Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AS 274/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 182/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2014 geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 3. September 2010 und vom 3. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 (Geschäftszeichen X171-1K- 12302BG0301303 – W 13146/10) werden soweit nicht bereits im angefochtenen Urteil geschehen – aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung hat.
Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 524,90 EUR bewilligt. Mit Änderungs-Bescheiden vom 19. August 2010 bewilligte der Beklagte wegen "Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens" für die Monate Januar bis März, April, Mai und Juni 2010 die Leistungen nunmehr in abweichender Höhe und hob jeweils den Bescheid vom 2. Februar 2010, soweit der Klägerin danach geringere Leistungen zustanden, entsprechend auf. Mit Bescheid vom 3. September 2010 verlangte der Beklagte infolgedessen gegenüber der Klägerin Erstattung eines Betrages von 1283,02 EUR. Nach Widerspruch der Klägerin reduzierte er den Erstattungsbetrag auf 994,90 EUR (Bescheid vom 3. November 2010) und wies im Übrigen den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23. Dezember 2010 zugestellt. Am 20. Januar 2010 hat sie vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. April 2012 den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 in Höhe von 204,32 EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen und zur Begründung auf sein Urteil vom selben Tage in der Sache S 6 AS 273/11 verwiesen: Die Klage sei teilweise begründet, da die Aufhebungsbescheide vom 19. August 2010 teilweise hätten aufgehoben werden müssen. Im Übrigen finde die Erstattungsforderung des Beklagten ihre rechtliche Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X.
Das Urteil ist der Klägerin am 30. April 2012 zugestellt worden. Am 30. Mai 2012 hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2012 zu ändern und auch den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung des Bescheids vom 3. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 in voller Höhe aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auch auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Berufungssache L 4 AS 181/12, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren.
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die mit Widerspruchsbescheid bestätigten Bescheide vom 3. September 2010 und 3. November 2010 sind – soweit noch im Streit – rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben. Die Grundlage der streitigen Erstattungsforderung des Beklagten ist entfallen, da der Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2010 nicht zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden durfte (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Berufungssache L 4 AS 181/12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung hat.
Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 524,90 EUR bewilligt. Mit Änderungs-Bescheiden vom 19. August 2010 bewilligte der Beklagte wegen "Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens" für die Monate Januar bis März, April, Mai und Juni 2010 die Leistungen nunmehr in abweichender Höhe und hob jeweils den Bescheid vom 2. Februar 2010, soweit der Klägerin danach geringere Leistungen zustanden, entsprechend auf. Mit Bescheid vom 3. September 2010 verlangte der Beklagte infolgedessen gegenüber der Klägerin Erstattung eines Betrages von 1283,02 EUR. Nach Widerspruch der Klägerin reduzierte er den Erstattungsbetrag auf 994,90 EUR (Bescheid vom 3. November 2010) und wies im Übrigen den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23. Dezember 2010 zugestellt. Am 20. Januar 2010 hat sie vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. April 2012 den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 in Höhe von 204,32 EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen und zur Begründung auf sein Urteil vom selben Tage in der Sache S 6 AS 273/11 verwiesen: Die Klage sei teilweise begründet, da die Aufhebungsbescheide vom 19. August 2010 teilweise hätten aufgehoben werden müssen. Im Übrigen finde die Erstattungsforderung des Beklagten ihre rechtliche Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X.
Das Urteil ist der Klägerin am 30. April 2012 zugestellt worden. Am 30. Mai 2012 hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2012 zu ändern und auch den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2010 in der Fassung des Bescheids vom 3. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 in voller Höhe aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auch auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Berufungssache L 4 AS 181/12, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren.
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die mit Widerspruchsbescheid bestätigten Bescheide vom 3. September 2010 und 3. November 2010 sind – soweit noch im Streit – rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben. Die Grundlage der streitigen Erstattungsforderung des Beklagten ist entfallen, da der Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2010 nicht zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden durfte (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Berufungssache L 4 AS 181/12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
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HAM
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