Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2123/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3537/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat keine (abgeschlossene) Berufsausbildung absolviert. Er war (zuletzt bis 2006) als Hilfsarbeiter (Lagerarbeiter) versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Januar 2007 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. G. vom 12.02.2007. Dieser diagnostizierte eine beginnende Gonarthrose links, Z. n. arthroskopischer Kniegelenkstoilette links 2/2006, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten und in gleichem Umfang als Lagerarbeiter bzw. Druckereihelfer arbeiten.
Mit Bescheid vom 12.02.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt.
Unter dem 02.07.2008 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 09.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers (noch nicht 65 Jahre und 7 Monate) ab. Zur Begründung des dagegen am 14.07.2008 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er sei mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Rentengewährung nicht einverstanden.
Am 14.07.2008 stellte der Kläger (außerdem) einen (weiteren) Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er leide seit 2008 an Bluthochdruck und Kniebeschwerden.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 18.08.2008. Dieser diagnostizierte beginnende Gonarthrose, Z. n. arthroskopischer Gelenktoilette im Februar 2006, insoweit keine Reizzeichen, keine Funktionseinschränkung, rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen und leichter Fehlstellung, keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung und medikamentös eingestellten Bluthochdruck sowie als Nebendiagnose eine leichte (akute) Bursitis olecrani rechts. Seit der Begutachtung durch Dr. G. habe sich nichts Wesentliches geändert. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (auch als Lager- oder Bauarbeiter, unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 25.08.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, seine Asthmaerkrankung sei nicht berücksichtigt worden. Daran leide er wegen einer Allergie gegen bestimmte Geruchsstoffe (Gewürze/Parfüm).
Nach Einholung eines Berichts der Allgemeinärztin S. vom 27.10.2008 (Kläger leide an Gonarthrose, einem akuten Meniskusriss rechts, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an labiler Hypertonie mit rezidivierenden Entgleisungen) und Befragung ihres beratungsärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 07.11.2008) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht vor dem 01.01.1952 geboren sei (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI); insoweit werde die Begründung des in der Sache zutreffenden Bescheids vom 09.07.2008 geändert. Rente wegen Erwerbsminderung (auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) stehe dem (auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbaren) Kläger nach dem Ergebnis der Rentenbegutachtung ebenfalls nicht zu.
Am 16.02.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 24 R 1071/09). Das Sozialgericht holte den Bericht der Allgemeinärztin S. vom 25.03.2009 ein (leichte Tätigkeiten ohne Kniebeugen 6 Stunden täglich und mehr bzw. Arbeit als Lagerfachkraft 6 Stunden täglich möglich).
Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2009 (S 24 R 1071/09) wies das Sozialgericht die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.04.2010 (L 9 R 4581/09) zurück; dem Kläger stehe weder Erwerbsminderungsrente noch (im Hinblick auf sein Lebensalter) Altersrente zu. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts wurde durch Beschluss des BSG vom 09.06.2010 (B 13 R 161/10 B) als unzulässig verworfen.
Am 16.10.2012 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung; er könne u.a. wegen starker Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit in den Knien, Bluthochdruck, chronischem Heuschnupfen und Bronchitis nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. G. (Untersuchung des Klägers am 17.12.2012). Dr. G. diagnostizierte eine gering- bis mäßiggradige Gonarthrose links, Z. n. arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion links 2/2006, beginnende Coxarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung links stärker als rechts, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung sowie behandlungsbedürftigen Bluthochdruck. Verglichen mit den Vorbegutachtungen habe sich eine leichte Verschlechterung ergeben, da die Hüftgelenksbeschwerden stärker zutage getreten seien. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen: kein langes Stehen und häufiges Bücken sowie Knien und Hocken oder Überkopfarbeiten, keine Lasten über 10 kg) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 27.12.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen (ohne Begründung) eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 zurück.
Am 11.04.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 12 R 2123/13). Auch als ungelernter Facharbeiter habe er nach der Verfassung Anspruch auf Vorruhestand. Da er nicht mehr in Arbeit vermittelbar sei, begehre er außerdem Rente wegen zu langer Arbeitslosigkeit.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte. Die Allgemeinärztin S. teilte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit und gab an, seit Ende 2012 hätten unauffällige Kontrollen der arteriellen Hypertonie und der chronischen Bronchitis stattgefunden (Bericht vom 21.05.2013). Der Orthopäde Dr. H. führte im Bericht vom 01.06.2013 aus, er habe den Kläger von Dezember 2005 bis Januar 2013 behandelt (30 Termine, Akupunkturbehandlungen und Arthroskopie des linken Kniegelenks 2006). Der Kläger könne bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen (kein schweres Heben und Tragen von Lasten, kein langes gleichförmiges Stehen, häufiges Bücken oder Treppensteigen, kein längeres Gehen) 6 Stunden täglich als Lagerarbeiter arbeiten. Der Leistungsbeurteilung des Dr. G. werde zugestimmt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI nicht zu, da er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Rentengutachten des Dr. G., dem sich auch der behandelnde Orthopäde Dr. H. angeschlossen habe, überzeugend hervor. Der Kläger sei auch wegefähig. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) könne der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit seien nicht erfüllt, da der Kläger (Jahrgang 1953) nicht vor dem 01.01.1952 geboren sei (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Auf den ihm am 19.07.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.08.2013 Berufung eingelegt. Die Rentenablehnung verstoße gegen die Verfassung und den Gleichberechtigungsgrundsatz und sei nicht ausreichend begründet. Er habe eine Berufsausbildung (u.a. in einer Bäckerei) aufgrund widriger Umstände nicht absolvieren können. Ihm stehe aber auch als ungelernte Fachkraft eine Vollrente zu.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Am 12.03.2014 hat eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung stattgefunden. Der Kläger hat erklärt, er befinde sich seit Februar bei einem neuen Orthopäden in Behandlung. Dieser habe sein Knie untersucht. Sein Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich des Knies, habe sich im Laufe der Zeit verschlechtert. Er werde Namen und Anschrift des behandelnden Orthopäden mitteilen, von dem sodann ein Befundbericht eingeholt und der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet werden könne.
In der Folgezeit hat sich der Kläger - auch auf erneute Anfrage vom 05.06.2014 - nicht mehr geäußert und auch Namen und Anschrift des behandelnden Orthopäden nicht mitgeteilt.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger den Arztbrief des Radiologen Dr. T. vom 25.03.2014 vorgelegt. Dr. B. habe ihm danach Krankengymnastik verschrieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden und somit insgesamt zulässig. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats seinen Antrag auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente beschränkt hat, war über die nur im Gerichtsverfahren schriftlich verlangte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr zu entscheiden.
In der Sache erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 bzw. 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht gewährt werden kann. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Aus dem Rentengutachten des Dr. G. geht überzeugend hervor, dass der Kläger (jedenfalls) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI liegt daher Erwerbsminderung nicht vor, weshalb Erwerbsminderungsrente nicht gewährt werden kann. Der Leistungseinschätzung des Dr. G. hat der behandelnde Orthopäde Dr. H. im Bericht vom 01.06.2013 ausdrücklich zugestimmt und eine rentenberechtigende quantitative (zeitliche) Leistungseinschränkung ebenfalls verneint. Diese Leistungsbewertung in Frage stellenden Befunde liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar in der Erörterungsverhandlung vom 12.03.2014 angekündigt, Namen und Anschrift eines (ihn jetzt) behandelnden (anderen) Orthopäden mitzuteilen. Das ist indessen - auch nach erneuter Anfrage vom 05.06.2014 - nicht geschehen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger zwar den Bericht des Radiologen Dr. T. vom 25.03.2014 vorgelegt, jedoch weist bereits der Zielauftrag "Degeneration der LWS" nicht auf eine akute schwere Erkrankung hin. Als Konsequenz hat der behandelnde Orthopäde Dr. B. dem Kläger nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats Krankengymnastik verschrieben. Anhaltspunkte für eine deutliche Verschlimmerung der orthopädischen Gesundheitsstörungen und damit für eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung ergeben sich aus alle dem nicht. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Kläger nicht beanspruchen. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob ihm durch die Arbeitsverwaltung eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann oder nicht. Die Nichtvermittelbarkeit in Arbeit begründet keinen Anspruch auf Berentung.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte weitere Ermittlungen (zur Frage der Erwerbsminderung) nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat keine (abgeschlossene) Berufsausbildung absolviert. Er war (zuletzt bis 2006) als Hilfsarbeiter (Lagerarbeiter) versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Januar 2007 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. G. vom 12.02.2007. Dieser diagnostizierte eine beginnende Gonarthrose links, Z. n. arthroskopischer Kniegelenkstoilette links 2/2006, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten und in gleichem Umfang als Lagerarbeiter bzw. Druckereihelfer arbeiten.
Mit Bescheid vom 12.02.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt.
Unter dem 02.07.2008 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 09.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers (noch nicht 65 Jahre und 7 Monate) ab. Zur Begründung des dagegen am 14.07.2008 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er sei mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Rentengewährung nicht einverstanden.
Am 14.07.2008 stellte der Kläger (außerdem) einen (weiteren) Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er leide seit 2008 an Bluthochdruck und Kniebeschwerden.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 18.08.2008. Dieser diagnostizierte beginnende Gonarthrose, Z. n. arthroskopischer Gelenktoilette im Februar 2006, insoweit keine Reizzeichen, keine Funktionseinschränkung, rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen und leichter Fehlstellung, keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung und medikamentös eingestellten Bluthochdruck sowie als Nebendiagnose eine leichte (akute) Bursitis olecrani rechts. Seit der Begutachtung durch Dr. G. habe sich nichts Wesentliches geändert. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (auch als Lager- oder Bauarbeiter, unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 25.08.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, seine Asthmaerkrankung sei nicht berücksichtigt worden. Daran leide er wegen einer Allergie gegen bestimmte Geruchsstoffe (Gewürze/Parfüm).
Nach Einholung eines Berichts der Allgemeinärztin S. vom 27.10.2008 (Kläger leide an Gonarthrose, einem akuten Meniskusriss rechts, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an labiler Hypertonie mit rezidivierenden Entgleisungen) und Befragung ihres beratungsärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 07.11.2008) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht vor dem 01.01.1952 geboren sei (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI); insoweit werde die Begründung des in der Sache zutreffenden Bescheids vom 09.07.2008 geändert. Rente wegen Erwerbsminderung (auch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) stehe dem (auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbaren) Kläger nach dem Ergebnis der Rentenbegutachtung ebenfalls nicht zu.
Am 16.02.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 24 R 1071/09). Das Sozialgericht holte den Bericht der Allgemeinärztin S. vom 25.03.2009 ein (leichte Tätigkeiten ohne Kniebeugen 6 Stunden täglich und mehr bzw. Arbeit als Lagerfachkraft 6 Stunden täglich möglich).
Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2009 (S 24 R 1071/09) wies das Sozialgericht die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.04.2010 (L 9 R 4581/09) zurück; dem Kläger stehe weder Erwerbsminderungsrente noch (im Hinblick auf sein Lebensalter) Altersrente zu. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts wurde durch Beschluss des BSG vom 09.06.2010 (B 13 R 161/10 B) als unzulässig verworfen.
Am 16.10.2012 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung; er könne u.a. wegen starker Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit in den Knien, Bluthochdruck, chronischem Heuschnupfen und Bronchitis nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. G. (Untersuchung des Klägers am 17.12.2012). Dr. G. diagnostizierte eine gering- bis mäßiggradige Gonarthrose links, Z. n. arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion links 2/2006, beginnende Coxarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung links stärker als rechts, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung sowie behandlungsbedürftigen Bluthochdruck. Verglichen mit den Vorbegutachtungen habe sich eine leichte Verschlechterung ergeben, da die Hüftgelenksbeschwerden stärker zutage getreten seien. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen: kein langes Stehen und häufiges Bücken sowie Knien und Hocken oder Überkopfarbeiten, keine Lasten über 10 kg) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 27.12.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen (ohne Begründung) eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 zurück.
Am 11.04.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 12 R 2123/13). Auch als ungelernter Facharbeiter habe er nach der Verfassung Anspruch auf Vorruhestand. Da er nicht mehr in Arbeit vermittelbar sei, begehre er außerdem Rente wegen zu langer Arbeitslosigkeit.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte. Die Allgemeinärztin S. teilte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit und gab an, seit Ende 2012 hätten unauffällige Kontrollen der arteriellen Hypertonie und der chronischen Bronchitis stattgefunden (Bericht vom 21.05.2013). Der Orthopäde Dr. H. führte im Bericht vom 01.06.2013 aus, er habe den Kläger von Dezember 2005 bis Januar 2013 behandelt (30 Termine, Akupunkturbehandlungen und Arthroskopie des linken Kniegelenks 2006). Der Kläger könne bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen (kein schweres Heben und Tragen von Lasten, kein langes gleichförmiges Stehen, häufiges Bücken oder Treppensteigen, kein längeres Gehen) 6 Stunden täglich als Lagerarbeiter arbeiten. Der Leistungsbeurteilung des Dr. G. werde zugestimmt.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI nicht zu, da er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Rentengutachten des Dr. G., dem sich auch der behandelnde Orthopäde Dr. H. angeschlossen habe, überzeugend hervor. Der Kläger sei auch wegefähig. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) könne der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit seien nicht erfüllt, da der Kläger (Jahrgang 1953) nicht vor dem 01.01.1952 geboren sei (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Auf den ihm am 19.07.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.08.2013 Berufung eingelegt. Die Rentenablehnung verstoße gegen die Verfassung und den Gleichberechtigungsgrundsatz und sei nicht ausreichend begründet. Er habe eine Berufsausbildung (u.a. in einer Bäckerei) aufgrund widriger Umstände nicht absolvieren können. Ihm stehe aber auch als ungelernte Fachkraft eine Vollrente zu.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.07.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Am 12.03.2014 hat eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung stattgefunden. Der Kläger hat erklärt, er befinde sich seit Februar bei einem neuen Orthopäden in Behandlung. Dieser habe sein Knie untersucht. Sein Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich des Knies, habe sich im Laufe der Zeit verschlechtert. Er werde Namen und Anschrift des behandelnden Orthopäden mitteilen, von dem sodann ein Befundbericht eingeholt und der Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet werden könne.
In der Folgezeit hat sich der Kläger - auch auf erneute Anfrage vom 05.06.2014 - nicht mehr geäußert und auch Namen und Anschrift des behandelnden Orthopäden nicht mitgeteilt.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger den Arztbrief des Radiologen Dr. T. vom 25.03.2014 vorgelegt. Dr. B. habe ihm danach Krankengymnastik verschrieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden und somit insgesamt zulässig. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats seinen Antrag auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente beschränkt hat, war über die nur im Gerichtsverfahren schriftlich verlangte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr zu entscheiden.
In der Sache erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 bzw. 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht gewährt werden kann. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Aus dem Rentengutachten des Dr. G. geht überzeugend hervor, dass der Kläger (jedenfalls) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI liegt daher Erwerbsminderung nicht vor, weshalb Erwerbsminderungsrente nicht gewährt werden kann. Der Leistungseinschätzung des Dr. G. hat der behandelnde Orthopäde Dr. H. im Bericht vom 01.06.2013 ausdrücklich zugestimmt und eine rentenberechtigende quantitative (zeitliche) Leistungseinschränkung ebenfalls verneint. Diese Leistungsbewertung in Frage stellenden Befunde liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar in der Erörterungsverhandlung vom 12.03.2014 angekündigt, Namen und Anschrift eines (ihn jetzt) behandelnden (anderen) Orthopäden mitzuteilen. Das ist indessen - auch nach erneuter Anfrage vom 05.06.2014 - nicht geschehen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger zwar den Bericht des Radiologen Dr. T. vom 25.03.2014 vorgelegt, jedoch weist bereits der Zielauftrag "Degeneration der LWS" nicht auf eine akute schwere Erkrankung hin. Als Konsequenz hat der behandelnde Orthopäde Dr. B. dem Kläger nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats Krankengymnastik verschrieben. Anhaltspunkte für eine deutliche Verschlimmerung der orthopädischen Gesundheitsstörungen und damit für eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung ergeben sich aus alle dem nicht. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Kläger nicht beanspruchen. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob ihm durch die Arbeitsverwaltung eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann oder nicht. Die Nichtvermittelbarkeit in Arbeit begründet keinen Anspruch auf Berentung.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte weitere Ermittlungen (zur Frage der Erwerbsminderung) nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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