S 18 AS 433/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 433/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.

Der 1981 geborene Kläger ist ledig. Nachdem eine vorherige Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen bedarfsdeckendem Einkommen zum 01.03.2011 aufgehoben wurde beantragte der Kläger am 15.12.2011 beim Beklagten erneut SGB II-Leistungen. Ab Februar 2012 wurden dem Kläger SGB II-Leistungen im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung bis zum 31.05.2012 gewährt. Mit Bescheid vom 11.05.2012 erfolgte die Weiterbewilligung für Juni bis einschließlich November 2012 erneut in Gestalt einer vorläufigen Bewilligung.

Am 14.06.2012 erfolgte der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit einer Geltungsdauer bis zum 14.12.2012. Als Pflichten des Klägers enthielt die EGV u.a. die Regelung, dass der Kläger seine Eigenbemühungen um Arbeit dokumentiert und entsprechende Nachweislisten am letzen Tag des Kalendermonats seinem persönlichen Ansprechpartner vorlegt. Die entsprechenden Eigenbemühungen sollten vier Bewerbungen in vier Kalenderwochen umfassen. Weiter enthielt die Regelung den Hinweis, dass Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten oder der Agentur für Arbeit keine Eigenbemühungen seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der EGV vom 14.06.2012 (Bl. 592 - 593 der Verwaltungsakte) Bezug ge¬nommen.

Bereits am 04.10.2012 schlossen der Kläger und der Beklagte eine neue EGV ab. Diese sollte bis zum 04.04.2013 gelten und die EGV vom 14.06.2012 ersetzen. Als Ziel enthielt die EGV neben der Integration in den Arbeitsmarkt die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar. Neben der Teilnahme an einem Existenzgründerseminar enthielt die EGV weiterhin die Pflicht des Klägers sich eigeninitativ um Arbeit zu bemühen und dies zu dokumentieren. Weiterhin sollte er Nachweise über vier Bewerbungen in vier Kalenderwochen jeweils zum letzten Werktag des Kalendermonats erbringen. Diese Bewerbungen konnten sowohl schriftlich, als auch per Email sowie durch persönliche oder telefonische Vorstellung erfolgen. Die EGV enthielt erneut den Hinweis, dass Vermittlungsvorschläge nicht als Eigenbemühungen gelten. Die EGV enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei Verstößen gegen die Pflichten aus der EGV Leistungsminderungen vorgesehen seien. Die Belehrung wies darauf hin, dass, wenn der Kläger erstmals gegen die unter Ziffer 2 vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstößt, das ihm zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs gemindert werde. Die Minderung dauere drei Monate und beginne mit dem Monat nach dem Zugang des Sanktionsbescheides. Die Minderung trete nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Pflichtverstoß nachgewiesen werde.

Der Beklagte übersandte dem Kläger im Oktober 2012 Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung bei der Fa. M in Q (08.10.2012), Fa. O GmbH in Q (16.10.2012), Fa. GN00.de in Q (16.10.2012), Fa. A GmbH in Q (18.10.2012), Fa. Q1 B- und N1pflege in C (22.10.2012) und Fa. Q2 GmbH in Q (23.10.2012).

Am 23.10.2012 erfolgte die antragsgemäße Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 erneut im Rahmen einer vorläufigen Bewilligungsentscheidung.

Nachdem Ende Oktober 2013 keine Nachweise von Eigenbemühungen des Klägers beim Beklagten vorlagen, hörte dieser den Kläger zu einer beabsichtigten Minderung des Arbeitslosengeldes II an.

Am 13.11.2012 ging eine Nachweisliste des Klägers zu Eigenbemühungen in Oktober 2012 beim Beklagten ein. Mit dem Eingang der Liste teilte der Kläger auf die Anhörung mit, dass er die Liste bereits zuvor eingereicht habe. Die Liste enthielt sieben Bewerbungen des Klägers aus Oktober 2012. Hiervon waren sechs Bewerbungen auf die Stellen erfolgt, die der Beklagte dem Kläger mit den Vermittlungsvorschlägen aus Oktober 2012 vorgeschlagen hatte. Ausweislich der Angaben des Klägers in der Liste bewarb er sich bei der Fa. M am 08.10.2012, bei der Fa. O GmbH am 18.10.2012, bei der Fa. GN00.de am 24.10.2012, bei der Fa. A GmbH am 19.10.2012, bei der Fa. Q1 B- und N1pflege am 22.10.2012 und bei der Fa. Q2 GmbH am 23.10.2012.

Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung vom 23.10.2012 ab Januar 2013 im Hinblick auf die Erhöhung der Regelbedarfe ab. Der Änderungsbescheid enthielt den Hinweis, dass, soweit die abgeänderte Bewilligung vorläufig erfolgte, die Vorläufigkeit weiterhin bestehen bleibe.

Mit Bescheid vom 26.11.2012 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers um 30 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfes fest und errechnete eine Minderung um 112,20 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2012 bis 28.02.2013. Dies begründete er mit den nicht entsprechend der EGV vom 04.10.2012 nachgewiesenen vier Eigenbemühungen im Oktober 2012.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er die Nachweise wie gefordert eingereicht habe. Er habe ausreichende Eigenbemühungen entfaltet, zum Teil seien ihm Angebote von Firmen vom Beklagten unterbreitet worden, bei denen er sich bereits beworben hätte.

Mit Bescheid vom 10.12.2012 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung erneut für Januar bis Mai 2013 im Hinblick auf eine Anpassung der Warmwasserpauschale ab. Die Bewilligung erfolgte weiter vorläufig. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den Absenkungsbetrag von 112,20 EUR monatlich für Januar und Februar 2013 im Bescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass eine Pflichtverletzung vorliege. Der Kläger habe keine vier Eigenbemühungen im Sinn der EGV nachgewiesen. Die Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge seien keine Eigenbemühungen wie es in der EGV vereinbart sei. Auf die Rechtsfolgen sei der Kläger hingewiesen worden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege nicht vor. Die Absenkung sei auch zutreffend in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfes festgestellt worden. Ebenso sei der Sanktionszeitraum zutreffend.

Am 13.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 04.11.2013 hat der Be-klagte Leistungen für Januar bis Mai 2013 endgültig bewilligt und hierbei den Absenkungsbetrag von 112,20 EUR in Januar und Februar 2013 im Bescheid berücksichtigt.

Er ist der Ansicht, dass die Minderung rechtswidrig sei. Hierzu wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruch.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 28.02.2013 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung einer Absenkung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei. Hierzu nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Soweit eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei einer Absenkung erforderlich wäre sei zu beachten, dass die Bewilligung nur vorläufig erfolgt sei. Zum Teil sei durch Änderungsbescheide die Absenkung berücksichtigt worden, so dass eine entsprechende Aufhebungsentscheidung vorliege. Soweit noch nicht endgültig bewilligt sei, könne die Absenkung im Rahmen der geringeren Bewilligung bei der endgültigen Entscheidung erfolgen.

Mit weiteren Bescheid vom 02.07.2014 hat der Beklagte die Leistungen für Dezember 2012 endgültig festgesetzt und hierbei die Minderung um 112,20 EUR im Bescheid berücksichtigt.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14.08.2014 und 25.08.2014 übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Minderungsbescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2013 ist rechtmäßig und der Kläger daher nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht den Eintritt einer Minderung von 112,20 EUR für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 28.02.2013 festgestellt.

Die Voraussetzungen für eine Minderung des maßgeblichen Regelbedarfes des Klägers um 30 vom Hundert gem. §§ 31, 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen vor.

Eine Pflichtverletzung liegt gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies muss auch vorwerfbar geschehen (vgl. zum Sperrzeitrecht BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 8). Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.

Vorliegend steht für das Gericht fest, dass der Kläger sich im Oktober 2012 nicht entsprechend den Pflichten aus der EGV vom 04.10.2012 eigeninitativ auf mindestens vier Stellen beworben hat. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Nachweisliste hatte er zwar sieben Bewerbungen im Oktober 2012 vorgenommen. Hiervon waren jedoch sechs Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten hin erfolgt. Nach den Regelungen der EGV sollte der Kläger jedoch monatlich vier Bewerbungen eigeninitiativ unternehmen, entsprechend enthielt die EGV auch den Hinweis, dass Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge keine entsprechenden Eigenbemühungen darstellen würden. Soweit der Kläger allgemein vorgetragen hat, dass ihm zum Teil Vermittlungsvorschläge für Arbeitgeber übersandt worden seien, bei denen er sich bereits beworben hätte, überzeigt dies nicht. Die vom Kläger selbst angegebenen Bewerbungsdaten liegen in drei Fällen am Tag des Vermittlungsvorschlags (Fa. M, Fa. Q2 und Fa. Q1 B- und N1pflege), bei der Fa. A und O ein bzw. zwei Tage nach dem Vermittlungsvorschlag und bei der Fa. GN00.de acht Tage nach dem Vermittlungsvorschlag. Es entspricht nicht mehr einem möglichen Zufallsgeschehen, dass sich der Kläger bei fünf Vermittlungsvorschlägen jeweils ein bis drei Tage bevor ihm der Vermittlungsvorschlag zuging, zuvor schon eigeninitativ beworben hatte. Hinsichtlich der Fa. GN00.de scheidet dies bereits aus, da die Bewerbung des Klägers acht Tage nach dem Vermittlungsvorschlag erfolgt. Insofern hat der Kläger auch zur Überzeugung des Gerichtes keine vier Eigenbemühungen im Oktober 2012 entfaltet und daher gegen seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 04.10.2012 verstoßen. Dem Kläger waren auch vier Eigenbemühungen monatlich zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass er im Oktober auch sechs Vermittlungsvorschläge des Beklagten übersandt erhielt. Denn die Eigenbemühungen konnte der Kläger sowohl durch schriftliche Bewerbungen, als auch durch Bewerbungen per Email sowie durch persönliche oder telefonische Vorstellung erfüllen.

Ein wichtiger Grund für die nicht ausreichende Anzahl von Eigenbemühungen des Klägers ist nicht erkennbar.

Es liegt auch eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung vor. In der EGV vom 04.10.2012 wurde der Kläger darüber belehrt, dass, wenn er gegen seine Pflichten zu Eigenbemühungen aus der EGV verstößt, eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfes erfolge. Auch enthielt die Belehrung den Hinweis, dass die Minderung drei Monate andauert und im Monat nach Zugang des entsprechenden Absenkungsbescheides beginnt. Diese Belehrung erfüllt die Anforderungen des BSG (vgl. Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R und Urteil vom 18.2.2010,B 14 AS 53/08 R). Denn sie ist konkret, verständlich, richtig und vollständig.

Der Beklagte hat auch zutreffend den Zeitraum der Minderung auf die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 erstreckt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II), denn der Sanktionsbescheid stammte vom 26.11.2012. Die konkrete Höhe der Minderung von 112,20 EUR monatlich entspricht 30 % des Regelbedarfes des Klägers im Dezember 2012 von damals noch 374,00 EUR. Soweit ab Januar 2013 der Regelbedarf des Klägers monatlich 382,00 EUR betrug, besteht durch die weiterhin erfolgte Minderung um 112,20 EUR keine Beschwer des Klägers

Einer weiteren Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die durch den Bescheid vom 23.10. und 24.11.2012 noch ohne den Minderungsbetrag erfolgte Bewilligung bedurfte es nicht. Durch einen den Minderungsbescheid, der die Feststellung einer Pflichtverletzung im Sinn von § 31 SGB II trifft, verliert ein bereits für den Zeitraum der Minderung erlassener Bewilligungsbescheid seine Wirkung soweit die Minderung reicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteile vom 18.06.2014, L 16 AS 297/13 und vom 30.01.2014, L 7 AS 85/13; SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013, S 18 AS 1095/12; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, S 4 AS 449/11 ER; Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 31b Rn. 2; a.A. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B; SG Dortmund, Beschlüsse vom 13.06.2014, S 32 AS 1173/14 ER und vom 26.05.2014, S 35 AS 1758/14 ER; Eicher, SGB II, 3. A. 2013, § 31b Rn. 7; noch zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R). Daher kann es dahinstehen, ob eine teilweise Aufhebung der Bewilligung aufgrund der Minderung auch durch die später ergangenen Änderungsbescheide bzw. endgültigen Festsetzungen möglich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage über den Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist. Trotz der Entscheidung des BSG vom 15.12.2010 (B 14 AS 92/09 R), die noch zur alten Rechtslage des § 31 SGB II a.F. erging, hält die Kammer die Frage des Erfordernisses einer gesonderten Aufhebungsentscheidung im Fall einer Minderung nach § 31 SGB II für klärungsbedürftig.
Rechtskraft
Aus
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