Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 6772/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2544/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die seit 1. September 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1952 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin, die dort nach ihren Angaben von Juli 1968 bis Mai 1969 (Prüfungszeugnis vom 30. Mai 1969) als Maschinenführerin (-Bedienerin) ausgebildet wurde und in Deutschland am 23. Juni 2001 das Zertifikat "DGQ-Qualitätsassistentin Technik" erhielt, arbeitete - nach dem vorgelegten Arbeitsbuch - von September 1968 bis 8. Dezember 1980 in der UdSSR - mit Unterbrechungen - als Werkzeugausgeberin, Maschinenbedienerin und in einem Rechenzentrum (wiederum als Maschinenbedienerin). Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1980 bezog sie Entgeltersatzleistungen und war dann vom 25. Juni 1982 bis 16. Januar 2006 rentenversicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie zuletzt - bis zur betriebsbedingten Kündigung - als Wareneingangskontrolleurin arbeitete. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Gesamtkontospiegel vom 19. September 2013 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Nach erfolglosem erstem Rentenantrag vom 5. Juli 2007 (Bescheid vom 8. Januar 2008) blieb auch der weitere Rentenantrag vom 24. Juni 2008 - nach medizinischer Sachaufklärung (u.a. Berichte behandelnder Ärzte, Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 8. August 2008, Befundbericht des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. D.-W. vom 30. April 2009) - erfolglos, weil die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ihr auf Grund ihrer bisherigen Berufstätigkeit zumutbar seien, wenigsten sechs Stunden verrichten könne (Bescheid vom 12. August 2008 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009). Die anschließend beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage, S 13 R 5702/09, wurde - u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. F. vom 17. Mai 2010, einer Stellungnahme des Dr. B. vom 6. Juli 2010, Anhörung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D.-W. als sachverständiger Zeuge am 6. Oktober 2010 und Einholung eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens gemäß § 109 SGG nach Aktenlage des Dr. H. vom 1. November 2010 - am 17. Januar 2011 zurückgenommen.
Den dann am 2. Mai 2011 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2011 und Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 ab, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Grundlage der Entscheidungen war neben den in den Akten enthaltenen ärztlichen Äußerungen u.a. das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 30. Juni 2011 (das seit 2000 bekannte Plasmozytom, bei dem bei regelmäßigen Kontrolluntersuchungen eine Progredienz nicht festgestellt worden sei, sei bislang auch nicht behandlungsbedürftig; Diagnosen [D]: Asymptomatisches multiples Myelom, somatoforme Schmerzstörung, medikamentös befriedigend eingestellter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkt für Folgeerkrankungen, Asthma Bronchiale ohne Einschränkung der Lungenfunktion unter Therapie; Tätigkeiten als Wareneingangskontrolleurin wie zuletzt sowie leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung - ohne Heben und Tragen und Bewegen von schweren Lasten, häufiges Bücken sowie inhalative Belastung - seien sechs Stunden und mehr möglich).
Deswegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2011 Klage beim SG erhoben und u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Diese führten dazu, dass auch der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen sei. Auf Grund der somatoformen Schmerzstörung sowohl in Ruhe, als auch in Bewegung mit Ganzkörper- und Knochenschmerzen sowie Gelenk- und WS-Beschwerden sei es ihr nicht einmal möglich, eigenständig den Haushalt zu führen. Sie leide auch unter ständiger Müdigkeit, Erschöpfungszuständen, Antriebslosigkeit, körperlicher Schwäche und einem stark erhöhten Schlafbedürfnis. Es bestünden rezidivierende ausgeprägte schwere Depressionen sowie eine Anpassungsstörung und weiter orthopädische und internistische Beschwerden. Die Klägerin hat Berichte des HNO-Arztes Dr. B. vom 23. November 2011, des Orthopäden und Rheumatologen Dr. Sch. vom 2. Mai 2012 und des Internisten Dr. Z. vom 19. Januar 2012 sowie zuletzt ein Laborblatt vom 2. Oktober 2012 mit Untersuchungsbefunden und einen Bericht des Dr. J. vom 20. Mai 2008 vorgelegt.
Das SG hat schriftliche Zeugenaussagen genannter behandelnder Ärzte eingeholt. Der Internist und Rheumatologe Dr. J. hat am 14. März 2012 mitgeteilt, er habe die Klägerin zuletzt im April 2009 gesehen und könne keine aktuellen Angaben machen. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben ansonsten der Neurologe Dr. D. am 20. März 2012, der Allgemeinmediziner und Sportmediziner Dr. Ch. am 25. Mai 2012 sowie Dr. D.-W. am 22. Mai 2012 unter Beifügung ärztlicher Äußerungen berichtet.
Die Beklagte hat Stellungnahmen des Dr. B. vom 12. Juli 2012 (nach Auswertung der beigezogenen weiteren Unterlagen und Äußerungen ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die eine entscheidende Abweichung von der bisherigen Leistungseinschätzung nachvollziehbar begründen könnten) sowie vom 14. August 2012 (an eine Begutachtung auf psychiatrisch-psychosomatischem Gebiet wäre zu denken bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung) vorgelegt.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 31. Januar 2013 eingeholt. Dieser hat nach einer Untersuchung der Klägerin und nach Aktenlage auf neurologischem-psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen leichte, zeitweise offensichtlich mäßige, depressive Verstimmungszustände, Somatisierungsstörungen sowie somatoforme Schmerzstörung gestellt und ist außerhalb seines Fachgebiets von einem Hämangiom LWK 3 ohne neurologische Beteiligung sowie einem asymptomatischen multiplen Myelom ausgegangen. Die Klägerin könne Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen, hauptsächlich fachfremder Fachgebiete mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien lediglich Tätigkeiten in Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschicht sowie Arbeiten unter widrigen Witterungsverhältnissen zu vermeiden. Vorstellbar sei eine Pförtnertätigkeit, Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten als Kartenverkäuferin oder Ähnliches. Die Klägerin könne auch Fußwegstrecken von mehr als 500 m mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten bewältigen und öffentliche wie private Verkehrsmittel benutzen. Eine weitere Begutachtung auf sonstigem Fachgebiet sei nicht erforderlich.
Die Beklagte hat zuletzt die Stellungnahme von Dr. B. vom 19. Februar 2013 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, Dr. P. habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin den behandelnden Psychiater Dr. D.-W. viermal im Jahr konsultiere und den Rheumatologen Dr. J. einmal im Jahr. Eine schmerztherapeutische Betreuung erfolge gemäß dem nun vorgelegten nervenärztlichen Gutachten nicht. Ein Gutachten für das Gebiet Fibromyalgie oder Schmerztherapie müsse nicht eingeholt werden, zumal weder eine regelmäßige rheumatologische, noch eine schmerztherapeutische Betreuung erfolge.
Mit Bescheid vom 19. September 2013 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27. Juni 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. September 2013 bewilligt.
Mit Urteil vom 19. März 2014 hat das SG die Klage nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da die Klägerin weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert sei und auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung feststellbar seien. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. P ... Auch unter Mitberücksichtigung der Äußerungen der behandelnden Ärzte sowie dem als Urkunde verwertbaren Gutachten des Dr. B. sei keine weitergehende Leistungsbeeinträchtigung feststellbar. Auch die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die im Klageverfahren nicht beantragt worden sei, seien nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 12. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Juni 2014 Berufung eingelegt. Sie macht u.a. geltend, sie habe in der UdSSR eine Ausbildung absolviert und in einem Rechenzentrum gearbeitet. In Deutschland sei sie 23 Jahre in einer Autozulieferfirma tätig gewesen, 14 Jahre in der Fertigung und dann neun Jahre in der Wareneingangskontrolle. Das Plasmozytom sei seit 2000 bekannt. Es erfolge regelmäßig jedes Jahr eine Kontrolle. Dr. J., bei dem sie letztmals 2009 gewesen sei, habe ihr erklärt, ihre Erkrankung sei nicht heilbar und nur mit Schmerzmitteln zu behandeln, die sie von Dr. Ch. erhalte. Aus der Summe der Krankheitsbilder ergebe sich, dass sie doch sehr krank sei. Sie verweist auf die Aussagen der behandelnden Ärzte vor dem SG. Dr. D.-W. habe in der Aussage vom 22. Mai 2012 bestätigt, dass sie nur unter drei Stunden täglich einsetzbar sei. Auch Dr. Ch. habe sie im Mai 2012 nur unter drei Stunden einsetzbar erachtet. Es gehe ihr nach wie vor nicht gut. Hierzu hat sie u.a. den Ambulanzbrief der A. F. Kliniken (Dr. G.) vom 9. Mai 2014 (D: Asymptomatisches multiples Myelom, V.a. Hämangiom in LWK3, depressive Stimmungslage, keine tastbaren Lymphknotenvergrößerungen, Abdomen klinisch unauffällig, kein WS-Klopfschmerz; kein Hinweis auf einen Progress des asymptomatischen multiplen Myelom in Richtung Organmanifestationen, Behandlung weiterhin nicht notwendig), Laborblätter vom 7. Mai und 1. August 2014, Berichte des HNO-Arztes Dr. B. vom 23. November 2011 (D: Akute Sinusitis maxillaris, akute Rhinosinusitis), vom 12. November 2009 und vom 9. Juli 2014 (D: Saisonale und perennniale allergische Rhinitis), Berichte des Dr. Z. vom 19. Januar 2012 (Asthma bronchiale, Pollinosis, V.a. sinubronchiales Syndrom) und vom 10. Juli 2014 (D: Sinubronchiales Syndrom mit Infektanfälligkeit, Asthma Bronchiale vom Mischtyp) sowie einen Bericht des Dr. D.-W. vom 26. Juni 2014 (D: Schmerzen in der Lendengegend, Fibromyalgiesyndrom, Angst/depressive Störung gemischt, er verweise auf den Bericht vom 19. September 2013) vorgelegt. Weiter hat sie ein Zeugnis der T. Zuckerfabrik vom 30. Mai 1969 (wonach sie im Mai 1969 das Technische Staatsexamen im Umfang der von der Hauptverwaltung des Ministeriums für Ernährungsindustrie der UdSSR für Maschinenführer [-Bediener] von Rechenmaschinen festgesetzten Anforderung mit der Note "gut" bestanden habe und ihr das Recht zuerkannt werde, als Maschinenführerin [-Bedienerin] von Rechenmaschinen tätig zu sein) und das Zertifikat "DGQ-Qualitätsassistentin Technik" vom 26. Juni 2001 (wonach Wissen und Fertigkeiten vorhanden seien, um vor Ort Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements einzusetzen und bei der Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems unterstützend tätig zu werden) zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2011 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2011 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin könne ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. B. vom 7. Juli 2014 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Die vorgelegten ärztlichen Äußerungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Auch nicht der Bericht des Dr. G. vom 9. Mai 2014 bezüglich des asymptomatischen multiplen Myeloms. Die von der Klägerin seit langem empfundenen (subjektiven) körperlichen Einschränkungen sehe dieser auch nicht in Verbindung mit der hämatologischen Erkrankung. Eine quantitative Leistungseinschränkung hinsichtlich leichter Tätigkeiten lasse sich dem nicht entnehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müsste vor der bindend gewordenen Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch Bescheid vom 19. September 2013 für die Zeit ab 1. September 2013 eingetreten sein, da danach ein Wechsel in eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen ist. Eine nach Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingetretene volle oder teilweise Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit würde demzufolge nicht dazu führen, dass der Klägerin eine entsprechende Rente zu bewilligen wäre.
Der Eintritt des Leistungsfalles der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor der bindend gewordenen Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen im September 2013 ist nicht feststellbar. Im Übrigen ist die Klägerin auch nach wie vor nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig, denn sie kann ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - § 43 SGB VI und auch § 240 SGB VI für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat und im Übrigen auch Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, weil die Klägerin in der Lage ist, zumutbare Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist zunächst festzustellen, dass der Klägerin auf Grund ihrer bisherigen Berufstätigkeit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar sind. Insofern bestimmt § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und u.a. berufsunfähig sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Maßgebend ist im Falle der Klägerin insoweit ihre Tätigkeit als Wareneingangskontrolleurin. Ausgehend von dieser Tätigkeit sind der Klägerin alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, denn auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit ist sie günstigstenfalls als Angelernte des unteren Bereichs mit einer Anlernzeit von weniger als einem Jahr anzusehen. Die von ihr vorgelegten Bescheinigungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass sie zuletzt eine Tätigkeit verrichtet hat, für die eine Anlernzeit oder Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten erforderlich war. Die Bescheinigung bezüglich ihrer Ausbildung in der ehemaligen UdSSR ist - ungeachtet dessen, dass sie auch nicht mehr als ein Jahr gedauert hat - irrelevant, da sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war und keine entsprechenden Tätigkeiten verrichtet hat. Die weitere vorgelegte Bescheinigung vom 23. Juni 2001 belegt gleichfalls nicht, dass sie Kenntnisse einer Angelernten von mehr als drei Monaten oder gar mehr als zwölf Monaten hatte und benötigte, um ihre Tätigkeit in der Wareneingangskontrolle zu verrichten. Damit ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten kann und konnte sie - wie oben dargelegt und vom SG umfassend ausgeführt - sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Dies ergibt sich für den Senat aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren, im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren, Gutachten des Internisten Dr. B. vom 30. Juni 2011. Er hat darauf hingewiesen, dass das seit 2000 bekannte Plasmozytom, bei dem bei regelmäßigen Kontrolluntersuchungen eine Progredienz nicht festgestellt wurde, nicht behandlungsbedürftig war. Dies wurde zuletzt auch durch den Bericht des Dr. G. vom Mai 2014 bestätigt. Damit bestehen ein asymptomatisches multiples Myelom, eine somatoforme Schmerzstörung, ein medikamentös befriedigend eingestellter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkt für Folgeerkrankungen sowie ein Asthma Bronchiale ohne Einschränkung der Lungenfunktion unter Therapie. Unter Berücksichtigung dessen sind der Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. B. Tätigkeiten als Wareneingangskontrolleurin wie zuletzt sowie leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung - ohne Heben und Tragen und Bewegen von schweren Lasten, häufiges Bücken sowie inhalative Belastung - sechs Stunden und mehr möglich.
Ferner ergibt sich aus dem für den Senat schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 31. Januar 2013, dass auf neurologischem-psychiatrischem Fachgebiet leichte, zeitweise offensichtlich mäßige, depressive Verstimmungszustände, Somatisierungsstörungen sowie somatoforme Schmerzstörung vorliegen. Außerhalb seines Fachgebiets ist er auch von einem Hämangiom LWK 3 ohne neurologische Beteiligung sowie einem asymptomatischen multiplen Myelom ohne Behandlungsbedarf ausgegangen. Die Klägerin kann - so Dr. P. - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen, (hauptsächlich fachfremder Fachgebiete, die Dr. B. bereits aufgeführt hat) mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind lediglich Tätigkeiten in Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschicht sowie Arbeiten unter widrigen Witterungsverhältnissen zu vermeiden. Vorstellbar ist eine Pförtnertätigkeit, Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten als Kartenverkäuferin oder Ähnliches. Die Klägerin kann auch Fußwegstrecken von mehr als 500 m mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten bewältigen und öffentliche wie private Verkehrsmittel benutzen.
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen führen zu keinem anderen Ergebnis, da weder vor, noch ab der Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im September 2013 ein Absinken des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich feststellbar ist. Die Äußerungen der behandelnden Ärzte der Klägerin nicht geeignet, eine weitergehende Leistungseinschränkung zu belegen, da durch sie bis zur bindenden Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen (und auch danach) keine weiteren dauerhaften Gesundheitsstörungen die für die Beurteilung des Leistungsvermögens von Bedeutung sein könnten, nachgewiesen sind.
Da die Klägerin auf Grund dessen ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ungelernter Art, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen vorliegen, ist sie weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit besteht somit nicht.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die seit 1. September 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1952 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin, die dort nach ihren Angaben von Juli 1968 bis Mai 1969 (Prüfungszeugnis vom 30. Mai 1969) als Maschinenführerin (-Bedienerin) ausgebildet wurde und in Deutschland am 23. Juni 2001 das Zertifikat "DGQ-Qualitätsassistentin Technik" erhielt, arbeitete - nach dem vorgelegten Arbeitsbuch - von September 1968 bis 8. Dezember 1980 in der UdSSR - mit Unterbrechungen - als Werkzeugausgeberin, Maschinenbedienerin und in einem Rechenzentrum (wiederum als Maschinenbedienerin). Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1980 bezog sie Entgeltersatzleistungen und war dann vom 25. Juni 1982 bis 16. Januar 2006 rentenversicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie zuletzt - bis zur betriebsbedingten Kündigung - als Wareneingangskontrolleurin arbeitete. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Gesamtkontospiegel vom 19. September 2013 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Nach erfolglosem erstem Rentenantrag vom 5. Juli 2007 (Bescheid vom 8. Januar 2008) blieb auch der weitere Rentenantrag vom 24. Juni 2008 - nach medizinischer Sachaufklärung (u.a. Berichte behandelnder Ärzte, Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 8. August 2008, Befundbericht des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. D.-W. vom 30. April 2009) - erfolglos, weil die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ihr auf Grund ihrer bisherigen Berufstätigkeit zumutbar seien, wenigsten sechs Stunden verrichten könne (Bescheid vom 12. August 2008 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009). Die anschließend beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage, S 13 R 5702/09, wurde - u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. F. vom 17. Mai 2010, einer Stellungnahme des Dr. B. vom 6. Juli 2010, Anhörung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D.-W. als sachverständiger Zeuge am 6. Oktober 2010 und Einholung eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens gemäß § 109 SGG nach Aktenlage des Dr. H. vom 1. November 2010 - am 17. Januar 2011 zurückgenommen.
Den dann am 2. Mai 2011 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2011 und Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 ab, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Grundlage der Entscheidungen war neben den in den Akten enthaltenen ärztlichen Äußerungen u.a. das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 30. Juni 2011 (das seit 2000 bekannte Plasmozytom, bei dem bei regelmäßigen Kontrolluntersuchungen eine Progredienz nicht festgestellt worden sei, sei bislang auch nicht behandlungsbedürftig; Diagnosen [D]: Asymptomatisches multiples Myelom, somatoforme Schmerzstörung, medikamentös befriedigend eingestellter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkt für Folgeerkrankungen, Asthma Bronchiale ohne Einschränkung der Lungenfunktion unter Therapie; Tätigkeiten als Wareneingangskontrolleurin wie zuletzt sowie leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung - ohne Heben und Tragen und Bewegen von schweren Lasten, häufiges Bücken sowie inhalative Belastung - seien sechs Stunden und mehr möglich).
Deswegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2011 Klage beim SG erhoben und u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Diese führten dazu, dass auch der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen sei. Auf Grund der somatoformen Schmerzstörung sowohl in Ruhe, als auch in Bewegung mit Ganzkörper- und Knochenschmerzen sowie Gelenk- und WS-Beschwerden sei es ihr nicht einmal möglich, eigenständig den Haushalt zu führen. Sie leide auch unter ständiger Müdigkeit, Erschöpfungszuständen, Antriebslosigkeit, körperlicher Schwäche und einem stark erhöhten Schlafbedürfnis. Es bestünden rezidivierende ausgeprägte schwere Depressionen sowie eine Anpassungsstörung und weiter orthopädische und internistische Beschwerden. Die Klägerin hat Berichte des HNO-Arztes Dr. B. vom 23. November 2011, des Orthopäden und Rheumatologen Dr. Sch. vom 2. Mai 2012 und des Internisten Dr. Z. vom 19. Januar 2012 sowie zuletzt ein Laborblatt vom 2. Oktober 2012 mit Untersuchungsbefunden und einen Bericht des Dr. J. vom 20. Mai 2008 vorgelegt.
Das SG hat schriftliche Zeugenaussagen genannter behandelnder Ärzte eingeholt. Der Internist und Rheumatologe Dr. J. hat am 14. März 2012 mitgeteilt, er habe die Klägerin zuletzt im April 2009 gesehen und könne keine aktuellen Angaben machen. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben ansonsten der Neurologe Dr. D. am 20. März 2012, der Allgemeinmediziner und Sportmediziner Dr. Ch. am 25. Mai 2012 sowie Dr. D.-W. am 22. Mai 2012 unter Beifügung ärztlicher Äußerungen berichtet.
Die Beklagte hat Stellungnahmen des Dr. B. vom 12. Juli 2012 (nach Auswertung der beigezogenen weiteren Unterlagen und Äußerungen ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die eine entscheidende Abweichung von der bisherigen Leistungseinschätzung nachvollziehbar begründen könnten) sowie vom 14. August 2012 (an eine Begutachtung auf psychiatrisch-psychosomatischem Gebiet wäre zu denken bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung) vorgelegt.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 31. Januar 2013 eingeholt. Dieser hat nach einer Untersuchung der Klägerin und nach Aktenlage auf neurologischem-psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen leichte, zeitweise offensichtlich mäßige, depressive Verstimmungszustände, Somatisierungsstörungen sowie somatoforme Schmerzstörung gestellt und ist außerhalb seines Fachgebiets von einem Hämangiom LWK 3 ohne neurologische Beteiligung sowie einem asymptomatischen multiplen Myelom ausgegangen. Die Klägerin könne Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen, hauptsächlich fachfremder Fachgebiete mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien lediglich Tätigkeiten in Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschicht sowie Arbeiten unter widrigen Witterungsverhältnissen zu vermeiden. Vorstellbar sei eine Pförtnertätigkeit, Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten als Kartenverkäuferin oder Ähnliches. Die Klägerin könne auch Fußwegstrecken von mehr als 500 m mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten bewältigen und öffentliche wie private Verkehrsmittel benutzen. Eine weitere Begutachtung auf sonstigem Fachgebiet sei nicht erforderlich.
Die Beklagte hat zuletzt die Stellungnahme von Dr. B. vom 19. Februar 2013 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, Dr. P. habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin den behandelnden Psychiater Dr. D.-W. viermal im Jahr konsultiere und den Rheumatologen Dr. J. einmal im Jahr. Eine schmerztherapeutische Betreuung erfolge gemäß dem nun vorgelegten nervenärztlichen Gutachten nicht. Ein Gutachten für das Gebiet Fibromyalgie oder Schmerztherapie müsse nicht eingeholt werden, zumal weder eine regelmäßige rheumatologische, noch eine schmerztherapeutische Betreuung erfolge.
Mit Bescheid vom 19. September 2013 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27. Juni 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. September 2013 bewilligt.
Mit Urteil vom 19. März 2014 hat das SG die Klage nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da die Klägerin weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert sei und auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung feststellbar seien. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. P ... Auch unter Mitberücksichtigung der Äußerungen der behandelnden Ärzte sowie dem als Urkunde verwertbaren Gutachten des Dr. B. sei keine weitergehende Leistungsbeeinträchtigung feststellbar. Auch die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die im Klageverfahren nicht beantragt worden sei, seien nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 12. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Juni 2014 Berufung eingelegt. Sie macht u.a. geltend, sie habe in der UdSSR eine Ausbildung absolviert und in einem Rechenzentrum gearbeitet. In Deutschland sei sie 23 Jahre in einer Autozulieferfirma tätig gewesen, 14 Jahre in der Fertigung und dann neun Jahre in der Wareneingangskontrolle. Das Plasmozytom sei seit 2000 bekannt. Es erfolge regelmäßig jedes Jahr eine Kontrolle. Dr. J., bei dem sie letztmals 2009 gewesen sei, habe ihr erklärt, ihre Erkrankung sei nicht heilbar und nur mit Schmerzmitteln zu behandeln, die sie von Dr. Ch. erhalte. Aus der Summe der Krankheitsbilder ergebe sich, dass sie doch sehr krank sei. Sie verweist auf die Aussagen der behandelnden Ärzte vor dem SG. Dr. D.-W. habe in der Aussage vom 22. Mai 2012 bestätigt, dass sie nur unter drei Stunden täglich einsetzbar sei. Auch Dr. Ch. habe sie im Mai 2012 nur unter drei Stunden einsetzbar erachtet. Es gehe ihr nach wie vor nicht gut. Hierzu hat sie u.a. den Ambulanzbrief der A. F. Kliniken (Dr. G.) vom 9. Mai 2014 (D: Asymptomatisches multiples Myelom, V.a. Hämangiom in LWK3, depressive Stimmungslage, keine tastbaren Lymphknotenvergrößerungen, Abdomen klinisch unauffällig, kein WS-Klopfschmerz; kein Hinweis auf einen Progress des asymptomatischen multiplen Myelom in Richtung Organmanifestationen, Behandlung weiterhin nicht notwendig), Laborblätter vom 7. Mai und 1. August 2014, Berichte des HNO-Arztes Dr. B. vom 23. November 2011 (D: Akute Sinusitis maxillaris, akute Rhinosinusitis), vom 12. November 2009 und vom 9. Juli 2014 (D: Saisonale und perennniale allergische Rhinitis), Berichte des Dr. Z. vom 19. Januar 2012 (Asthma bronchiale, Pollinosis, V.a. sinubronchiales Syndrom) und vom 10. Juli 2014 (D: Sinubronchiales Syndrom mit Infektanfälligkeit, Asthma Bronchiale vom Mischtyp) sowie einen Bericht des Dr. D.-W. vom 26. Juni 2014 (D: Schmerzen in der Lendengegend, Fibromyalgiesyndrom, Angst/depressive Störung gemischt, er verweise auf den Bericht vom 19. September 2013) vorgelegt. Weiter hat sie ein Zeugnis der T. Zuckerfabrik vom 30. Mai 1969 (wonach sie im Mai 1969 das Technische Staatsexamen im Umfang der von der Hauptverwaltung des Ministeriums für Ernährungsindustrie der UdSSR für Maschinenführer [-Bediener] von Rechenmaschinen festgesetzten Anforderung mit der Note "gut" bestanden habe und ihr das Recht zuerkannt werde, als Maschinenführerin [-Bedienerin] von Rechenmaschinen tätig zu sein) und das Zertifikat "DGQ-Qualitätsassistentin Technik" vom 26. Juni 2001 (wonach Wissen und Fertigkeiten vorhanden seien, um vor Ort Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements einzusetzen und bei der Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems unterstützend tätig zu werden) zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2011 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2011 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin könne ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. B. vom 7. Juli 2014 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Die vorgelegten ärztlichen Äußerungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Auch nicht der Bericht des Dr. G. vom 9. Mai 2014 bezüglich des asymptomatischen multiplen Myeloms. Die von der Klägerin seit langem empfundenen (subjektiven) körperlichen Einschränkungen sehe dieser auch nicht in Verbindung mit der hämatologischen Erkrankung. Eine quantitative Leistungseinschränkung hinsichtlich leichter Tätigkeiten lasse sich dem nicht entnehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müsste vor der bindend gewordenen Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch Bescheid vom 19. September 2013 für die Zeit ab 1. September 2013 eingetreten sein, da danach ein Wechsel in eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen ist. Eine nach Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingetretene volle oder teilweise Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit würde demzufolge nicht dazu führen, dass der Klägerin eine entsprechende Rente zu bewilligen wäre.
Der Eintritt des Leistungsfalles der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor der bindend gewordenen Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen im September 2013 ist nicht feststellbar. Im Übrigen ist die Klägerin auch nach wie vor nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig, denn sie kann ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - § 43 SGB VI und auch § 240 SGB VI für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat und im Übrigen auch Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, weil die Klägerin in der Lage ist, zumutbare Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist zunächst festzustellen, dass der Klägerin auf Grund ihrer bisherigen Berufstätigkeit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar sind. Insofern bestimmt § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und u.a. berufsunfähig sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Maßgebend ist im Falle der Klägerin insoweit ihre Tätigkeit als Wareneingangskontrolleurin. Ausgehend von dieser Tätigkeit sind der Klägerin alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, denn auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit ist sie günstigstenfalls als Angelernte des unteren Bereichs mit einer Anlernzeit von weniger als einem Jahr anzusehen. Die von ihr vorgelegten Bescheinigungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass sie zuletzt eine Tätigkeit verrichtet hat, für die eine Anlernzeit oder Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten erforderlich war. Die Bescheinigung bezüglich ihrer Ausbildung in der ehemaligen UdSSR ist - ungeachtet dessen, dass sie auch nicht mehr als ein Jahr gedauert hat - irrelevant, da sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war und keine entsprechenden Tätigkeiten verrichtet hat. Die weitere vorgelegte Bescheinigung vom 23. Juni 2001 belegt gleichfalls nicht, dass sie Kenntnisse einer Angelernten von mehr als drei Monaten oder gar mehr als zwölf Monaten hatte und benötigte, um ihre Tätigkeit in der Wareneingangskontrolle zu verrichten. Damit ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten kann und konnte sie - wie oben dargelegt und vom SG umfassend ausgeführt - sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Dies ergibt sich für den Senat aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren, im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren, Gutachten des Internisten Dr. B. vom 30. Juni 2011. Er hat darauf hingewiesen, dass das seit 2000 bekannte Plasmozytom, bei dem bei regelmäßigen Kontrolluntersuchungen eine Progredienz nicht festgestellt wurde, nicht behandlungsbedürftig war. Dies wurde zuletzt auch durch den Bericht des Dr. G. vom Mai 2014 bestätigt. Damit bestehen ein asymptomatisches multiples Myelom, eine somatoforme Schmerzstörung, ein medikamentös befriedigend eingestellter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkt für Folgeerkrankungen sowie ein Asthma Bronchiale ohne Einschränkung der Lungenfunktion unter Therapie. Unter Berücksichtigung dessen sind der Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. B. Tätigkeiten als Wareneingangskontrolleurin wie zuletzt sowie leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung - ohne Heben und Tragen und Bewegen von schweren Lasten, häufiges Bücken sowie inhalative Belastung - sechs Stunden und mehr möglich.
Ferner ergibt sich aus dem für den Senat schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 31. Januar 2013, dass auf neurologischem-psychiatrischem Fachgebiet leichte, zeitweise offensichtlich mäßige, depressive Verstimmungszustände, Somatisierungsstörungen sowie somatoforme Schmerzstörung vorliegen. Außerhalb seines Fachgebiets ist er auch von einem Hämangiom LWK 3 ohne neurologische Beteiligung sowie einem asymptomatischen multiplen Myelom ohne Behandlungsbedarf ausgegangen. Die Klägerin kann - so Dr. P. - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen, (hauptsächlich fachfremder Fachgebiete, die Dr. B. bereits aufgeführt hat) mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind lediglich Tätigkeiten in Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschicht sowie Arbeiten unter widrigen Witterungsverhältnissen zu vermeiden. Vorstellbar ist eine Pförtnertätigkeit, Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten als Kartenverkäuferin oder Ähnliches. Die Klägerin kann auch Fußwegstrecken von mehr als 500 m mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten bewältigen und öffentliche wie private Verkehrsmittel benutzen.
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen führen zu keinem anderen Ergebnis, da weder vor, noch ab der Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im September 2013 ein Absinken des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich feststellbar ist. Die Äußerungen der behandelnden Ärzte der Klägerin nicht geeignet, eine weitergehende Leistungseinschränkung zu belegen, da durch sie bis zur bindenden Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen (und auch danach) keine weiteren dauerhaften Gesundheitsstörungen die für die Beurteilung des Leistungsvermögens von Bedeutung sein könnten, nachgewiesen sind.
Da die Klägerin auf Grund dessen ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ungelernter Art, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen vorliegen, ist sie weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit besteht somit nicht.
Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved