Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 1077/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit der zum Sozialgericht München eingelegten Klage begehren die Kläger, die psychotherapeutisch tätig sind, eine Honorarausgleichszahlung für das Quartal 1/2009.
Ein entsprechender Antrag vom 09.09.2010 wurde abgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 aus, der An-trag sei verfristet. Er müsste nämlich gemäß Teil A Nr. 5.2.5 des Honorarvertrages innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals gestellt werden. Stelle man auf den Honorarbescheid für das Quartal 1/2009 vom 23.09.2009 ab, so sei das Fristende auf den 26.10.2009 festzusetzen. Selbst wenn man auf den Honorarbescheid für das Quartal 1/2010 abstellen wollte, sei auch hier eine Verfristung eingetreten. Der Bescheid vom 18.08.2010 (Aufgabe zur Post) gelte am 21.09.2010 als zugestellt. Nachdem der Antrag vom 09.09. 2010 erst am 14.10.2010 bei der Beklagten eingegangen sei, sei auch hier die Antragsfrist überschritten.
Hilfsweise sei auf Teil F Nr. 3 des Honorarvertrages hinzuweisen. Die Ausgleichsregelung (Konvergenzregelung) gelte nämlich nur für Fachgruppen, die den Regelungen des Regelleistungsvolumens (RLV) unterliegen würden.
Dagegen ließ der Kläger Klage zum Sozialgericht München einlegen. Es wurde zunächst die Auffassung vertreten, eine Verfristung sei nicht festzustellen. Denn laut einem Faxprotokoll vom 09.09.2010 sei dieses Fax an diesem Datum um 12:27 Uhr bei der Beklagten zugegangen.
In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, die Konvergenzregelung gelte auch für Praxen, die nicht dem RLV unterfallen würden. Denn es gebe keinen sachlich-einleuchtenden Differenzierungsgrund. Art. 3 Grundgesetz sei zu beachten. Außerdem seien Honorareinbußen von mehr als 30 % ohne jegliche Ausgleichsregelung existenzgefährdend.
Darauf erwidernd wies die Beklagte auf verschiedene Urteile der 21. Kammer des Sozialgerichts München, jeweils vom 1. Juli 2014 hin (Az. S 21 KA 789/11 u.a.). Das Gericht habe bestätigt, dass die Konvergenzregelung nicht auf Praxen an-wendbar sei, die nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen.
Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten überzeugen die von der Beklagten zitierten Urteile nicht. Denn es bleibe die zentrale Frage, warum bestimmte Vertragsärzte bei überdurchschnittlicher Einbuße ihrer Umsätze gestützt werden, andere aber nicht, schlichtweg unbeantwortet.
In der mündlichen Verhandlung am 01.10.2014 übergab der Prozessbevollmäch-tigte der Kläger eine Auflistung der Honorarunterschiede des Jahres 2008 zu dem Jahr 2009. Danach sei insgesamt ein Honorarunterschied in Höhe von 76.073,60 EUR festzustellen, woraus sich eine Honorareinbuße von 33 % errechnen lasse.
Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten sei bewusst auf die Einfüh-rung einer Konvergenzregelung für Praxen, die nicht dem RLV unterfallen, verzichtet worden. Von 3367 im Quartal 1/2009 geprüften Kapazitätsgrenzen hätten lediglich sechs eine Überschreitung ausgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte stellte folgende Anträge:
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2010 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 30.10.2013 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 09.09.2010, mit dem für den Honorarbescheid für das Quartal 1/2009 eine Begrenzung der Honorarverminderung auf höchstens 15 % des Vorjahresquartals beantragt wurde, zu bewilligen.
Die Vertreter der Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Klärungsbedürftig ist zunächst, ob der Antrag fristgebunden ist. Nach Teil A Nr. 5.2.5 gilt für Anträge nach der Konvergenzvereinbarung für das Quartal 1/2009 eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals, auf die sich der Antrag bezieht. Im Schreiben vom 09.09.2010 wird nicht ausdrücklich die Anwendung der Konvergenzregelung beantragt, vielmehr eine analoge Anwendung, mit anderen Worten die Gewährung eines Härtefallausgleichs. Die Monatsfrist, wie sie in Teil A Nr. 5.2.5 formuliert ist, gilt nach Auffassung des Gerichts generell für Anträge auf Härtefallausgleich, da sie einen angemessenen Interessenausgleich darstellt. Das Interesse der Beklagten besteht darin, möglichst rasch und abschließend die Honorare auszukehren und rückwirkend nicht allzu lang Härtefallanträgen ausgesetzt zu werden. Der Vertragsarzt auf der anderen Seite hat innerhalb eines Monats ausreichend Gelegenheit zur Prüfung seiner Honorarsituation und gegebenenfalls zur Stellung eines Härtefallantrages. Somit gilt daher die 1-Monatsfrist unabhängig davon, ob ausdrücklich ein Antrag auf Konvergenz gestellt wird.
Die Frist von einem Monat ist auch eingehalten. Abzustellen ist auf den Honorar-bescheid 1/2010 und nicht auf den Honorarbescheid 1/2009, da der Bescheid 1/2009 im Quartal 1/2010 korrigiert wurde. Fristablauf ist somit der 21.09.2010. Für die Rechtzeitigkeit des Antrages - Einhaltung der ein Monatsfrist - hat die Kläger-seite den Nachweis in Form eines Sendeberichts geführt. Der "O.K".-Vermerk ent-hält auch eine Uhrzeit. Damit ist nicht nur der Nachweis geführt, dass zwischen dem Faxgerät des Senders und dem Faxgerät des Empfängers eine Leitungsverbindung zu Stande gekommen ist, sondern daraus kann grundsätzlich auf den Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az 8 U 80/07). Dass der Antrag bei der Beklagten erst am 14.10.2012 zugegangen sein soll, ist damit nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte für einen Defekt des Faxgerätes oder gar eine Manipulation des Faxgeräts sind nicht ersichtlich.
Die Konvergenzvereinbarung und damit die Konvergenzregelung sind nur auf Praxen anwendbar, die dem RLV unterliegen (Teil A Nr. 1). Nachdem die Kläger nicht dem RLV unterliegen, ist der Anwendungsbereich für die Konvergenzregelung nicht eröffnet. Diese Regelung stimmt überein mit den Vorgaben des Bewertungsausschusses aus seiner Sitzung vom 27./28.08.2008, der seinerseits auf § 87b Abs. 4 S. 1 SGB V beruht. Eine entsprechende Anwendung auf andere Praxen ist rechtlich nicht geboten und lässt sich auch nicht aus Art. 3 GG herleiten. Denn der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272,300f.).
Zwischen Vertragsärzten, die dem RLV unterliegen und solchen, auf die, wie bei den Klägern zeitbezogene Kapazitätsgrenzen anzuwenden sind, bestehen aber wesentliche Unterschiede. Während letztere antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen erbringen, ist dies bei Vertragsärzten, die dem RLV unterliegen, nicht der Fall. Die Umstellung auf die RLV-Systematik kann bei diesen insbesondere in der Anfangsphase zu deutlichen Honorarunterschieden im Vergleich zu den Vorquartalen führen. Um erhebliche negative Kursschwankungen aufzufangen, wurde die Konvergenzregelung geschaffen. Für den Adressatenkreis der Vertragsärzte, denen zeitbezogene Kapazitätsgrenzen zugestanden wurden, ging der Normgeber zu Recht davon aus, dass es hier einer solchen Ausnahmeregelung nicht bedurfte, zumal auch die Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen angehoben wurde. Aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) war es daher nicht geboten, die Konvergenzreglung auf die Kläger anzuwenden (vgl. SG A-Stadt, Urteile vom 01.07.2014, Az S 21 KA 789/11 u.a.).
Die Nichtanwendbarkeit der Konvergenzregelung bedeutet allerdings nicht, dass jeglicher Härteausgleich ausgeschlossen ist. Denn "das Vorliegen eines Härtefalls ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Honorarbestimmungen eine solche Klausel ausdrücklich enthalten oder nicht. Soweit eine Härteklausel fehlt oder zwar besteht, aber eng gefasst ist, ist eine umfassende Härteklausel in die Honorarbestimmungen hineinzuinterpretieren" (BSG, Urteil vom 17.07.2013, Az B 6 KA 44 /12 R; BSG, Urteil vom 29.06.2011, Az B 6 KA 17/10 R).
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Härte nicht von dem Betroffenen zu ver-treten ist, eine Existenzgefährdung und ein Sicherstellungsbedarf vorliegen (BSG, SozR 4-2500 § 85 Nr 66). Letzterer ist am Standort der Praxis der Kläger (A-Stadt Stadt) angesichts der Dichte der Behandler schwerlich anzunehmen. Abgesehen davon ist eine Existenzgefährdung nicht ersichtlich. Zwar erscheint ein Honorarrückgang von 33 % im Jahr 2009 (Differenz: 76.073,60 EUR) gegenüber dem Jahr 2008 durchaus beachtlich. Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Umsatz der klägerischen Praxis im Quartal 1/2009 mit 38.476,40 EUR deut-lich über dem Durchschnitt der Job-Sharing-Praxen von lediglich 20.570.-EUR liegt und lediglich sechs von 3.367 Praxen eine Überschreitung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen auswiesen. Diese Umstände sprechen nicht für Existenzgefährdung. Außerdem reicht es für die notwendige substantiierte Darlegung einer Existenzgefährdung nicht aus, lediglich auf einen prozentualen Honorarrückgang zu verweisen.
Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit der zum Sozialgericht München eingelegten Klage begehren die Kläger, die psychotherapeutisch tätig sind, eine Honorarausgleichszahlung für das Quartal 1/2009.
Ein entsprechender Antrag vom 09.09.2010 wurde abgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 aus, der An-trag sei verfristet. Er müsste nämlich gemäß Teil A Nr. 5.2.5 des Honorarvertrages innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals gestellt werden. Stelle man auf den Honorarbescheid für das Quartal 1/2009 vom 23.09.2009 ab, so sei das Fristende auf den 26.10.2009 festzusetzen. Selbst wenn man auf den Honorarbescheid für das Quartal 1/2010 abstellen wollte, sei auch hier eine Verfristung eingetreten. Der Bescheid vom 18.08.2010 (Aufgabe zur Post) gelte am 21.09.2010 als zugestellt. Nachdem der Antrag vom 09.09. 2010 erst am 14.10.2010 bei der Beklagten eingegangen sei, sei auch hier die Antragsfrist überschritten.
Hilfsweise sei auf Teil F Nr. 3 des Honorarvertrages hinzuweisen. Die Ausgleichsregelung (Konvergenzregelung) gelte nämlich nur für Fachgruppen, die den Regelungen des Regelleistungsvolumens (RLV) unterliegen würden.
Dagegen ließ der Kläger Klage zum Sozialgericht München einlegen. Es wurde zunächst die Auffassung vertreten, eine Verfristung sei nicht festzustellen. Denn laut einem Faxprotokoll vom 09.09.2010 sei dieses Fax an diesem Datum um 12:27 Uhr bei der Beklagten zugegangen.
In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, die Konvergenzregelung gelte auch für Praxen, die nicht dem RLV unterfallen würden. Denn es gebe keinen sachlich-einleuchtenden Differenzierungsgrund. Art. 3 Grundgesetz sei zu beachten. Außerdem seien Honorareinbußen von mehr als 30 % ohne jegliche Ausgleichsregelung existenzgefährdend.
Darauf erwidernd wies die Beklagte auf verschiedene Urteile der 21. Kammer des Sozialgerichts München, jeweils vom 1. Juli 2014 hin (Az. S 21 KA 789/11 u.a.). Das Gericht habe bestätigt, dass die Konvergenzregelung nicht auf Praxen an-wendbar sei, die nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen.
Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten überzeugen die von der Beklagten zitierten Urteile nicht. Denn es bleibe die zentrale Frage, warum bestimmte Vertragsärzte bei überdurchschnittlicher Einbuße ihrer Umsätze gestützt werden, andere aber nicht, schlichtweg unbeantwortet.
In der mündlichen Verhandlung am 01.10.2014 übergab der Prozessbevollmäch-tigte der Kläger eine Auflistung der Honorarunterschiede des Jahres 2008 zu dem Jahr 2009. Danach sei insgesamt ein Honorarunterschied in Höhe von 76.073,60 EUR festzustellen, woraus sich eine Honorareinbuße von 33 % errechnen lasse.
Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten sei bewusst auf die Einfüh-rung einer Konvergenzregelung für Praxen, die nicht dem RLV unterfallen, verzichtet worden. Von 3367 im Quartal 1/2009 geprüften Kapazitätsgrenzen hätten lediglich sechs eine Überschreitung ausgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte stellte folgende Anträge:
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2010 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 30.10.2013 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 09.09.2010, mit dem für den Honorarbescheid für das Quartal 1/2009 eine Begrenzung der Honorarverminderung auf höchstens 15 % des Vorjahresquartals beantragt wurde, zu bewilligen.
Die Vertreter der Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Klärungsbedürftig ist zunächst, ob der Antrag fristgebunden ist. Nach Teil A Nr. 5.2.5 gilt für Anträge nach der Konvergenzvereinbarung für das Quartal 1/2009 eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals, auf die sich der Antrag bezieht. Im Schreiben vom 09.09.2010 wird nicht ausdrücklich die Anwendung der Konvergenzregelung beantragt, vielmehr eine analoge Anwendung, mit anderen Worten die Gewährung eines Härtefallausgleichs. Die Monatsfrist, wie sie in Teil A Nr. 5.2.5 formuliert ist, gilt nach Auffassung des Gerichts generell für Anträge auf Härtefallausgleich, da sie einen angemessenen Interessenausgleich darstellt. Das Interesse der Beklagten besteht darin, möglichst rasch und abschließend die Honorare auszukehren und rückwirkend nicht allzu lang Härtefallanträgen ausgesetzt zu werden. Der Vertragsarzt auf der anderen Seite hat innerhalb eines Monats ausreichend Gelegenheit zur Prüfung seiner Honorarsituation und gegebenenfalls zur Stellung eines Härtefallantrages. Somit gilt daher die 1-Monatsfrist unabhängig davon, ob ausdrücklich ein Antrag auf Konvergenz gestellt wird.
Die Frist von einem Monat ist auch eingehalten. Abzustellen ist auf den Honorar-bescheid 1/2010 und nicht auf den Honorarbescheid 1/2009, da der Bescheid 1/2009 im Quartal 1/2010 korrigiert wurde. Fristablauf ist somit der 21.09.2010. Für die Rechtzeitigkeit des Antrages - Einhaltung der ein Monatsfrist - hat die Kläger-seite den Nachweis in Form eines Sendeberichts geführt. Der "O.K".-Vermerk ent-hält auch eine Uhrzeit. Damit ist nicht nur der Nachweis geführt, dass zwischen dem Faxgerät des Senders und dem Faxgerät des Empfängers eine Leitungsverbindung zu Stande gekommen ist, sondern daraus kann grundsätzlich auf den Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az 8 U 80/07). Dass der Antrag bei der Beklagten erst am 14.10.2012 zugegangen sein soll, ist damit nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte für einen Defekt des Faxgerätes oder gar eine Manipulation des Faxgeräts sind nicht ersichtlich.
Die Konvergenzvereinbarung und damit die Konvergenzregelung sind nur auf Praxen anwendbar, die dem RLV unterliegen (Teil A Nr. 1). Nachdem die Kläger nicht dem RLV unterliegen, ist der Anwendungsbereich für die Konvergenzregelung nicht eröffnet. Diese Regelung stimmt überein mit den Vorgaben des Bewertungsausschusses aus seiner Sitzung vom 27./28.08.2008, der seinerseits auf § 87b Abs. 4 S. 1 SGB V beruht. Eine entsprechende Anwendung auf andere Praxen ist rechtlich nicht geboten und lässt sich auch nicht aus Art. 3 GG herleiten. Denn der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272,300f.).
Zwischen Vertragsärzten, die dem RLV unterliegen und solchen, auf die, wie bei den Klägern zeitbezogene Kapazitätsgrenzen anzuwenden sind, bestehen aber wesentliche Unterschiede. Während letztere antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen erbringen, ist dies bei Vertragsärzten, die dem RLV unterliegen, nicht der Fall. Die Umstellung auf die RLV-Systematik kann bei diesen insbesondere in der Anfangsphase zu deutlichen Honorarunterschieden im Vergleich zu den Vorquartalen führen. Um erhebliche negative Kursschwankungen aufzufangen, wurde die Konvergenzregelung geschaffen. Für den Adressatenkreis der Vertragsärzte, denen zeitbezogene Kapazitätsgrenzen zugestanden wurden, ging der Normgeber zu Recht davon aus, dass es hier einer solchen Ausnahmeregelung nicht bedurfte, zumal auch die Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen angehoben wurde. Aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) war es daher nicht geboten, die Konvergenzreglung auf die Kläger anzuwenden (vgl. SG A-Stadt, Urteile vom 01.07.2014, Az S 21 KA 789/11 u.a.).
Die Nichtanwendbarkeit der Konvergenzregelung bedeutet allerdings nicht, dass jeglicher Härteausgleich ausgeschlossen ist. Denn "das Vorliegen eines Härtefalls ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Honorarbestimmungen eine solche Klausel ausdrücklich enthalten oder nicht. Soweit eine Härteklausel fehlt oder zwar besteht, aber eng gefasst ist, ist eine umfassende Härteklausel in die Honorarbestimmungen hineinzuinterpretieren" (BSG, Urteil vom 17.07.2013, Az B 6 KA 44 /12 R; BSG, Urteil vom 29.06.2011, Az B 6 KA 17/10 R).
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Härte nicht von dem Betroffenen zu ver-treten ist, eine Existenzgefährdung und ein Sicherstellungsbedarf vorliegen (BSG, SozR 4-2500 § 85 Nr 66). Letzterer ist am Standort der Praxis der Kläger (A-Stadt Stadt) angesichts der Dichte der Behandler schwerlich anzunehmen. Abgesehen davon ist eine Existenzgefährdung nicht ersichtlich. Zwar erscheint ein Honorarrückgang von 33 % im Jahr 2009 (Differenz: 76.073,60 EUR) gegenüber dem Jahr 2008 durchaus beachtlich. Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Umsatz der klägerischen Praxis im Quartal 1/2009 mit 38.476,40 EUR deut-lich über dem Durchschnitt der Job-Sharing-Praxen von lediglich 20.570.-EUR liegt und lediglich sechs von 3.367 Praxen eine Überschreitung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen auswiesen. Diese Umstände sprechen nicht für Existenzgefährdung. Außerdem reicht es für die notwendige substantiierte Darlegung einer Existenzgefährdung nicht aus, lediglich auf einen prozentualen Honorarrückgang zu verweisen.
Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
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