Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 101/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 149/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.05.2014 - S 7 AL 101/13 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013.
Die Klägerin steht unter Betreuung. Die Anschrift der Betreuerin lautet: B-Straße, A-Stadt. Vom 14.10.2011 bis 23.02.2012 bezog die Klägerin Alg in Höhe von 15,31 EUR täglich unter der Adresse N-Straße in A-Stadt. Sie wohnte in dieser Zeit in einem Wohnheim und nahm ab 23.02.2012 an einer Maßnahme "Unterstützte Beschäftigung" teil. Am 01.03.2013 zog sie von der N-Straße in die A-Straße in A-Stadt um.
Am 07.03.2013 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg. Dabei gab sie - ggf. vertreten durch ihre Betreuerin - als Wohnanschrift "B-Straße" an. Der von der Betreuerin unterschriebene Antrag auf Alg ist am 20.03.2013 bei der Beklagten eingegangen. Mit Schreiben vom 11.03.2013 lud die Beklagte die Klägerin unter der Anschrift N-Straße mit einem an die Betreuerin unter der Anschrift "B-Straße" adressierten Schreiben zu einem Beratungsgespräch ein. Am 13.03.2013 teilte die Betreuerin den Umzug der Klägerin in die A-Straße der Beklagten mit. Mit Bescheid vom 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013 ab. Die Klägerin sei unter der von ihr benannten Adresse postalisch nicht erreichbar gewesen. Die zuletzt bekannte Anschrift sei die N-Straße gewesen. Ab 13.03.2013 bewilligte die Beklagte Alg für die restliche Anspruchsdauer von 50 Tagen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Der Umzug sei zwar erst am 13.03.2013 mitgeteilt worden. Sie sei jedoch weiterhin täglich in der N-Straße erreichbar gewesen und hätte dort ihre Post abgeholt, oder diese wäre an sie weitergeleitet worden. Zudem sei im Antrag auf Alg von der Beklagten die Adresse der Betreuerin eingegeben worden, die die Klägerin über Vermittlungsvorschläge informiert hätte. Aufgrund dieses Fehlers wäre die Post ohnehin an die Betreuerin übermittelt worden. Die postalische Erreichbarkeit sei über die Betreuerin jedenfalls gewahrt, wie das an die Betreuerin bekannt gegebene Schreiben vom 11.03.2013 beweise. Es komme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Für solche besonderen Umstände gebe es keine Entscheidung der Gerichte.
Ohne mündliche Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 14.05.2014 die Klage abgewiesen. Der Umzug sei erst am 13.03.2013 mitgeteilt worden. Die Klägerin sei daher vor dem 13.03.2013 für die Beklagte nicht erreichbar gewesen und habe damit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin vorgetragen, es müsse der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Das BSG schließe eine Ausnahme von der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung -EAO) nicht aus. Vorliegend sei die untypische Situation der Betreuung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Post ohnehin an die Betreuerin gesandt worden wäre, deren Adresse auf dem Antrag auf Alg - ggf. fehlerhaft - durch die Beklagte eingetragen worden sei. Es sei die Frage zu klären, ob die postalische Erreichbarkeit ein höchstpersönliches Geschäft darstelle. Es liege eine Ausnahme gemäß § 1 Abs 2 EAO vor, denn sie sei noch täglich in der N-Straße gewesen und habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten. Im Übrigen wären wegen der noch erforderlichen Gesundheitsprüfung Vermittlungsbemühungen nicht zu erwarten gewesen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit habe hier ausnahmsweise geprüft werden müssen. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen spricht die Klägerin selbst an, es liege eine atypische Fallgestaltung vor, die ein Abweichen von der EAO erforderlich mache. Gerade dann aber ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, denn es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung. Zudem ist jedoch auf die Frage, wie die Erreichbarkeit bei einer Betreuung sichergestellt werden müsse, vorliegend nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte hat nämlich im Antrag auf Alg als Wohnanschrift der Klägerin "B-Straße" wohl bereits im Wissen eingetragen, dass es sich um die Anschrift der Betreuerin handelt, wie sich aus dem an die Betreuerin bekannt gegebenen Einladungsschreiben vom 11.03.2013 ergibt. Damit aber war die Klägerin für die Beklagte nie unter ihrer Wohnanschrift erreichbar (zunächst N-Straße., später R-Gasse). Dies aber ist nach § 1 Abs 1 Satz 2 EAO erforderlich. Unter der Adresse "B-Straße" hat jedoch die Klägerin nie gewohnt. Die Frage der Erreichbarkeit über eine Mittelsperson hat im übrigen das BSG bereits geklärt ( Urteil vom 09.02.2005 - B 7a AL 58/05 R ).
Ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ist die von der Klägerin angegebene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht zu finden und bezieht sich anscheinend auch auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ein Verfahrensfehler des SG ist von der Klägerin nicht vorgetragen und für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die Klägerin sich eventuell auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen kann, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Ein solcher Anspruch wäre ggf. in Betracht gekommen, weil die Beklagte bei Eingabe der Anschrift der Klägerin mit "B-Straße" - dies erfolgte wohl bei der Arbeitslosmeldung am 07.03.2013 - diese nicht über die Frage der Erreichbarkeit unter der Adresse "B-Straße" entsprechend belehrt hat. Eine solcher Anspruch ist zudem weder von der Klägerin geltend gemacht noch vom SG im Rahmen seiner Entscheidung geprüft worden. Die Entscheidung des SG mag daher ggf. inhaltlich unzutreffend sein. Jedoch ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob das Urteil des SG inhaltlich zutreffend ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtkräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013.
Die Klägerin steht unter Betreuung. Die Anschrift der Betreuerin lautet: B-Straße, A-Stadt. Vom 14.10.2011 bis 23.02.2012 bezog die Klägerin Alg in Höhe von 15,31 EUR täglich unter der Adresse N-Straße in A-Stadt. Sie wohnte in dieser Zeit in einem Wohnheim und nahm ab 23.02.2012 an einer Maßnahme "Unterstützte Beschäftigung" teil. Am 01.03.2013 zog sie von der N-Straße in die A-Straße in A-Stadt um.
Am 07.03.2013 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg. Dabei gab sie - ggf. vertreten durch ihre Betreuerin - als Wohnanschrift "B-Straße" an. Der von der Betreuerin unterschriebene Antrag auf Alg ist am 20.03.2013 bei der Beklagten eingegangen. Mit Schreiben vom 11.03.2013 lud die Beklagte die Klägerin unter der Anschrift N-Straße mit einem an die Betreuerin unter der Anschrift "B-Straße" adressierten Schreiben zu einem Beratungsgespräch ein. Am 13.03.2013 teilte die Betreuerin den Umzug der Klägerin in die A-Straße der Beklagten mit. Mit Bescheid vom 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013 ab. Die Klägerin sei unter der von ihr benannten Adresse postalisch nicht erreichbar gewesen. Die zuletzt bekannte Anschrift sei die N-Straße gewesen. Ab 13.03.2013 bewilligte die Beklagte Alg für die restliche Anspruchsdauer von 50 Tagen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Der Umzug sei zwar erst am 13.03.2013 mitgeteilt worden. Sie sei jedoch weiterhin täglich in der N-Straße erreichbar gewesen und hätte dort ihre Post abgeholt, oder diese wäre an sie weitergeleitet worden. Zudem sei im Antrag auf Alg von der Beklagten die Adresse der Betreuerin eingegeben worden, die die Klägerin über Vermittlungsvorschläge informiert hätte. Aufgrund dieses Fehlers wäre die Post ohnehin an die Betreuerin übermittelt worden. Die postalische Erreichbarkeit sei über die Betreuerin jedenfalls gewahrt, wie das an die Betreuerin bekannt gegebene Schreiben vom 11.03.2013 beweise. Es komme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Für solche besonderen Umstände gebe es keine Entscheidung der Gerichte.
Ohne mündliche Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 14.05.2014 die Klage abgewiesen. Der Umzug sei erst am 13.03.2013 mitgeteilt worden. Die Klägerin sei daher vor dem 13.03.2013 für die Beklagte nicht erreichbar gewesen und habe damit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin vorgetragen, es müsse der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Das BSG schließe eine Ausnahme von der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung -EAO) nicht aus. Vorliegend sei die untypische Situation der Betreuung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Post ohnehin an die Betreuerin gesandt worden wäre, deren Adresse auf dem Antrag auf Alg - ggf. fehlerhaft - durch die Beklagte eingetragen worden sei. Es sei die Frage zu klären, ob die postalische Erreichbarkeit ein höchstpersönliches Geschäft darstelle. Es liege eine Ausnahme gemäß § 1 Abs 2 EAO vor, denn sie sei noch täglich in der N-Straße gewesen und habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten. Im Übrigen wären wegen der noch erforderlichen Gesundheitsprüfung Vermittlungsbemühungen nicht zu erwarten gewesen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit habe hier ausnahmsweise geprüft werden müssen. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen spricht die Klägerin selbst an, es liege eine atypische Fallgestaltung vor, die ein Abweichen von der EAO erforderlich mache. Gerade dann aber ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, denn es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung. Zudem ist jedoch auf die Frage, wie die Erreichbarkeit bei einer Betreuung sichergestellt werden müsse, vorliegend nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte hat nämlich im Antrag auf Alg als Wohnanschrift der Klägerin "B-Straße" wohl bereits im Wissen eingetragen, dass es sich um die Anschrift der Betreuerin handelt, wie sich aus dem an die Betreuerin bekannt gegebenen Einladungsschreiben vom 11.03.2013 ergibt. Damit aber war die Klägerin für die Beklagte nie unter ihrer Wohnanschrift erreichbar (zunächst N-Straße., später R-Gasse). Dies aber ist nach § 1 Abs 1 Satz 2 EAO erforderlich. Unter der Adresse "B-Straße" hat jedoch die Klägerin nie gewohnt. Die Frage der Erreichbarkeit über eine Mittelsperson hat im übrigen das BSG bereits geklärt ( Urteil vom 09.02.2005 - B 7a AL 58/05 R ).
Ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ist die von der Klägerin angegebene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht zu finden und bezieht sich anscheinend auch auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ein Verfahrensfehler des SG ist von der Klägerin nicht vorgetragen und für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die Klägerin sich eventuell auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen kann, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Ein solcher Anspruch wäre ggf. in Betracht gekommen, weil die Beklagte bei Eingabe der Anschrift der Klägerin mit "B-Straße" - dies erfolgte wohl bei der Arbeitslosmeldung am 07.03.2013 - diese nicht über die Frage der Erreichbarkeit unter der Adresse "B-Straße" entsprechend belehrt hat. Eine solcher Anspruch ist zudem weder von der Klägerin geltend gemacht noch vom SG im Rahmen seiner Entscheidung geprüft worden. Die Entscheidung des SG mag daher ggf. inhaltlich unzutreffend sein. Jedoch ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob das Urteil des SG inhaltlich zutreffend ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtkräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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