Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1082/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3916/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 04. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 14.08.2014 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde gegen den dem Kläger am 11.08.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 04.08.2014, mit dem ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt worden ist, ist unzulässig (§ 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist nicht statthaft, denn der Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) liegt vor. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 14.08.2014 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde gegen den dem Kläger am 11.08.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 04.08.2014, mit dem ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt worden ist, ist unzulässig (§ 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist nicht statthaft, denn der Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) liegt vor. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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