L 12 AL 3849/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2376/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3849/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger/Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage abgelehnt wurde.

Der Kläger ist Vater der 2009 geborenen L. K., die vom L. E. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bezieht.

Auf eine Arbeitslosmeldung des Klägers vom 23.01.2014 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2014 ab 01.01.2014 Leistungen in Höhe von 36,13 EUR täglich für 360 Tage.

Mit Schreiben vom 11.02.2014 bat das L. E. um Auskünfte im Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch des Klägers, da er der Tochter des Klägers Leistungen nach dem SGB II gewähre und somit deren Ansprüche nach § 33 SGB II übergegangen seien.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 bat das L. E. um Abzweigung, da der Tochter des Klägers Leistungen in Höhe von 326,06 EUR gewährt (Unterhaltsvorschuss 133,00 EUR, Leistungen nach dem SGB II 193,06 EUR) würden. Über diese Ersuchen wurde der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2014 informiert und ihm wurde mitgeteilt, dass eine Abzweigung in Höhe von 9,46 EUR täglich geplant sei. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Tochter nicht bedürftig sei, da sie mit zwei Vollzeitangestellten in einem Haushalt wohne. Die Unterhaltspflicht sei erst ab 01.03.2014 geklärt. Außerdem sei eine solche Belastung derzeit nicht tragbar.

Mit Bescheid vom 21.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit vom 01.03.2013 bis 15.11.2014 täglich 9,46 EUR einbehalten und an das L. E. für die unterhaltsberechtigte Person L. K. ausgezahlt würden.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Erst ab 01.03.2014 sei die Tochter überwiegend bei der Mutter, vorher sei sie mindestens in gleichem Umfang bei ihm gewesen. Er sei nicht leistungsfähig. Mit Bescheid vom 24.04.2014 erklärte die Beklagte, dass ab 01.04.2014 keine Abzweigung mehr erfolgen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit vom 01.06.2014 bis 15.11.2014 täglich 7,50 EUR einbehalten würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24.06.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und einstweiligen Rechtschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Abzweigung erfolge zu Unrecht, da das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs bestritten werde.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie die Abzweigung zum 21.07.2014 auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Klage eingestellt habe.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Die Anfechtungsklage habe aufschiebende Wirkung, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb nicht notwendig.

Gegen den Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Es komme nicht darauf an, was die gesetzliche Lage sei, sondern wie sich die Beklagte eingelassen habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig gewesen, da nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und diese beachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurecht abgelehnt. Nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Absatz 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, so dass es einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht bedarf.

Die Beklagte hat die aufschiebende Wirkung auch anerkannt, so hat sie auf den Widerspruch des Klägers hin, die Abzweigung mit Bescheid vom 24.04.2014 eingestellt und erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides wieder aufgenommen wurde. Nach Erhebung der Klage wurde die Abzweigung erneut eingestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers muss die Beklagte in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinweisen, § 66 Absatz 1 SGG sieht lediglich vor, dass Rechtsbehelfsbelehrungen den Rechtsbehelf, den Sitz der Stelle, wo dieser einzulegen ist und die Frist beinhalten.

Nach alldem wurde der Antrag zurecht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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