rente der Klägerin von Anfang an neu und gewährte ab 01.07.1997 höhere Rente. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 64 ff. LSG-Akte) Bezug genommen.
Sowohl gegen den Bescheid vom 28.11.1997 als auch gegen den Bescheid vom 28.04.1998 hatte die Klägerin seinerzeit mit der Begründung Widerspruch erhoben, ihr stehe höhere Rente zu, weil ihre Kinder O. , I. und S. bereits seit dem 09.01.1973 in der Bundesrepublik Deutschland lebten. Die Widersprüche blieben ebenso wie die anschließend vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geführte Klage (S 5 RJ 1059/98) erfolglos (Urteil vom 29.08.2002).
Im Dezember 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte die Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung geltend, weil ihre Kinder O. , I. und S. bereits am 09.01.1973 in die Bundesrepublik zugezogen seien. Sie verwies auf die vorgelegte Seite 52 des Personalausweises des Sohnes O. , die das Datum des 09.01.1973 ausweise, und legte die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde R. vom 26.01.2004 vor, in der bestätigt werde, dass die Klägerin am 09.01.1973 mit ihren vier Kindern in die Gemeinde zugezogen sei. Aufgeführt waren dabei als Kinder G. Y. , geboren am 18.02.1963, sowie O. Y. , I. Y. und S. Y. , jeweils mit den oben aufgeführten Geburtsdaten. Auf Nachfrage der Beklagten legte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R. die dort über die Familie Y. geführte Meldekarte vor, die als Zuzugsdatum für den Ehemann der Klägerin die handschriftliche Eintragung 01.02.1973, für die Klägerin 10.09.1973 und für die Kinder O. , I. und S. 09.07.1975 enthält. Gegen die den Überprüfungsantrag ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, der ebenso erfolglos blieb wie die sodann beim SG erhobene Klage (S 10 RJ 2596/04 - Gerichtsbescheid vom 07.04.2005). Im Berufungsverfahren (L 6 R 1654/05) vor dem Landessozialgericht (LSG) wandte sich der damals zuständige 6. Senat wegen der in Bezug auf die Meldekarte abweichenden Angaben in der Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R. , das mit Schreiben vom 11.07.2005 mitteilte, dass ihnen in der Aufenthaltsbescheinigung einige Fehler unterlaufen seien. Die Klägerin sei nicht, wie bestätigt, schon am 09.01.1973, sondern erst am 10.09.1973 zugezogen (Zahlendreher) und die Kinder O. , I. und S. seien nicht bereits mit der Mutter, sondern erst am 09.07.1975 zugezogen. Bezüglich der Person G. Y. , geboren am 18.02.1963, bestehe nur Namensgleichheit. Nachdem auf Grund der weiteren Ermittlungen des 6. Senats feststand, dass Unterlagen über einen Kindergeldbezug in dem fraglichen Zeitraum nicht mehr vorhanden waren und auch Einwohnermeldeamtsanfragen bei weiteren Gemeinden den behaupteten Zuzug nicht bestätigten, wies das LSG die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 04.05.2006 und der Begründung zurück, nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten sei der Nachweis für einen Zuzug der Kinder O. , I. und S. am 09.01.1973 nicht erbracht.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das mit Schreiben vom 27.06.2012 erneut vorgebrachte Begehren, ihr wegen Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung höhere Rente zu gewähren. Ihre Kinder seien, anders als von der Beklagte zu Grunde gelegt, bereits am 09.01.1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie bezog sich wiederum auf die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. vom 26.01.2004, in der Entsprechendes bestätigt sei.
Mit Bescheid vom 25.09.2012 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente mit der Be-gründung ab, die Zuzugsdaten der Kinder O. , I. und S. seien der Rentenberechnung entsprechend der amtlichen Bestätigung mit dem 09.07.1975 zutreffend zu Grunde gelegt worden. Im Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin sich zur weiteren Begründung auf das bereits erwähnte, im Personalausweis ihres Sohnes O. eingetragene Datum bezog, wodurch das Einreisedatum 09.01.1973 bestätigt werde, wandte sich die Beklagte nochmals an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R ... Dieses führte mit Schreiben vom 21.03.2013 wiederum aus, die Klägerin sei nach den noch zugänglichen Meldeunterlagen am 10.09.1973 aus der T. nach R. zugezogen, während ihr Ehemann dort bereits seit Januar 1973 wohnhaft gewesen sei. Die Kinder O. , I. und S. seien am 09.07.1975 nachgezogen. In der Bescheinigung vom 26.01.2004 sei irrtümlich die erste Anmeldung des Ehemanns zum 09.01.1973 für die gesamte Familie angegeben worden. Beigefügt waren Kopien der die Familie der Klägerin betreffenden "Einwohnerkarte". Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 27.08.2013 hat die Klägerin dagegen beim SG Klage erhoben und ihr Begehren wiederum auf die Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 und die Eintragung im Personalausweis ihres Sohnes O. gestützt. Dieser sei am 09.01.1973 vom Konsulat in S. ausgestellt worden. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe die Kinder am 09.01.1973 am Flughafen in S. abgeholt.
Das SG hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. eingeholt, das wiederum bestätigt hat, dass die Kinder O. , I. und S. am 09.07.1975 aus der T. nach R. zugezogen seien. Beigefügt waren wiederum Kopien der erwähnten "Einwohnerkarte".
Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begrün-dung abgewiesen, die Berücksichtigung der im Streit stehenden Zeiten erfordere eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da ein beständiger Aufenthalt der Kinder O. , I. und S. im Bundesgebiet durch die Meldekartei der Gemeinde R. erst ab 09.07.1975 nachgewiesen sei, komme die Berücksichtigung von KEZ in dem davor liegenden Zeitraum seit 09.01.1973 nicht in Betracht.
Am 04.03.2014 hat die Klägerin dagegen Berufung zum LSG eingelegt und ihr bisheriges Vor-bringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28.04.1998 abzuändern und ihr unter Anerkennung der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als Berücksichtigungszeit für die Söhne O. und I. sowie der Zeit vom 09.01.1973 bis 28.02.1973 als Kindererziehungszeit und der Zeit 09.01.1973 bis 08.07.1975 als Berücksichtigungszeit für die Tochter S. höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Einsicht in den (für ungültig erklärten) Personalausweis des O. Y. genommen und eine auszugsweise Übersetzung (Seite 52) veranlasst.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 hat die Beklagte die der Klägerin gewährte Rente mit einem Zuschlag für Kindererziehung mit Wirkung ab dem 01.07.2014 neu berechnet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläge-rin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit diesen Beschei-den abgelehnt hat, der Klägerin unter Abänderung des in Bezug auf anzurechnende Erziehungszeiten zuletzt die Rentenhöhe regelnden Bescheides vom 28.04.1998 höhere Rente, nämlich unter Anerkennung weiterer KEZ bzw. BZ, zu gewähren. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer, vor dem 09.07.1975 liegender Zeiten der Kindererziehung.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausge-gangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Un-recht nicht erbracht worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bin-dungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Dabei werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Gegenstand der Prüfung nach § 44 SGB X ist allein der Bescheid vom 28.04.1998. Denn mit diesem Bescheid berechnete die Beklagte zuletzt die der Klägerin bewilligte Rente von Anfang an unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung (erst) ab dem 09.07.1975 und sie ersetzte mit diesem Bescheid den zuvor ergangenen Rentenbescheid vom 28.11.1997 in Bezug auf die Rentenhöhe. Auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 08.08.2014 enthält in Bezug auf den streitigen Zeitraum der Kindererziehung keine erneute oder gar abweichende Entscheidung der Beklagten. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte lediglich die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Verbesserung in Bezug auf die Länge der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl. I, 787) umgesetzt, im Falle der Klägerin durch einen Zuschlag nach § 307 d SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung. Über den vorliegend allein streitigen Beginn der zu berücksichtigenden Zeit der Kindererziehung enthält dieser Bescheid somit keine Regelung.
Diese Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 28.04.1998 sind nicht erfüllt. Denn soweit die Beklagte mit diesem Bescheid der Rentenberechnung Zeiten wegen Kindererziehung erst ab 09.07.1975 und nicht bereits ab dem von der Klägerin begehrten Zeitpunkt 09.01.1973 zu Grunde legte, wandte sie das Recht weder unrichtig an, noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Vielmehr liegen in Bezug auf den streitigen Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als rentenrechtliche Zeiten und damit auch nicht für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Rente vor.
Die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestimmte sich bei Erlass des Bescheides vom 28.04.1998 nach den Regelungen der §§63ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergab sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden.
Rentenrechtliche Zeiten waren gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Satz 2 der Regelung waren Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt galten. Hierzu zählten insbesondere auch Zeiten der Kindererziehung für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder für die Dauer von zwölf Kalendermonaten (§§ 56, 249 SGB VI). Berücksichtigungszeiten wurden gemäß § 71 Abs. 3 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten berücksichtigt.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.05.1999 gültig gewesenen Fassung des Art.1 des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I S.2261, 1990 I S.1337) i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30.06.2014 gültig gewesenen Fassung dieses Gesetzes galten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt Pflichtbeiträge als gezahlt. Für einen Elternteil wurde eine KEZ angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen war (Nr. 1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichstand (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen war. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung war eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hatte. Eine Erziehung erfolgte nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hatte. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stand nach Satz 2 gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hatte und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hatte. Nach Satz 3 der Vorschrift galt dies bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hatte oder nur deshalb nicht hatte, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Berücksichtigungszeiten waren nach § 57 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorlagen.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin im Hinblick auf die Kinder O. , I. und S. in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 nicht. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Kinder in dieser Zeit entsprechend der allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI im Bundesgebiet erzog. Diese anspruchsbegründende Tatsache muss erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich weder aus der Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. vom 26.01.2004 noch aus der Eintragung des Datums 09.01.1973 im Personalausweis des Sohnes O. Y. herleiten, dass sich ihre Kinder O. , I. und S. auch schon vor dem 09.07.1975, und zwar seit dem 09.01.1973 im Bundesgebiet aufhielten und hier von ihr erzogen wurden. Dies legte bereits das SG in dem Verfahren S 10 R 2596/04 im Gerichtsbescheid vom 07.04.2005, auf dessen Begründung der 6. Senat des LSG in dem sich anschließenden Berufungsverfahren L 6 R 1654/05 in seinem Urteil vom 04.05.2006 Bezug nahm, mit überzeugender Begründung dar. Insbesondere führte die Gemeinde R. schon seinerzeit gegenüber dem 6. Senat im Schreiben vom 11.07.2005 klar und zweifelsfrei aus, dass die zuvor unter dem 26.01.2004 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei und wie sich das Auftreten dieser Fehler erklären lässt. Dies macht hinreichend deutlich, dass diese Bescheinigung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Sie ist daher auch nicht geeignet, den Zuzug der Kinder O. , I. und S. ins Bundesgebiet am 09.01.1973 zu beweisen. Mit den vom 6. Senat seinerzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen konnte der geltend gemachte Zuzugstag gleichermaßen nicht nachgewiesen werden. Dem entsprechend nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats vom 04.05.2006 in vollem Umfang Bezug.
Neue Gesichtspunkte, die nunmehr eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres neuerlichen Überprüfungsantrags ihre Rechtsauffassung erneut lediglich auf die in Rede stehende Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 und die Eintragung im Personalausweis ihres Sohnes O. gestützt und keine neuen Unterlagen vorgelegt, die das von ihr behauptete Zuzugsdatum bestätigen. Die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Aufenthaltsbescheinigung hat die Gemeinde R. auf die nochmalige Rückfrage der Beklagten im Widerspruchsverfahren aber mit Schreiben vom 21.03.2013 erneut bestätigt und dies auf die sodann auch noch seitens des SG im anschließenden Klageverfahren erfolgte Anfrage wiederum bekräftigt (vgl. Schreiben vom 26.11.2013). Anhaltspunkte dafür, dass die den Auskünften zu Grunde liegende "Einwohnerkarte", die handschriftliche, offenbar zeitnah gefertigte Eintragungen bezüglich des Zuzugs der Klägerin, deren Ehemann sowie der gemeinsamen Kinder aus der T. enthält, fehlerhaft sein könnten, sieht der Senat nicht. Schließlich belegt auch die Eintragung des 09.01.1973 im Personalausweis des Sohnes der Klägerin O. Y. - wie das SG im Gerichtsbescheid vom 07.04.2005 schon zutreffend darlegte - nicht dessen Zuzug ins Bundesgebiet an diesem Tag. Wie die vom Senat veranlasste Übersetzung der entsprechenden Seite 52 aus dem T. bestätigt hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Eintragung um das Ausstellungsdatum des Ausweises. Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird damit nicht belegt.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zeugen für eine Einreise am 09.01.1973 nach Deutschland bzw. einen im Jahre 1974 in Deutschland erlittenen Verkehrsunfall zur Sprache gebracht hat, sieht sich der Senat zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass dem Senat der Aufenthaltsort solcher Zeugen nicht bekannt ist, würden Angaben von Zeugen über eine Einreise der Kinder der Klägerin am 09.01.1973 bzw. einen im Jahre 1974 erlittenen Verkehrsunfall einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland bereits ab Januar 1973 nicht nachweisen. Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin in dem Verfahren S 10 RJ 2596/04 vorgelegte Bescheinigung über den Besuch der Grund, Haupt- und Werkrealschule R. vom 16.02.2005, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezogen hat. Denn soweit damit der Schulbesuch des Sohnes O. vom 01.09.1975 bis 03.07.1986 bestätigt wird, lässt sich hieraus kein Aufenthalt im Inland bereits vor dem 09.07.1975 herleiten und damit auch kein Aufenthalt bereits ab 01.09.1973 nachweisen.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig, ob der Klägerin höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht, weil der Rentenberechnung weitere Kindererziehungszeiten (KEZ) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) zu Grunde zu legen sind.
Die am 1949 geborene Klägerin ist die Mutter des am 1968 geborenen O. , des am 20.01.1970 geborenen I. , der am 1972 geborenen S. , die jeweils in der T. geboren sind, und des nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland am 09.01.1973 im Inland am 1980 geborenen M ...
Die Klägerin bezieht seit 01.07.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28.11.1997). Bei den der Rentenberechnung zu Grunde gelegten KEZ und BZ ging die Beklagte auf der Grundlage der seinerzeit vom Bürgermeisteramt der Gemeinde R. eingeholten Auskunft vom 25.07.1997 davon aus, dass die Kinder O. , I. und S. ab ihrem Zuzug ins Bundesgebiet am 09.07.1975 und der Sohn M. seit seiner Geburt von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Entsprechend legte sie der Rentenberechnung BZ für den Sohn O. vom 09.07.1975 bis 31.12.1977, für den Sohn I. vom 09.07.1975 bis 19.01.1980 und für die Tochter S. vom 09.07.1975 bis 09.02.1982 zu Grunde sowie für den Sohn M. KEZ vom 01.08.1980 bis 31.07.1981 und BZ vom 09.07.1980 bis 08.07.1990.
Im Hinblick auf die geänderte Bewertung der KEZ auf Grund des Rentenreformgesetzes 1999 hob die Beklagte den Bescheid vom 28.11.1997 mit Bescheid vom 28.04.1998 bezüglich der Bewertung der KEZ auf, berechnete die Rente der Klägerin von Anfang an neu und gewährte ab 01.07.1997 höhere Rente. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 64 ff. LSG-Akte) Bezug genommen.
Sowohl gegen den Bescheid vom 28.11.1997 als auch gegen den Bescheid vom 28.04.1998 hatte die Klägerin seinerzeit mit der Begründung Widerspruch erhoben, ihr stehe höhere Rente zu, weil ihre Kinder O. , I. und S. bereits seit dem 09.01.1973 in der Bundesrepublik Deutschland lebten. Die Widersprüche blieben ebenso wie die anschließend vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geführte Klage (S 5 RJ 1059/98) erfolglos (Urteil vom 29.08.2002).
Im Dezember 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte die Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung geltend, weil ihre Kinder O. , I. und S. bereits am 09.01.1973 in die Bundesrepublik zugezogen seien. Sie verwies auf die vorgelegte Seite 52 des Personalausweises des Sohnes O. , die das Datum des 09.01.1973 ausweise, und legte die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde R. vom 26.01.2004 vor, in der bestätigt werde, dass die Klägerin am 09.01.1973 mit ihren vier Kindern in die Gemeinde zugezogen sei. Aufgeführt waren dabei als Kinder G. Y. , geboren am 18.02.1963, sowie O. Y. , I. Y. und S. Y. , jeweils mit den oben aufgeführten Geburtsdaten. Auf Nachfrage der Beklagten legte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R. die dort über die Familie Y. geführte Meldekarte vor, die als Zuzugsdatum für den Ehemann der Klägerin die handschriftliche Eintragung 01.02.1973, für die Klägerin 10.09.1973 und für die Kinder O. , I. und S. 09.07.1975 enthält. Gegen die den Überprüfungsantrag ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, der ebenso erfolglos blieb wie die sodann beim SG erhobene Klage (S 10 RJ 2596/04 - Gerichtsbescheid vom 07.04.2005). Im Berufungsverfahren (L 6 R 1654/05) vor dem Landessozialgericht (LSG) wandte sich der damals zuständige 6. Senat wegen der in Bezug auf die Meldekarte abweichenden Angaben in der Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R. , das mit Schreiben vom 11.07.2005 mitteilte, dass ihnen in der Aufenthaltsbescheinigung einige Fehler unterlaufen seien. Die Klägerin sei nicht, wie bestätigt, schon am 09.01.1973, sondern erst am 10.09.1973 zugezogen (Zahlendreher) und die Kinder O. , I. und S. seien nicht bereits mit der Mutter, sondern erst am 09.07.1975 zugezogen. Bezüglich der Person G. Y. , geboren am 18.02.1963, bestehe nur Namensgleichheit. Nachdem auf Grund der weiteren Ermittlungen des 6. Senats feststand, dass Unterlagen über einen Kindergeldbezug in dem fraglichen Zeitraum nicht mehr vorhanden waren und auch Einwohnermeldeamtsanfragen bei weiteren Gemeinden den behaupteten Zuzug nicht bestätigten, wies das LSG die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 04.05.2006 und der Begründung zurück, nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten sei der Nachweis für einen Zuzug der Kinder O. , I. und S. am 09.01.1973 nicht erbracht.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das mit Schreiben vom 27.06.2012 erneut vorgebrachte Begehren, ihr wegen Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung höhere Rente zu gewähren. Ihre Kinder seien, anders als von der Beklagte zu Grunde gelegt, bereits am 09.01.1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie bezog sich wiederum auf die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. vom 26.01.2004, in der Entsprechendes bestätigt sei.
Mit Bescheid vom 25.09.2012 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente mit der Be-gründung ab, die Zuzugsdaten der Kinder O. , I. und S. seien der Rentenberechnung entsprechend der amtlichen Bestätigung mit dem 09.07.1975 zutreffend zu Grunde gelegt worden. Im Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin sich zur weiteren Begründung auf das bereits erwähnte, im Personalausweis ihres Sohnes O. eingetragene Datum bezog, wodurch das Einreisedatum 09.01.1973 bestätigt werde, wandte sich die Beklagte nochmals an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R ... Dieses führte mit Schreiben vom 21.03.2013 wiederum aus, die Klägerin sei nach den noch zugänglichen Meldeunterlagen am 10.09.1973 aus der T. nach R. zugezogen, während ihr Ehemann dort bereits seit Januar 1973 wohnhaft gewesen sei. Die Kinder O. , I. und S. seien am 09.07.1975 nachgezogen. In der Bescheinigung vom 26.01.2004 sei irrtümlich die erste Anmeldung des Ehemanns zum 09.01.1973 für die gesamte Familie angegeben worden. Beigefügt waren Kopien der die Familie der Klägerin betreffenden "Einwohnerkarte". Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 27.08.2013 hat die Klägerin dagegen beim SG Klage erhoben und ihr Begehren wiederum auf die Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 und die Eintragung im Personalausweis ihres Sohnes O. gestützt. Dieser sei am 09.01.1973 vom Konsulat in S. ausgestellt worden. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe die Kinder am 09.01.1973 am Flughafen in S. abgeholt.
Das SG hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. eingeholt, das wiederum bestätigt hat, dass die Kinder O. , I. und S. am 09.07.1975 aus der T. nach R. zugezogen seien. Beigefügt waren wiederum Kopien der erwähnten "Einwohnerkarte".
Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begrün-dung abgewiesen, die Berücksichtigung der im Streit stehenden Zeiten erfordere eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da ein beständiger Aufenthalt der Kinder O. , I. und S. im Bundesgebiet durch die Meldekartei der Gemeinde R. erst ab 09.07.1975 nachgewiesen sei, komme die Berücksichtigung von KEZ in dem davor liegenden Zeitraum seit 09.01.1973 nicht in Betracht.
Am 04.03.2014 hat die Klägerin dagegen Berufung zum LSG eingelegt und ihr bisheriges Vor-bringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28.04.1998 abzuändern und ihr unter Anerkennung der Zeit vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 als Berücksichtigungszeit für die Söhne O. und I. sowie der Zeit vom 09.01.1973 bis 28.02.1973 als Kindererziehungszeit und der Zeit 09.01.1973 bis 08.07.1975 als Berücksichtigungszeit für die Tochter S. höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Einsicht in den (für ungültig erklärten) Personalausweis des O. Y. genommen und eine auszugsweise Übersetzung (Seite 52) veranlasst.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 hat die Beklagte die der Klägerin gewährte Rente mit einem Zuschlag für Kindererziehung mit Wirkung ab dem 01.07.2014 neu berechnet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläge-rin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit diesen Beschei-den abgelehnt hat, der Klägerin unter Abänderung des in Bezug auf anzurechnende Erziehungszeiten zuletzt die Rentenhöhe regelnden Bescheides vom 28.04.1998 höhere Rente, nämlich unter Anerkennung weiterer KEZ bzw. BZ, zu gewähren. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer, vor dem 09.07.1975 liegender Zeiten der Kindererziehung.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausge-gangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Un-recht nicht erbracht worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bin-dungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Dabei werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Gegenstand der Prüfung nach § 44 SGB X ist allein der Bescheid vom 28.04.1998. Denn mit diesem Bescheid berechnete die Beklagte zuletzt die der Klägerin bewilligte Rente von Anfang an unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung (erst) ab dem 09.07.1975 und sie ersetzte mit diesem Bescheid den zuvor ergangenen Rentenbescheid vom 28.11.1997 in Bezug auf die Rentenhöhe. Auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 08.08.2014 enthält in Bezug auf den streitigen Zeitraum der Kindererziehung keine erneute oder gar abweichende Entscheidung der Beklagten. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte lediglich die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Verbesserung in Bezug auf die Länge der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl. I, 787) umgesetzt, im Falle der Klägerin durch einen Zuschlag nach § 307 d SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung. Über den vorliegend allein streitigen Beginn der zu berücksichtigenden Zeit der Kindererziehung enthält dieser Bescheid somit keine Regelung.
Diese Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 28.04.1998 sind nicht erfüllt. Denn soweit die Beklagte mit diesem Bescheid der Rentenberechnung Zeiten wegen Kindererziehung erst ab 09.07.1975 und nicht bereits ab dem von der Klägerin begehrten Zeitpunkt 09.01.1973 zu Grunde legte, wandte sie das Recht weder unrichtig an, noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Vielmehr liegen in Bezug auf den streitigen Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als rentenrechtliche Zeiten und damit auch nicht für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Rente vor.
Die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestimmte sich bei Erlass des Bescheides vom 28.04.1998 nach den Regelungen der §§63ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergab sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden.
Rentenrechtliche Zeiten waren gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Satz 2 der Regelung waren Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt galten. Hierzu zählten insbesondere auch Zeiten der Kindererziehung für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder für die Dauer von zwölf Kalendermonaten (§§ 56, 249 SGB VI). Berücksichtigungszeiten wurden gemäß § 71 Abs. 3 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten berücksichtigt.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.05.1999 gültig gewesenen Fassung des Art.1 des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I S.2261, 1990 I S.1337) i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30.06.2014 gültig gewesenen Fassung dieses Gesetzes galten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt Pflichtbeiträge als gezahlt. Für einen Elternteil wurde eine KEZ angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen war (Nr. 1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichstand (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen war. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung war eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hatte. Eine Erziehung erfolgte nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hatte. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stand nach Satz 2 gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hatte und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hatte. Nach Satz 3 der Vorschrift galt dies bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hatte oder nur deshalb nicht hatte, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Berücksichtigungszeiten waren nach § 57 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorlagen.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin im Hinblick auf die Kinder O. , I. und S. in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 nicht. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Kinder in dieser Zeit entsprechend der allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI im Bundesgebiet erzog. Diese anspruchsbegründende Tatsache muss erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich weder aus der Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. vom 26.01.2004 noch aus der Eintragung des Datums 09.01.1973 im Personalausweis des Sohnes O. Y. herleiten, dass sich ihre Kinder O. , I. und S. auch schon vor dem 09.07.1975, und zwar seit dem 09.01.1973 im Bundesgebiet aufhielten und hier von ihr erzogen wurden. Dies legte bereits das SG in dem Verfahren S 10 R 2596/04 im Gerichtsbescheid vom 07.04.2005, auf dessen Begründung der 6. Senat des LSG in dem sich anschließenden Berufungsverfahren L 6 R 1654/05 in seinem Urteil vom 04.05.2006 Bezug nahm, mit überzeugender Begründung dar. Insbesondere führte die Gemeinde R. schon seinerzeit gegenüber dem 6. Senat im Schreiben vom 11.07.2005 klar und zweifelsfrei aus, dass die zuvor unter dem 26.01.2004 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei und wie sich das Auftreten dieser Fehler erklären lässt. Dies macht hinreichend deutlich, dass diese Bescheinigung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Sie ist daher auch nicht geeignet, den Zuzug der Kinder O. , I. und S. ins Bundesgebiet am 09.01.1973 zu beweisen. Mit den vom 6. Senat seinerzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen konnte der geltend gemachte Zuzugstag gleichermaßen nicht nachgewiesen werden. Dem entsprechend nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats vom 04.05.2006 in vollem Umfang Bezug.
Neue Gesichtspunkte, die nunmehr eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres neuerlichen Überprüfungsantrags ihre Rechtsauffassung erneut lediglich auf die in Rede stehende Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 und die Eintragung im Personalausweis ihres Sohnes O. gestützt und keine neuen Unterlagen vorgelegt, die das von ihr behauptete Zuzugsdatum bestätigen. Die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Aufenthaltsbescheinigung hat die Gemeinde R. auf die nochmalige Rückfrage der Beklagten im Widerspruchsverfahren aber mit Schreiben vom 21.03.2013 erneut bestätigt und dies auf die sodann auch noch seitens des SG im anschließenden Klageverfahren erfolgte Anfrage wiederum bekräftigt (vgl. Schreiben vom 26.11.2013). Anhaltspunkte dafür, dass die den Auskünften zu Grunde liegende "Einwohnerkarte", die handschriftliche, offenbar zeitnah gefertigte Eintragungen bezüglich des Zuzugs der Klägerin, deren Ehemann sowie der gemeinsamen Kinder aus der T. enthält, fehlerhaft sein könnten, sieht der Senat nicht. Schließlich belegt auch die Eintragung des 09.01.1973 im Personalausweis des Sohnes der Klägerin O. Y. - wie das SG im Gerichtsbescheid vom 07.04.2005 schon zutreffend darlegte - nicht dessen Zuzug ins Bundesgebiet an diesem Tag. Wie die vom Senat veranlasste Übersetzung der entsprechenden Seite 52 aus dem T. bestätigt hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Eintragung um das Ausstellungsdatum des Ausweises. Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird damit nicht belegt.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zeugen für eine Einreise am 09.01.1973 nach Deutschland bzw. einen im Jahre 1974 in Deutschland erlittenen Verkehrsunfall zur Sprache gebracht hat, sieht sich der Senat zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass dem Senat der Aufenthaltsort solcher Zeugen nicht bekannt ist, würden Angaben von Zeugen über eine Einreise der Kinder der Klägerin am 09.01.1973 bzw. einen im Jahre 1974 erlittenen Verkehrsunfall einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland bereits ab Januar 1973 nicht nachweisen. Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin in dem Verfahren S 10 RJ 2596/04 vorgelegte Bescheinigung über den Besuch der Grund, Haupt- und Werkrealschule R. vom 16.02.2005, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezogen hat. Denn soweit damit der Schulbesuch des Sohnes O. vom 01.09.1975 bis 03.07.1986 bestätigt wird, lässt sich hieraus kein Aufenthalt im Inland bereits vor dem 09.07.1975 herleiten und damit auch kein Aufenthalt bereits ab 01.09.1973 nachweisen.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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