L 2 R 111/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 1236/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 111/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Bescheid über die wiederholte Feststellung einer Beitragsforderung und die erstmalige Festsetzung von Säumniszuschlägen.

Die am xxxxx 1936 geborene, seit Dezember 2001 Regelaltersrente von der Beklagten beziehende Klägerin war seit 8. Mai 1984 als Krankengymnastin/Physiotherapeutin selbstständig tätig. Während dieser Zeit zahlte sie zunächst freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 teilte ein damals von der Klägerin bevollmächtigter Steuerberater der Beklagten mit, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 28. Februar 1999 einen näher bezeichneten Arbeitnehmer beschäftigt habe, so dass während dieser Zeit keine Rentenversicherungspflicht bestehe. Daher werde die Erstattung der von der Klägerin entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 1.384,46 DM beantragt.

In diesem Zusammenhang fiel der Beklagten, die von einer grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) bestehenden Versicherungspflicht der Klägerin ausging, auf, dass die Klägerin seit Aufnahme der Tätigkeit und damit seit Beginn der Versicherungspflicht lediglich freiwillige Beiträge gezahlt hatte. Nach schriftlicher Befragung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2000 fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 8. Mai 1984 bis zum 31. März 1998 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe und erneut ab 1. März 1999 unterliege, dass der Anspruch auf Beiträge jedoch für Zeiträume bis November 1995 verjährt sei. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Klägerin und ergebnislosen Aufforderungen an diese, Einkommensnachweise vorzulegen, forderte die Beklagte von ihr mit weiterem Bescheid vom 13. Oktober 2000 Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. August 2000, die unter Anrechnung der gezahlten freiwilligen Beiträge insgesamt 42.819,60 DM betrugen. Nach Erhebung eines Widerspruchs auch hiergegen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2000 und den "Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen" Bescheid vom 13. Oktober 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 zurück. Hiergegen wurde keine Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 6. August 2002 korrigierte die Beklagte den Beitragsbescheid vom 13. Oktober 2000 dahingehend, dass für die Zeit der angegebenen Beschäftigung eines Arbeitnehmers (April 1998 bis Februar 1999) keine Versicherungs- und Beitragspflicht bestanden habe, so dass unter Abzug der gezahlten freiwilligen Beiträge eine Forderung von 33.171,52 DM, entsprechend 16.960,33 EUR verblieb. Mit weiterem Bescheid vom 6. August 2002 lehnte sie den am 28. September 2001 von der Klägerin gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI ab und stellte fest, dass es bei der Entscheidung zur Versicherungspflicht mit Bescheiden vom 7. März 2000 und 13. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 6. August 2002 verbleibe. Die gegen beide Bescheide eingelegten, nicht weiter begründeten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 zurück. Die dagegen beim Sozialgericht Hamburg erhobene, nicht weiter begründete Klage (S 11 RA 230/03) sowie das sich anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Hamburg (L 3 R 46/06), in dem ebenfalls nichts zur Begründung vorgetragen wurde, blieben ohne Erfolg.

Auch Rechtsbehelfe gegen den Rentenbescheid vom 1. Juli 2005, in dem die Verrechnung von Rückständen mit der laufenden Rentenzahlung geregelt wurde, wurden von der Klägerin ohne Begründung und ohne Erfolg eingelegt (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. März 2006, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2009 (S 26 R 612/06), Rücknahme der Berufung vor dem Landessozialgericht Hamburg (L 3 R 133/09)).

Nach Beanstandung der von der Klägerin gezahlten freiwilligen Beiträge (Bescheid vom 14. März 2011) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2011 (erneut) die Versicherungspflicht der Klägerin ab 1. März 1999, deren Fehlen im Zeitraum von 1. April 1998 bis 28. Februar 1999 sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Regelbeitrags ab März 1999 fest. Darüber hinaus teilte sie den Kontostand dergestalt mit, dass die Klägerin die Beiträge für Zeiträume bis 31. August 1997 gezahlt habe, für die Zeit seither aber noch Beiträge in Höhe von insgesamt 33.970,86 DM, entsprechend 17.368,92 EUR schulde. Dieser Betrag sei unverzüglich zu zahlen. Daneben fanden sich im Bescheid Hinweise auf die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2011 erneut die Forderung für rückständige Beiträge für Zeiten der Versicherungspflicht fest und setzte erstmals Säumniszuschläge hierauf für Zeiträume ab 1. September 1997 fest, so dass insgesamt eine Forderung in Höhe von 40.617,02 EUR beziffert wurde.

Den hiergegen ohne weitere Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2011 bekannt gegebenem Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 zurück.

Die hiergegen am 24. November 2011 beim Sozialgericht Hamburg erhobene, ebenfalls nicht weiter begründete Klage hat das Sozialgericht nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit am 2. Oktober 2013 – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin per einfachem Brief – abgesandtem Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin von der Beklagten bestandskräftig festgestellt worden sei. Hieraus ergebe sich als Folge der Forderungsbescheid für die Zeit der Versicherungspflicht. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, dass dieser Forderungsbescheid fehlerhaft sei. Die Klägerin selber habe hierzu keine Angaben gemacht. Da Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit nicht vorlägen und nicht vorgebracht seien, sei die Klage abzuweisen.

Hiergegen richtet sich die am 4. November 2013 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie wie bereits die Klage und den Widerspruch nicht begründet hat.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Februar 2014 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2013 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht nur die Versicherungspflicht der Klägerin dem Grunde nach, sondern auch die daran anknüpfende Beitragspflicht beginnend mit dem Bescheid vom 7. März 2000 mehrfach bestandskräftig, mithin bindend (§ 77 SGG), festgestellt und Letztere im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 lediglich wiederholt hat. Die hierin erstmals erhobenen Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV sind nicht zu beanstanden. Sie sind dem Grunde nach zwingend zu erheben. Dies gilt auch für den gesamten Zeitraum ab September 1997. Die Regelung des § 24 Abs. 2 SGB IV, wonach im Fall der Beitragserhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darauf entfallende Säumniszuschläge nicht zu erheben sind, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, kommt der Klägerin nicht zu Gute. Der Umstand, das ihr damaliger Prozessbevollmächtigter im Februar 1999 die Erstattung gezahlter Beiträge für die Zeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers beantragte, weil in dieser keine Versicherungspflicht vorliege, zeigt, dass jener trotz der Zahlung freiwilliger Beiträge durch die Klägerin auch schon vor Erlass des Bescheids vom 7. März 2000 vom Vorliegen von Versicherungs- und damit einhergehend Beitragspflicht ausging; dieses Wissen ist der Klägerin jedenfalls zuzurechnen, so dass offen bleiben kann, ob sie selbst vor dem Bescheid vom 7. März 2000 von Versicherungs- und Beitragsfreiheit ausging. Schließlich liegen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung der Säumniszuschläge der Höhe nach nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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