Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 4458/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3178/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte, die dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 17.03.2012 bewilligt und gezahlt hatte, berechtigt war, die Bewilligung mit Wirkung ab dem 12.01.2012 aufzuheben und gezahlte Alg-Beträge samt entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (insgesamt 3.227,00 EUR) erstattet zu verlangen.
Der 1966 geborene Kläger war bis zum 06.05.2011 als Lagerarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er - mit Unterbrechungen durch Sperrzeiten - Alg bis zum 17.03.2012.
In der Zeit vom 13.09.2011 bis 26.01.2012 nahm der Kläger an einer im Auftrag der Beklagten bei D. + P. durchgeführten Schulungsmaßnahme teil (Blatt 11 der SG-Akte). Nachdem der Kläger eine Nebenbeschäftigung bei der Fa. F., Inhaber T. D. (Arbeitgeber), ab dem 22.09.2012 und die Erzielung von Nebeneinkommen angezeigt (Blatt 176 der Beklagtenakte) und der Arbeitgeber angegeben hatte, eine feste Anstellung ab Januar 2012 in Aussicht zu stellen (Blatt 193 der Beklagtenakte), wurde dem Kläger gestattet, auch während der Maßnahme an drei Tagen pro Woche dort zu arbeiten, weshalb sich die Maßnahme bis 26.01.2013 verlängerte. Der Kläger gab an, seine wöchentliche Arbeitszeit betrage unter 15 Stunden pro Woche (Blatt 176 der Beklagtenakte).
Unter dem Datum des 18.01.2012 legte der Arbeitgeber der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen im Monat Januar 2012 vor (Blatt 195 der Beklagtenakte), zugleich gab er an, das Ende der Tätigkeit liege am 18.01.2012. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 14,5 Stunden betragen.
Durch eine Überschneidungsmeldung der Sozialversicherungsträger aufmerksam gemacht, forderte die Beklagte beim Arbeitgeber Nebenverdienstbescheinigungen für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.03.2012 an (Blatt 203 der Beklagtenakte), zugleich hörte sie den Kläger zu einer Anrechnung von Nebeneinkommen für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.03.2012 an (Blatt 204 der Beklagtenakte). Der Arbeitgeber legte am 14.09.2012 (Blatt 205/218 der Beklagtenakte) eine Nebeneinkommensbescheinigung, eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung für das Jahr 2011, eine Abmeldung zum 30.06.2012 sowie Lohnabrechnungen vom 19.07.2012 für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 vor. Des Weiteren teilte der Arbeitgeber (Blatt 221 der Beklagtenakte) am 24.09.2012 mit, der Kläger habe seinen Führerschein wegen Trunkenheit verloren und er habe ihm die Möglichkeit gegeben weiter auf 400 EUR Basis zu arbeiten. Ende Juni sei der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen. Zusätzlich legte der Arbeitgeber Bescheinigungen über Nebeneinkommen für die Monate Januar, Februar und März 2012 vor. Darin bescheinigte der Arbeitgeber eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden sowie eine Überschreitung der 14,5 Stunden-Grenze ab dem 12.01.2012 (Blatt 222/224 der Beklagtenakte).
Mit Schreiben vom 27.09.2012 (Blatt 226 der Beklagtenakte) hörte die Beklagte den Kläger zu einer geplanten Aufhebung des Arbeitslosengeldes ab dem 12.01.2012 bis zum 17.03.2012 und der Erstattung von Alg samt Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung an. Der Kläger teilte daraufhin am 05.10.2012 mit (Blatt 228 der Beklagtenakte), er habe 14,5 Stunden pro Woche gearbeitet. Es müsse ein Fehler der Krankenkasse vorliegen.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 (Blatt 236 der Beklagtenakte) hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2012 auf und forderte überzahlte Leistungen i.H.v. 2.332,35 EUR sowie zu Unrecht entrichtetet Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 894,65 EUR für die Zeit vom 12.01.2012 bis 17.03.2012 zurück. Der Kläger habe eine Nebenbeschäftigung bei der Fa. T. D. ausgeübt. Ab dem 12.01.2012 habe der zeitliche Umfang mehr als 15 Stunden wöchentlich betragen. Er sei deshalb nicht mehr arbeitslos gewesen.
Mit seinem Widerspruch vom 25.10.2012 (Blatt 240 der Beklagtenakte) machte der Kläger geltend, eine Maßnahme bei D. + P. absolviert zu haben; die Tage an denen er wegen der Nebentätigkeit nicht dort gewesen sei, seien nachgeholt worden. Seit Mitte Januar 2012 habe er überhaupt nicht mehr gearbeitet.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 (Blatt 257/258 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 10.12.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe in der Zeit vom 12.01.2012 bis 26.01.2012 an einer Schulung bei der Firma D. + P. bei einem Dozenten namens L. von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Schulungen teilgenommen. Es sei deshalb denknotwendigerweise ausgeschlossen, dass er in dieser Zeit gearbeitet haben soll. Entgegen der Bescheinigung des Arbeitgebers sei nur eine Arbeitszeit von 14,5 Stunden/Woche vereinbart gewesen. Mehr habe er auch nicht gearbeitet. Bis zum 26.01.2012 habe er dort überhaupt nicht gearbeitet. Auch habe er vom 22.03. bis zum 31.03.2012 weniger als 14,5 Stunden gearbeitet. Zudem sei in den Bescheinigungen immer ein Zeitraum von Donnerstag bis Mittwoch angegeben, weshalb es zu Verschiebungen komme.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung Herrn L., den stellvertretenden Standortleiter von D. + P., Frau M.-V., Dozentin bei D. + P., sowie den Arbeitgeber T. D. als Zeugen befragt. Wegen deren Auskünfte wird auf die Niederschrift auf Blatt 35/(37 der SG-Akte Bezug genommen. Frau M.-V. hat angegeben, die Maßnahme habe am 13.09.2011 begonnen und sei bis 26.01.2012 gegangen, jeden Tag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Der Kläger sei im Januar am 05.01., 10.01., 11.01., 12.01., 19.01., 20.01., 23.01., 24.01., 25.01. und am 26.01.2012 anwesend gewesen. Herr D. hat u.a. angegeben, der Kläger habe in der Zeit von September 2011 bis Juni 2012 bei ihm gearbeitet. Bis Ende 2011 habe der Kläger ein Praktikum absolviert. Danach habe er eine geringfügige Beschäftigung bei ihm aufgenommen, wozu ein Monatslohn von 400,00 EUR vereinbart worden sei. Der Kläger habe zwei bis drei Tage die Woche, den ganzen Tag gearbeitet; manchmal sei es auch vorgekommen, dass er nicht den ganzen Tag gearbeitet habe. Er könne ausschließen, dass der Kläger innerhalb der Maßnahme mehr als 14,5 Stunden gearbeitet habe. Es könne sein, dass es im Monat Januar zu einer fehlerhaften Abrechnung gekommen sei. Es könne auch sein, dass der Kläger hier mehr gearbeitet habe. Maßgebend sei die Verdienstbescheinigung. Diese habe er dem Kläger zugeschickt. Nach Ende der Maßnahme habe der Kläger die Stundenanzahl geleistet, wie sie auch bescheinigt sei. Er habe dann auf jeden Fall drei Tage die Woche gearbeitet. Ab Februar 2012, d.h. nach Ende der Maßnahme habe er den ganzen Tag gearbeitet, d.h. sieben bis acht Stunden. Dessen sei er sich ganz sicher. Es könne sein, dass der Kläger vielleicht manchmal nur zweieinhalb Tage gearbeitet habe. Innerhalb einer Kalenderwoche habe der Kläger teilweise die 14,5 Stunden überschritten. Dies sei nach Ende der Maßnahme ungefähr Ende Januar oder Februar gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 24.07.2013 den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.01.2012 bis zum 26.01.2012 aufgehoben und zurückgefordert wird. Der Kläger habe nach dem 26.01.2012 keinen Anspruch auf Alg, weil er mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe und damit nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Im Hinblick auf die Beschäftigung des Klägers sei zumindest nach Beendigung der Maßnahme ab dem 27.01.2012 eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alg geführt habe. In dieser Zeit habe der Kläger mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, was der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und mehrfach bestätigt habe. Zudem habe der Zeuge D. ausdrücklich angegeben, dass sie nach Ende der Maßnahme nicht mehr gebunden gewesen seien und der Kläger dann die 14,5 Stunden überschritten habe. Dem entspreche es, dass ab Januar 2012 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden sei und der Zeuge D. ab Januar 2012 Lohnbescheinigungen über 400,00 Euro erstellt habe. Der Kläger habe gewusst bzw. nicht gewusst, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes durch die Ausübung seiner Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich weggefallen sei. Spätestens nach Beendigung der Maßnahme am 27.01.2012 sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen und der Anspruch auf Alg sei auch für den Zeitraum, in dem der Kläger weniger als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei, entfallen (§ 122 Absatz 2 Nr. 2 SGB III). Nach § 50 Absatz 1 SGB X habe der Kläger deshalb das im Zeitraum vom 27.01.2012 bis 17.03.2012 zu Unrecht erhaltene Alg zu erstatten, einschließlich der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 30.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG habe für den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 27.01.2012 bis 17.03.2012 den Zeugen D. für glaubwürdig erachtet und aus dessen Aussage geschlossen, dass er mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Zunächst sei zu kritisieren, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Zeugenaussage äußerst kurz sei. Tatsächlich habe die Vernehmung des Zeugen D. die vernehmende Richterin sowie den Bevollmächtigten bis über den Rand ihrer geistigen Kräfte hinaus geführt. Der Zeuge D. habe sich in seiner Vernehmung zigmal widersprochen, was im Protokoll nur sehr unzureichend festgehalten sei. Insoweit habe der Zeuge D. nämlich zunächst behauptet, der Kläger habe auch in der Zeit der Seminarteilnahme über 15 Stunden gearbeitet. In seiner Bescheinigung vom 18.01.2012 habe dieser angegeben, er habe nur 14,5 Stunden gearbeitet, in der Bescheinigung vom 24.09.2012 gebe der Zeuge D. dann aber an, er habe 32 Stunden gearbeitet. Die vereinbarte Arbeitszeit sei 24 Stunden (statt: 14,5 Stunden) gewesen. Der Zeuge D. habe ebenfalls ausgesagt, er habe den Arbeitslohn in bar erhalten, was im Protokoll nicht festgehalten sei. Soweit sich das SG maßgebend auf die Verdienstbescheinigung stütze, habe es nicht beachtet, dass der Zeuge D. ihm überhaupt keine Verdienstbescheinigung erstellt habe. Eingeräumt habe der Zeuge D., dass seine Angabe für Januar 2012 offensichtlich falsch sei, meine jedoch, maßgebend sei die Verdienstbescheinigung für Januar 2012. Diese sei nach Ansicht des SG aber offenbar ebenfalls falsch, da sie für genau 5 Tage einen Aushilfslohn i.H.v. 400,00 EUR ausweise. Die Problematik des offensichtlich falschen Ausweises der Verdienstbescheinigungen von Januar 2012 werde vom SG nicht diskutiert. Völlig übersehen habe das SG dass die Verdienstbescheinigungen offensichtlich nachträglich erstellt worden seien, denn sie trügen sämtlich das Datum "19.07.2012". Der Zeuge D. habe versucht, ihm "eins reinzuwürgen", indem er nachträgliche falsche! Verdienstbescheinigungen erstellt habe. Die Aussage des Zeugen D. begründe sich nur mit dem Zerwürfnis mit ihm. Er bleibe bei seiner Darstellung, dass er niemals über 14,5 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Insgesamt sei die Aussage des Zeugen D. unglaubwürdig und - zumindest fahrlässig - falsch. Im Übrigen könne sich der Zeuge D. an Zeiträume nicht mehr erinnern.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.07.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 vollständig aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgeführt, bis Mitte März 2012 jeweils von Montag bis Mittwoch gearbeitet zu haben. Seinen Mitte Oktober 2011 verlorenen Führerschein habe er noch nicht wiedererlangt. Er sei damals deswegen in einem Café morgens zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr vom Arbeitgeber abgeholt und zur Baustelle mitgenommen worden. Nach ca. 5 bis 5 1/2 Stunden sei er dort von diesem wieder abgesetzt worden. An manchen Mittwochen habe er zusammen mit einer anderen Person namens I. das Lager in W. aufgeräumt und sei, wenn sie fertig gewesen waren bzw. den Anhänger beladen gehabt hätten ggfs. auch schon nach 3 bzw. 3 ½ Stunden wieder gegangen. Er habe das Entgelt wöchentlich in bar erhalten, der Stundensatz habe 6,50 EUR betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 ist jedenfalls in dem im Berufungsverfahren angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger war ab dem 27.01.2012 nicht mehr arbeitslos, weshalb ihm auch kein Anspruch auf Alg mehr zustand. Arbeitslos ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nur, wer als Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vorliegend anzuwendenden, bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.)). Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.
Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger ab dem 27.01.2012 wöchentlich zwar nur an drei Tagen (Montag bis Mittwoch) beim Zeugen D. gearbeitet. Dies entnimmt der Senat der insoweit unwidersprochenen Angabe des Zeugen D. gegenüber dem SG und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger zuvor angegeben hat, ab Mitte Januar gar nicht mehr beim Zeugen D. gearbeitet zu haben (Blatt 240 der Beklagtenakte), folgt der Senat den Einlassungen nicht, zumal der Kläger zuletzt eine Tätigkeit bis Mitte März 2012 angegeben hatte.
Auch wenn es zutreffen mag, dass der Kläger die erst am 19.07.2012 erstellten Lohnabrechnungen nicht zugeschickt bekommen haben sollte, so bedeutet dies nicht, dass die Angaben des Zeugen D. im Übrigen, auch wenn er sich nicht mehr an einzelne Arbeitstage im Detail erinnern kann, falsch oder unglaubwürdig wären. Denn soweit er angegeben hat, im Anschluss an die Maßnahme - also ab dem 27.01.2012 - sei es zu einer gegenüber zuvor erweiterten geringfügigen Beschäftigung auf 400 EUR-Basis gekommen, entspricht dies auch dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten und den Mitarbeitern von D. + P., denen er im Anschluss an die Maßnahme eine Beschäftigung in Aussicht gestellt hatte, weshalb es ihm erlaubt wurde, die Maßnahme nicht jeden Werktag zu besuchen. Auch entspricht dies den Angaben des Zeugen D. in seiner Bescheinigung vom 16.09.2011. Denn insoweit haben der Kläger und der Zeuge D. übereinstimmend angegeben, nach Beendigung der Maßnahme den Umfang der Zusammenarbeit in zeitlicher Hinsicht zu erweitern. Dem entspricht nach Überzeugung des Senats, dass die Stundenzahl des Klägers nun auf mindestens drei Tage erhöht wurde. Insoweit ist die Überlegung des SG, aus dem Umstand, dass der Kläger über keinen Führerschein verfügte und vom Zeugen D. auf die Baustellen gefahren und dort abgeholt wurde, auf die gearbeitete Stundenzahl zu schließen, nicht abwegig. Der Kläger selbst hat vor dem Senat bestätigt, vom Zeugen D. auf die Baustellen gefahren worden zu sein und auch von dort wieder zurückgebracht worden zu sein. Da der Kläger angegeben hat, 5 bis 5 1/2 Stunden an 3 Tagen/Woche gearbeitet zu haben, ist die Angabe des Zeugen D., der Kläger habe mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet, trotz möglicher Irrtümer bezüglich der Abrechnungen, jedenfalls insoweit überzeugend. Daraus ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 und mehr Stunden, weshalb der Kläger nicht mehr arbeitslos war. Soweit der Kläger angegeben hatte, mittwochs gelegentlich schon nach 3 bis 3 1/2 Stunden gegangen zu sein, steht dem nichts entgegen, da der Kläger nach seinen Angaben nicht jeden Mittwoch im Lager gearbeitet hatte und sich der Senat jedenfalls für die auf den 27.01.2012 folgende Woche von einer mindestens 15 Stunden umfassenden Tätigkeit überzeugen konnte.
Dass das SG nicht protokolliert hatte, dass der Kläger das Entgelt in bar erhalten hat, beeinträchtigt nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D ... Den gemäß § 118 Abs. 1SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind im Protokoll nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne der wesentlichen Aussagen festzuhalten. Hierzu gehört es im vorliegenden Fall aber nicht, wie der Kläger bezahlt worden war. Die Barzahlung stellt indessen auch einen durchaus üblichen Vorgang dar, sodass daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Aussage des Zeugen D. falsch wäre. Vielmehr lässt sich den in der Beklagtenakte vorliegenden Verdienstbescheinigungen gerade eine Überweisung nicht entnehmen, was die Angaben des Klägers aber auch des Zeugen D. in den Verdienstbescheinigungen insoweit bestätigt.
Sofern der Kläger eine Unvollständigkeit des Protokolls, also das Fehlen wesentlicher Vorgänge der mündlichen Verhandlung beim SG, rügt, hätte er dies mit einer Protokollberichtigung (§ 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO) geltend machen können.
Der Überzeugung des Senats steht nicht entgegen, dass der Zeuge D., für die Zeit bis 18.01.2012 eine Bescheinigung ausgestellt hatte, die eine Arbeitszeit von lediglich 14,5 Stunden bescheinigt hatte. Denn entsprechend der zuvor dargestellten Überzeugung des Senats war der Kläger während der bis 26.01.2012 laufenden Maßnahme auch nur zu einem zeitlich geringeren Arbeitseinsatz verpflichtet. Die Bescheinigung kann jedoch nichts über die spätere, mit Ende der Maßnahme vereinbarte Ausdehnung der Arbeitszeit aussagen. Ob der Wechsel von einer stundenbasierten Abrechnung zu einem pauschalen 400 EUR-Beschäftigungsverhältnis dagegen auch erfolgte, musste der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls hat der Arbeitgeber aber mit seiner Entgeltmeldung zur Sozialversicherung (Blatt 208 der Beklagtenakte) über 2.400,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012, für den er verpflichtet ist, pauschale Sozialversicherungsabgaben zu zahlen und damit zu seinen Lasten - unabhängig von Zerwürfnissen zwischen ihm und dem Kläger - deutlich gemacht, dass der Kläger Anspruch auf monatliche Zahlungen über 400 EUR hatte. Der Übergang zu dieser Entlohnung lässt sich aber schlüssig nur mit der vereinbarten Beschäftigung nunmehr auf - mindestens - 400 EUR-Basis und einem Wechsel der Beschäftigungsmodalitäten erklären. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass der Kläger zeitlich mehr gearbeitet hat, als zuvor. Insoweit konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die schriftlichen Angaben des Zeugen D., ab 27.01.2012 sei eine Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche vereinbart gewesen, zutrifft und dass der Kläger tatsächlich auch in diesem Umfang gearbeitet hat.
Insoweit ist der Senat auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ab dem 26.01.2012 nicht nur gelegentlich und von geringer Dauer 15 Stunden und mehr pro Woche gearbeitet hat. Mit der nicht nur gelegentlichen und gering dauernden Überschreitung der 15-Stunden-Grenze ist die Arbeitslosmeldung des Klägers erloschen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F.). Da sich der Kläger jedoch auch später im streitigen Zeitraum nicht mehr arbeitslos gemeldet hatte, hatte er vom 27.01.2012 bis zum 17.03.2012 keinen Anspruch auf Alg.
Mit dem Wegfall des Alg-Anspruchs ab 27.01.2012 ist i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung eingetreten. Da der Kläger durch die Kenntnisnahme des Inhalts des von der Beklagten ausgegebenen Merkblatt (was er mit seiner Unterschrift auf Blatt 123 der Beklagtenakte bestätigt hat) wusste, dass die Aufnahme einer mehr als 15-stündigen Beschäftigung den Alg-Anspruch zum Erlöschen bringt, wusste er i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, dass der Alg-Anspruch weggefallen war. Der Alg-Bewilligungsbescheid war daher jedenfalls mit Wirkung vom 27.01.2012 bis zum 17.03.2012 aufzuheben; ob der Bescheid auch für die Zeit zuvor aufzuheben war, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger hat nach § 50 Abs. 1 SGB X die ihm in der Zeit vom 27.01.2012 bis zum 17.03.2012 gezahlten Alg-Beträge zu erstatten. Ebenso hat er gemäß § 335 Abs. 1 und 5 SGB III a.F. die in dieser Zeit von der Beklagten entrichteten Beiträger zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Der Senat nimmt hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Beträge auf die nach eigener Prüfung zutreffende Berechnung der Beklagten im angefochtenen Bescheid Bezug.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, den Zeugen D. erneut von Amts wegen zu befragen. Denn der Senat hat keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Die vom Kläger vorgetragenen Ungereimtheiten und Widersprüche in dessen Aussage beziehen sich lediglich auf unwesentliche Umstände, die jedenfalls hinsichtlich seiner wesentlichen Aussagen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen lassen. Außerdem konnte der Senat auf der Basis der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, die im Kern die Aussage des Zeugen zur Arbeitszeit bestätigt hat. Soweit der Kläger einen Stundenlohn von 6,50 EUR behauptet hat, hält der Senat dies nicht für glaubhaft. Eine monatliche Zahlung von 400,- EUR, auf die der Stundensatz ersichtlich abstellt, hat der Kläger selbst nicht bestätigt, denn er hat eine wöchentliche Barzahlung nach Stunden geschildert. Angesichts dieser Ungereimtheit, der sonstigen aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Klägers und der eindeutigen und glaubhaften Aussage des Zeugen D. hat der Senat den angeblichen Stundelohn von 6,50 EUR seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte, die dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 17.03.2012 bewilligt und gezahlt hatte, berechtigt war, die Bewilligung mit Wirkung ab dem 12.01.2012 aufzuheben und gezahlte Alg-Beträge samt entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (insgesamt 3.227,00 EUR) erstattet zu verlangen.
Der 1966 geborene Kläger war bis zum 06.05.2011 als Lagerarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er - mit Unterbrechungen durch Sperrzeiten - Alg bis zum 17.03.2012.
In der Zeit vom 13.09.2011 bis 26.01.2012 nahm der Kläger an einer im Auftrag der Beklagten bei D. + P. durchgeführten Schulungsmaßnahme teil (Blatt 11 der SG-Akte). Nachdem der Kläger eine Nebenbeschäftigung bei der Fa. F., Inhaber T. D. (Arbeitgeber), ab dem 22.09.2012 und die Erzielung von Nebeneinkommen angezeigt (Blatt 176 der Beklagtenakte) und der Arbeitgeber angegeben hatte, eine feste Anstellung ab Januar 2012 in Aussicht zu stellen (Blatt 193 der Beklagtenakte), wurde dem Kläger gestattet, auch während der Maßnahme an drei Tagen pro Woche dort zu arbeiten, weshalb sich die Maßnahme bis 26.01.2013 verlängerte. Der Kläger gab an, seine wöchentliche Arbeitszeit betrage unter 15 Stunden pro Woche (Blatt 176 der Beklagtenakte).
Unter dem Datum des 18.01.2012 legte der Arbeitgeber der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen im Monat Januar 2012 vor (Blatt 195 der Beklagtenakte), zugleich gab er an, das Ende der Tätigkeit liege am 18.01.2012. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 14,5 Stunden betragen.
Durch eine Überschneidungsmeldung der Sozialversicherungsträger aufmerksam gemacht, forderte die Beklagte beim Arbeitgeber Nebenverdienstbescheinigungen für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.03.2012 an (Blatt 203 der Beklagtenakte), zugleich hörte sie den Kläger zu einer Anrechnung von Nebeneinkommen für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.03.2012 an (Blatt 204 der Beklagtenakte). Der Arbeitgeber legte am 14.09.2012 (Blatt 205/218 der Beklagtenakte) eine Nebeneinkommensbescheinigung, eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung für das Jahr 2011, eine Abmeldung zum 30.06.2012 sowie Lohnabrechnungen vom 19.07.2012 für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 vor. Des Weiteren teilte der Arbeitgeber (Blatt 221 der Beklagtenakte) am 24.09.2012 mit, der Kläger habe seinen Führerschein wegen Trunkenheit verloren und er habe ihm die Möglichkeit gegeben weiter auf 400 EUR Basis zu arbeiten. Ende Juni sei der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen. Zusätzlich legte der Arbeitgeber Bescheinigungen über Nebeneinkommen für die Monate Januar, Februar und März 2012 vor. Darin bescheinigte der Arbeitgeber eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden sowie eine Überschreitung der 14,5 Stunden-Grenze ab dem 12.01.2012 (Blatt 222/224 der Beklagtenakte).
Mit Schreiben vom 27.09.2012 (Blatt 226 der Beklagtenakte) hörte die Beklagte den Kläger zu einer geplanten Aufhebung des Arbeitslosengeldes ab dem 12.01.2012 bis zum 17.03.2012 und der Erstattung von Alg samt Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung an. Der Kläger teilte daraufhin am 05.10.2012 mit (Blatt 228 der Beklagtenakte), er habe 14,5 Stunden pro Woche gearbeitet. Es müsse ein Fehler der Krankenkasse vorliegen.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 (Blatt 236 der Beklagtenakte) hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2012 auf und forderte überzahlte Leistungen i.H.v. 2.332,35 EUR sowie zu Unrecht entrichtetet Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 894,65 EUR für die Zeit vom 12.01.2012 bis 17.03.2012 zurück. Der Kläger habe eine Nebenbeschäftigung bei der Fa. T. D. ausgeübt. Ab dem 12.01.2012 habe der zeitliche Umfang mehr als 15 Stunden wöchentlich betragen. Er sei deshalb nicht mehr arbeitslos gewesen.
Mit seinem Widerspruch vom 25.10.2012 (Blatt 240 der Beklagtenakte) machte der Kläger geltend, eine Maßnahme bei D. + P. absolviert zu haben; die Tage an denen er wegen der Nebentätigkeit nicht dort gewesen sei, seien nachgeholt worden. Seit Mitte Januar 2012 habe er überhaupt nicht mehr gearbeitet.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 (Blatt 257/258 der Beklagtenakte) den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 10.12.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe in der Zeit vom 12.01.2012 bis 26.01.2012 an einer Schulung bei der Firma D. + P. bei einem Dozenten namens L. von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Schulungen teilgenommen. Es sei deshalb denknotwendigerweise ausgeschlossen, dass er in dieser Zeit gearbeitet haben soll. Entgegen der Bescheinigung des Arbeitgebers sei nur eine Arbeitszeit von 14,5 Stunden/Woche vereinbart gewesen. Mehr habe er auch nicht gearbeitet. Bis zum 26.01.2012 habe er dort überhaupt nicht gearbeitet. Auch habe er vom 22.03. bis zum 31.03.2012 weniger als 14,5 Stunden gearbeitet. Zudem sei in den Bescheinigungen immer ein Zeitraum von Donnerstag bis Mittwoch angegeben, weshalb es zu Verschiebungen komme.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung Herrn L., den stellvertretenden Standortleiter von D. + P., Frau M.-V., Dozentin bei D. + P., sowie den Arbeitgeber T. D. als Zeugen befragt. Wegen deren Auskünfte wird auf die Niederschrift auf Blatt 35/(37 der SG-Akte Bezug genommen. Frau M.-V. hat angegeben, die Maßnahme habe am 13.09.2011 begonnen und sei bis 26.01.2012 gegangen, jeden Tag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Der Kläger sei im Januar am 05.01., 10.01., 11.01., 12.01., 19.01., 20.01., 23.01., 24.01., 25.01. und am 26.01.2012 anwesend gewesen. Herr D. hat u.a. angegeben, der Kläger habe in der Zeit von September 2011 bis Juni 2012 bei ihm gearbeitet. Bis Ende 2011 habe der Kläger ein Praktikum absolviert. Danach habe er eine geringfügige Beschäftigung bei ihm aufgenommen, wozu ein Monatslohn von 400,00 EUR vereinbart worden sei. Der Kläger habe zwei bis drei Tage die Woche, den ganzen Tag gearbeitet; manchmal sei es auch vorgekommen, dass er nicht den ganzen Tag gearbeitet habe. Er könne ausschließen, dass der Kläger innerhalb der Maßnahme mehr als 14,5 Stunden gearbeitet habe. Es könne sein, dass es im Monat Januar zu einer fehlerhaften Abrechnung gekommen sei. Es könne auch sein, dass der Kläger hier mehr gearbeitet habe. Maßgebend sei die Verdienstbescheinigung. Diese habe er dem Kläger zugeschickt. Nach Ende der Maßnahme habe der Kläger die Stundenanzahl geleistet, wie sie auch bescheinigt sei. Er habe dann auf jeden Fall drei Tage die Woche gearbeitet. Ab Februar 2012, d.h. nach Ende der Maßnahme habe er den ganzen Tag gearbeitet, d.h. sieben bis acht Stunden. Dessen sei er sich ganz sicher. Es könne sein, dass der Kläger vielleicht manchmal nur zweieinhalb Tage gearbeitet habe. Innerhalb einer Kalenderwoche habe der Kläger teilweise die 14,5 Stunden überschritten. Dies sei nach Ende der Maßnahme ungefähr Ende Januar oder Februar gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 24.07.2013 den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.01.2012 bis zum 26.01.2012 aufgehoben und zurückgefordert wird. Der Kläger habe nach dem 26.01.2012 keinen Anspruch auf Alg, weil er mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe und damit nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Im Hinblick auf die Beschäftigung des Klägers sei zumindest nach Beendigung der Maßnahme ab dem 27.01.2012 eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alg geführt habe. In dieser Zeit habe der Kläger mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, was der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und mehrfach bestätigt habe. Zudem habe der Zeuge D. ausdrücklich angegeben, dass sie nach Ende der Maßnahme nicht mehr gebunden gewesen seien und der Kläger dann die 14,5 Stunden überschritten habe. Dem entspreche es, dass ab Januar 2012 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden sei und der Zeuge D. ab Januar 2012 Lohnbescheinigungen über 400,00 Euro erstellt habe. Der Kläger habe gewusst bzw. nicht gewusst, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes durch die Ausübung seiner Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich weggefallen sei. Spätestens nach Beendigung der Maßnahme am 27.01.2012 sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen und der Anspruch auf Alg sei auch für den Zeitraum, in dem der Kläger weniger als 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei, entfallen (§ 122 Absatz 2 Nr. 2 SGB III). Nach § 50 Absatz 1 SGB X habe der Kläger deshalb das im Zeitraum vom 27.01.2012 bis 17.03.2012 zu Unrecht erhaltene Alg zu erstatten, einschließlich der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 30.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG habe für den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 27.01.2012 bis 17.03.2012 den Zeugen D. für glaubwürdig erachtet und aus dessen Aussage geschlossen, dass er mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Zunächst sei zu kritisieren, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Zeugenaussage äußerst kurz sei. Tatsächlich habe die Vernehmung des Zeugen D. die vernehmende Richterin sowie den Bevollmächtigten bis über den Rand ihrer geistigen Kräfte hinaus geführt. Der Zeuge D. habe sich in seiner Vernehmung zigmal widersprochen, was im Protokoll nur sehr unzureichend festgehalten sei. Insoweit habe der Zeuge D. nämlich zunächst behauptet, der Kläger habe auch in der Zeit der Seminarteilnahme über 15 Stunden gearbeitet. In seiner Bescheinigung vom 18.01.2012 habe dieser angegeben, er habe nur 14,5 Stunden gearbeitet, in der Bescheinigung vom 24.09.2012 gebe der Zeuge D. dann aber an, er habe 32 Stunden gearbeitet. Die vereinbarte Arbeitszeit sei 24 Stunden (statt: 14,5 Stunden) gewesen. Der Zeuge D. habe ebenfalls ausgesagt, er habe den Arbeitslohn in bar erhalten, was im Protokoll nicht festgehalten sei. Soweit sich das SG maßgebend auf die Verdienstbescheinigung stütze, habe es nicht beachtet, dass der Zeuge D. ihm überhaupt keine Verdienstbescheinigung erstellt habe. Eingeräumt habe der Zeuge D., dass seine Angabe für Januar 2012 offensichtlich falsch sei, meine jedoch, maßgebend sei die Verdienstbescheinigung für Januar 2012. Diese sei nach Ansicht des SG aber offenbar ebenfalls falsch, da sie für genau 5 Tage einen Aushilfslohn i.H.v. 400,00 EUR ausweise. Die Problematik des offensichtlich falschen Ausweises der Verdienstbescheinigungen von Januar 2012 werde vom SG nicht diskutiert. Völlig übersehen habe das SG dass die Verdienstbescheinigungen offensichtlich nachträglich erstellt worden seien, denn sie trügen sämtlich das Datum "19.07.2012". Der Zeuge D. habe versucht, ihm "eins reinzuwürgen", indem er nachträgliche falsche! Verdienstbescheinigungen erstellt habe. Die Aussage des Zeugen D. begründe sich nur mit dem Zerwürfnis mit ihm. Er bleibe bei seiner Darstellung, dass er niemals über 14,5 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Insgesamt sei die Aussage des Zeugen D. unglaubwürdig und - zumindest fahrlässig - falsch. Im Übrigen könne sich der Zeuge D. an Zeiträume nicht mehr erinnern.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.07.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 vollständig aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgeführt, bis Mitte März 2012 jeweils von Montag bis Mittwoch gearbeitet zu haben. Seinen Mitte Oktober 2011 verlorenen Führerschein habe er noch nicht wiedererlangt. Er sei damals deswegen in einem Café morgens zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr vom Arbeitgeber abgeholt und zur Baustelle mitgenommen worden. Nach ca. 5 bis 5 1/2 Stunden sei er dort von diesem wieder abgesetzt worden. An manchen Mittwochen habe er zusammen mit einer anderen Person namens I. das Lager in W. aufgeräumt und sei, wenn sie fertig gewesen waren bzw. den Anhänger beladen gehabt hätten ggfs. auch schon nach 3 bzw. 3 ½ Stunden wieder gegangen. Er habe das Entgelt wöchentlich in bar erhalten, der Stundensatz habe 6,50 EUR betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 ist jedenfalls in dem im Berufungsverfahren angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger war ab dem 27.01.2012 nicht mehr arbeitslos, weshalb ihm auch kein Anspruch auf Alg mehr zustand. Arbeitslos ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nur, wer als Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vorliegend anzuwendenden, bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.)). Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.
Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger ab dem 27.01.2012 wöchentlich zwar nur an drei Tagen (Montag bis Mittwoch) beim Zeugen D. gearbeitet. Dies entnimmt der Senat der insoweit unwidersprochenen Angabe des Zeugen D. gegenüber dem SG und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger zuvor angegeben hat, ab Mitte Januar gar nicht mehr beim Zeugen D. gearbeitet zu haben (Blatt 240 der Beklagtenakte), folgt der Senat den Einlassungen nicht, zumal der Kläger zuletzt eine Tätigkeit bis Mitte März 2012 angegeben hatte.
Auch wenn es zutreffen mag, dass der Kläger die erst am 19.07.2012 erstellten Lohnabrechnungen nicht zugeschickt bekommen haben sollte, so bedeutet dies nicht, dass die Angaben des Zeugen D. im Übrigen, auch wenn er sich nicht mehr an einzelne Arbeitstage im Detail erinnern kann, falsch oder unglaubwürdig wären. Denn soweit er angegeben hat, im Anschluss an die Maßnahme - also ab dem 27.01.2012 - sei es zu einer gegenüber zuvor erweiterten geringfügigen Beschäftigung auf 400 EUR-Basis gekommen, entspricht dies auch dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten und den Mitarbeitern von D. + P., denen er im Anschluss an die Maßnahme eine Beschäftigung in Aussicht gestellt hatte, weshalb es ihm erlaubt wurde, die Maßnahme nicht jeden Werktag zu besuchen. Auch entspricht dies den Angaben des Zeugen D. in seiner Bescheinigung vom 16.09.2011. Denn insoweit haben der Kläger und der Zeuge D. übereinstimmend angegeben, nach Beendigung der Maßnahme den Umfang der Zusammenarbeit in zeitlicher Hinsicht zu erweitern. Dem entspricht nach Überzeugung des Senats, dass die Stundenzahl des Klägers nun auf mindestens drei Tage erhöht wurde. Insoweit ist die Überlegung des SG, aus dem Umstand, dass der Kläger über keinen Führerschein verfügte und vom Zeugen D. auf die Baustellen gefahren und dort abgeholt wurde, auf die gearbeitete Stundenzahl zu schließen, nicht abwegig. Der Kläger selbst hat vor dem Senat bestätigt, vom Zeugen D. auf die Baustellen gefahren worden zu sein und auch von dort wieder zurückgebracht worden zu sein. Da der Kläger angegeben hat, 5 bis 5 1/2 Stunden an 3 Tagen/Woche gearbeitet zu haben, ist die Angabe des Zeugen D., der Kläger habe mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet, trotz möglicher Irrtümer bezüglich der Abrechnungen, jedenfalls insoweit überzeugend. Daraus ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 und mehr Stunden, weshalb der Kläger nicht mehr arbeitslos war. Soweit der Kläger angegeben hatte, mittwochs gelegentlich schon nach 3 bis 3 1/2 Stunden gegangen zu sein, steht dem nichts entgegen, da der Kläger nach seinen Angaben nicht jeden Mittwoch im Lager gearbeitet hatte und sich der Senat jedenfalls für die auf den 27.01.2012 folgende Woche von einer mindestens 15 Stunden umfassenden Tätigkeit überzeugen konnte.
Dass das SG nicht protokolliert hatte, dass der Kläger das Entgelt in bar erhalten hat, beeinträchtigt nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D ... Den gemäß § 118 Abs. 1SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind im Protokoll nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne der wesentlichen Aussagen festzuhalten. Hierzu gehört es im vorliegenden Fall aber nicht, wie der Kläger bezahlt worden war. Die Barzahlung stellt indessen auch einen durchaus üblichen Vorgang dar, sodass daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Aussage des Zeugen D. falsch wäre. Vielmehr lässt sich den in der Beklagtenakte vorliegenden Verdienstbescheinigungen gerade eine Überweisung nicht entnehmen, was die Angaben des Klägers aber auch des Zeugen D. in den Verdienstbescheinigungen insoweit bestätigt.
Sofern der Kläger eine Unvollständigkeit des Protokolls, also das Fehlen wesentlicher Vorgänge der mündlichen Verhandlung beim SG, rügt, hätte er dies mit einer Protokollberichtigung (§ 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO) geltend machen können.
Der Überzeugung des Senats steht nicht entgegen, dass der Zeuge D., für die Zeit bis 18.01.2012 eine Bescheinigung ausgestellt hatte, die eine Arbeitszeit von lediglich 14,5 Stunden bescheinigt hatte. Denn entsprechend der zuvor dargestellten Überzeugung des Senats war der Kläger während der bis 26.01.2012 laufenden Maßnahme auch nur zu einem zeitlich geringeren Arbeitseinsatz verpflichtet. Die Bescheinigung kann jedoch nichts über die spätere, mit Ende der Maßnahme vereinbarte Ausdehnung der Arbeitszeit aussagen. Ob der Wechsel von einer stundenbasierten Abrechnung zu einem pauschalen 400 EUR-Beschäftigungsverhältnis dagegen auch erfolgte, musste der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls hat der Arbeitgeber aber mit seiner Entgeltmeldung zur Sozialversicherung (Blatt 208 der Beklagtenakte) über 2.400,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012, für den er verpflichtet ist, pauschale Sozialversicherungsabgaben zu zahlen und damit zu seinen Lasten - unabhängig von Zerwürfnissen zwischen ihm und dem Kläger - deutlich gemacht, dass der Kläger Anspruch auf monatliche Zahlungen über 400 EUR hatte. Der Übergang zu dieser Entlohnung lässt sich aber schlüssig nur mit der vereinbarten Beschäftigung nunmehr auf - mindestens - 400 EUR-Basis und einem Wechsel der Beschäftigungsmodalitäten erklären. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass der Kläger zeitlich mehr gearbeitet hat, als zuvor. Insoweit konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die schriftlichen Angaben des Zeugen D., ab 27.01.2012 sei eine Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche vereinbart gewesen, zutrifft und dass der Kläger tatsächlich auch in diesem Umfang gearbeitet hat.
Insoweit ist der Senat auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ab dem 26.01.2012 nicht nur gelegentlich und von geringer Dauer 15 Stunden und mehr pro Woche gearbeitet hat. Mit der nicht nur gelegentlichen und gering dauernden Überschreitung der 15-Stunden-Grenze ist die Arbeitslosmeldung des Klägers erloschen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F.). Da sich der Kläger jedoch auch später im streitigen Zeitraum nicht mehr arbeitslos gemeldet hatte, hatte er vom 27.01.2012 bis zum 17.03.2012 keinen Anspruch auf Alg.
Mit dem Wegfall des Alg-Anspruchs ab 27.01.2012 ist i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung eingetreten. Da der Kläger durch die Kenntnisnahme des Inhalts des von der Beklagten ausgegebenen Merkblatt (was er mit seiner Unterschrift auf Blatt 123 der Beklagtenakte bestätigt hat) wusste, dass die Aufnahme einer mehr als 15-stündigen Beschäftigung den Alg-Anspruch zum Erlöschen bringt, wusste er i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, dass der Alg-Anspruch weggefallen war. Der Alg-Bewilligungsbescheid war daher jedenfalls mit Wirkung vom 27.01.2012 bis zum 17.03.2012 aufzuheben; ob der Bescheid auch für die Zeit zuvor aufzuheben war, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger hat nach § 50 Abs. 1 SGB X die ihm in der Zeit vom 27.01.2012 bis zum 17.03.2012 gezahlten Alg-Beträge zu erstatten. Ebenso hat er gemäß § 335 Abs. 1 und 5 SGB III a.F. die in dieser Zeit von der Beklagten entrichteten Beiträger zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Der Senat nimmt hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Beträge auf die nach eigener Prüfung zutreffende Berechnung der Beklagten im angefochtenen Bescheid Bezug.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, den Zeugen D. erneut von Amts wegen zu befragen. Denn der Senat hat keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Die vom Kläger vorgetragenen Ungereimtheiten und Widersprüche in dessen Aussage beziehen sich lediglich auf unwesentliche Umstände, die jedenfalls hinsichtlich seiner wesentlichen Aussagen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen lassen. Außerdem konnte der Senat auf der Basis der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, die im Kern die Aussage des Zeugen zur Arbeitszeit bestätigt hat. Soweit der Kläger einen Stundenlohn von 6,50 EUR behauptet hat, hält der Senat dies nicht für glaubhaft. Eine monatliche Zahlung von 400,- EUR, auf die der Stundensatz ersichtlich abstellt, hat der Kläger selbst nicht bestätigt, denn er hat eine wöchentliche Barzahlung nach Stunden geschildert. Angesichts dieser Ungereimtheit, der sonstigen aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Klägers und der eindeutigen und glaubhaften Aussage des Zeugen D. hat der Senat den angeblichen Stundelohn von 6,50 EUR seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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