Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 4652/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3912/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme der Kosten der Einlagerung ihres Hausrates und Mobiliars samt Transport in ein Möbellager durch den Antragsgegner.
Die 1958 geborene Antragstellerin Ziff. 1 und der 1959 geborene Antragsteller Ziff. 2 stehen im laufenden Bezug von Leistungen des Antragsgegners nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie waren nach einer Zwangsräumung ihrer Wohnung seit dem 31.01.2010 in einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 55qm in der H. Str. in S. (sog. Interimswohnraum) untergebracht, welche vom Sozialamt der L. S. zur Verfügung gestellt wurde. Dort wurden sie im Dezember 2013 zwangsgeräumt. Nach vorübergehendem Aufenthalt in einem Winternotquartier und einer Übergangsunterkunft wurden sie im Februar 2014 in das Haus W. in S. (Paar-Platz im Aufnahmehaus) aufgenommen. Seit dem 01.08.2014 sind sie dort in das teilstationäre Wohnen aufgenommen, nachdem ein besonderer Bedarf nach § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgestellt worden ist. Die Kaltmiete beträgt 138,00 EUR, die Nebenkosten betragen 82,00 EUR (jeweils pro Person). Es handelt sich um eine möblierte Unterkunft; eine Mitnahme von Mobiliar war den Antragstellern – mit Ausnahme einer Tiefkühltruhe – nicht möglich. Das von den Antragstellern überwiegend zwischen 2007 und 2013 angeschaffte Mobiliar und der Hausrat befindet sich nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin B. der L. S. vom 30.09.2014 noch in der Wohnung in der H. Str.
Am 13.03.2014 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Umzug ihres Mobiliars in ein Möbellager und die Übernahme der Kosten für die Einlagerung der Möbel und des Hausrats. Sie teilten mit, sie seien zur Räumung der Wohnung in der H. Straße aufgefordert worden. Die Umzugskosten für 60 Kubikmeter (cbm) Umzugsgut in ein Möbellager im Raum S. würden ausweislich der im April 2014 von den Antragstellern vorgelegten drei Angebote netto zwischen 3.279,00 EUR und 3.290,90 EUR betragen (jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer – MwSt.), brutto also mindestens 3.902,01 EUR. Die Lagerkosten würden sich ausweislich des günstigsten Angebots auf mindestens 465,00 EUR monatlich netto belaufen, d.h. einschließlich 19 % MwSt. auf 553,35 EUR. Ein weiteres Angebot bezifferte die Kosten der Einlagerung auf 480,00 EUR netto (571,20 EUR einschließlich MwSt).
Am 09.05.2014 erstellten die Antragsteller eine Liste mit Möbeln und Hausrat, welche umgezogen werden sollten (Bd. II VA vorderer Teil, Bl. 49 ff.), darunter eine 2013 gebraucht gekaufte 4m breite Wohnzimmerschrankwand, 2 Sessel und 1 Sofa (angeschafft 2007), 100 Gläser (Sammlerstücke), weitere Sammlerstücke wie 10 Medaillen, 18 Spielzeugautos, 40 Keramikengel, ein großer Esstisch mit 6 Stühlen, 2 Teppiche, drei Fitnessgeräte und ca. 150 Umzugskartons mit Hausrat, Küchengeräten, Textilien und Lampen.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21.07.2014 (Bl. 170 Verwaltungsakte des Antragsgegners – VA) befinde sich in der der alten Wohnung Müll; es sei nichts mehr zu gebrauchen. In einem weiteren Aktenvermerk in den Akten des Antragsgegners vom 08.05.2014 (Bl. 174 VA) wurde zum Zustand der Wohnung ausgeführt, überall in der Wohnung liege Müll und Hausrat herum. Die Küche und das WC seien total verdreckt. Nur ganz wenige Möbel seien noch brauchbar. Bei einer Begehung seien Bilder angefertigt worden. Am 28.08.2014 wurde dem Antragsgegner telefonisch mitgeteilt, die Antragsteller seien begleitet in ihrer vormaligen Wohnung gewesen und hätten Gelegenheit gehabt, persönliche Dinge mitzunehmen. In das Haus W. könnten keine Möbel mitgenommen werden (Gesprächsvermerk Bl. 178 VA).
Mit Bescheid vom 22.07.2014 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung über Umzugskosten und die Kosten der Einlagerung der in der geräumten Wohnung befindlichen Möbel und Gegenstände ab, weil die Aufwendungen für die Einlagerung unangemessen hoch seien. Der materielle Wert des Umzugsgutes liege unter dem, was Umzugsunternehmen für den Umzug und die Einlagerung verlangen würden (einmalige Kosten zwischen 3.290,00 EUR und 3.916,17 EUR). Die monatliche Miete liege zwischen 461,00 EUR und 571,20 EUR pro Monat. Ein Ende des Aufenthalts im Haus W. sei zurzeit nicht absehbar. Ein Postabgangsvermerk befindet sich nicht in der Akte.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 verlängerte das S. der L. S. die Einlagerungsfrist der Sachen der Antragsteller auf den 31.08.2014 und drohte den Antragstellern die Verwertung/Beseitigung der zurückgelassenen Sachen nach Fristablauf an.
Die Antragsteller haben am 26.08.2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) gestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass das Haus W. nur möbliert vermiete; sie hätten lediglich eine Tiefkühltruhe mitbringen können. Ein Umzug und eine Lagerung der noch in der H. Straße befindlichen Gegenstände sei mit 80,00 EUR nicht möglich. Wenn die Kosten nicht übernommen würden, verlören sie ihre ganzen Möbel und sonstigen Sachen. Eine Wiederbeschaffung würde dann ein Vermögen kosten. Wegen der drohenden Verwertung bestehe Eilbedürftigkeit.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, der Ablehnungsbescheid vom 22.07.2014 sei bestandskräftig geworden; ein neuer konkreter Antrag liege nicht vor. Auch sei dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entnehmen, wo die Möbel eingelagert werden sollten und welche Kosten konkret für den Umzug und die Einlagerung anfielen. Eine durchzuführende Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebe, dass angesichts eines in weiter Ferne liegenden Auszuges aus dem teilstationären Wohnen die Pauschalen für eine Erstausstattung weitaus geringer seien als die Kosten für Umzug und Einlagerung. Bezüglich der Angemessenheit sei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – zu verweisen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.09.2014 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für den Transport und die Einlagerung seien nicht angemessen. Die Summe der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Unterbringung der Antragsteller im Haus W. und der Kosten für die Einlagerung überstiegen mit 1.067,64 EUR die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt, welcher sich bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts nach der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Zuschlag bemesse und für S. 551,10 EUR betrage, erheblich. Das SG hat darüber hinaus Zweifel geäußert, ob die Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sei, dies jedoch letztlich offen gelassen. Auch an der Bestandskraft des Bescheides vom 22.07.2014 hat es wegen des fehlenden Absendevermerks Zweifel geäußert.
Gegen den am 04.09.2014 den Antragstellern zugestellten Beschluss haben diese am 15.09.2014 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie hätten zur Hochzeit im Frühjahr 2013 viele neue Haushaltswaren und Möbel angeschafft, welche für sie einen enormen Wert hätten, weshalb sie sie aus der alten Wohnung mitnehmen wollten. Eine Neuanschaffung der Sachen sei wesentlich teurer als deren Transport und Einlagerung. Sie seien auf der Suche nach einer neuen Wohnung.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.09.2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für den Abtransport und die Einlagerung ihrer in der H. Straße in S. befindlichen Möbel und sonstigen Gegenstände zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
Er trägt vor, für einen 2-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 60qm angemessen. Ausweislich der Mietobergrenze, die auf dem örtlichen Mietspiegel für die S. S. basiere, liege die marktübliche Wohnungsmiete im unteren Bereich beim Spannenoberwert von 8,50 EUR. Die angemessene Kaltmiete betrage daher für 2 Personen maximal 510,00 EUR. Demgegenüber betrage die Kaltmiete für die Antragsteller 276,00 EUR. Rechnete man die Kosten für die Einlagerung von wenigstens 465,00 EUR hinzu, errechnete sich mit 741,00 EUR ein Betrag, welcher die angemessenen Kosten der Unterkunft weit überschreite.
Der Senat hat die bei dem Sozialamt der S. S. vorhandenen Fotografien einer Wohnungsbegehung beigezogen und in Augenschein genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig.
Die Beschwerde ist aber unbegründet, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG v. 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Es fehlt nach summarischer Prüfung bereits an einem Anordnungsanspruch. Nachdem der Antragsgegner den im Haus W. entstehenden Bedarf der Antragsteller in Höhe von 138,00 EUR monatlicher Kaltmiete und 82,00 EUR Nebenkosten tatsächlich übernimmt (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2014, Bl. 181 ff. VA) und ein Möbellager bisher nicht angemietet worden ist, scheidet § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage aus. Zu prüfen ist vorliegend, im Vorfeld eines Umzuges bzw. der Anmietung zusätzlichen Raumes, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den entstehenden Kosten besteht. Das ist hier ausgehend von den konkreten Angeboten der S. Möbelspeditionen, welche die Antragsteller im April 2014 vorgelegt haben, nicht der Fall. Die Antragsteller haben weder Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die Einlagerung ihres gesamten Mobiliars und Hausrats in einem S. Möbellager (§ 22 Abs. 4 SGB II) noch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Umzugskosten dorthin (§ 22 Abs. 6 SGB II), weil die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung nach Einlagerung des gesamten Mobiliars und Hausrates mit wenigstens 829,35 EUR unangemessen hoch wären.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den voraussichtlich entstehenden Kosten der Einlagerung des Mobiliars besteht nicht. Nach Hinzurechnung der ausgehend von den konkreten vorliegenden Angeboten vom April 2014 entstehenden Kosten für die Einlagerung des gesamten Mobiliars und Hausrats mit einem Volumen von 60 cbm entstünden unangemessene Gesamtkosten für Unterkunft. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft (hier: Einlagerungsvertrag) die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers (hier: des Antragsgegners) zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (Satz 2). Der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II stimmt mit dem in § 22 Abs. 1 SGB II im Wesentlichen überein (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 168).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4, juris, Rn. 12) auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein. Begründet wird dies damit, dass die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft nicht schon dann sichergestellt sind, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt, sondern auch gewährleistet sein muss, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Ist also der der angemietete Wohnraum zu klein für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich (Kleidung, Hausratsgegenstände, etc.) und wird der dem Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass er nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, kann die Anmietung eines weiteren Raumes zur Lagerung dieser Gegenstände als Bedarf unter § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, auch wenn die "Unterkunft" in diesem Sinne durch getrennt voneinander liegende Räumlichkeiten gebildet wird. Das folgt auch aus dem vorübergehenden Charakter von SGB II-Leistungen und Wirtschaftlichkeitserwägungen: Unwirtschaftlich ist, wenn Hilfebedürftige sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten, weshalb grundsätzlich einlagerungsfähig nicht nur Gegenstände sind, die dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen zuzuordnen sind, sondern alle Gegenstände, die den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen (a.a.O. Rn. 15 bis 17). Die vorstehenden Überlegungen dürften sich auf die Antragssteller, die in einer möblierten Wohnung leben, in welcher die Aufstellung weiterer Möbel nicht möglich bzw. untersagt ist, übertragen lassen.
Allerdings gilt das Vorstehende nicht einschränkungslos, sondern nur, wenn durch die Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (hier: die Summe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Haus W. und der voraussichtlichen Einlagerungskosten für Mobiliar und Hausrat) die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Dabei sind die Verhältnisse des Aufenthaltsorts (hier: S.) zugrunde zu legen (BSG a.a.O., Rn. 16, 21). Diese Voraussetzung erfüllen die Antragsteller ausgehend von den vorgelegten drei Angeboten von S. Möbelspeditionen vom April 2014 nicht. Die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung wären nach Einlagerung des gesamten Mobiliars und Hausrates mit wenigstens 829,35 EUR unangemessen hoch. Die von den Antragstellern geschuldete Kaltmiete (ohne Berücksichtigung der monatlich anfallenden Nebenkosten für die Wohnung im Haus W., deren Heizkostenanteil der Senat nicht bestimmen kann) beträgt 138,00 EUR pro Person. Die Kosten für die Einlagerung würden angesichts der großen Menge der Gegenstände, welche die Antragsteller einzulagern beabsichtigen (veranschlagt werden 60 cbm), Kosten von monatlich wenigstens 465,00 EUR zuzüglich 19 % MwSt. (insgesamt also 553,35 EUR) betragen. Sie würden die vom Antragsgegner aus dem Mietspiegel der S. S. für einen 2-Personen-Haushalt abgeleitete Angemessenheitsgrenze (Kaltmiete 510,00 EUR) ebenso wie den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts (vgl. Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris, Rn. 20-22) heranzuziehenden Wert nach der Wohngeldtabelle zuzüglich Zuschlag von 10 % (vorliegend für die S. S. also 551,10 EUR, vgl. § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) um etwa 280 bis 320 Euro überschreiten. Der Senat konnte angesichts dessen offen lassen, ob die L. S. die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt.
Darüber hinaus besteht, was noch ergänzend ausgeführt wird, ohnehin kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Gegenständen, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft sind, mithin vorliegend der ca. 100 Sammelgläser, 18 Spielzeugautos und 40 Keramikengel (BSG-Urteil vom 16.12.2008, a.a.O., Rn. 21).
Bei der in den von den Antragstellern vorgelegten Angeboten zum Ausdruck kommenden Gestaltung (Einlagerung von 60 cbm Möbeln und sonstiger Güter, mithin des gesamten Haustandes) bestehen auch Zweifel, ob – als weitere vom BSG aufgestellte einschränkende Voraussetzung – die für das Einlagern anfallende Miete von monatlich wenigstens 553,35 EUR gemessen am Wert der eingelagerten Gegenstände, darunter eine sieben Jahre alte Polstergarnitur, eine gebraucht gekaufte 4m breite Schrankwand und weiteres Mobiliar, welches ausweislich der in Augenschein genommenen Fotografien teilweise bereits deutliche Gebrauchsspuren aufweist, wirtschaftlich ist. Ein Anspruch auf Zusicherung kann nur in Bezug auf ein konkretes Wohnungsangebot (hier: die konkreten vorgelegten Angebote betreffend die monatlichen Lagerkosten) bestehen und geprüft werden (vgl. für die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft [hier: Möbellager] Luik in: Eicher, SGB II, a.a.O. § 22 Rn. 155 m.w.N., für die Zusicherung zu den Umzugskosten a.a.O. Rn. 208 m.w.N.). Deshalb hatte der Senat, worauf besonders hinzuweisen ist, vorliegend nicht zu entscheiden, ob – was nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen erscheint – ein Anspruch auf Zusicherung bestünde, wenn die Antragsteller sich dazu entschließen würden, die einzulagernden Güter unter Ausschluss aller Güter von nur geringem Wert auf ein deutlich geringeres Volumen zu reduzieren und die monatlichen Kosten der Einlagerung die Differenz zwischen den im Haus W. anfallenden monatlichen Kosten für Unterkunft und dem Höchstbetrag der angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten würden.
Da die Kosten der Einlagerung ausgehend von den vorliegenden konkreten Angeboten vom April 2014 nicht angemessen sind, fehlt es auch an einem Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Umzugskosten (hier: Transport in ein Möbellager) nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2).
Ein Anspruch nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II besteht nicht, denn dieser setzt neben einer Veranlassung des Umzuges durch den Antragsgegner bzw. dessen Notwendigkeit (hier: drohende Räumung der Wohnung H. Str. mit Vernichtung/Verwertung der darin befindlichen Gegenstände) auch voraus, dass der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolgt (vgl. Luik in Eicher, SGB II, a.a.O. Rn. 215 m.w.N.), was bei Einlagerung des gesamten Hausstandes gerade nicht gewährleistet wäre (s.o.). Auch die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II greift zugunsten der Antragsteller vorliegend nicht ein. Ermessensleistungen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II müssen sich grundsätzlich in den Leistungsrahmen des SGB II einfügen, was bei Umzugskosten von rund 3.900,00 EUR brutto ersichtlich nicht der Fall ist (vgl. BSG-Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, juris, Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme der Kosten der Einlagerung ihres Hausrates und Mobiliars samt Transport in ein Möbellager durch den Antragsgegner.
Die 1958 geborene Antragstellerin Ziff. 1 und der 1959 geborene Antragsteller Ziff. 2 stehen im laufenden Bezug von Leistungen des Antragsgegners nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie waren nach einer Zwangsräumung ihrer Wohnung seit dem 31.01.2010 in einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 55qm in der H. Str. in S. (sog. Interimswohnraum) untergebracht, welche vom Sozialamt der L. S. zur Verfügung gestellt wurde. Dort wurden sie im Dezember 2013 zwangsgeräumt. Nach vorübergehendem Aufenthalt in einem Winternotquartier und einer Übergangsunterkunft wurden sie im Februar 2014 in das Haus W. in S. (Paar-Platz im Aufnahmehaus) aufgenommen. Seit dem 01.08.2014 sind sie dort in das teilstationäre Wohnen aufgenommen, nachdem ein besonderer Bedarf nach § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgestellt worden ist. Die Kaltmiete beträgt 138,00 EUR, die Nebenkosten betragen 82,00 EUR (jeweils pro Person). Es handelt sich um eine möblierte Unterkunft; eine Mitnahme von Mobiliar war den Antragstellern – mit Ausnahme einer Tiefkühltruhe – nicht möglich. Das von den Antragstellern überwiegend zwischen 2007 und 2013 angeschaffte Mobiliar und der Hausrat befindet sich nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin B. der L. S. vom 30.09.2014 noch in der Wohnung in der H. Str.
Am 13.03.2014 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Umzug ihres Mobiliars in ein Möbellager und die Übernahme der Kosten für die Einlagerung der Möbel und des Hausrats. Sie teilten mit, sie seien zur Räumung der Wohnung in der H. Straße aufgefordert worden. Die Umzugskosten für 60 Kubikmeter (cbm) Umzugsgut in ein Möbellager im Raum S. würden ausweislich der im April 2014 von den Antragstellern vorgelegten drei Angebote netto zwischen 3.279,00 EUR und 3.290,90 EUR betragen (jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer – MwSt.), brutto also mindestens 3.902,01 EUR. Die Lagerkosten würden sich ausweislich des günstigsten Angebots auf mindestens 465,00 EUR monatlich netto belaufen, d.h. einschließlich 19 % MwSt. auf 553,35 EUR. Ein weiteres Angebot bezifferte die Kosten der Einlagerung auf 480,00 EUR netto (571,20 EUR einschließlich MwSt).
Am 09.05.2014 erstellten die Antragsteller eine Liste mit Möbeln und Hausrat, welche umgezogen werden sollten (Bd. II VA vorderer Teil, Bl. 49 ff.), darunter eine 2013 gebraucht gekaufte 4m breite Wohnzimmerschrankwand, 2 Sessel und 1 Sofa (angeschafft 2007), 100 Gläser (Sammlerstücke), weitere Sammlerstücke wie 10 Medaillen, 18 Spielzeugautos, 40 Keramikengel, ein großer Esstisch mit 6 Stühlen, 2 Teppiche, drei Fitnessgeräte und ca. 150 Umzugskartons mit Hausrat, Küchengeräten, Textilien und Lampen.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21.07.2014 (Bl. 170 Verwaltungsakte des Antragsgegners – VA) befinde sich in der der alten Wohnung Müll; es sei nichts mehr zu gebrauchen. In einem weiteren Aktenvermerk in den Akten des Antragsgegners vom 08.05.2014 (Bl. 174 VA) wurde zum Zustand der Wohnung ausgeführt, überall in der Wohnung liege Müll und Hausrat herum. Die Küche und das WC seien total verdreckt. Nur ganz wenige Möbel seien noch brauchbar. Bei einer Begehung seien Bilder angefertigt worden. Am 28.08.2014 wurde dem Antragsgegner telefonisch mitgeteilt, die Antragsteller seien begleitet in ihrer vormaligen Wohnung gewesen und hätten Gelegenheit gehabt, persönliche Dinge mitzunehmen. In das Haus W. könnten keine Möbel mitgenommen werden (Gesprächsvermerk Bl. 178 VA).
Mit Bescheid vom 22.07.2014 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung über Umzugskosten und die Kosten der Einlagerung der in der geräumten Wohnung befindlichen Möbel und Gegenstände ab, weil die Aufwendungen für die Einlagerung unangemessen hoch seien. Der materielle Wert des Umzugsgutes liege unter dem, was Umzugsunternehmen für den Umzug und die Einlagerung verlangen würden (einmalige Kosten zwischen 3.290,00 EUR und 3.916,17 EUR). Die monatliche Miete liege zwischen 461,00 EUR und 571,20 EUR pro Monat. Ein Ende des Aufenthalts im Haus W. sei zurzeit nicht absehbar. Ein Postabgangsvermerk befindet sich nicht in der Akte.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 verlängerte das S. der L. S. die Einlagerungsfrist der Sachen der Antragsteller auf den 31.08.2014 und drohte den Antragstellern die Verwertung/Beseitigung der zurückgelassenen Sachen nach Fristablauf an.
Die Antragsteller haben am 26.08.2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) gestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass das Haus W. nur möbliert vermiete; sie hätten lediglich eine Tiefkühltruhe mitbringen können. Ein Umzug und eine Lagerung der noch in der H. Straße befindlichen Gegenstände sei mit 80,00 EUR nicht möglich. Wenn die Kosten nicht übernommen würden, verlören sie ihre ganzen Möbel und sonstigen Sachen. Eine Wiederbeschaffung würde dann ein Vermögen kosten. Wegen der drohenden Verwertung bestehe Eilbedürftigkeit.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, der Ablehnungsbescheid vom 22.07.2014 sei bestandskräftig geworden; ein neuer konkreter Antrag liege nicht vor. Auch sei dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entnehmen, wo die Möbel eingelagert werden sollten und welche Kosten konkret für den Umzug und die Einlagerung anfielen. Eine durchzuführende Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebe, dass angesichts eines in weiter Ferne liegenden Auszuges aus dem teilstationären Wohnen die Pauschalen für eine Erstausstattung weitaus geringer seien als die Kosten für Umzug und Einlagerung. Bezüglich der Angemessenheit sei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – zu verweisen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.09.2014 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für den Transport und die Einlagerung seien nicht angemessen. Die Summe der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Unterbringung der Antragsteller im Haus W. und der Kosten für die Einlagerung überstiegen mit 1.067,64 EUR die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt, welcher sich bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts nach der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Zuschlag bemesse und für S. 551,10 EUR betrage, erheblich. Das SG hat darüber hinaus Zweifel geäußert, ob die Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sei, dies jedoch letztlich offen gelassen. Auch an der Bestandskraft des Bescheides vom 22.07.2014 hat es wegen des fehlenden Absendevermerks Zweifel geäußert.
Gegen den am 04.09.2014 den Antragstellern zugestellten Beschluss haben diese am 15.09.2014 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie hätten zur Hochzeit im Frühjahr 2013 viele neue Haushaltswaren und Möbel angeschafft, welche für sie einen enormen Wert hätten, weshalb sie sie aus der alten Wohnung mitnehmen wollten. Eine Neuanschaffung der Sachen sei wesentlich teurer als deren Transport und Einlagerung. Sie seien auf der Suche nach einer neuen Wohnung.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.09.2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für den Abtransport und die Einlagerung ihrer in der H. Straße in S. befindlichen Möbel und sonstigen Gegenstände zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
Er trägt vor, für einen 2-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 60qm angemessen. Ausweislich der Mietobergrenze, die auf dem örtlichen Mietspiegel für die S. S. basiere, liege die marktübliche Wohnungsmiete im unteren Bereich beim Spannenoberwert von 8,50 EUR. Die angemessene Kaltmiete betrage daher für 2 Personen maximal 510,00 EUR. Demgegenüber betrage die Kaltmiete für die Antragsteller 276,00 EUR. Rechnete man die Kosten für die Einlagerung von wenigstens 465,00 EUR hinzu, errechnete sich mit 741,00 EUR ein Betrag, welcher die angemessenen Kosten der Unterkunft weit überschreite.
Der Senat hat die bei dem Sozialamt der S. S. vorhandenen Fotografien einer Wohnungsbegehung beigezogen und in Augenschein genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig.
Die Beschwerde ist aber unbegründet, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG v. 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Es fehlt nach summarischer Prüfung bereits an einem Anordnungsanspruch. Nachdem der Antragsgegner den im Haus W. entstehenden Bedarf der Antragsteller in Höhe von 138,00 EUR monatlicher Kaltmiete und 82,00 EUR Nebenkosten tatsächlich übernimmt (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2014, Bl. 181 ff. VA) und ein Möbellager bisher nicht angemietet worden ist, scheidet § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage aus. Zu prüfen ist vorliegend, im Vorfeld eines Umzuges bzw. der Anmietung zusätzlichen Raumes, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den entstehenden Kosten besteht. Das ist hier ausgehend von den konkreten Angeboten der S. Möbelspeditionen, welche die Antragsteller im April 2014 vorgelegt haben, nicht der Fall. Die Antragsteller haben weder Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die Einlagerung ihres gesamten Mobiliars und Hausrats in einem S. Möbellager (§ 22 Abs. 4 SGB II) noch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Umzugskosten dorthin (§ 22 Abs. 6 SGB II), weil die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung nach Einlagerung des gesamten Mobiliars und Hausrates mit wenigstens 829,35 EUR unangemessen hoch wären.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den voraussichtlich entstehenden Kosten der Einlagerung des Mobiliars besteht nicht. Nach Hinzurechnung der ausgehend von den konkreten vorliegenden Angeboten vom April 2014 entstehenden Kosten für die Einlagerung des gesamten Mobiliars und Hausrats mit einem Volumen von 60 cbm entstünden unangemessene Gesamtkosten für Unterkunft. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft (hier: Einlagerungsvertrag) die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers (hier: des Antragsgegners) zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (Satz 2). Der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II stimmt mit dem in § 22 Abs. 1 SGB II im Wesentlichen überein (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 168).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4, juris, Rn. 12) auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein. Begründet wird dies damit, dass die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft nicht schon dann sichergestellt sind, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt, sondern auch gewährleistet sein muss, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Ist also der der angemietete Wohnraum zu klein für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich (Kleidung, Hausratsgegenstände, etc.) und wird der dem Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass er nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, kann die Anmietung eines weiteren Raumes zur Lagerung dieser Gegenstände als Bedarf unter § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, auch wenn die "Unterkunft" in diesem Sinne durch getrennt voneinander liegende Räumlichkeiten gebildet wird. Das folgt auch aus dem vorübergehenden Charakter von SGB II-Leistungen und Wirtschaftlichkeitserwägungen: Unwirtschaftlich ist, wenn Hilfebedürftige sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten, weshalb grundsätzlich einlagerungsfähig nicht nur Gegenstände sind, die dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen zuzuordnen sind, sondern alle Gegenstände, die den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen (a.a.O. Rn. 15 bis 17). Die vorstehenden Überlegungen dürften sich auf die Antragssteller, die in einer möblierten Wohnung leben, in welcher die Aufstellung weiterer Möbel nicht möglich bzw. untersagt ist, übertragen lassen.
Allerdings gilt das Vorstehende nicht einschränkungslos, sondern nur, wenn durch die Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (hier: die Summe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Haus W. und der voraussichtlichen Einlagerungskosten für Mobiliar und Hausrat) die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Dabei sind die Verhältnisse des Aufenthaltsorts (hier: S.) zugrunde zu legen (BSG a.a.O., Rn. 16, 21). Diese Voraussetzung erfüllen die Antragsteller ausgehend von den vorgelegten drei Angeboten von S. Möbelspeditionen vom April 2014 nicht. Die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung wären nach Einlagerung des gesamten Mobiliars und Hausrates mit wenigstens 829,35 EUR unangemessen hoch. Die von den Antragstellern geschuldete Kaltmiete (ohne Berücksichtigung der monatlich anfallenden Nebenkosten für die Wohnung im Haus W., deren Heizkostenanteil der Senat nicht bestimmen kann) beträgt 138,00 EUR pro Person. Die Kosten für die Einlagerung würden angesichts der großen Menge der Gegenstände, welche die Antragsteller einzulagern beabsichtigen (veranschlagt werden 60 cbm), Kosten von monatlich wenigstens 465,00 EUR zuzüglich 19 % MwSt. (insgesamt also 553,35 EUR) betragen. Sie würden die vom Antragsgegner aus dem Mietspiegel der S. S. für einen 2-Personen-Haushalt abgeleitete Angemessenheitsgrenze (Kaltmiete 510,00 EUR) ebenso wie den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts (vgl. Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris, Rn. 20-22) heranzuziehenden Wert nach der Wohngeldtabelle zuzüglich Zuschlag von 10 % (vorliegend für die S. S. also 551,10 EUR, vgl. § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) um etwa 280 bis 320 Euro überschreiten. Der Senat konnte angesichts dessen offen lassen, ob die L. S. die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt.
Darüber hinaus besteht, was noch ergänzend ausgeführt wird, ohnehin kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Gegenständen, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft sind, mithin vorliegend der ca. 100 Sammelgläser, 18 Spielzeugautos und 40 Keramikengel (BSG-Urteil vom 16.12.2008, a.a.O., Rn. 21).
Bei der in den von den Antragstellern vorgelegten Angeboten zum Ausdruck kommenden Gestaltung (Einlagerung von 60 cbm Möbeln und sonstiger Güter, mithin des gesamten Haustandes) bestehen auch Zweifel, ob – als weitere vom BSG aufgestellte einschränkende Voraussetzung – die für das Einlagern anfallende Miete von monatlich wenigstens 553,35 EUR gemessen am Wert der eingelagerten Gegenstände, darunter eine sieben Jahre alte Polstergarnitur, eine gebraucht gekaufte 4m breite Schrankwand und weiteres Mobiliar, welches ausweislich der in Augenschein genommenen Fotografien teilweise bereits deutliche Gebrauchsspuren aufweist, wirtschaftlich ist. Ein Anspruch auf Zusicherung kann nur in Bezug auf ein konkretes Wohnungsangebot (hier: die konkreten vorgelegten Angebote betreffend die monatlichen Lagerkosten) bestehen und geprüft werden (vgl. für die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft [hier: Möbellager] Luik in: Eicher, SGB II, a.a.O. § 22 Rn. 155 m.w.N., für die Zusicherung zu den Umzugskosten a.a.O. Rn. 208 m.w.N.). Deshalb hatte der Senat, worauf besonders hinzuweisen ist, vorliegend nicht zu entscheiden, ob – was nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen erscheint – ein Anspruch auf Zusicherung bestünde, wenn die Antragsteller sich dazu entschließen würden, die einzulagernden Güter unter Ausschluss aller Güter von nur geringem Wert auf ein deutlich geringeres Volumen zu reduzieren und die monatlichen Kosten der Einlagerung die Differenz zwischen den im Haus W. anfallenden monatlichen Kosten für Unterkunft und dem Höchstbetrag der angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten würden.
Da die Kosten der Einlagerung ausgehend von den vorliegenden konkreten Angeboten vom April 2014 nicht angemessen sind, fehlt es auch an einem Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu den Umzugskosten (hier: Transport in ein Möbellager) nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hiernach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2).
Ein Anspruch nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II besteht nicht, denn dieser setzt neben einer Veranlassung des Umzuges durch den Antragsgegner bzw. dessen Notwendigkeit (hier: drohende Räumung der Wohnung H. Str. mit Vernichtung/Verwertung der darin befindlichen Gegenstände) auch voraus, dass der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolgt (vgl. Luik in Eicher, SGB II, a.a.O. Rn. 215 m.w.N.), was bei Einlagerung des gesamten Hausstandes gerade nicht gewährleistet wäre (s.o.). Auch die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II greift zugunsten der Antragsteller vorliegend nicht ein. Ermessensleistungen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II müssen sich grundsätzlich in den Leistungsrahmen des SGB II einfügen, was bei Umzugskosten von rund 3.900,00 EUR brutto ersichtlich nicht der Fall ist (vgl. BSG-Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, juris, Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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