S 2 SF 66/11 PG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 66/11 PG
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld betreffend die Streitsache S 9 KG 16/10 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung einer hälftigen Pauschgebühr für das Verfahren S 9 KG 16/10, das durch Klagerücknahme endete.

Mit Schreiben vom 12.04.2011 erteilte der Kostenbeamte des Sozialgerichts Detmold der Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite nach § 189 SGG. Dieser betrifft das o.g. Klageverfahren. Für dieses Verfahren wurde vom Kostenbeamten eine hälftige Pauschgebühr in Höhe von 75,00 Euro in Ansatz gebracht. Gegen den Auszug hat die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akte S 2 SF 66/11 PG und die Verfahrensakte S 9 KG 16/10.

II. Die Erinnerung gegen die Gebührenfeststellung ist zulässig. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben gemäß § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühren für die Streitsachen werden gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 SGG in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs.1 SGG Gebührenpflichtigen gilt nach §189 Abs.1 Satz 2 SGG als Feststellung der Gebührenschuld ( ...). Die Feststellung erfolgt nach §189 Abs. 2 Satz 1 SGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Anfechtbarer Hoheitsakt ist die Mitteilung des Auszugs als Feststellung der Gebührenschuld und nicht etwa die Festsetzung der Einzelgebühr für ein einzelnes Verfahren, was insbesondere bei mehreren in einem Kostenauszug aufgelisteten Pauschgebühren für mehrere Verfahren gegebenenfalls sogar mehrerer Kammern des Gerichts relevant ist. Und dies gilt unabhängig davon, ob dieser Akt des Gebührenauszugs als Verwaltungsakt (so Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, §189 Rdnr. 2a) - dann handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt - zu qualifizieren ist oder ob er als "bloße Mitteilung" des erstellten Auszugs kein Justizverwaltungsakt sein soll (so Bley-Gitter, Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, §189 SGG Anmerkung 3a am Ende, S. 1676). In letzterem Fall müsste es eine Maßnahme sui generis sein, da es sich jedenfalls nicht um rechtsprechende Tätigkeit (so auch Bley-Gitter, a.a.O., § 189 SGG, Anmerkung 5) handelt. Letztlich spricht jedoch die Fiktion des § 189 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass die Mitteilung eines Auszugs an die Körperschaft oder Anstalt als Feststellung der Gebührenschuld gilt, für die Qualifikation eines feststellenden Justizverwaltungsakts. Denn es handelt sich um eine verbindliche Feststellung, die ebenfalls den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes begründet (dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 9 Rdnr. 6). Und diese Feststellung soll gerade die Außenwirkung der Gebührenschuld erzeugen. Das Instrument zur Regelung eines Einzelfalls unter Erzeugung der Außenwirkung ist im Verwaltungsrecht der Verwaltungsakt. Das gilt auch für die Justizverwaltung. Davon zu unterscheiden ist, dass sich prozessuale Besonderheiten beim Erlass von Justizverwaltungsakten aus der Natur der Sache ergeben, weshalb beispielsweise § 189 SGG den Rechtsbehelf eigenständig regelt.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Pauschgebühr wird pauschal und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bzw. der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes erfolgreich war. Dies liegt im Wesen der pauschalen Gebührenerhebung. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben gemäß § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der (vollen) Gebühr wird gemäß § 183 Abs.2 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten auf 150,00 Euro festgesetzt. Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt die Gebühr sich gemäß § 186 SGG auf die Hälfte. Die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an. Diese Gerichtsgebühr richtet sich also anders als etwa die Gebühren im Zivilprozess und anders als in den sozialgerichtlichen Verfahren nach §197a SGG, an denen kein Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger beteiligt ist, gerade nicht nach dem Obsiegen und Unterliegen. Wie sich schon aus dem Begriff der Pauschgebühr ergibt, fällt diese pauschal an. Die Anstrengung des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger bzw. Antragsteller ist lediglich eine objektive Bedingung, ohne dass der Beklagte bzw. Antragsgegner Anlass zur Klage oder zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben haben müsste. Die Sache muss nur rechtshängig werden, sie muss weder erfolgreich sein, noch wenigstens Erfolgsaussichten haben. So ist die Pauschgebühr aus § 184 Abs. 1 nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 193 Abs. 4 SGG auch nicht durch die Gegenseite erstattungsfähig. Nach § 185 SGG wird die Gebühr fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Gerade die Nennung der Klagerücknahme in dieser Norm zeigt, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht grundsätzlich auch in für den Kläger erfolglosen Verfahren die Pauschgebühr zu erheben. § 186 SGG sieht eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte vor, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird. Nach §186 Satz 2 SGG entfällt die Gebühr (nur), wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht. Und ein Tatbestandsmerkmal der Erfolgsaussicht, etwa wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, sieht §184 SGG auch nicht vor.

Der Beschluss ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 endgültig und somit unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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