Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 1486/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 338/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der zulässigen Beschwerde vom 9. September 2014 muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Ein Bedürfnis einer dringlichen Regelung ist nicht ersichtlich.
Trotz Hinweisschreiben des Senats hat der Antragsteller hier nicht glaubhaft gemacht, dass es im unzumutbar ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der begehrten regionale Tiefen-Hyperthermiebehandlung vorläufig selbst zu übernehmen.
Daneben ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Warum ein solcher Anspruch fehlt, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend und gründlich begründet. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ergänzend ist nur auszuführen, dass für die Rechtslage nicht erheblich ist, dass es sich bei der Hyperthermie-Behandlung um eine sogenannte schulmedizinische Methode handelt.
Da die Krebserkrankung des Antragstellers mit der herkömmlichen Chemotherapie behandelbar ist, sind die Kriterien, welche maßgeblich wären, wenn die neue Behandlungsmethode die einzige wäre, nicht heranziehbar. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Senats vom 22. September 2014 verwiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässigen Beschwerde vom 9. September 2014 muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Ein Bedürfnis einer dringlichen Regelung ist nicht ersichtlich.
Trotz Hinweisschreiben des Senats hat der Antragsteller hier nicht glaubhaft gemacht, dass es im unzumutbar ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der begehrten regionale Tiefen-Hyperthermiebehandlung vorläufig selbst zu übernehmen.
Daneben ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Warum ein solcher Anspruch fehlt, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend und gründlich begründet. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ergänzend ist nur auszuführen, dass für die Rechtslage nicht erheblich ist, dass es sich bei der Hyperthermie-Behandlung um eine sogenannte schulmedizinische Methode handelt.
Da die Krebserkrankung des Antragstellers mit der herkömmlichen Chemotherapie behandelbar ist, sind die Kriterien, welche maßgeblich wären, wenn die neue Behandlungsmethode die einzige wäre, nicht heranziehbar. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Senats vom 22. September 2014 verwiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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