L 8 U 2782/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1560/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2782/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) der Klägerin vom 24.06.2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 06.06.2014, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussicht ihrer Klage abgelehnt wurde, ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG zutreffend entschieden, dass insbesondere die der streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten zu Grunde liegenden Gutachten des Prof. Dr. Dr. S. vom 27.06.2013 und des Dr. R. vom 22.11.2013 schlüssig erscheinen und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei, weshalb hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage nicht bestehe. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis.

Dabei kommt es nicht relevant darauf an, dass sich dem - an den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2014, mit dem ein Anspruch auf Entschädigung aus Anlass eines Arbeitsunfalles (Wegeunfalles) vom 04.10.2011 über den 22.03.2012 hinaus abgelehnt wurde, angelehnten - Klageantrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 22.03.2012 hinaus zu gewähren, ein zulässiger Streitgegenstand mangels hinreichender Bestimmtheit nicht entnehmen lässt. Denn die Klage hat unabhängig davon keine hinreichende Erfolgsaussicht, da keine Unfallfolgen verblieben sein dürften, die einen Leistungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte über den 22.03.2012 hinaus rechtfertigen.

Dr. R. gelangte in seinem im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten vom 22.11.2013 zu dem Ergebnis, auf unfallchirurgischem Fachgebiet seien bis auf eine kleine reizlose Narbenbildung unterhalb der rechten Kniescheibe keine Folgen festzustellen, die auf das Ereignis vom 04.10.2011 zurückzuführen wären. Eine Ursächlichkeit der noch bestehenden Beschwerden durch die am 04.10.2000 erlittene HWS-Distorsion besteht nach dem Gutachten von Dr. R. nicht mehr, vielmehr war eine Ausheilung nach 3 bis 6 Wochen zu erwarten. Anlass, von einer längeren Ausheilungszeit auszugehen, besteht nach dem Gutachten von Dr. R. nicht. Auch am 14.11.2012 festgestellte leichte Verletzungsfolgen am Bandapparat der Halswirbelsäule der Klägerin waren nicht mehr nachzuweisen. Eine erlittene Zahnfraktur und eine Verletzung des Kieferkamms wurden nach dem an die Beklagte erstatteten Gutachten von Professor Dr. Dr. S. vom 27.06.2013 erfolgreich behandelt. Als Folge einer bei dem Unfall am 04.10.2011 erlittenen Lippenplatzwunde ist nach dem Befundbericht des Professor Dr. S. vom 10.02.2012 lediglich eine Schädigung sensibler Hautäste der Unterlippe rechts gesichert, wobei die Klägerin nach den von Professor Dr. Dr. S. in seinem erstatteten Gutachten beschriebenen Beschwerdeangaben eine Erhabenheit im Bereich der rechten Unterlippe ästhetisch stört. Verbliebene Folgen einer Commotio cerebri sind nicht dokumentiert. Eine über den 22.03.2012 hinaus fortbestehende unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bzw. eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dürften danach nicht anzunehmen sein. Sowohl Professor Dr. Dr. S. sowie auch Dr. R. haben in ihren Gutachten die MdE jeweils auf 0 v.H. eingeschätzt.

Von der Klägerin im Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 25.10.2012) geltend gemachte Gesundheitsstörungen und Beschwerden insbesondere der Halswirbelsäule, der linken Schulter, des linken Handgelenkes und der Langfinger, am linken Kniegelenk sowie des Kiefergelenkes dürften - entgegen der Ansicht der Klägerin - unfallunabhängig zu werten sein, wie Professor Dr. Dr. S. und Dr. R. in ihren Gutachten ausgeführt haben. Nach dem Gutachten von Dr. R. sind Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, des linken Schultergelenks und des linken Oberarms, an beiden Kniegelenken und am linken Fuß unfallunabhängig auf degenerative Veränderungen in den jeweiligen Körperabschnitten zurückzuführen. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Dr. S. befinden sich die Kiefergelenke der Klägerin beidseits in normale Position bei fehlenden knöchernen Auffälligkeiten.

Anlass, den nachvollziehbaren und überzeugend erscheinenden Gutachten von Professor Dr. Dr. S. und Dr. R. nicht zu folgen, dürfte nicht bestehen. Soweit Dr. R. in seinem Gutachten allerdings von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin erst ab dem 12.04.2012 ausgeht, dürfte ihm nicht gefolgt werden können. Dr. R. stützt seine Ansicht auf eine bis zum 11.04.2012 vorgesehene Arbeitsbelastungserprobung der Klägerin, die am 09.04.2012 von der Klägerin wegen nicht unfallbedingter Schulterbeschwerden abgebrochen wurde (Zwischenbericht BG Klinik T. vom 16.04.2012), weshalb sich hieraus eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 11.04.2012 nicht ableiten lassen dürfte.

Neue Gesichtspunkte, die eine der Klägerin günstigere Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage rechtfertigen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts geben, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren und im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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