S 27 KA 2548/99

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 KA 2548/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der an die Beigeladene zu 2) zu zahlende Gesamtvergütung für das Jahr 1999 und hierbei insbesondere um die Festsetzung der höchstzulässigen Ausgabenvolumina in den Tarifen A, B und E.

Nach Scheitern der Vertragsverhandlungen führte der Beklagte mit den übrigen Beteiligten am 23.04.1999 im Hause der Barmer Ersatzkasse in C-Stadt eine mündliche Verhandlung durch, die mit der Festsetzung der Ausgabenvolumina für die Gebührentarife C und D endete. Die weitere Verhandlung am 28.05.1999, die um 11.15 Uhr begann, schloss der Vorsitzende des Landesschiedsamts zunächst um 12.30 Uhr mit dem Ziel, eine Entscheidung herbeizuführen. Um 14.25 Uhr eröffnete er erneut die mündliche Verhandlung. Ausweislich der Sitzungsniederschrift bezifferten dann die Vertreter der Vertragsparteien übereinstimmend das Ausgabenvolumen für 1997 für den Bereich des VdAK mit 415.000.000 DM und für den Bereich des AEV/GEK mit 24.700.000 DM. Um 14.35 Uhr wurde die Sitzung erneut geschlossen.

Mit seinem Schiedsspruch vom selben Tage, dem 28.05.1999, dem Kläger am 16.06. zugestellt, setzte der Beklagte unter Nr. 1. A) die höchstzulässige Gesamtvergütung für die Tarife A, B und E im Jahr 1999 vorläufig auf 409.013.000 DM (VdAK) und 25.957.000 DM (AEV) fest. Grundlage der vorläufigen Festsetzung war danach die Gesamtheit der über die Beigeladene zu 2) in den Tarifen A, B und E für das Jahr 1997 abgerechneten entsprechenden Vergütungen. In der Bescheidbegründung führte er hierzu aus, die ausgewiesenen Beträge beruhten auf den über die Beigeladene zu 2) in den Tarifen A, B und E im Jahr 1997 abgerechneten Vergütungen, die beide Vertragsteile übereinstimmend beziffert hätten, wobei er die Beträge der übereinstimmenden Erklärung der Vertragsparteien in der mündlichen Verhandlung aufführte. Bei der auf dieser Grundlage erfolgten Berechnung sei gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 3 GKV-SolG die Veränderung der Mitgliederzahlen der Ersatzkassen in den Jahren 1997 und 1998 berücksichtigt (Buchst. B der Nr. 1 des Schiedsspruches). Nach Buchst. C der Nr. 1 des Schiedsspruches ergibt sich die endgültige Höhe der höchstzulässigen Ausgabenvolumina nach abschließender Ermittlung der Entwicklung der Mitgliederzahl im gesamten Jahr 1999.

Mit seiner am 16.07.1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die in dieser Höhe festgesetzte und als Basis dienende Gesamtvergütung für das Jahr 1995 sei mit den gesetzlichen Vorgaben des Art. 15 GKV-SolG aus mehreren Gründen nicht in Einklang zu bringen. Mit der Schiedsamtsentscheidung vom 23.04.1997 sei das Budget für das Jahr 1997 für den VdAK-Bereich einschließlich Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 SGB V auf 409.872.558 DM festgesetzt worden. Tatsächlich seien 416.603.733 DM, davon über die KZV 413.898.070 DM sowie über Kostenerstattungsleistungen 2.705.663 DM, abgerechnet worden. Aufgrund der Budgetüberschreitungsvereinbarung habe die KZV davon 6.731.175 DM zurückgezahlt. Dieser Betrag sei vom Gesamtbetrag abzuziehen, da mit der Gesamtheit der abgerechneten Vergütungen für das Jahr 1997 nach § 15 Abs. 1 GKV-SolG nur der Betrag gemeint sei, welcher tatsächlich geflossen sei, hier 409.872.558 DM. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift ("abgerechnete Vergütung"). Diese Auffassung werde auch vom Bundesministerium für Gesundheit vertreten. Auch der Kostenerstattungsbetrag sei deshalb abzuziehen, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ferner seien die Leistungen für die Individualprophylaxe abzusetzen, da sie keiner Ausgabenbegrenzung unterlägen. Die übereinstimmende Bezifferung der Gesamtvergütung für das Jahr 1997 auf 415.000.000 DM sei unerheblich, da alle Beteiligten die gesetzlichen Vorgaben zu beachten hätten. Die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GKV-SolG normierten Vorgaben des Gesetzgebers bezüglich der Gesamtvergütung für das Jahr 1997 stünden weder den Vertragsparteien noch dem Schiedsamt zur Disposition. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht das Urteil des BSG vom 02.10.1996 (Az.: 6 RKa 28/96) bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Mitgliederzahlen (bezüglich der Jahre 1991 bis 1993 für die Gesamtvergütung 1993) berücksichtigt. Hierüber seien bei der Kammer bereits Verfahren anhängig. Unstreitig sei lediglich die Mitgliederentwicklung der Ersatzkassen von 1997 zum Jahr 1998 gestellt worden.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28.05.1999 den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, da eine Klärung anhand geeigneter - und jeweils vom anderen Teil unbezweifelter - Unterlagen in der Sitzung nicht möglich gewesen sei, hätten sich die Vertragsparteien auf Anregung des Schiedsamtsvorsitzenden, um eine Vertagung zu vermeiden, schließlich dahin geeignet, dass sie die in der Beschlussbegründung angeführten Zahlen übereinstimmend dem Schiedsamt als die maßgeblichen Zahlen genannt hätten. Das Schiedsamt habe keinen Anlass und vor allem keine Berechtigung gesehen, einverständlich von den Vertragsparteien vertretene Positionen unbeachtet zu lassen. Der kongruente Vortrag könne als eine partiell bezogene vertragliche Festlegung des Vertragsinhaltes durch die Vertragsparteien i.S.v. § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB V betrachtet werden. In § 14 Satz 2 zweite Hälfte SchiedsamtsVO sei die Teilbarkeit im bezeichneten Sinn gedanklich als selbstverständlich vorausgesetzt. Unter prozessrechtlichem Gesichtswinkel könne er als verbindlich bezeichnet werden, da es sich bei den umstrittenen Zahlen um Tatsachen handele und ein unstreitiger tatsächlicher Parteivortrag grundsätzlich maßgebend sei. Auch bei der Amtsermittlung sei zunächst vom Parteivortrag auszugehen. Dabei sei überhaupt nicht eindeutig, ob für das Schiedsamtsverfahren die beweisrechtlichen Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens unbesehen übernommen werden könnten. Der Übernahme der vereinbarten Zahlen habe auch die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Es habe die ursprüngliche Beanstandung unter Datum vom 23.08.1999 wieder zurückgenommen. Auch die Festsetzung der höchstzulässigen Ausgabenvolumina für die Tarife C und D im Beschluss vom 23.04.1999 beruhe auf abgerechneten Vergütungen, die beide Vertragsteile übereinstimmend beziffert hätten. Es sei zu prüfen, ob nicht eine Fortwirkung der einmal angewendeten - und nicht gerügten - prozessrechtlichen Arbeitsmethode anzunehmen sei. Auch in früheren Verfahren sei entsprechend verfahren worden. Es sei auch ein "venire contra factum proprium" zu prüfen. Der jetzige Vortrag bedeute einen Widerruf der damaligen Erklärung. Diese Beurteilungskriterien gälten auch für die Frage der Mitgliederentwicklung.

Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen, aber keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf das Vorbringen des Beklagten.

Mit Beschlüssen vom 21.07. und 04.10.1999 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Schiedsspruch vom 28.05.1999 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung der höchstzulässigen Ausgabenvolumina in den Tarifen A, B und E und hierbei die Frage, ob die über die KZVH in diesen Tarifen im Jahr 1997 abgerechneten Vergütungen, die maßgeblich die strittige Vergütung für das Jahr 1999 bestimmen, festgestellt wurden. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seinen Festsetzungen von den im Jahr 1997 abgerechneten Vergütungen ausgegangen ist, die die Vertreter der Gesamtvertragsparteien in der Schiedsverhandlung übereinstimmend mit 415.000.000 DM für den VdAK-Bereich und 24.700.000 DM für den AEV-SGEK-Bereich angegeben haben. Die übereinstimmenden Erklärungen der Vertreter der Gesamtvertragsparteien über das Ausgabenvolumen für 1997 sind als öffentlich-rechtlicher Teilvergleichsvertrag zu werten. Die Abgabe dieser Erklärungen wird von keinem der Beteiligten bestritten. Mit dieser Erklärung trafen sich die Gesamtvertragsparteien in der Mitte des von ihnen für richtig befundenen Ausgabenvolumens für 1997. Wie die mündliche Verhandlung ergab, gingen die Ersatzkassenvertreter von einem Ausgabenvolumen in Höhe von etwa 412.000.000 DM aus, während die Vertreter der Zahnärzteschaft von statt 418.000.000 bis 419.000.000 DM ausgingen. Auch aus Sicht des Klägers war nicht auszuschließen, dass ein entsprechender Betrag vom Schiedsamt festgesetzt werden würde. Von daher stimmte er mit der Beigeladenen zu 2) darin überein, sich bei 415.000.000 DM zu treffen. Insofern haben sich die Beteiligten über nur schwer ermittelbare Tatsachen geeinigt, zudem hing die Höhe der Berechnung von der Auslegung des Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19.12.1998, BGBI. I, 3853 ab. Der Abschluss eines solchen Vergleichs ist auch grundsätzlich in dem einen gerichtlichen Verfahren zum Teil nachgebildeten Schiedsamtsverfahren zulässig. Ein solcher Vergleich dient, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, gerade auch der Stärkung der Vertragsautonomie und damit einer schonenden Handhabung des Schiedsamtsverfahrens, das letztlich ein Zwangsschlichtungsverfahren ist. Eine solche vergleichsweise Einigung kann sich nicht nur auf Teile der Gesamtvergütung erstrecken, sondern auch auf wesentliche Vorfragen wie hier. Soweit eine Schriftform für eine solche Vereinbarung zu fordern ist, wird sie durch die Erklärung zu Protokoll ersetzt.

Die vergleichsweise Einigung war auch wirksam. Die Wirksamkeit entfällt insbesondere deshalb nicht, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoßen hätte.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt (§ 58 Abs. 1 SGB X). Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB). Mit Art. 15 GKV-SolG liegt ein solches Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nicht vor.

Soweit ein Vertragspartner die Anwendung einer Rechtsvorschrift verweigert, so kann der andere Vertragspartner das Schiedsamt anrufen, damit dieses eine entsprechende Regelung festlegt. Wird ein Vertrag unter Missachtung jener Bestimmungen abgeschlossen, so kann die Aufsichtsbehörde den Vertrag beanstanden (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V, jetzt § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Welche Rechtsfolge eintritt, wenn sie dies nicht tut - ob dann der Vertrag ungeachtet des Rechtsverstoßes wirksam wird oder nicht -, lässt sich den gesetzlichen Regelungen indes nicht ohne weiteres entnehmen. Das hängt davon ab, ob der Rechtsverstoß den Vertrag nichtig macht, ob nämlich die Bestimmungen, gegen die verstoßen worden ist, zur Nichtigkeit führende Verbotsgesetze im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB sind. Ob Vorschriften die Qualität zur Nichtigkeit führender Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB haben, lässt sich ihnen im Regelfall nicht ohne weiteres entnehmen, sondern bedarf der Auslegung anhand zahlreicher, differenzierter Kriterien (so Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.1998 - B 6 KA 48/98 B -, zitiert nach JURIS).

Nach Art. 15 GKV-SolG darf für das Jahr 1999 in der nach § 85 Abs. 2 und 3 SGB V zu vereinbarenden Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz und Kieferorthopädie die Gesamtheit der über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für das Jahr 1997 nicht überschreiten. Damit gibt der Gesetzgeber eine Obergrenze für die Gesamtvergütung an, ohne jedoch anzugeben, was im Falle einer hiervon abweichenden Vereinbarung zu geschehen habe. Insbesondere kann aus der Formulierung "darf nicht" nicht auf ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB geschlossen werden. Diese Formulierung ist für eine Auslegung unergiebig. Sie wird in gesetzlichen Verboten mit und ohne Nichtigkeitsfolge verwandt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Auflage 1989, § 134 BGB, Anm. 2). Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass es sich um ein Verbotsgesetz handelt.

Die Kammer geht hierbei davon aus, dass die Vorschriften über die Gesamtvergütung in der Regel nicht als Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB zu verstehen sind. Bei solchen Verträgen handele es sich um koordinationsrechtliche Verträge auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zwischen gleich starken Vertragspartnern. Im Ergebnis würde die Anwendung der Regelung des § 134 BGB bedeuten, dass die Vertragsparteien sich zunächst zu einem Vertragsschluss bereiterklären, dann aber dessen Nichtigkeit im Wege einer Feststellungsklage geltend machen könnten. Im Ergebnis würde dies auch vertragslose Zustände herbeiführen, was der Gesetzgeber mit dem Schiedsamtsverfahren gerade vermeiden möchte. Ferner war für die Kammer zu bedenken, dass Gesamtverträge der Vertragsparteien im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Verträgen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen und von dieser beanstandet werden können. Soweit sich daher Vertragsparteien zum Abschluss eines rechtswidrigen Vertrages entschließen sollten, erfolgt eine Rechtskontrolle zunächst und vordringlich durch die Aufsichtsbehörde. Diese kann den Vertrag beanstanden. Soweit wie hier ein Teilvergleich geschlossen wird, der in einen Schiedsspruch mündet, einen Verwaltungsakt gegenüber den Vertragsparteien, ist dieser Schiedsspruch ebenfalls der Aufsichtsbehörde vorzulegen und kann dieser ebenfalls von ihr beanstandet werden. Eine Rechtskontrolle erfolgt daher in erster Linie durch die Aufsichtsbehörde. Die Vertragsparteien müssen sich aber an ihren Erklärungen festhalten lassen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht eingreift, ist in der Regel von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen. Der Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass er an die Erklärung der Vertragsparteien hinsichtlich der Ausgabenvolumen für das Jahr 1995 gebunden war, da in Art. 15 GKV-SolG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zu sehen ist. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Ausgabenvolumen für das Jahr 1995 überhaupt gegen Art. 15 GKV-SolG verstösst.

Mit der Einigung über die Ausgabenvolumen für das Jahr 1995 haben sich die Vertragsparteien über die maßgebliche Ausgangsbasis geeinigt. Sie haben diese Einigung vorbehaltlos erklärt, also auch ohne Vorbehalt hinsichtlich einer eventuellen Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 02.10.1996 hinsichtlich der Gesamtvergütung für das Jahr 1993, was Auswirkungen auf das Jahr 1997 haben könnte. Von daher brauchte die Kammer hierauf nicht weiter einzugehen.

Eine Unwirksamkeit des Teilvergleichs kommt auch nicht nach § 779 BGB in Betracht. Danach ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Eine Unwirksamkeit kommt nicht schon wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage in Betracht, hier wegen eines möglichen Irrtums des Klägers über den Inhalt der Vorschrift des Art. 15 GKV-SolG. Allenfalls hat sich der Kläger insoweit in einem tatsächlichen Irrtum über einen Umstand befunden, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war. Dies führt nicht zur Anwendung des § 779 BGB (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.1999- I ZR 230/97-, zitiert nach JURIS). Im übrigen ist seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden, man habe bereits seinerzeit gesehen, dass möglicherweise ein Verstoß des Art. 15 GKV-SolG vorliege, habe aber dem Vergleich zugestimmt, weil man ansonsten mit einer höheren Festsetzung durch den Beklagten gerechnet habe. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Anfechtungsbefugnis aus dem § 119 BGB aus. Auf ein Anfechtungsrecht hat sich der Kläger ferner auch nicht berufen.

Andere Gründe, weshalb der angefochtene Schiedsspruch rechtswidrig sein sollte, sind der Kammer nicht ersichtlich und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.

Nach allem war der angefochtene Schiedsspruch rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved