Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 937/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3060/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wird der Tenor eines Gerichtsbescheid in der Hauptsachenentscheidung (hier: ursprünglich Klageabweisung) ins Gegenteil berichtigt (hier: Stattgabe der Klage i.S. der Aufhebung der angefochtenen Bescheide), weil die Gründe das geltend gemachte prozessuale Begehren im Umfang der Stattgabe bejahen, ist auch die Kostenentscheidung (hier ursprünglich: keine Erstattung außergerichtlicher Kosten), obwohl im Gerichtsbescheid nicht gesondert begründet, offensichtlich unrichtig und nach § 138 SGG zu berichtigen.
L 10 R 3060/14 B
S 14 R 937/14
Beschluss
Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 09.09.2014 für Recht erkannt:
L 10 R 3060/14 B
S 14 R 937/14
Beschluss
Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 09.09.2014 für Recht erkannt:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 07.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen Teil eines Berichtigungsbeschlusses.
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrte. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 und der Begründung abgelehnt, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung lägen in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge vor; diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31.07.2010 eingetreten wäre. In einem Aufklärungsschreiben an die Beklagte wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Beklagte, obwohl die Klägerin in ihrem Widerspruch auf längjährige Erkrankungen hingewiesen habe, keinerlei medizinischen Ermittlungen durchgeführt habe, weshalb - sollte kein Anerkenntnis abgegeben werden - beabsichtigt sei, die Bescheide nach § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben und daran gedacht werde, der Beklagten Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte kein Anerkenntnis abgab, sondern lediglich die Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme im Falle der Vorlage ärztlicher Befundberichte in Aussicht stellte, erging der Gerichtsbescheid vom 30.06.2014 mit dem Tenor " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Beklagte hat dem Gericht Kosten in Höhe von 150 EUR zu erstatten." In den Gründen wurde ausgeführt, das Gericht hebe den Bescheid vom 29.11.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG auf, woraus folge, dass die Beklagte über das Begehren der Klägerin erneut zu entscheiden habe. In der Folge wurde über nahezu zwei Seiten dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde auf § 193 SGG Bezug genommen, eine weitere Begründung erfolgte - anders als in Bezug auf die Verschuldenskosten nach § 192 SGG - nicht.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf die Unstimmigkeit zwischen Tenor und Gründen hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.07.2014 "Ziff. 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheides ... wie folgt berichtigt: 1. Der Bescheid vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten."
Hiergegen hat die Beklagte am 22.07.2014 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung in Bezug auf die berichtigte Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Gerichtsbescheides und die Feststellung, dass sie der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. In Bezug auf die Kostenentscheidung seien keine dem Tenor des Gerichtsbescheides widersprechenden Angaben in den Gründen enthalten, so dass auch keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Die Kostenentscheidung stehe im Ermessen des Gerichts, eine Bindung an den Ausgang des Verfahrens bestehe nicht. Trotz des im Hauptausspruch geänderten Tenors sei angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bei Auftreten einer schweren Erkrankung im Jahr 2012 nach diesem Zeitpunkt die Rente wegen einer vor 20 Jahren eingetretenen Erwerbsminderung keine Belege vorgelegt habe, nachvollziehbar, wenn der Beklagten keine außergerichtlichen Kosten aufgebürdet würden.
Die Klägerin hält die Berichtigung für rechtmäßig. Die offensichtliche Unrichtigkeit auch der Kostenentscheidung folge aus den Ausführungen im Gerichtsbescheid, wonach die Klage begründet gewesen sei.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Denn im Falle des Erfolgs der Beschwerde in Bezug auf die Berichtigung der Kostenentscheidung des Gerichtsbescheides stände auf Grund der dann weiter geltenden ursprünglichen Fassung des Gerichtsbescheides bereits fest, dass - so der ursprüngliche Tenor der Kostenentscheidung - außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt für den Gerichtsbescheid entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Hier gehen das Sozialgericht und die Beteiligten zutreffend davon aus, dass eine Berichtigung nur unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht kommt. Dabei steht auf Grund des hinsichtlich Nr. 1 des Tenors nicht angefochtenen und damit rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 07.07.2014 fest, dass mit dem Gerichtsbescheid der Klage i.S. einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide zum Zwecke einer Neubescheidung durch die Beklagte stattgegeben wurde. Wie die Beklagte (so ausdrücklich in der Beschwerdebegründung), die Klägerin und das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass insoweit angesichts der offensichtlichen Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Tenor und den Gründen eine offenbar Unrichtigkeit vorlag.
Damit stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Gerichtsbescheid in der Hauptsacheentscheidung (Nr. 1 des Tenors) von einer Klageabweisung in eine Stattgabe der Klage berichtigt worden ist. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Kostenentscheidung.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil - für den Gerichtsbescheid gilt dies entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) - zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Insoweit hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass der Inhalt der Kostenentscheidung nach Ermessen ergeht. Dabei kommt dem Ausgang des Rechtsstreits regelmäßig maßgebliche Bedeutung zu, denn es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt (Leitherer in Mayer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 138 Rdnr. 12a m.w.N. zur Rechtsprechung, auch des BSG). Damit orientiert sich die Kostenentscheidung regelmäßig an der Hauptsacheentscheidung. Entsprechend wird nach allgemeiner Übung die Kostenentscheidung in der Regel nicht gesondert begründet, wenn sie sich am Regelfall, also am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache orientiert.
Gerade so liegt der Fall hier. Im ursprünglichen Tenor des Gerichtsbescheides wurde die Klage abgewiesen (Nr. 1 des Tenors) und - diesem fehlenden Erfolg der Klage entsprechend - eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte abgelehnt (Nr. 2 des Tenors). Dann ist der Tenor unter Nr. 1, also in der Hauptsacheentscheidung - wie dargelegt rechtskräftig - in das Gegenteil berichtigt worden, der Klage wurde also stattgegeben. Damit war aber offenbar, dass - eben weil der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist - auch die Kostenentscheidung unrichtig sein muss. Darüber hinaus war - mangels gesonderter Begründung der Kostenentscheidung und den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen - schon aus dem ursprünglichen Gerichtsbescheid, sowohl im damaligen Tenor als auch angesichts bloßer Bezugnahme auf § 193 SGG ohne weitere Begründung, erkennbar, dass sich die Kostenentscheidung des Gerichtsbescheides am Ausgang der Hauptsache orientiert. Entsprechend hat mit der Berichtigung des Ausspruchs in der Hauptsache auch der Tenor des Gerichtsbescheides unter Nr. 2 berichtigt werden müssen, konsequenterweise entsprechend dem Ausgang des Klageverfahrens in eine Erstattungspflicht der Beklagten.
Dass die Beklagte auch eine andere Kostenentscheidung für nachvollziehbar erachtet, ändert hieran nichts. Denn das Sozialgericht hat die Kostenentscheidung - wie dargelegt - von vornherein am Ausgang des Klageverfahrens orientiert.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen Teil eines Berichtigungsbeschlusses.
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrte. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 und der Begründung abgelehnt, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung lägen in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge vor; diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31.07.2010 eingetreten wäre. In einem Aufklärungsschreiben an die Beklagte wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Beklagte, obwohl die Klägerin in ihrem Widerspruch auf längjährige Erkrankungen hingewiesen habe, keinerlei medizinischen Ermittlungen durchgeführt habe, weshalb - sollte kein Anerkenntnis abgegeben werden - beabsichtigt sei, die Bescheide nach § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben und daran gedacht werde, der Beklagten Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte kein Anerkenntnis abgab, sondern lediglich die Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme im Falle der Vorlage ärztlicher Befundberichte in Aussicht stellte, erging der Gerichtsbescheid vom 30.06.2014 mit dem Tenor " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Beklagte hat dem Gericht Kosten in Höhe von 150 EUR zu erstatten." In den Gründen wurde ausgeführt, das Gericht hebe den Bescheid vom 29.11.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG auf, woraus folge, dass die Beklagte über das Begehren der Klägerin erneut zu entscheiden habe. In der Folge wurde über nahezu zwei Seiten dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde auf § 193 SGG Bezug genommen, eine weitere Begründung erfolgte - anders als in Bezug auf die Verschuldenskosten nach § 192 SGG - nicht.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf die Unstimmigkeit zwischen Tenor und Gründen hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.07.2014 "Ziff. 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheides ... wie folgt berichtigt: 1. Der Bescheid vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten."
Hiergegen hat die Beklagte am 22.07.2014 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung in Bezug auf die berichtigte Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Gerichtsbescheides und die Feststellung, dass sie der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. In Bezug auf die Kostenentscheidung seien keine dem Tenor des Gerichtsbescheides widersprechenden Angaben in den Gründen enthalten, so dass auch keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Die Kostenentscheidung stehe im Ermessen des Gerichts, eine Bindung an den Ausgang des Verfahrens bestehe nicht. Trotz des im Hauptausspruch geänderten Tenors sei angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bei Auftreten einer schweren Erkrankung im Jahr 2012 nach diesem Zeitpunkt die Rente wegen einer vor 20 Jahren eingetretenen Erwerbsminderung keine Belege vorgelegt habe, nachvollziehbar, wenn der Beklagten keine außergerichtlichen Kosten aufgebürdet würden.
Die Klägerin hält die Berichtigung für rechtmäßig. Die offensichtliche Unrichtigkeit auch der Kostenentscheidung folge aus den Ausführungen im Gerichtsbescheid, wonach die Klage begründet gewesen sei.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Denn im Falle des Erfolgs der Beschwerde in Bezug auf die Berichtigung der Kostenentscheidung des Gerichtsbescheides stände auf Grund der dann weiter geltenden ursprünglichen Fassung des Gerichtsbescheides bereits fest, dass - so der ursprüngliche Tenor der Kostenentscheidung - außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt für den Gerichtsbescheid entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Hier gehen das Sozialgericht und die Beteiligten zutreffend davon aus, dass eine Berichtigung nur unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht kommt. Dabei steht auf Grund des hinsichtlich Nr. 1 des Tenors nicht angefochtenen und damit rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 07.07.2014 fest, dass mit dem Gerichtsbescheid der Klage i.S. einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide zum Zwecke einer Neubescheidung durch die Beklagte stattgegeben wurde. Wie die Beklagte (so ausdrücklich in der Beschwerdebegründung), die Klägerin und das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass insoweit angesichts der offensichtlichen Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Tenor und den Gründen eine offenbar Unrichtigkeit vorlag.
Damit stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Gerichtsbescheid in der Hauptsacheentscheidung (Nr. 1 des Tenors) von einer Klageabweisung in eine Stattgabe der Klage berichtigt worden ist. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Kostenentscheidung.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil - für den Gerichtsbescheid gilt dies entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) - zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Insoweit hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass der Inhalt der Kostenentscheidung nach Ermessen ergeht. Dabei kommt dem Ausgang des Rechtsstreits regelmäßig maßgebliche Bedeutung zu, denn es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt (Leitherer in Mayer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 138 Rdnr. 12a m.w.N. zur Rechtsprechung, auch des BSG). Damit orientiert sich die Kostenentscheidung regelmäßig an der Hauptsacheentscheidung. Entsprechend wird nach allgemeiner Übung die Kostenentscheidung in der Regel nicht gesondert begründet, wenn sie sich am Regelfall, also am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache orientiert.
Gerade so liegt der Fall hier. Im ursprünglichen Tenor des Gerichtsbescheides wurde die Klage abgewiesen (Nr. 1 des Tenors) und - diesem fehlenden Erfolg der Klage entsprechend - eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte abgelehnt (Nr. 2 des Tenors). Dann ist der Tenor unter Nr. 1, also in der Hauptsacheentscheidung - wie dargelegt rechtskräftig - in das Gegenteil berichtigt worden, der Klage wurde also stattgegeben. Damit war aber offenbar, dass - eben weil der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist - auch die Kostenentscheidung unrichtig sein muss. Darüber hinaus war - mangels gesonderter Begründung der Kostenentscheidung und den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen - schon aus dem ursprünglichen Gerichtsbescheid, sowohl im damaligen Tenor als auch angesichts bloßer Bezugnahme auf § 193 SGG ohne weitere Begründung, erkennbar, dass sich die Kostenentscheidung des Gerichtsbescheides am Ausgang der Hauptsache orientiert. Entsprechend hat mit der Berichtigung des Ausspruchs in der Hauptsache auch der Tenor des Gerichtsbescheides unter Nr. 2 berichtigt werden müssen, konsequenterweise entsprechend dem Ausgang des Klageverfahrens in eine Erstattungspflicht der Beklagten.
Dass die Beklagte auch eine andere Kostenentscheidung für nachvollziehbar erachtet, ändert hieran nichts. Denn das Sozialgericht hat die Kostenentscheidung - wie dargelegt - von vornherein am Ausgang des Klageverfahrens orientiert.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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