Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 3581/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Ein-weisungsbeleg in eine psychiatrische Klinik vom 29.10.2013 genügt nicht als Nachweis dafür, diese Erkrankung habe bereits im Dezember 2012 so ausgeprägt vorgelegen, dass der Kläger nicht mehr habe erkennen können, seinen Tätigkeitsbeginn anzuzeigen.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 wegen der nicht mehr bestehenden Arbeitslosigkeit des Klägers aufgrund einer mindestens 15-stündigen wöchentlichen Beschäftigung und der deswegen von der Beklagten geforderten Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. XXX EUR im Streit.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.09.2012 dem Grunde nach Arbeitslosengeld ab dem 09.08.2012. Für den Zeitraum einer möglicherweise einge-tretenen Sperrzeit setzte die Beklagte die Zahlung zunächst aus. Mit Änderungsbe-scheid vom 16.10.2012 bewilligte die Beklagte das Arbeitslosengeld ab dem 09.08.2012 ohne den Eintritt einer Sperrzeit.
Durch Überschneidungsmitteilungen im DALEB-Verfahren wurde der Beklagten Beschäftigungen des Klägers bekannt.
Auf Anfrage der Beklagten legte die B-GmbH eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach der Kläger im Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 04.10.2012 im Umfang von 40 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten legte die S-GmbH eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach der Kläger im Zeitraum 07.01.2013 bis zum 31.01.2013 in Vollzeit beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 auf und forderte vom Kläger die Erstattung für den Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 13.04.2013 überzahlter Leistungen i.H.v. XXX EUR sowie die Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. XXX EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. XXX EUR für die Zeiten 05.10.2012 bis 06.01.2013 und 01.02.2013 bis 13.04.2013. Seit dem 17.09.2012 bis zum 04.10.2012 und vom 07.01.2013 bis 31.01.201 sei der Kläger wegen der Aufnahme einer Beschäftigung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich nicht mehr arbeitslos. Die Arbeitslosmeldung sei deshalb entfallen, sodass auch nach Beendigung der Tätigkeiten jeweils kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden habe.
Gegen die Rücknahme der Bewilligung und der geforderte Erstattung von Arbeitslo-sengeld erhob der Kläger am 31.07.2013 Widerspruch und beantragte hilfsweise am 09.08.2013 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 13.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 16.10.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Kla-gebegründung führt er aus, er sei lediglich vom 17.09.2012 bis zum 20.09.2012 bei der B-GmbH beschäftigt gewesen. Desweiteren sei er zwar im Zeitraum 07.01.2013 bis zum 11.02.2013 bei der S-GmbH beschäftigt gewesen; Lohn habe er jedoch le-diglich bis zum 28.01.2013 erhalten. Es läge ein atypischer Fall vor. Durch die rück-wirkende Aufhebung des Arbeitslosengeldes würde er grundsicherungsbedürftig. Zudem stehe einer Rücknahme sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides entgegen. Die Beschäftigung bei der B-GmbH sei bereits am 20.09.2012 gekündigt worden. Er sei davon ausgegangen, aufgrund der innerhalb der ersten Arbeitstage ausgesprochenen Kündigung müsse die Beschäftigung nicht gemeldet werden. Da ihm auch bei der S-GmbH nach wenigen Tagen gekündigt worden sei, sei er ebenfalls nicht von einer Meldepflicht ausgegangen. Er habe das Merkblatt für Arbeitslose nicht verstanden. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise liege daher nicht vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Kläger habe seine Arbeitsaufnahme nicht angezeigt. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei nicht erfolgt. Aufhebung und Rückforderung stünden nicht im Ermessen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Gerichtsakte (S 17 AL 3581/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsge-setz (SGG) ist unbegründet. Der Aufhebungsbescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 zurückgenommen (dazu 1.) und vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 11.105,55 EUR (dazu 2.) sowie die Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 2.396,28 EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 308,87 EUR gefordert (dazu 3.).
1. Nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X u. a. nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in beson-ders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Für die Abgrenzung der Rechtsgrundlagen § 45 SGB X und § 48 SGB X kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides an. War der Verwaltungsakt noch nicht zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erlassen, ist richtige Aufhebungsnorm § 45 SGB X, andernfalls - hat sich also nach Erlass des Bewilligungsbescheides die Sach- und Rechtslage wie oben dargestellt geändert - ist § 48 SGB X einschlägig. Erlassen ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB X mit dem Eintritt seiner Wirksamkeit, d.h. in der Regel mit der Bekanntgabe (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 45 Rn. 31).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte zur Recht durch Be-scheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 zurückgenommen.
Zwar ist vorliegend anhand der Behördenakte sowie den glaubhaften Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nachvollziehbar, wann der Bewilligungsbescheid vom 13.09.2012 bekanntgegeben worden ist. Erfolgte die Bekanntgabe vor dem 17.09.2012 ist die richtige Aufhebungsvorschrift § 45 SGB X, bei einer Bekanntgabe am oder nach dem 17.09.2012 ist hingegen § 48 die einschlägige Norm. Letztlich kann dahinstehen, wann der Bescheid zugegangen ist, und welche Vorschrift damit Anwendung findet, da die Voraussetzungen beider Normen (im Folgenden a. und b.) erfüllt sind.
Der Änderungsbescheid vom 16.10.2012 ist demgegenüber denklogischerweise erst nach der Arbeitsaufnahme bekanntgegeben worden, mithin ist hierfür § 45 SGB X die richtige Aufhebungsnorm.
a. Der Bewilligungsbescheid vom 13.09.2012 in der Fassung des Bescheids vom 16.10.2012 ist von Anfang an insoweit rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger über den 17.09.2013 hinaus Arbeitslosengeld bewilligt hat. Der Kläger war ab dem 17.09.2012 - dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als XXX bei der B-GmbH - nicht mehr arbeitslos. Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und u. a. nicht in einem Be-schäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nach § 138 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SGB III nur dann nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.
Der Kläger hat seit dem 17.09.2012 eine Beschäftigung in einem Umfang von wö-chentlich 40 Stunden ausgeübt. Das Gericht stützt sich insofern auf die Ausführun-gen des schriftlich als Zeugen befragten Arbeitgebers des Klägers.
Da der Kläger bereits ab dem 17.09.2012 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet hat, liegen auch keine unerheblichen gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer i. S. d. § 138 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB III vor. Infolge des Überschreitens der 15-Stundengrenze war der Kläger nicht mehr arbeitslos. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist deshalb gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III am 17.09.2012 erloschen.
Nach alledem hat der Kläger seit 17.09.2012 keine Anspruch (mehr) auf Arbeitslo-sengeld. Mithin ist der Bewilligungsbescheid ab 17.09.2012 rechtswidrig. Mit Ende der Tätigkeit bei der B-GmbH ist der Anspruch nicht wieder automatisch "aufgelebt". Nach Erlöschen der Arbeitslosmeldung durch die nicht angezeigte Arbeitsaufnahme (§ 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III), setzt der erneute Leistungsbezug bei erneuter Arbeitslosigkeit, eine erneute Arbeitslosmeldung voraus (BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 2).
Auf schutzwürdiges Vertrauen, welches der Rücknahme für die Vergangenheit ge-mäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X entgegenstünde, kann sich der Kläger nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen.
Die Kammer hat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von dem Kläger keine Zweifel daran, dass der Kläger bei einfacher Überlegung hätte wissen müssen, schon mit Aufnahme der auf Entgelterzielung gerichteten Arbeit eine Meldung an die Arbeitsagentur machen zu müssen. Auch wenn einem Arbeitslosen der Inhalt des Merkblattes nicht präsent sein muss, ist die Aufnahme einer Beschäftigung stets ein offensichtlicher Umstand, der eine Information darüber nahe legt, wie sich die Arbeitsaufnahme auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirkt. Bei Blick in das Merkheft hätte der Kläger sehen können, dass er schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages tätig werden muss. Außerdem hätte er dann auch erkennen können, dass der Umfang seiner Arbeit Ansprüche auf Arbeitslosengeld ganz ausschloss. Mit seiner Unterschrift auf seinem Antrag vom 07.08.2012 (Bl. 45 der Behördenakte) hat der Kläger bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben.
Daran ändert auch eine möglicherweise vorhandene psychische Erkrankung des Klägers nichts. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einweisungsbeleg vom 29.10.2013 der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie genügt dem Gericht jedenfalls nicht als Nachweis dafür, die vorgetragene Erkrankung habe bereits am Dezember 2012 so ausgeprägt bei dem Kläger vorgelegen, dass er nicht mehr habe erkennen können, seinen Tätigkeitsbeginn bei der B-GmbH bei der Beklagten anzeigen zu müssen. Das Gericht sieht sich dahingehend auch nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Vielmehr bewertet die erkennende Kammer die klägerische Argumentation, welche erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wenngleich die Klageerhebung bereits am 16.10.2013 erfolgte, als reine Schutzbehauptung. Schließlich war der Kläger im Dezember 2012 - wie auch im Januar 2013 - noch in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und (zwei) Bewerbungsverfahren zu durchlaufen.
b. Der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt zudem eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X dar. Da der Kläger ab 17.09.2012 bei der B-GmbH Einkommen erzielt hat, ist der Bewilligungsbescheid (zwingend) ab 17.09.2012 aufzuheben. Daneben hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er - wie behauptet - nicht gewusst habe, dass sein Arbeitslosengeldanspruch mit der Tätigkeitsaufnahme in Vollzeit weggefallen ist.
Damit hat der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 zumindest grob fahrlässig nicht erkannt.
2. Folge der grob fahrlässig unterlassenen Meldung ist eine Pflicht zur Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes nach § 50 SGB X. Ermessen steht der Beklagten nicht zu (§ 330 Abs. 3 SGB III). Den Erstattungsbetrag i. H. v. XXX EUR (XXX Tage x XXX EUR) hat die Beklagte zutreffend berechnet.
3. Die Rückforderung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von XXX EUR und der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von XXX EUR für die Zeiten 05.10.2012 bis 06.01.2013 sowie 01.02.2013 bis 13.04.2013 sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte unter Beachtung des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Beiträge für die tatsächlichen Beschäftigungszeiträume (17.09.2012 bis 04.10.2012 und 07.01.2013 bis 31.01.2013), für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt jeweils ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat, nicht vom Kläger zurückgefordert.
4. Nach alledem ist der Bescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 13.09.2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 17.09.2012 zurückgenommen und fordert vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. insgesamt XXX EUR. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 wegen der nicht mehr bestehenden Arbeitslosigkeit des Klägers aufgrund einer mindestens 15-stündigen wöchentlichen Beschäftigung und der deswegen von der Beklagten geforderten Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. XXX EUR im Streit.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.09.2012 dem Grunde nach Arbeitslosengeld ab dem 09.08.2012. Für den Zeitraum einer möglicherweise einge-tretenen Sperrzeit setzte die Beklagte die Zahlung zunächst aus. Mit Änderungsbe-scheid vom 16.10.2012 bewilligte die Beklagte das Arbeitslosengeld ab dem 09.08.2012 ohne den Eintritt einer Sperrzeit.
Durch Überschneidungsmitteilungen im DALEB-Verfahren wurde der Beklagten Beschäftigungen des Klägers bekannt.
Auf Anfrage der Beklagten legte die B-GmbH eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach der Kläger im Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 04.10.2012 im Umfang von 40 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten legte die S-GmbH eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach der Kläger im Zeitraum 07.01.2013 bis zum 31.01.2013 in Vollzeit beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 auf und forderte vom Kläger die Erstattung für den Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 13.04.2013 überzahlter Leistungen i.H.v. XXX EUR sowie die Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. XXX EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. XXX EUR für die Zeiten 05.10.2012 bis 06.01.2013 und 01.02.2013 bis 13.04.2013. Seit dem 17.09.2012 bis zum 04.10.2012 und vom 07.01.2013 bis 31.01.201 sei der Kläger wegen der Aufnahme einer Beschäftigung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich nicht mehr arbeitslos. Die Arbeitslosmeldung sei deshalb entfallen, sodass auch nach Beendigung der Tätigkeiten jeweils kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden habe.
Gegen die Rücknahme der Bewilligung und der geforderte Erstattung von Arbeitslo-sengeld erhob der Kläger am 31.07.2013 Widerspruch und beantragte hilfsweise am 09.08.2013 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 13.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 16.10.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Kla-gebegründung führt er aus, er sei lediglich vom 17.09.2012 bis zum 20.09.2012 bei der B-GmbH beschäftigt gewesen. Desweiteren sei er zwar im Zeitraum 07.01.2013 bis zum 11.02.2013 bei der S-GmbH beschäftigt gewesen; Lohn habe er jedoch le-diglich bis zum 28.01.2013 erhalten. Es läge ein atypischer Fall vor. Durch die rück-wirkende Aufhebung des Arbeitslosengeldes würde er grundsicherungsbedürftig. Zudem stehe einer Rücknahme sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides entgegen. Die Beschäftigung bei der B-GmbH sei bereits am 20.09.2012 gekündigt worden. Er sei davon ausgegangen, aufgrund der innerhalb der ersten Arbeitstage ausgesprochenen Kündigung müsse die Beschäftigung nicht gemeldet werden. Da ihm auch bei der S-GmbH nach wenigen Tagen gekündigt worden sei, sei er ebenfalls nicht von einer Meldepflicht ausgegangen. Er habe das Merkblatt für Arbeitslose nicht verstanden. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise liege daher nicht vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Kläger habe seine Arbeitsaufnahme nicht angezeigt. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei nicht erfolgt. Aufhebung und Rückforderung stünden nicht im Ermessen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Gerichtsakte (S 17 AL 3581/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsge-setz (SGG) ist unbegründet. Der Aufhebungsbescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 zurückgenommen (dazu 1.) und vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 11.105,55 EUR (dazu 2.) sowie die Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 2.396,28 EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 308,87 EUR gefordert (dazu 3.).
1. Nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X u. a. nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in beson-ders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Für die Abgrenzung der Rechtsgrundlagen § 45 SGB X und § 48 SGB X kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides an. War der Verwaltungsakt noch nicht zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erlassen, ist richtige Aufhebungsnorm § 45 SGB X, andernfalls - hat sich also nach Erlass des Bewilligungsbescheides die Sach- und Rechtslage wie oben dargestellt geändert - ist § 48 SGB X einschlägig. Erlassen ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB X mit dem Eintritt seiner Wirksamkeit, d.h. in der Regel mit der Bekanntgabe (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 45 Rn. 31).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte zur Recht durch Be-scheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 zurückgenommen.
Zwar ist vorliegend anhand der Behördenakte sowie den glaubhaften Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nachvollziehbar, wann der Bewilligungsbescheid vom 13.09.2012 bekanntgegeben worden ist. Erfolgte die Bekanntgabe vor dem 17.09.2012 ist die richtige Aufhebungsvorschrift § 45 SGB X, bei einer Bekanntgabe am oder nach dem 17.09.2012 ist hingegen § 48 die einschlägige Norm. Letztlich kann dahinstehen, wann der Bescheid zugegangen ist, und welche Vorschrift damit Anwendung findet, da die Voraussetzungen beider Normen (im Folgenden a. und b.) erfüllt sind.
Der Änderungsbescheid vom 16.10.2012 ist demgegenüber denklogischerweise erst nach der Arbeitsaufnahme bekanntgegeben worden, mithin ist hierfür § 45 SGB X die richtige Aufhebungsnorm.
a. Der Bewilligungsbescheid vom 13.09.2012 in der Fassung des Bescheids vom 16.10.2012 ist von Anfang an insoweit rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger über den 17.09.2013 hinaus Arbeitslosengeld bewilligt hat. Der Kläger war ab dem 17.09.2012 - dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als XXX bei der B-GmbH - nicht mehr arbeitslos. Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und u. a. nicht in einem Be-schäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nach § 138 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 SGB III nur dann nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.
Der Kläger hat seit dem 17.09.2012 eine Beschäftigung in einem Umfang von wö-chentlich 40 Stunden ausgeübt. Das Gericht stützt sich insofern auf die Ausführun-gen des schriftlich als Zeugen befragten Arbeitgebers des Klägers.
Da der Kläger bereits ab dem 17.09.2012 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet hat, liegen auch keine unerheblichen gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer i. S. d. § 138 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB III vor. Infolge des Überschreitens der 15-Stundengrenze war der Kläger nicht mehr arbeitslos. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist deshalb gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III am 17.09.2012 erloschen.
Nach alledem hat der Kläger seit 17.09.2012 keine Anspruch (mehr) auf Arbeitslo-sengeld. Mithin ist der Bewilligungsbescheid ab 17.09.2012 rechtswidrig. Mit Ende der Tätigkeit bei der B-GmbH ist der Anspruch nicht wieder automatisch "aufgelebt". Nach Erlöschen der Arbeitslosmeldung durch die nicht angezeigte Arbeitsaufnahme (§ 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III), setzt der erneute Leistungsbezug bei erneuter Arbeitslosigkeit, eine erneute Arbeitslosmeldung voraus (BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 2).
Auf schutzwürdiges Vertrauen, welches der Rücknahme für die Vergangenheit ge-mäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X entgegenstünde, kann sich der Kläger nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen.
Die Kammer hat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von dem Kläger keine Zweifel daran, dass der Kläger bei einfacher Überlegung hätte wissen müssen, schon mit Aufnahme der auf Entgelterzielung gerichteten Arbeit eine Meldung an die Arbeitsagentur machen zu müssen. Auch wenn einem Arbeitslosen der Inhalt des Merkblattes nicht präsent sein muss, ist die Aufnahme einer Beschäftigung stets ein offensichtlicher Umstand, der eine Information darüber nahe legt, wie sich die Arbeitsaufnahme auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirkt. Bei Blick in das Merkheft hätte der Kläger sehen können, dass er schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages tätig werden muss. Außerdem hätte er dann auch erkennen können, dass der Umfang seiner Arbeit Ansprüche auf Arbeitslosengeld ganz ausschloss. Mit seiner Unterschrift auf seinem Antrag vom 07.08.2012 (Bl. 45 der Behördenakte) hat der Kläger bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben.
Daran ändert auch eine möglicherweise vorhandene psychische Erkrankung des Klägers nichts. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einweisungsbeleg vom 29.10.2013 der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie genügt dem Gericht jedenfalls nicht als Nachweis dafür, die vorgetragene Erkrankung habe bereits am Dezember 2012 so ausgeprägt bei dem Kläger vorgelegen, dass er nicht mehr habe erkennen können, seinen Tätigkeitsbeginn bei der B-GmbH bei der Beklagten anzeigen zu müssen. Das Gericht sieht sich dahingehend auch nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Vielmehr bewertet die erkennende Kammer die klägerische Argumentation, welche erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wenngleich die Klageerhebung bereits am 16.10.2013 erfolgte, als reine Schutzbehauptung. Schließlich war der Kläger im Dezember 2012 - wie auch im Januar 2013 - noch in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und (zwei) Bewerbungsverfahren zu durchlaufen.
b. Der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt zudem eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X dar. Da der Kläger ab 17.09.2012 bei der B-GmbH Einkommen erzielt hat, ist der Bewilligungsbescheid (zwingend) ab 17.09.2012 aufzuheben. Daneben hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er - wie behauptet - nicht gewusst habe, dass sein Arbeitslosengeldanspruch mit der Tätigkeitsaufnahme in Vollzeit weggefallen ist.
Damit hat der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2012 zumindest grob fahrlässig nicht erkannt.
2. Folge der grob fahrlässig unterlassenen Meldung ist eine Pflicht zur Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes nach § 50 SGB X. Ermessen steht der Beklagten nicht zu (§ 330 Abs. 3 SGB III). Den Erstattungsbetrag i. H. v. XXX EUR (XXX Tage x XXX EUR) hat die Beklagte zutreffend berechnet.
3. Die Rückforderung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von XXX EUR und der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von XXX EUR für die Zeiten 05.10.2012 bis 06.01.2013 sowie 01.02.2013 bis 13.04.2013 sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte unter Beachtung des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Beiträge für die tatsächlichen Beschäftigungszeiträume (17.09.2012 bis 04.10.2012 und 07.01.2013 bis 31.01.2013), für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt jeweils ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat, nicht vom Kläger zurückgefordert.
4. Nach alledem ist der Bescheid vom 20.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 13.09.2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 17.09.2012 zurückgenommen und fordert vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. insgesamt XXX EUR. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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