L 7 AS 2476/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1455/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2476/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Anfechtungsklagen weiterer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gegen einen ausschließlich an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Eingliederungsverwaltungsakt, in dem allein dessen Status als Erwerbstätiger beschrieben und das Ziel festgelegt worden ist, seine Erwerbstätigkeit durch die Übernahme von - bereits bestandskräftig bewilligten - Kinderbetreuungskosten zu sichern, sind mangels Klagebefugnis unzulässig.
2. Zur Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsaktes und zum Feststellungsinteresse einer hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage.
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Eingliederungsvereinbarung gegenüber der Klägerin Ziffer 2 ersetzt hat (Eingliederungsverwaltungsakt).

Der 1979 geborene Kläger Ziffer 1 und die 1982 geborene Klägerin Ziffer 2 leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft und beziehen gemeinsam mit ihren Töchtern, der 2005 geborenen Klägerin Ziffer 3 und der 2008 geborenen Klägerin Ziffer 4 seit 2005 bzw. deren Geburt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In diesem Rahmen übernahm der Beklagte ab Mai 2008 den monatlichen Kindergartenbeitrag für die Klägerin Ziffer 3 (Bescheid vom 25. März 2008) und ab September 2011 für die Klägerin Ziffer 4 (Bescheide vom 2. September 2011, 15. März 2012 und 3. Juli 2012). Mit Bescheid vom 24. September 2012 bewilligte der Beklagte für die Klägerin Ziffer 3 für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 die Übernahme der monatlichen Gebühren für den Schulhort sowie für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2013 der monatlichen Gebühren für die Schule. Mit Bescheid vom gleichen Tag übernahm er für die Klägerin Ziffer 4 ab 15. September 2012 den monatlichen Kindergartenbeitrag sowie bis auf weiteres die zusätzliche Ganztagsbetreuung im I.

Die Klägerin Ziffer 2 übt seit 1. Februar 2012 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauzeichnerin in Vollzeit aus; der Kläger Ziffer 1 übte letztmalig am 29. Februar 2012 eine Beschäftigung aus.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 29. Juni 2012 sagte dieser im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Klägerin Ziffer 2 zu, die Kosten der zusätzlichen Kinderbetreuung in der Schule und im Kindergarten bis 17 Uhr zu übernehmen. In den Verwaltungsakten des Beklagten befindet sich ein Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung zwischen der Klägerin Ziffer 2 und dem Beklagten vom gleichen Tag (29. Juni 2012) für die Zeit vom 28. Juni 2012 bis zum 28. Dezember 2012, der an die Klägerin Ziffer 2 übersandt, von dieser aber nicht zurückgereicht wurde. In diesem verpflichtete sich der Beklagte, die Kosten der Kinderbetreuung ab dem Schuljahr 2012 / 2013 für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers Ziffer 1 zu übernehmen, da dieser sich nachweislich intensiv um Arbeit bemühe und so dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

Am 12. Dezember 2012 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt gegenüber der Klägerin Ziffer 2 und teilte mit, dass die Kinderbetreuungskosten bis zum Ende des Schuljahres 2012 / 2013 übernommen würden. Wenn bis dahin die Klägerin Ziffer 2 noch eine Vollzeitstelle habe und der Kläger Ziffer 1 aus Gründen der Berufstätigkeit oder Weiterbildung noch Kinderbetreuung beanspruchen wolle, könne entsprechende Kostenübernahme beantragt werden. Anderenfalls ende die zusätzliche Kinderbetreuung mit Ablauf des laufenden Schuljahres.

Gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt legte der Kläger Ziffer 1 am 10. Januar 2013 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 bat die Klägerin Ziffer 2 darum, in Zukunft alle Fragen, die sie und ihre Kinder angingen, direkt an sie zu richten. Der Kläger Ziffer 1 habe keine Bevollmächtigung, für sie und für ihre Kinder zu entscheiden. Dieser habe die Aufgabe, die Kinder zur Schule bzw. in die Kita zu bringen und in Zeiten, in denen keine Kinderbetreuung stattfinde (z. B. Ferien), die Kinder ganztags zu betreuen.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 teilte der Beklagte der Klägerin Ziffer 2 mit, dass die Zusage der Kostenübernahme hinsichtlich der Kinderbetreuung im "F." und im "B." sowie der Grundschule bis Ende dieses Schuljahres gelte. Falls der Kläger Ziffer 1 bis August 2013 keiner Tätigkeiten nachgehe, gebe es keinen Grund, diese Kinderbetreuung aufrechtzuerhalten.

Am 6. Februar 2013 hob der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt vom 12. Dezember 2012 auf. Am 6. Februar 2013 erließ er erneut gegenüber der Klägerin Ziffer 2 einen Eingliederungsverwaltungsakt. Eine Eingliederungsvereinbarung sei mit dieser bisher nicht abgeschlossen worden. In einem persönlichen Gespräch im Juli 2012 sei der Klägerin Ziffer 2 die Kostenübernahme der Kinderbetreuung für das Schuljahr 2012 / 2013 zugesichert worden. Demnach ende diese mit Ablauf des laufenden Schuljahres. Für die Klägerinnen Ziffer 3 und 4 sei die Übernahme der Kosten des Ganztagskindergartens im "F." sowie die Grundschule der und die Nachmittagsbetreuung zugesagt worden. Anhaltspunkte, nach denen von diesem Verwaltungsverfahren abgesehen werden könne, seien von der Klägerin Ziffer 2 nicht vorgetragen worden. Das öffentliche Interesse an den Regelung überwiege deren schutzwürdiges subjektives Interesse, da der Verwaltungsakt nicht unverhältnismäßig sei. Des Weiteren enthält dieser Eingliederungsverwaltungsakt Hinweise zu den Folgen der Verletzung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegter Pflichten.

Dagegen legte die Klägerin Ziffer 2 am 21. Februar 2013 Widerspruch ein und machte u.a. geltend, ihr sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Eingliederungsvereinbarung freiwillig zu unterzeichnen. Sie sei nicht angehört, sondern gleich verpflichtet worden. Außerdem wollte sie gerne wissen, warum sie die Ganztagsbetreuung für beide Kinder bezahlt bekomme, obwohl ein Elternteil zu Hause sei.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 den Widerspruch der Klägerin Ziffer 2 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Februar 2013 als unbegründet zurück. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei ausschließlich zu Gunsten der Klägerin Ziffer 2 erfolgt. Eine weitere Regelung sei nicht ersichtlich. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf eine Verhandlung vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes.

Dagegen haben die Kläger am 26. März 2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Klägerin Ziffer 2 trägt vor, ihr sei es darum gegangen, dass es freiwillig geschehe und nicht erzwungen werde. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen werde, müsse sie angehört werden. Eine Anhörung sei allein deshalb notwendig gewesen, weil der Beklagte in ihre Rechte eingreife, indem er den Kläger Ziffer 1 dazu nötige, eine Arbeit aufzunehmen, die zeitlich nicht mit der Pflicht zur Erziehung der Kinder passe. Die Kinderbetreuungskosten seien ihnen aufgezwungen worden. Sie - die Klägerin Ziffer 2 - habe Frau K., ihrer persönlichen Ansprechpartnerin, im Juni 2012 mitgeteilt, dass sie ihre Kinder nicht in fremde Hände geben wolle. Sie als 2-fache Mutter, die in Vollzeit arbeite, wolle sicher sein, dass es mit den Kindern klappe. Sie erwarte vom Beklagten eine Entschuldigung für das Zwingen ihres Partners, etwas zu tun, sowie die Unterlassung für die Zukunft. Sie beantrage, die Richtigkeit der Bescheide und eine korrekte Arbeit des Beklagten. Sie wünsche Transparenz und Klarheit. Die Kläger sind der Meinung, dass sie alle durch den Eingliederungsverwaltungsakt beschwert.

Das SG hat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter S. zurückgewiesen. Sodann hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Klagen der Kläger Ziffer 1, 3 und 4 bereits unzulässig seien, da es ihnen an der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderlichen Klagebefugnis (Beschwer) fehle. Danach sei die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch den angegriffenen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Der Kläger sei durch den Verwaltungsakt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, wenn dieser rechtswidrig sei und ihn in eigenen Rechten verletzen könne. Danach sei für die Klagebefugnis die Behauptung der Kläger Ziffer 1, 3 und 4 erforderlich, unmittelbar durch die Regelung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 6. Februar 2013 beschwert zu sein, weil dieser objektiv rechtwidrig sei und subjektiv in ihre rechtlich geschützten Individualinteressen eingreifen würde. Diese Voraussetzungen seien dann gegeben, wenn sich ein Kläger als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegen diesen wende. Daran fehle hinsichtlich der Kläger Ziffer 1, 3 und 4, denn diese seien gerade nicht selbst Adressaten des von ihnen angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes. In diesem Fall könne eine Klagebefugnis jedoch dann bestehen, wenn unmittelbar durch die Regelungen eines an einen anderen gerichteten Verwaltungsaktes gleichwohl eine Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen der Kläger Ziffer 1, 3 und 4, also rechtlich anerkannter und geschützter eigener Rechtspositionen, möglich sei. Dies sei der Fall, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen nicht nur dem allgemeinen Interesse dienten, sondern auch dem rechtlich geschützten Individualinteressen der Kläger Ziffer 1, 3 und 4. Für die Prüfung einer Drittbetroffenheit sei zu fragen, ob die Rechtsvorschriften, auf die sich die Kläger Ziffer 1, 3 und 4 beriefen, auch ihre Individualinteressen zu schützen bestimmt seien, ob also die für den angefochtenen Verwaltungsakt streitentscheidende Norm drittschützende Wirkung habe. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit sich die Kläger Ziffer 1, 3 und 4 auf eine fehlende Anhörung beriefen, sei festzustellen, dass diese Anhörung allenfalls gegenüber der Klägerin Ziffer 2 hätte vorgenommen werden müssen, da der Eingliederungsverwaltungsakt nur an diese gerichtet gewesen sei und damit auch nur gegenüber dieser Rechte und Pflichten habe begründen können. Soweit sich die Kläger Ziffer 1, 3 und 4 durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt dadurch beschwert fühlten, dass der Kläger Ziffer 1 durch den Eingliederungsverwaltungsakt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden solle, könne auch dieser Einwand keine unmittelbare, sondern allenfalls eine im Rahmen der Klagebefugnis nicht ausreichende mittelbare Beschwer begründen. Durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Februar 2013 werde der Kläger Ziffer 1 jedenfalls nicht unmittelbar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die vorgetragene Beschwer bleibe diesbezüglich somit rein spekulativ. Die Klage sei dagegen hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Zwar handle es sich bei dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Februar 2013 nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, da sich der Regelungsgehalt auf die Zusage des Beklagten beschränke, die Kinderbetreuungskosten der Klägerinnen Ziffer 3 und 4 in dem Zeitraum 6. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 zu übernehmen. Eine Beschwer der Klägerin Ziffer 2 könne darin nicht gesehen werden, da durch diesen Verwaltungsakt keinerlei Verpflichtungen begründet würden. Da es allerdings zumindest denkbar erscheine, dass der Bescheid vom 6. Februar 2013 nur nach vorheriger Anhörung der Klägerin Ziffer 2 hätte erlassen werden dürfen, erscheine eine Beschwer zumindest aus formellen Gesichtspunkten nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Eine vorherige Anhörung der Klägerin Ziffer 2 sei nicht notwendig gewesen. Der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt greife nicht in Rechte der Klägerin Ziffer 2 ein, sodass eine vorherige Anhörung nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht erforderlich gewesen sei. Auch der klägerische Vorwurf, der Eingliederungsverwaltungsakt verpflichte die Kläger, ihre Kinder in die Obhut einer Tagesmutter zu geben, erscheine nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen habe. Zurecht habe der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Rechtanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder Verhandlung hierüber habe (Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R -).

Gegen den ihnen am 13. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 14. Juni 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgebracht, dass die Kammer beim SG nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sei. Sie hätten Richter S. beim SG als befangen abgelehnt. Zudem seien die Spruchkörper des SG regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, entschieden habe aber nur Richter S. Ihnen sei es nicht wichtig, ob die Eingliederungsvereinbarung zu ihren Gunsten erfolgt sei. Ihnen sei es wichtig aufzuklären, warum sie mittels Verpflichtung zu etwas gezwungen worden seien. Die Kinderbetreuungskosten hätte der Beklagte dem Steuerzahler sparen können. Auch bei den Klägern Ziffer 1, 3 und 4 liege eine Beschwer vor. In ihrem Fall (Bedarfsgemeinschaft) sei das der Fall, wenn auch nur ein Elternteil mit den Folgen nicht einverstanden sei. Eine Anhörung wäre in diesem Fall nötig gewesen. Beide Eltern hätten das Sorgerecht, die Klägerin Ziffer 2 habe im Großen und Ganzen das Sagen betreffend die Kinder.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2013 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG. Bereits mit der Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2012 sei die Übernahme der Kinderbetreuungskosten zugesagt worden. Diese Eingliederungsvereinbarung sei von der Klägerin Ziffer 2 nicht unterzeichnet an den Beklagten zurückgesandt worden. Aus diesem Grund sei am 6. Februar 2013 der Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 6. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 erlassen worden. Einziger Regelungspunkt sei die Zusage der Übernahme der über den Regelkindergarten hinausgehenden Kinderbetreuungskosten gewesen. Nach dem 1. August 2013 sei gegenüber der Klägerin Ziffer 2 kein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen bzw. keine Eingliederungsvereinbarung mit ihr abgeschlossen worden. Die Übernahme der Kinderbetreuungskosten habe zum 31. Juli 2013 geendet, da der Kläger Ziffer 1 sich derzeit nicht um eine Beschäftigung bemühe, sodass die Kinderbetreuung durch diesen sichergestellt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. 1 - 6 Leistungsakten, Bd. 1 - 7 Vermittlungsakten), die Verfahrensakte des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegten Berufungen der Kläger sind statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedürfen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

2. Dem SG sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, die eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2012 rechtfertigen. Vielmehr ist der Senat berufen, in der Sache selbst zu entscheiden. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgerichtsgesetz geht von dem Grundsatz aus, dass sich das Landessozialgericht auch bei einer aus den in § 159 Abs. 1 SGG genannten Gründen verfahrensrechtlich begründeten Berufung nicht auf eine kassatorische Entscheidung beschränken, sondern die Sache selbst entscheiden soll (z.B. Hintz/Lowe, SGG, 2013, § 159 Rdnr. 1). § 159 SGG weist somit einen Ausnahmecharakter auf. Zudem ist das Berufungsgericht selbst in den Fällen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Sache an das SG zurückzuverweisen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 159 Rdnr. 5). Dabei ist im Zweifel die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 1/02 R - juris Rdnr. 18). Im Hinblick darauf, dass die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist und das gerichtliche Verfahren nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen hat, würde der Senat selbst bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels von einer Zurückweisung absehen. Dem SG ist aber ohnehin kein Verfahrensfehler unterlaufen. Das SG hat zutreffend unter Mitwirkung des Richters Seider entschieden, da das Ablehnungsgesuch der Kläger durch Beschluss des SG vom 16. Mai 2013 (S 13 SF 2153/14 AB) zuvor rechtskräftig und damit für den Senat bindend zurückgewiesen worden ist. Auch hat das SG im Hinblick auf die von ihm nach Anhörung der Beteiligten ermessensfehlerfrei gewählte Entscheidungsform des Gerichtsbescheids (vgl. § 105 Abs. 1 SGG) in der richtigen Besetzung mit einem Berufsrichter entschieden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet ausschließlich der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2013 (§ 95 SGG), den die Kläger mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffen haben.

4. Die Anfechtungsklagen der Kläger Ziffer 1, 3 und 4 waren von Anfang an mangels Klagebefugnis unzulässig; eine Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet aus (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rdnr. 9). Das SG hat ihre Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Der Senat weist die Berufungen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinsichtlich der Einwendungen der Kläger Ziffer 1, 3 und 4, die sie im Berufungsverfahren vorgebracht haben, weist der Senat darauf hin, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Februar 2013 ausschließlich an die Klägerin Ziffer 2 als Adressatin gerichtet und für sie bestimmt gewesen ist (vgl. §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). In diesem ist allein ihr Status als Erwerbstätige beschrieben und das Ziel festgelegt worden, ihre Erwerbstätigkeit durch die Übernahme der Kinderbetreuungskosten für das Schuljahr 2012 / 2013 zu sichern. Mit der Zusage der Kinderbetreuungskosten bis zum Ende des Schuljahres 2012 / 2013 ist keine eigenständige Regelung getroffen, sondern es sind lediglich die bereits mit - bestandskräftigen - Bescheiden vom 24. September 2012 ausgesprochenen Bewilligungen der umfassenden Kinderbetreuungskosten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt und wiederholt worden. Mithin hat der Beklagte von vornherein nicht in rechtlich geschützte Interesse der Kläger Ziffer 1, 3, und 4 eingegriffen. Insbesondere hinsichtlich des Klägers Ziffer 1 enthält der hier streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt keinerlei belastende Regelung. Seine aus dem Grundsatz des Forderns (vgl. § 2 SGB II) resultierenden Pflichten, sich um eine Eingliederung in Arbeit zu bemühen, sind in den mit ihm geschlossenen Eingliederungsvereinbarungen vom 10. Mai 2012 und 4. Juni 2013 geregelt worden. Mit ihm gegenüber erlassenen Eingliederungsverwaltungsakten vom 12. Dezember 2012, aufgehoben durch Abhilfebescheid vom 6. Februar 2013 auf Widerspruch des Klägers Ziffer 1, sowie vom 12. April 2013, wiederum aufgehoben mit Abhilfebescheid vom 3. Mai 2013 auf Widerspruch des Klägers Ziffer 1, hat der Beklagte zudem versucht, die zur Eingliederung des Klägers Ziffer 1 erforderlichen Rechte und Pflichten zu regeln. Allein in dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger Ziffer 1 und dem Beklagten, das ausschließlich in den genannten Eingliederungsvereinbarungen und -verwaltungsakten geregelt worden ist, geht es darum, ob und in welchem Umfang er sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen und welche Aktivitäten er dazu entfalten muss sowie ob und ggf. in welchem Umfang die Betreuung der Klägerinnen Ziffer 3 und 4 seinen Eingliederungsbemühungen entgegensteht. Durch den gegenüber der Klägerin Ziffer 2 erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Februar 2013 wird er mithin nicht betroffen.

5. Die von der Klägerin Ziffer 2 zunächst statthaft als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erhobene Klage ist unzulässig. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt noch besteht, aber unzulässig, wenn dieser aufgehoben worden ist oder sich erledigt hat (Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 8a m.w.N.). Vorliegend hat sich der Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Februar 2013 durch Zeitablauf erledigt. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Eingliederungsverwaltungsakt hat den Zeitraum vom 6. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 geregelt und - wie bereits ausgeführt - die bereits mit - bestandskräftigen - Bescheiden vom 24. September 2012 ausgesprochenen Bewilligungen der umfassenden Kinderbetreuungskosten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt und wiederholt. Wenn diesem überhaupt ein eigenständiger Regelungsgehalt zugekommen sein sollte, so entfaltet dieser nunmehr keine Regelungswirkung mehr und eine Anfechtungsklage kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R - juris Rdnr. 13).

6. Der Senat legt das Begehren der Klägerin Ziffer 2 als hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) aus, die vorliegend in Betracht kommt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, a.a.O. Rdnr. 16 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10). Ein solches besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin Ziffer 2 ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Senat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat nach Erlass des hier streitigen Eingliederungsverwaltungsaktes gegenüber der Klägerin Ziffer 2 nicht versucht, sie in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Er hat ihr weder den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angetragen noch einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen. Einziges Thema des Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Kinderbetreuungskosten für das Schuljahr 2012/2013 gewesen, über die der Beklagte ohnehin durch gesonderte Bescheide vom 24. September 2012 entschieden hatte. Für das Schuljahr 2013/2014 hat der Beklagte gegenüber den Klägern Ziffer 1 und 2 durch Bescheid vom 19. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2013 über die beantragte Kostenübernahme betreffend die Kinderbetreuung Grundschule, verlängerte Öffnungszeiten im "Stadtteil- und Familienzentrum Innenstadt" und des Schülerhorts entschieden und die entsprechende Kostenübernahme abgelehnt. Er hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass eine gleichartige Entscheidung - Bewilligung von Kosten der Kinderbetreuung - nicht mehr getroffen werden soll. In dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt sind weder Rechte noch Pflichten begründet worden, die aktuell im Sozialrechtverhältnis zwischen der Klägerin Ziffer 2 und dem Beklagten von Bedeutung sein könnten. Auch ein Rehabilitationsinteresse ist für den Senat nicht im Ansatz erkennbar. Die Klägerin Ziffer 2 hätte sich der ihr zugesagten und im Übrigen vorab schon bestandskräftig bewilligten Leistungen - Übernahme der Kinderbetreuungskosten - allein dadurch entziehen können, dass sie diese nicht in Anspruch nimmt und die Kinderbetreuung nach ihren Vorstellungen organisiert und sicherstellt. Stattdessen haben die Kläger die vom Beklagten finanzierte Kinderbetreuung bis zum 31. Juli 2013 tatsächlich in Anspruch genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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