Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2503/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4670/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2013 wird verworfen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013.
Die Klägerin bezieht nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie bewohnt eine 38 m² große Wohnung in P., bei der es sich um einen 1990 erfolgten Ausbau handelt. Die Kaltmiete beträgt 286,30 EUR, hinzu kamen im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 32 EUR sowie Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 70 EUR. Außerdem hatte die Klägerin für ihren Stromverbrauch einen Abschlag von 39,00 EUR an die Stadtwerke Pforzheim zu zahlen und für ihren Kabelanschluss an die Kabel BW 18,42 EUR.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 wurde der Klägerin zunächst mitgeteilt, dass ihre Kaltmiete als angemessen betrachtet werden könne. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, das als "Anhörung nach § 24 SGB X" bezeichnet wurde, wurde sie jedoch darauf hingewiesen, dass die Miete die Angemessenheitsgrenze von 217,80 EUR überschreite. Wenn die Klägerin bis zum 30. Juni 2008 nicht in der Lage sei, die Mietaufwendungen zu senken und ihre Bemühungen hierzu nachweise, würden nach Ablauf der Frist nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien, angemessen seien lediglich 233,70 EUR. Die tatsächlich Miete werde längstens bis zum 1. April 2010 übernommen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 893,65 EUR für Juni 2013 und für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2013 in Höhe von 739,15 EUR (Regelleistung 382,00 EUR, Kaltmiete 255,15 EUR, Nebenkosten 32,00 EUR sowie Heizung von 70,00 EUR – für Juni zusätzlich 154,50 EUR für eine Betriebskostennachzahlung). Nicht berücksichtigt wurde der Abschlag für Strom in Höhe von 39,00 EUR sowie die Kabelgebühren in Höhe von 18,42 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Übernahme der Abfallgebühren für 2013 in Höhe von 108,12 EUR (27,03 EUR je Quartal). Daraufhin erhöhte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Mai 2013 die bewilligten Leistungen und gewährte der Klägerin für Juni 2013 insgesamt 947,71 EUR und für September 2013 insgesamt 766,18 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2013 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 17. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die tatsächlich anfallenden Kosten beliefen sich derzeit auf 454,43 EUR, von denen die Beklagte lediglich 366,16 EUR übernehme, da er nur eine Kaltmiete von 255,15 EUR als angemessen erachte, die Stromkosten gesetzwidrig der Regelleistung zuordne sowie die Kabelgebühren nicht anerkenne. Wegen der Vorenthaltung des Existenzminimums sehe sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründet.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kaltmietkosten zu. Die Klägerin habe trotz Aufforderung keine Kostensenkungsbemühungen unternommen.
Mit Beschluss vom 26. August 2013 hat das SG vom Verfahren den Teil abgetrennt, der sich auf einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht (Klageanträge Ziffer 3 und 4). Die Klägerin hat daraufhin die Abtrennung im Hinblick auf ein zukünftiges Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) gerügt. Die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ansprüche könnten nur einheitlich beurteilt werden (Anspruchskonkurrenz, Gesetzeskonkurrenz). Mit Beschluss vom 20. September 2013 hat das SG den abgetrennten Teil an das Landgericht Karlsruhe verwiesen, die hiergegen seitens der Klägerin erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen, da die Verweisung zu Recht erfolgt sei (L 1 SV 4283/13 B).
Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Höhere Unterkunftskosten seien nicht zu gewähren. Auch bestehe kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Strom und den Kabelanschluss.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 29. Oktober 2013. Sie verweist auf ihre Schriftsätze in früheren Verfahren und erklärt ergänzend, sie habe keine konkreten Werte, an denen sie sich bei der Wohnungssuche orientieren könne. Es bestehe keine vorrangige Handlungspflicht ihrerseits. Außerdem mache der Beklagte sich schadensersatzpflichtig, da er rechtswidrige Zustände dulde und sie weiterhin Gefahren aussetze. Darüber hinaus sehe sie die Enteignungsvorschriften nicht beachtet.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2013 aufzuheben. 2. den Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2013 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also die Leistungen des SGB II in gesetzlicher Höhe, zu bewilligen. 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Fehlbetrag in Höhe von 529,62 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30 November 2013 zu bezahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz einschließlich immateriellem in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe der fehlenden im Voraus zu zahlenden bzw. fälligen tatsächlich zu leistenden Leistungen der Grundsicherung zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 hat die Beklagte der Klägerin für die Monate Oktober und November 2013 höhere Unterkunftskosten von 4,95 EUR monatlich gewährt, da zum 1. Oktober 2013 der neue Mietspiegel übernommen werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 27 Juli 2004 – B 7 AL 104/03 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 Rn. 5, juris; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, B 13 R 437/12 B –, juris). Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Absatz 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2503/13 war der Bescheid vom 14. Mai 2013 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2013. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni bis November 2013: Differenz bei der Kaltmiete 6 x 31,15 EUR 186,90 EUR Kabelanschluss 6 x 18,42 EUR 110,52 EUR Strom laufend 6 x 39,00 EUR 234,00 EUR Gesamt: 6 x 88,57 EUR 531,42 EUR Zwar wurde durch den Bescheid vom 30. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 der Klägerin eine Nachzahlung von 9,90 EUR für die Monate Oktober und November 2013 bewilligt, diese wirken sich jedoch nicht auf den Beschwerdewert aus, da hierfür der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 –, SozR 1500 § 144 Nr. 30, SozR 4100 § 14 Nr. 5, BSGE 58, 291-302; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 19).
Die Klägerin begehrte zwar mit dem Antrag "den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also die Leistungen des SGB II in gesetzlicher Höhe" zu gewähren. Hieraus erfolgt jedoch keine zusätzlich Beschwer in Höhe des Regelsatzes. Für die Frage der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes ist allein maßgeblich, was dem Rechtsmittelkläger versagt wurde (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14). Der Regelsatz wurde der Klägerin jedoch nicht versagt, sondern – wie von der Klägerin beantragt – in gesetzlicher Höhe von 382 EUR monatlich bewilligt.
Auch die gleichzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Die Schadensersatzansprüche wurden abgetrennt und zulässigerweise an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (L 1 SV 4283/13 B), so dass sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 2503/13 waren. Soweit die Klägerin diese Ansprüche in ihrer Berufungsschrift erneut geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Beschwer und damit zur Statthaftigkeit der Berufung, da maßgeblicher Zeitpunkt die Einlegung der Berufung ist (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 –, SozR 1500 § 144 Nr. 30, SozR 4100 § 14 Nr. 5, BSGE 58, 291-302; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 19).
Selbst wenn die Schadensersatzansprüche nicht vom Verfahren abgetrennt worden wären, würde dies nicht zu einer höheren Beschwer als 531,42 EUR und damit zur Statthaftigkeit der Berufung führen. Zwar werden mehrere Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen grundsätzlich entsprechend § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet (BSG, Urteil vom 25. Februar 1966 – 3 RK 9/63 –, BSGE 24, 260, SozR Nr 2 zu § 223 RVO, SozR Nr. 13 zu § 149 SGG; BSG, Urteil vom 05. Februar 1998 – B 11 AL 19/97 R –, SozR 3-4100 § 65 Nr. 3; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 16). Dies gilt jedoch nur, wenn die Ansprüche nicht auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind oder dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen (BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 B –, SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 18). Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor (Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 5 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht mit all ihren Anträgen immer den wirtschaftlich selben Gegenstand geltend, nämlich die Differenz bei den Kosten der Unterkunft, die Zahlungen für Haushaltsenergie sowie die Gebühren für den Kabelanschluss, jedoch in jedem Antrag mit einer anderen Begründung. So begehrt sie neben der Aufhebung des Urteils (Ziffer 1), die Abänderung der Bewilligungsbescheide und die Gewährung der vollen Leistung nach dem SGB II (Ziffer 2), wobei sie außer der genannten Differenz von monatlich 88,57 EUR keine weitere Begründung für die vorenthaltenen Leistungen anbietet. Darüber hinaus fordert sie den Fehlbetrag für den Bewilligungsabschnitt als eine Summe (Ziffer 3); hier ist die Identität der Gegenstände offensichtlich. Außerdem fordert sie Schadensersatz mindestens in Höhe des Fehlbetrages (Ziffer 4), da dieser Schaden durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden sei und zu Grundrechtsverletzungen geführt habe. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin um etwas Anderes geht, als den Ersatz des fehlenden Betrages. Zuletzt macht die Klägerin Schadensersatz dahingehend geltend, dass auch alle zukünftigen Schäden ersetzt werden (Ziffer 5). Auch hier beschränkt sich der begründende allein Vortrag darauf, dass durch die Vorenthaltung von Teilen der Leistungen die Grundrechte der Klägerin verletzt würden. Zwar wird durch die Geltendmachung von Ansprüchen für eine nichtabsehbare Zukunft die Beschwerdesumme möglicherweise erreicht, jedoch ist ein solches Vorgehen nicht zulässig, da hiermit die gesetzliche Regelung des § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich für sechs Monate zu bewilligen sind, umgangen würde (BSG, Urteil vom 22. August 1990 – 10 RKg 29/88 –, SozR 3-5870 § 27 Nr 1, BSGE 67, 194; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2008 – L 8 SO 155/06 –, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14a). Eine Zusammenrechnung von Ansprüchen über mehrere Bewilligungsabschnitte hinweg kommt nicht in Betracht (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – L 7 AS 115/11 –, juris). Hierüber ist sich die Klägerin auch bewusst, wenn sie die Abtrennung der Verfahren im Hinblick auf ein künftiges Rechtsmittel rügt. Daneben scheint sie selbst davon auszugehen, dass es sich bei ihren Anträgen letztlich um verschiedene Begründungen für denselben Anspruch handelt, wenn sie im Schriftsatz, mit dem sie sich gegen die Abtrennung wendet, geltend macht, die Ansprüche könnten nur einheitlich beurteilt werden, da Anspruchs- bzw. Gesetzeskonkurrenz bestehe.
Nach alldem ist der Beschwerdewert nicht erreicht. Die Berufung ist auch nicht durch das Sozialgericht zugelassen worden. Hierzu ist eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts notwendig. Das Gericht muss sie entweder im Tenor oder in den Gründen aufnehmen. Dies ist hier nicht geschehen. Das Sozialgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen geschwiegen. Somit ist die Berufung durch das Sozialgericht nicht zugelassen worden. Die Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann, ist daher fehlerhaft. Eine derartige Rechtsmittelbelehrung ersetzt aber nicht die Zulassung der Berufung (ständige Rechtsprechung; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 40, 45 m.w.N.). Die Klägerin hätte daher die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde anfechten können und müssen. Sie hat aber mit ihrem Schriftsatz keine Beschwerde erhoben, sondern ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Der Senat ist nicht berechtigt, diese nicht statthafte Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 = SozR 4-1500 § 145 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/11 B –, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14).
Die Berufung ist daher nicht statthaft und somit zu verwerfen.
Der Bescheid vom 30. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 ist nach § 96 i.V.m. § 153 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das LSG hat über diesen während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid des Beklagten nicht als Berufungsgericht, sondern als erste Instanz zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963 – 2 RU 35/60 –, SozR Nr. 3 zu § 541 RVO, SozR Nr. 17 zu § 96 SGG, BSGE 18, 231; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Berufung zulässig ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1962 – 2 RU 225/59 –, BSGE 18, 84, SozR Nr. 37 zu § 77 SGG; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Jede Berufung setzt nach dem System des SGG begrifflich eine erstinstanzliche Entscheidung voraus; es gibt keine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte, sie findet nur gegen Urteile der Sozialgerichte statt (§ 143 SGG). Deshalb entscheidet das LSG über einen erst während des Berufungsverfahrens ergangenen neuen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG als erste Instanz (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963 – 2 RU 35/60 –, SozR Nr. 3 zu § 541 RVO, SozR Nr. 17 zu § 96 SGG, BSGE 18, 231; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Dieser Bescheid ist jedoch rechtmäßig. Soweit sich die Klägerin hierin gegen die Kosten der Unterkunft wendet, so wurden diese rechtmäßig errechnet, zur Begründung wird auf das Urteil zwischen den Beteiligten im Verfahren L 12 AS 1975/13 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013.
Die Klägerin bezieht nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie bewohnt eine 38 m² große Wohnung in P., bei der es sich um einen 1990 erfolgten Ausbau handelt. Die Kaltmiete beträgt 286,30 EUR, hinzu kamen im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 32 EUR sowie Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 70 EUR. Außerdem hatte die Klägerin für ihren Stromverbrauch einen Abschlag von 39,00 EUR an die Stadtwerke Pforzheim zu zahlen und für ihren Kabelanschluss an die Kabel BW 18,42 EUR.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 wurde der Klägerin zunächst mitgeteilt, dass ihre Kaltmiete als angemessen betrachtet werden könne. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, das als "Anhörung nach § 24 SGB X" bezeichnet wurde, wurde sie jedoch darauf hingewiesen, dass die Miete die Angemessenheitsgrenze von 217,80 EUR überschreite. Wenn die Klägerin bis zum 30. Juni 2008 nicht in der Lage sei, die Mietaufwendungen zu senken und ihre Bemühungen hierzu nachweise, würden nach Ablauf der Frist nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien, angemessen seien lediglich 233,70 EUR. Die tatsächlich Miete werde längstens bis zum 1. April 2010 übernommen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 893,65 EUR für Juni 2013 und für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2013 in Höhe von 739,15 EUR (Regelleistung 382,00 EUR, Kaltmiete 255,15 EUR, Nebenkosten 32,00 EUR sowie Heizung von 70,00 EUR – für Juni zusätzlich 154,50 EUR für eine Betriebskostennachzahlung). Nicht berücksichtigt wurde der Abschlag für Strom in Höhe von 39,00 EUR sowie die Kabelgebühren in Höhe von 18,42 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Übernahme der Abfallgebühren für 2013 in Höhe von 108,12 EUR (27,03 EUR je Quartal). Daraufhin erhöhte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Mai 2013 die bewilligten Leistungen und gewährte der Klägerin für Juni 2013 insgesamt 947,71 EUR und für September 2013 insgesamt 766,18 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2013 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 17. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die tatsächlich anfallenden Kosten beliefen sich derzeit auf 454,43 EUR, von denen die Beklagte lediglich 366,16 EUR übernehme, da er nur eine Kaltmiete von 255,15 EUR als angemessen erachte, die Stromkosten gesetzwidrig der Regelleistung zuordne sowie die Kabelgebühren nicht anerkenne. Wegen der Vorenthaltung des Existenzminimums sehe sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründet.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kaltmietkosten zu. Die Klägerin habe trotz Aufforderung keine Kostensenkungsbemühungen unternommen.
Mit Beschluss vom 26. August 2013 hat das SG vom Verfahren den Teil abgetrennt, der sich auf einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht (Klageanträge Ziffer 3 und 4). Die Klägerin hat daraufhin die Abtrennung im Hinblick auf ein zukünftiges Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) gerügt. Die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ansprüche könnten nur einheitlich beurteilt werden (Anspruchskonkurrenz, Gesetzeskonkurrenz). Mit Beschluss vom 20. September 2013 hat das SG den abgetrennten Teil an das Landgericht Karlsruhe verwiesen, die hiergegen seitens der Klägerin erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen, da die Verweisung zu Recht erfolgt sei (L 1 SV 4283/13 B).
Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Höhere Unterkunftskosten seien nicht zu gewähren. Auch bestehe kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Strom und den Kabelanschluss.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 29. Oktober 2013. Sie verweist auf ihre Schriftsätze in früheren Verfahren und erklärt ergänzend, sie habe keine konkreten Werte, an denen sie sich bei der Wohnungssuche orientieren könne. Es bestehe keine vorrangige Handlungspflicht ihrerseits. Außerdem mache der Beklagte sich schadensersatzpflichtig, da er rechtswidrige Zustände dulde und sie weiterhin Gefahren aussetze. Darüber hinaus sehe sie die Enteignungsvorschriften nicht beachtet.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2013 aufzuheben. 2. den Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 2013 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also die Leistungen des SGB II in gesetzlicher Höhe, zu bewilligen. 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Fehlbetrag in Höhe von 529,62 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30 November 2013 zu bezahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz einschließlich immateriellem in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe der fehlenden im Voraus zu zahlenden bzw. fälligen tatsächlich zu leistenden Leistungen der Grundsicherung zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 hat die Beklagte der Klägerin für die Monate Oktober und November 2013 höhere Unterkunftskosten von 4,95 EUR monatlich gewährt, da zum 1. Oktober 2013 der neue Mietspiegel übernommen werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 27 Juli 2004 – B 7 AL 104/03 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 Rn. 5, juris; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, B 13 R 437/12 B –, juris). Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Absatz 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2503/13 war der Bescheid vom 14. Mai 2013 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2013 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2013. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni bis November 2013: Differenz bei der Kaltmiete 6 x 31,15 EUR 186,90 EUR Kabelanschluss 6 x 18,42 EUR 110,52 EUR Strom laufend 6 x 39,00 EUR 234,00 EUR Gesamt: 6 x 88,57 EUR 531,42 EUR Zwar wurde durch den Bescheid vom 30. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 der Klägerin eine Nachzahlung von 9,90 EUR für die Monate Oktober und November 2013 bewilligt, diese wirken sich jedoch nicht auf den Beschwerdewert aus, da hierfür der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 –, SozR 1500 § 144 Nr. 30, SozR 4100 § 14 Nr. 5, BSGE 58, 291-302; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 19).
Die Klägerin begehrte zwar mit dem Antrag "den Regelbedarf in voller Höhe und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der anfallenden tatsächlichen Kosten, also die Leistungen des SGB II in gesetzlicher Höhe" zu gewähren. Hieraus erfolgt jedoch keine zusätzlich Beschwer in Höhe des Regelsatzes. Für die Frage der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes ist allein maßgeblich, was dem Rechtsmittelkläger versagt wurde (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14). Der Regelsatz wurde der Klägerin jedoch nicht versagt, sondern – wie von der Klägerin beantragt – in gesetzlicher Höhe von 382 EUR monatlich bewilligt.
Auch die gleichzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Die Schadensersatzansprüche wurden abgetrennt und zulässigerweise an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (L 1 SV 4283/13 B), so dass sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 2503/13 waren. Soweit die Klägerin diese Ansprüche in ihrer Berufungsschrift erneut geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Beschwer und damit zur Statthaftigkeit der Berufung, da maßgeblicher Zeitpunkt die Einlegung der Berufung ist (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 –, SozR 1500 § 144 Nr. 30, SozR 4100 § 14 Nr. 5, BSGE 58, 291-302; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 19).
Selbst wenn die Schadensersatzansprüche nicht vom Verfahren abgetrennt worden wären, würde dies nicht zu einer höheren Beschwer als 531,42 EUR und damit zur Statthaftigkeit der Berufung führen. Zwar werden mehrere Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen grundsätzlich entsprechend § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet (BSG, Urteil vom 25. Februar 1966 – 3 RK 9/63 –, BSGE 24, 260, SozR Nr 2 zu § 223 RVO, SozR Nr. 13 zu § 149 SGG; BSG, Urteil vom 05. Februar 1998 – B 11 AL 19/97 R –, SozR 3-4100 § 65 Nr. 3; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 16). Dies gilt jedoch nur, wenn die Ansprüche nicht auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind oder dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen (BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 B –, SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 18). Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor (Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 5 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht mit all ihren Anträgen immer den wirtschaftlich selben Gegenstand geltend, nämlich die Differenz bei den Kosten der Unterkunft, die Zahlungen für Haushaltsenergie sowie die Gebühren für den Kabelanschluss, jedoch in jedem Antrag mit einer anderen Begründung. So begehrt sie neben der Aufhebung des Urteils (Ziffer 1), die Abänderung der Bewilligungsbescheide und die Gewährung der vollen Leistung nach dem SGB II (Ziffer 2), wobei sie außer der genannten Differenz von monatlich 88,57 EUR keine weitere Begründung für die vorenthaltenen Leistungen anbietet. Darüber hinaus fordert sie den Fehlbetrag für den Bewilligungsabschnitt als eine Summe (Ziffer 3); hier ist die Identität der Gegenstände offensichtlich. Außerdem fordert sie Schadensersatz mindestens in Höhe des Fehlbetrages (Ziffer 4), da dieser Schaden durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden sei und zu Grundrechtsverletzungen geführt habe. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin um etwas Anderes geht, als den Ersatz des fehlenden Betrages. Zuletzt macht die Klägerin Schadensersatz dahingehend geltend, dass auch alle zukünftigen Schäden ersetzt werden (Ziffer 5). Auch hier beschränkt sich der begründende allein Vortrag darauf, dass durch die Vorenthaltung von Teilen der Leistungen die Grundrechte der Klägerin verletzt würden. Zwar wird durch die Geltendmachung von Ansprüchen für eine nichtabsehbare Zukunft die Beschwerdesumme möglicherweise erreicht, jedoch ist ein solches Vorgehen nicht zulässig, da hiermit die gesetzliche Regelung des § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB II, wonach Leistungen grundsätzlich für sechs Monate zu bewilligen sind, umgangen würde (BSG, Urteil vom 22. August 1990 – 10 RKg 29/88 –, SozR 3-5870 § 27 Nr 1, BSGE 67, 194; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2008 – L 8 SO 155/06 –, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14a). Eine Zusammenrechnung von Ansprüchen über mehrere Bewilligungsabschnitte hinweg kommt nicht in Betracht (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – L 7 AS 115/11 –, juris). Hierüber ist sich die Klägerin auch bewusst, wenn sie die Abtrennung der Verfahren im Hinblick auf ein künftiges Rechtsmittel rügt. Daneben scheint sie selbst davon auszugehen, dass es sich bei ihren Anträgen letztlich um verschiedene Begründungen für denselben Anspruch handelt, wenn sie im Schriftsatz, mit dem sie sich gegen die Abtrennung wendet, geltend macht, die Ansprüche könnten nur einheitlich beurteilt werden, da Anspruchs- bzw. Gesetzeskonkurrenz bestehe.
Nach alldem ist der Beschwerdewert nicht erreicht. Die Berufung ist auch nicht durch das Sozialgericht zugelassen worden. Hierzu ist eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts notwendig. Das Gericht muss sie entweder im Tenor oder in den Gründen aufnehmen. Dies ist hier nicht geschehen. Das Sozialgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen geschwiegen. Somit ist die Berufung durch das Sozialgericht nicht zugelassen worden. Die Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann, ist daher fehlerhaft. Eine derartige Rechtsmittelbelehrung ersetzt aber nicht die Zulassung der Berufung (ständige Rechtsprechung; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 40, 45 m.w.N.). Die Klägerin hätte daher die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde anfechten können und müssen. Sie hat aber mit ihrem Schriftsatz keine Beschwerde erhoben, sondern ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Der Senat ist nicht berechtigt, diese nicht statthafte Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 = SozR 4-1500 § 145 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/11 B –, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14).
Die Berufung ist daher nicht statthaft und somit zu verwerfen.
Der Bescheid vom 30. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 ist nach § 96 i.V.m. § 153 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das LSG hat über diesen während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid des Beklagten nicht als Berufungsgericht, sondern als erste Instanz zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963 – 2 RU 35/60 –, SozR Nr. 3 zu § 541 RVO, SozR Nr. 17 zu § 96 SGG, BSGE 18, 231; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Berufung zulässig ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1962 – 2 RU 225/59 –, BSGE 18, 84, SozR Nr. 37 zu § 77 SGG; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Jede Berufung setzt nach dem System des SGG begrifflich eine erstinstanzliche Entscheidung voraus; es gibt keine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte, sie findet nur gegen Urteile der Sozialgerichte statt (§ 143 SGG). Deshalb entscheidet das LSG über einen erst während des Berufungsverfahrens ergangenen neuen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG als erste Instanz (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963 – 2 RU 35/60 –, SozR Nr. 3 zu § 541 RVO, SozR Nr. 17 zu § 96 SGG, BSGE 18, 231; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Dieser Bescheid ist jedoch rechtmäßig. Soweit sich die Klägerin hierin gegen die Kosten der Unterkunft wendet, so wurden diese rechtmäßig errechnet, zur Begründung wird auf das Urteil zwischen den Beteiligten im Verfahren L 12 AS 1975/13 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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