L 8 SO 27/09 KL

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 27/09 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 41/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Schiedsstelle bei dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Schiedsstelle) für die Zeit ab dem 6. Mai 2008 einen um 2,64 EUR höheren Investitionsbetrag (insgesamt 19,46 EUR) pro Pflegetag für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) hätte festsetzen müssen.

Die Klägerin betreibt eine nicht öffentlich geförderte Pflegeeinrichtung in einer Gemeinde mit circa 18.000 Einwohnern im Westen des Landes ... mit 149 Pflegeplätzen (bezogen auf sämtliche Gebäude). Seit September 2002 sind 81 Plätze der vollstationären Altenhilfe zugeordnet. Weitere 68 Pflegeplätze werden von einer im Jahr 2002 ausgegliederten unselbständigen Betriebsstätte der Klägerin für die Betreuung von Pflegebedürftigen mit leichter bis schwerer Demenz vorgehalten. Für sämtliche Plätze besteht eine Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) unter Einbeziehung des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger. Auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung vom 24. November 2006 für die Bereiche Altenpflege und Demenz - Bl. 115 bis 128 der Gerichtsakte L 8 SO 27/09 KL bzw. Bl. 113 bis 126 der Gerichtsakte L 8 SO 29/09 KL - wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin auch des Grundstücks, der baulichen Anlagen und Außenanlagen der Einrichtung. Diese (im Folgenden als "Mietgegenstand" bezeichneten) Anlagen wurden ohne Zubehör im Jahr 2005 von der Klägerin an eine Gesellschaft mit Sitz in L. verkauft und von der Alleingesellschafterin der Klägerin im Rahmen des "Sale-and-Lease-Back" zu einer jährlichen "Nettoanfangsmiete" in Höhe von 949.639,00 EUR (mit vertraglich geregelter Anpassung zum Jahresanfang um 1 Prozent sowie an den Verbraucherpreisindex) ab Übergabe für 25 Jahre angemietet. Diese wiederum vermietete den Mietgegenstand zunächst ihrer Tochtergesellschaft weiter. Die Klägerin mietete von dieser Verwaltungsgesellschaft mit Vertrag vom 31. Januar 2006 ab diesem Tag auf 25 Jahre den Mietgegenstand zu einer jährlichen "Nettoanfangsmiete" in Höhe von 946.000,00 EUR (mit vertraglich geregelter Anpassung zum Jahresanfang um 1 Prozent sowie an den Verbraucherpreisindex). Der Vertrag regelt in § 7 Ziffer 7.1 Absatz 2 die Aufwendung eines Betrages in Höhe von 2,00 EUR pro Tag und Bett durch die Klägerin für Instandhaltungsmaßnahmen. Der Beklagte wurde erst im Jahr 2007 von dem Verkauf unterrichtet.

Die Beteiligten schlossen unter dem 16. Juni 1999 eine Vereinbarung über die Übernahme von Investitionskosten in Höhe von 38,06 DM (19,46 EUR)/Pflegetag nach § 93 Abs. 2 und Abs. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1999 mit folgender Zuordnung:

Abschreibungen 11,00 DM (= 5,63 EUR)/pro Pflegetag

Zinsen 24,22 DM (=12,38 EUR)/pro Pflegetag

Tilgung - DM/pro Pflegetag

Miete/Pacht - DM/pro Pflegetag

Instandhaltungskosten 2,00 DM (=1,02 EUR)/pro Pflegetag

Leasingkosten 0,84 DM (=0,43 EUR)/pro Pflegetag

Mit den vorgenannten Kostenbestandteilen werden nach Abschnitt B der Vereinbarung folgende Leistungen/geplante Maßnahmen finanziert:

Abschreibungen gemäß Antrag des Einrichtungsträgers vom 8. Juni 1999

Zinsen für Investitionskredite gemäß Zins- und Tilgungsplänen vom 27.04.1998

Instandhaltung der Pflegeeinrichtung

Leasing EDV und Kfz

Der Beklagte beantragte zunächst im Frühjahr 2007 für sämtliche Bereiche der von der Klägerin betriebenen Einrichtung bei der Schiedsstelle die Herabsetzung des Investitionsbetrages auf 13,16 EUR/Pflegetag. Er legte nun für den Vergütungsbestandteil "Zinsen" nur noch 6,08 EUR zugrunde. Für die Einrichtung lägen keine aktuellen Darlehensverträge der Klägerin vor, sodass unter Berücksichtigung der geänderten Bedingungen am Kapitalmarkt von geringeren Zinsen auszugehen sei. Die Klägerin erachtete demgegenüber eine Anhebung des Investitionsbetrages auf 25,19 EUR/Pflegetag für angemessen, stellte aber keinen förmlichen Antrag im Schiedsstellenverfahren. Im Schriftsatz der Klägerin vom 23. März 2007 wurde dieser Betrag Einzelpositionen wie folgt zugeordnet:

Abschreibungen Ausstattung und Kunstwerke 66,97 EUR/Bett

Nutzungsentgelt Leasing EDV 0,06 EUR

Nutzungsentgelt Leasing Kfz 0,16 EUR/Pflegetag

Nutzungsentgelt Leasing Einrichtung 0,17 EUR/Pflegetag

Miete/Pacht 18,31 EUR/Pflegetag

Instandhaltung 2,00 EUR/Pflegetag

Unternehmerlohn 4,30 EUR/Pflegetag

Die Schiedsstelle lehnte mit inhaltsgleichen Entscheidungen vom 5. Februar 2008 (Az. 05/2007 und 06/2007) die Anträge des Beklagten auf Festsetzung der Investitionsaufwendungen ab dem 5. Januar 2007 auf insgesamt 13,16 EUR/Pflegetag, hilfsweise - unter Berücksichtigung des tatsächlichen Mietverhältnisses ab dem 5. Februar 2008 - auf 17,10 EUR/Pflegetag, ab. Der Antrag des Beklagten sei zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anrufung der Schiedsstelle lägen vor. Der Beklagte sei weiterhin an die mit der Klägerin am 16. Juni 1999 vereinbarte und seiher geleistete Vergütung für die Investitionskosten in Höhe von 19,46 EUR/Pflegetag gebunden. Die Klägerin könne sich auf die Weitergeltungsklausel des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII berufen. Zwar hätten sich "zwischenzeitlich die Eigentumsverhältnisse, welche als wesentliche Tatsache der Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 1999 zugrunde" gelegen hätten, "schon rein faktisch spätestens mit Abschluss des Mietvertrages zwischen der AG als Betreiberin und dem Vermieter, dem neuen Eigentümer" "grundlegend geändert". Das mit dem mit Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 21. September 2006 in Gang gesetzte Neuvereinbarungsbegehren sei aber dadurch verbraucht, dass der Beklagte fiktiv an dem Eigentümermodell festgehalten und vorrangig auf eine Absenkung der Zinsaufwendungen abgestellt habe. Die Einbeziehung der geänderten Verhältnisse in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse der Klägerin nach Antragseingang bei der Schiedsstelle sei als Umgehung des umfassenden Rückwirkungsverbotes in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB XII unzulässig. Es sei nicht Aufgabe der Schiedsstelle die - unstreitig - von der Klägerin gegenüber dem Beklagten unterlassene Anzeige des Eigentümerwechsels zu sanktionieren. Demzufolge müsse den Vertragsparteien nun zugemutet werden, um die neuen Investitionskosten in Verhandlungen zu ringen. Ein Nachschieben von Gründen sei hier in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu angefochtenen Verwaltungsakten unzulässig. Diese Entscheidung der Schiedsstelle ist bestandskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 4. April 2008 unterbreitete der Beklagte der Klägerin das Angebot, die Übernahme weiterer Investitionskosten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Ausgehend von einem Auslastungsgrad von 96 Prozent bot er für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 die Zahlung eines pflegetäglichen Investitionskostenzuschusses in Höhe von 16,82 EUR an (jeweils pro Pflegetag: 1,73 EUR Abschreibungen, 14,59 EUR Miete/Pacht, 0,50 EUR Instandhaltungskosten (kein Betrag für Zins- und Leasingkosten)). Dem Angebot beigefügt war eine Liste mit vier anderen Altenpflegeheimen im Land Sachsen-Anhalt (mit einer Kapazität von 160, 132, 138 bzw. 154 Plätzen und einem Baujahr 1997, 1998, 2003 bzw. 1995/1996) für die Gesamtinvestitionsbeträge mit einer Spanne von 14,03 EUR bis 16,33 EUR (gewichteter Durchschnitt 15,58 EUR) ausgewiesen werden. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Anlage 2 des Schreibens des Beklagten vom 4. April 2008 Bezug genommen.

Am 6. Mai 2008 beantragte der Beklagte bei der Schiedsstelle die Einleitung des Schiedsverfahrens (Az. 05/2008 und 06/2008) und in der Sache die Festsetzung des Investitionsbetrages für den Zeitraum ab Antragstellung auf 16,83 EUR/Pflegetag. Er stützte seinen Antrag auf die unterbliebene Reaktion der Klägerin auf sein Angebotsschreiben vom 4. April 2008. Der vorgenannte Investitionsbetrag sei angemessen und wirtschaftlich, weil er oberhalb der "Bandbreite" der Investitionsbeträge von 14,03 EUR bis 16,33 EUR/Pflegetag liege, die für vier andere in gemieteten Räumlichkeiten betriebene Altenpflegeheime vergleichbarer Größe geleistet würden. Der gewichtete Mittelwert belaufe sich auf 15,58 EUR/Pflegetag. Bei einem Kaltmieten-Anteil von 9,35 EUR/m² als Durchschnittswert der vier vergleichbaren Einrichtungen in den vergangenen vier Jahren sei im Übrigen bei Neuabschlüssen ein sinkender Mietpreis auf Grund der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei auch der in dem Schlichtungstermin am 15. September 2008 von der Schiedsstelle angeregte Vergleich mit einem Investitionskostenbetrag von 18,14 EUR/Pflegetag nicht akzeptabel.

Die Klägerin stellte im Schiedsstellenverfahren den Antrag, den Investitionsbetrag in Höhe von 19,46 EUR/Pflegetag fortzuschreiben. Sie begründete die unterbliebene Reaktion auf das Schreiben vom 4. April 2008 mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 im Wesentlichen mit der bereits zuvor erfolgten Ablehnung eines vergleichbaren Angebotes. Angemessen sei ein Investitionskostenbetrag in Höhe von 25,19 EUR/Pflegetag. Die beigefügte Kalkulation lautet wie folgt:

... Aufwand gesamt/per annum; Aufwand pro Bett/Pflegetag in EUR

Abschreibungen, 9.979,13 EUR (gesamt); 66,97 EUR pro Bett
Ausstattung und
Kunstwerke

Nutzungsentgelt 3.275,66 EUR (p.a.): 0,06 EUR
Leasing EDV

Nutzungsentgelt 8.141,20 EUR (p.a.): 0,16 EUR (pro Pflegetag)
Leasing Kfz

Nutzungsentgelt 8.738,21 EUR (p.a.); 0,17 EUR (pro Pflegetag)
Leasing Einrichtung

Miete/Pacht 945.999,88 EUR (p.a.); 18,31 EUR (pro Pflegetag)

Instandhaltung 103.331,50 EUR (p.a.); 2,00 EUR (pro Pflegetag)

Unternehmerlohn 222.165,24 EUR (p.a.); 4,30 EUR (pro Pflegetag)

Gesamtkosten 1.301.630,82 EUR (p.a.); 25,19 EUR (pro Pflegetag)

Sie sei jedoch bereit, den bisher gezahlten Investitionskostenbetrag weiterhin zu akzeptieren. Die in die Vergleichsberechnung einbezogenen Investitionskosten der anderen Altenpflegeheime seien tatsächlich nicht vergleichbar. Die Vergleichsberechnung berücksichtige nicht, dass ihre Einrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert werde. Eine Instandhaltungspauschale von 0,50 EUR/Pflegetag sei nicht ausreichend. Im Übrigen seien die für nur vier Altenpflegeheime ermittelten Beträge nicht repräsentativ. Tatsächlich vergleichbar seien hier nur zwei der zum Vergleich angeführten Einrichtungen. Im Rahmen des internen Vergleichs sei deshalb auf die einzelnen Kostenpositionen am Maßstab des eigentlichen Marktpreises abzustellen. Die von ihr in der prospektiven Entgeltkalkulation zugrunde gelegten Kostenbestandteile entsprächen einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Insbesondere sei der vereinbarte Mietzins für die Einrichtung mit Mieten für gewerbliche Immobilien gleicher/ähnlicher Art vergleichbar. Zu dem Anlagengitter, den Leasingverträgen und dem Gebäudemietvertrag (die jeweils die von der Klägerin betriebene Einrichtung als Ganzes betreffen) wird im Übrigen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juli 2008 Bezug genommen.

Im Schlichtungstermin in den Verfahren Az. 05/2008 und Az. 06/2008 am 15. September 2008 wurde im Wesentlichen über die Positionen Unternehmerlohn, Instandhaltungskosten und Miethöhe verhandelt. Die Beteiligten erklärten, die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist, § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII, nicht in Streit zu stellen. Vergleichsverhandlungen blieben erfolglos. Die Schiedsstelle legte für beide Verfahren einheitlich eine streitige Differenz zwischen den Angeboten beider Beteiligten in Höhe von 137.833,34 EUR/Jahr zugrunde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

Auf die gemeinsame Verhandlung u.a. in den Verfahren 04/2008, 05/2008, 06/2008 und 07/2008 vom 28. April 2009 setzte die Schiedsstelle in den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Entscheidungen, die nur in Bezug auf die Bezeichnung der Klägerin im Aktivrubrum voneinander abweichen, den Investitionsbetrag ab dem 6. Mai 2008 auf 16,82 EUR/Pflegetag fest. Dem Antrag des Beklagten auf eine Absenkung des Investitionsbetrages auf um 2,64 EUR ab diesem Zeitpunkt sei zu entsprechen gewesen. Der Antrag des Beklagten sei zulässig und begründet. Die Schiedsstelle habe angerufen werden können, nachdem die Klägerin auf das Vertragsangebot des Beklagten nicht reagiert habe. Auf die Sechs-Wochen-Frist (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) hätten sich die Beteiligten nicht berufen. In der Sache sei das Entgeltangebot des Beklagten leistungsgerecht, angemessen und entspreche den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Wirksamkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB XII. Der Investitionskostenbetrag in Höhe von 16,82 EUR ab dem 6. Mai 2008 ermögliche es der Einrichtung der Klägerin, eine bedarfsgerechte Hilfe zu gewährleisten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sei berücksichtigt worden, dass die Einrichtung der Klägerin als Mietmodell geführt werde und damit das von ihr begehrte Entgelt nicht höher liegen dürfe als dasjenige, welches der Beklagte mit anderen Einrichtungen in diesem Modell vereinbart habe. Im Rahmen des externen Vergleichs liege das Angebot des Beklagten oberhalb der Bandbreite der von dem Beklagten mit drei vergleichbaren Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt vereinbarten Investitionsbeträge. Die herangezogenen Einrichtungen würden im Rahmen eines Miet-/Pachtverhältnisses auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen betriebenen und seien erst nach 1990 in Betrieb gegangen, d.h. in die Kategorie der Neubauten einzuordnen. Die der Vergleichsberechnung zugrunde liegenden Kosten seien jeweils zwischen der Einrichtung und dem Beklagten rechtsverbindlich vereinbart worden. Als weitere Kriterien seien die Leistungen der Mietvertragsparteien (z.B. Instandhaltungsverpflichten, Dach/Fach) sowie die Heimkapazität zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte sei in diesem Zusammenhang als Einrichtung mit einer Gesamtkapazität von 149 Plätzen in den Vergleich einzubeziehen gewesen. Die Anzahl von insgesamt fünf Vergleichseinrichtungen sei für die Festlegung der maßgebenden Bandbreite der Gesamtinvestitionskosten ausreichend. Soweit die von der Klägerin privatrechtlich vereinbarte Jahresnettokaltmiete von zunächst 946.000,00 EUR mit einer jährlichen Anpassung von dem festgesetzten Investitionskostenbetrag nicht abgedeckt werde, bleibe es der Klägerin überlassen, den Vertrag anzupassen oder aber Einbußen hinzunehmen.

Die Klägerin hat den Zugang der Entscheidung der Schiedsstelle in den Verfahren Az. 05/2008 und Az. 06/2008 jeweils gegen Empfangsbekenntnis vom 8. Juli 2009 bestätigt.

Die Klägerin hat am 10. August 2009 (Montag) vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 28. April 2009 sowie der Feststellung, dass die am 16. Juni 1999 vereinbarte Vergütung von Investitionskosten über 19,46 EUR/Pflegetag, welche durch die Entscheidung der Schiedsstelle vom 5. Februar 2008 bestätigt worden sei, weiter gelte. Sie hat diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Juni 2013 mit dem Begehren einer Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung zu einer Abrechnung von weiteren 2,64 EUR/Pflegetag verbunden.

Auch auf den gerichtlichen Hinweis zur maßgebenden Regelung der Übernahme gesonderter Investitionskosten im SGB XII hat die Klägerin ihre Klagebegründung nicht modifiziert. Sie ist der Auffassung, ihr Begehren auf § 76 SGB XI i.V.m. §§ 85 Abs. 5 Satz 1, 87 SGB XI stützen zu können. Die Pflegesätze müssten nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI i.V.m. §§ 82 Abs. 1 und 2 und § 85 Abs. 3 SGB XI insbesondere leistungsgerecht sein. Sie meint, dass die in der Rechtsprechung zu den Pflegesätzen für Pflegeleistungen und Unterkunft/Verpflegung konkretisierten Grundsätze in vollem Umfang auf die Festsetzung des Investitionsbetrages übertragbar seien, weil auch hier Bestandteile des Gesamtheimentgeltes betroffen seien. Die Mängel des externen Vergleichs mit anderen Altenpflegeheimen schlügen hier in einem von willkürlichen Vergleichskategorien ausgehenden Schiedsspruch durch. Sie, die Klägerin, sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit der Positionen ihrer Kostenkalkulation sei von der Schiedsstelle unterlassen worden und auch nicht durch den Vergleich mit anderen Einrichtungen entbehrlich. Das Bundessozialgericht (BSG) halte nicht mehr daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten (in Abgrenzung zu den Marktpreisen) ohne Bedeutung sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R - juris). Diese Entscheidung sei auf das vorliegende Verfahren übertragbar, da es auch hier um im Wesentlichen standardisierte Kostenpositionen gehe. Zu den tatsächlichen Mietkosten fehle es bereits an Feststellungen zu den Verhältnissen ab dem 6. Mai 2008. Das Kriterium der "anerkannten Nettogrundfläche (NGF)" betreffe die Frage der landesrechtlichen Ausgestaltung der Förderfähigkeit einer Einrichtung und sei als Grundlage eines externen Vergleichs zur Bestimmung der betriebsnotwendigen Investitionskosten sachfremd. Unter Berücksichtigung der Pflegekonzeption, Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Frauen und Gesundheit vom 1. April 1998 – 32-43603 (Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 1998, im Folgenden: Pflegekonzeption), seien hier in die Vergleichsbewertung der anzustrebende Standard der Kapazität der Pflegeeinrichtung (40 bis 80 Plätze), die Größe der Pflegezimmer (16 bis 24 m²) und die Obergrenze des umbauten Raumes pro Bett (maximal 190 m³) einzubeziehen gewesen. Bei dem in den Vergleichswerten für die anderen Einrichtungen aufgeführten Mieten handele es sich nicht um die tatsächlich zu zahlenden Mieten, sondern die "anerkannten" Mietpreise. Diese seien bereits deshalb unzutreffend, weil nur die Miete für NFG des Gebäudes, nicht aber die Miete für das Grundstück berücksichtigt worden sei. In ihrem Fall seien neben den Gebäuden auch Außenanlagen von 19.017 m² sowie ein Sinnesgarten zu berücksichtigen. Die von ihr betriebene Einrichtung verfüge nach den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nicht über 149 Plätze, sondern über 81 Plätze (zur Schiedsstellenentscheidung Az. 05/2008) bzw. über 68 Plätze (zur Schiedsstellenentscheidung Az. 06/2008). Auch insoweit sei der externe Vergleich mit tatsächlich nicht vergleichbaren Einrichtungen erfolgt. In Bezug auf die Instandhaltungskosten greife die von dem Beklagten gerügte Verlagerung der Kosten auf die Mieterin und damit im Ergebnis den Sozialhilfeträger nicht durch. Entsprechende Positionen seien für die Vergleichseinrichtungen nicht nachgewiesen worden. In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit komme es darauf an, dass mit dem geringsten Aufwand der bestmöglichste Erfolg erzielt werde. Es sei insbesondere auch eine besondere qualitative Ausstattung einer Einrichtung zu berücksichtigen. Zum Unternehmerlohn fänden sich in den angefochtenen Entscheidungen der Schiedsstelle keine Ausführungen, obwohl das BSG diese Position ausdrücklich anerkannt habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227ff.; RdNr. 24). Der Beklagte müsse sich auch daran festhalten lassen, dass er im Rahmen des Angebotes vom 4. April 2008 pro Pflegetag Miete in Höhe von 14,59 EUR und 0,50 EUR für Instandhaltung (für die letztgenannte Position vorausgehend sogar 1,00 EUR) angesetzt habe.

Die Klägerin beantragt ausdrücklich,

die Entscheidungen der Schiedsstelle vom 28.04.2009 zu den Aktenzeichen 05 und 06/2008 über die Höhe der Investitionskosten ab dem 06.05.2008 mit pflegetäglich insgesamt EUR 16,82 aufzuheben,

hilfsweise den Schiedsspruch vom 28.04.2009 insoweit aufzuheben, als dass darin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionskosten für den Zeitraum ab 06.05.2008 in Höhe von nicht mehr als EUR 16,82 erteilt wird und der Beklagte zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionskosten für den Zeitraum ab dem 06.05.2008 in Höhe von weiteren EUR 2,64 pro Pflegetag zu erteilen

und dann ganz hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, hierüber die Klägerin entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden

und weiter hilfsweise festzustellen, dass die am 16.06.1999 vereinbarte Vergütung von Investitionskosten über EUR 19,46 je Pflegetag, welche durch die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2008 weiter gilt.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die angefochtenen Entscheidungen der Schiedsstelle genügten sämtlichen Anforderungen der Festsetzung von Vergütungen auf der Grundlage eines externen Vergleichs mit anderen Einrichtungen. Die zuvor durchgeführten Schiedsstellenverfahren seien mit den Entscheidungen vom 5. Februar 2008 "aus formellen Gründen" beendet worden. Da in den hier maßgebenden Schiedsstellenverfahren keine neuen Kalkulationsunterlagen von der Klägerin vorgelegt worden seien, sei eine nochmalige Auseinandersetzung mit den Kostenpositionen entbehrlich gewesen. Vor dem Hintergrund der unverändert gebliebenen Gesamtkapazität von 149 Plätzen sei der Investitionsaufwand von 19,46 EUR/Pflegetag nach Ausgliederung des Bereichs für Pflegebedürftige mit leichter bis mittelschwerer Demenz ab dem 1. September 2002 auch auf diesen Bereich anzuwenden gewesen. Der von der Klägerin verfolgte Investitionsbetrag von 19,46 EUR/Pflegetag werde nun völlig anderen Kostenpositionen zugeordnet, als diese der ursprünglichen Vereinbarung dieses Betrages zugrunde gelegen hätten. Den Bedenken der Klägerin in Bezug auf die Vergleichsliste anderer Einrichtungen könne nicht gefolgt werden. Es seien nur nach 1990 in Betrieb genommene Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach dem SGB XI in den Vergleich einbezogen worden. Zwar könnten grundsätzlich auch die mietvertraglichen Verpflichtungen der Mietvertragsparteien als weiteres Kriterium berücksichtigt werden. Für die als Vergleich herangezogenen Einrichtungen seien hier indes nicht "fiktive" Mieten angegeben worden, sondern die zwischen den Parteien als angemessen vereinbarten Mietbeträge ausgewiesen worden. Die sozialhilferechtlich in entsprechender Anwendung von Nr. 1.7. Buchst. d) der Anlage 1 [nicht, wie angegeben, 2] der Pflegekonzeption anzuerkennende Gesamtnutzfläche von nicht über 55 m² pro Platz für Altenpflegeheime würden von den benannten Vergleichseinrichtungen nicht überschritten, sodass die "anerkannte NGF" nicht hinter den vorgehaltenen Flächen zurückbleibe. Die anderen Einrichtungen seien nach Baujahr bzw. dem Zeitpunkt von Umbau/Sanierung mit der Einrichtung der Klägerin von der Qualität her gleich oder höher zu bewerten. Die von der Klägerin verlangten Gesamtinvestitionskosten überschritten den bislang höchsten Investitionskostenansatz anderer Einrichtungen deutlich. Kosten der Außenanlagen seien grundsätzlich nicht zu refinanzieren. Die begehrten Instandhaltungskosten seien im Umfang von 1,00 EUR bereits in dem Pflegesatz für Unterkunft und Verpflegung enthalten und im Übrigen mit 0,50 EUR im Rahmen des festgesetzten Investitionsbetrages in angemessener Höhe berücksichtigt. Sozialhilferechtlich sei nicht jede Vertragsgestaltung zwischen den Mietvertragsparteien zu refinanzieren. In Bezug auf den Unternehmerlohn sei aus der von der Klägerin verlangten bloßen Weitergeltung des Investitionskostenbetrages in Höhe von 19,46 EUR zu schließen, dass ein Unternehmerlohn nicht Bestandteil der Kostenkalkulation sei. Nach § 18 des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. August 2007 (im Folgenden: Rahmenvertrag) sei ein Unternehmerlohn nicht Bestandteil der Investitionskosten. Der geltend gemachte Aufschlag auf die Investitionskosten in Höhe von 6 Prozent des Jahresumsatzes sei aus sozialhilferechtlicher Sicht auch unangemessen. Weitergehende Rechtspositionen seien auch aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des 3. Senates des BSG nicht abzuleiten; das ergebe sich bereits aus den dort in Streit stehenden Vergütungen nur für allgemeine Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung.

Die Klägerin hat dem Senat auf die Aufforderung des Berichterstatters einen Handelsregisterauszug vom 2. Juli 2012 übersandt. Sie hat im Übrigen eine Kopie des notariell beurkundeten Mietvertrages zwischen der T. S.à.r.l. (L.) und der M.-Kliniken AG aus dem Jahr 2005 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Schiedsstelle und des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

Die Zuständigkeit des LSG Sachsen-Anhalt für die Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Klage ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 Nr. 6a, 29 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind justiziabel. Nach § 77 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XII ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ("Sozialgerichten") unter Passivbeteiligung des anderen Vertragspartners gegeben. Der Beklagte ist auf Grund seiner Zuständigkeit als überörtlicher Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 3 Nr. 2 XII i.V.m. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII im Land Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8) der andere Vertragspartner im Sinne dieser Vorschrift.

Die Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Schiedsstelle und damit fristgerecht erhoben worden (§ 87 Abs. 1 SGG analog). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht.

Weder die Schiedsstelle noch die Leistungsberechtigten mussten zum Verfahren beigeladenen werden (vgl. für die Schiedsstelle: Jaritz/Eicher, Juris PraxisKommentar SGB XII, 2011, § 77 SGB XII RdNr. 67; für die Leistungsberechtigten: Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, 18. Aufl. 2010, § 80 RdNr. 12 (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199, 201)).

Zutreffende Klageart ist hier jeweils die isolierte Anfechtungsklage. Dem entspricht der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidungen der Schiedsstelle bei dem Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 2009 (Az. 05/2008 und 06/2008).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 94b BSHG (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, 78ff.) ist auf die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII übertragbar (wie hier z.B.: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - L 18 SO 230/09 KL - juris). Die Rechtsprechung des BSG betrifft den Bereich der sozialen Pflegeversicherung und ist vor dem Hintergrund der dort gesetzlich vorgesehenen Passivlegitimation der Schiedsstelle nicht einschlägig (vgl. hierzu auch die entsprechende eigene Einschätzung des 3. Senates des BSG: Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 201).

Bei Schiedsstellenentscheidungen handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) (vgl. zum BSHG: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O.; zum SGB XII: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Mai 2012, a.a.O.; zum SGB XI: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 201). Der Gesetzgeber ist dieser Einschätzung des BVerwG gefolgt, da er das Vorverfahren, das grundsätzlich nur im Rahmen der Anfechtung von Verwaltungsakten zum Tragen kommt, in § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII für entbehrlich erklärt hat.

Eine Ergänzung des Antrags der Klägerin in Form eines kombinierten Verpflichtungs-, oder Feststellungsantrags ist damit nicht erforderlich gewesen. Unzulässig ist der von der Klägerin (als Haupt- oder Hilfsantrag gemeinte) Antrag auf Zustimmung des Beklagten zu der Festsetzung eines höheren pflegetäglichen Investitionsbetrages. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der von der Klägerin für ihren Antrag in Anspruch genommenen Entscheidung des BSG vom 8. September 2011 (- B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96ff., RdNr. 11ff.) maßgebend dadurch, dass dort die Zustimmung der Landesbehörde, d.h. nicht des Landes als Kostenträger, zu einer Erhöhung der auf die Heimbewohner umzulegenden Kosten im Streit stand; bei nicht geförderten Einrichtungen, wie derjenigen der Klägerin, genügt indes eine bloße Mitteilung an die Landesbehörde für die Abwälzung der Investitionskosten auf die Heimbewohner nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Soweit die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage befürwortet wird (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O., § 77 SGB XII RdNr. 68), ist nach Auffassung des Senats die bei der isolierten Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle mögliche Neuentscheidung in Abweichung von der gerichtlichen Rechtsauffassung hinzunehmen. Eine sachgerechte Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung ist im Wesentlichen durch eine kompetente personelle Besetzung der Schiedsstelle zu gewährleisten. Eine endgültige Festsetzung der Vergütungen durch das Gericht war vom Gesetzgeber - regelhaft - nicht gewollt. Der auf Beklagtenseite handelnde Sozialhilfeträger kann selbst eine Neufestsetzung der Vergütung nicht vornehmen.

Die angefochtenen Entscheidungen der Schiedsstelle vom 28. April 2009 sind nicht rechtswidrig.

Verfahrensfehler in Bezug auf die Schiedsstellenverfahren sind hier nicht erkennbar.

Soweit nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Schiedsstelle nur angerufen werden kann, wenn eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, haben die Beteiligten ausdrücklich vor der Schiedsstelle auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

Im Übrigen hängt die ausreichende Gewährleistung der Verfahrensrechte der Beteiligten wesentlich mit der Frage des Prüfungsmaßstabes der Schiedsstelle zusammen. Der Senat hat im Ergebnis, das berücksichtigt, dass sich hier nur die Klägerin gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle gewandt hat, keine Grundlage für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erkennen können.

Rechtsgrundlage der Festsetzung des konkreten Investitionsbetrages ist im vorliegenden Fall § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII. Die Klägerin verfügt über einen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI. Der Träger der Sozialhilfe ist nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel (§§ 75 bis 81 SGB XII) getroffen worden sind. Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Da die Investitionskosten der Klägerin nicht durch öffentliche Förderung nach dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Recht abgedeckt werden, ist hier § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII einschlägig. Die gesonderten Investitionskosten, die Nicht-Sozialhilfebezieher selbst zahlen müssten, können hier von dem Sozialhilfeträger für seine Leistungsberechtigten im Rahmen einer Vereinbarung übernommen werden.

Die gerichtliche Prüfungsdichte bei Schiedsstellenentscheidungen ist vom BVerwG zu § 94a BSHG und vom BSG für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung im Wesentlichen übereinstimmend im Sinne einer "Einschätzungsprärogative" der Schiedsstelle konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 - BVerwGE 108, 47ff.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 202). Dieser Rechtsprechung ist auch für den Bereich des SGB XII zu folgen (wie hier: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012, a.a.O.). Der Senat ist in seiner Prüfung damit darauf beschränkt, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist (so BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 202).

Da die (jeweils zweiten) Schiedsstellenentscheidungen hier keine Geltung vor Antragseingang in den (zweiten) Schiedsstellenverfahren beanspruchen, können weder die Klägerin noch der Beklagte Rechtswirkungen aus den ersten Schiedsstellenentscheidungen ableiten. Eine Bindungswirkung ist durch die Schiedsstellenentscheidungen vom 5. Februar 2008 nicht eingetreten. Für den gesamten Zeitraum nach Ablauf des ursprünglichen Vereinbarungszeitraums gilt damit § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, der regelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum In-Kraft-Treten neuer Vereinbarungen weiter gelten.

Die beiden ersten Verfahren können jeweils nicht im Sinne einer abschließenden Entscheidung über ein Verlangen der Klägerin auf Erhöhung des Investitionsbetrages gedeutet werden. Nach 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII braucht der Träger der Sozialhilfe einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. Gemeint ist dabei die Erhöhung des Investitionsbetrages insgesamt, d.h. nicht einzelner Bestandteile (vgl. im Ergebnis unter Bezugnahme auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Flint in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 77 RdNr. 25), die indes der Klägerin hier jeweils weder im ersten noch im zweiten Schiedsstellenverfahren eingebracht wurde. Vielmehr richtete sich der - jeweils nur im zweiten Verfahren gestellte - eigene Antrag auf einen Investitionskostenbetrag in gleichbleibender Höhe.

Auch eine Entscheidung in Anwendung der (§ 48 Abs. 1 SGB X ähnlichen) Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII, nach welcher bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum unter entsprechender Anwendung der Regelungen in § 77 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII neu zu verhandeln sind, ist durch die Schiedsstelle mit den Entscheidungen vom 5. Februar 2008 nach Auffassung des Senats nicht beabsichtigt gewesen. Dafür spricht bereits, dass die Schiedsstelle jeweils im ersten Verfahren auf eine laufende Vergütung im Rahmen der Weitergeltungsklausel abgestellt hat.

Die Entscheidungen der Schiedsstelle vom 5. Februar 2008 beinhalteten im Ergebnis die Verweigerung einer Neufestsetzung. Es bestehen erhebliche Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensbeendigung (vgl. im Ergebnis: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2001 - 12 B 00.2019 - juris). Auf Grund der Bestandskraft der ersten Schiedsstellenentscheidung muss das jeweils erste Verfahren am ehesten als "Nichtentscheidung" bewertet werden. Die Schiedsstelle hat bei genauer Prüfung jeweils keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Neufestsetzung gerechtfertigt war. Sie hat ausgeführt, nur "vertragshelfend" tätig werden zu dürfen; hier sei der Verhandlungsgegenstand nicht mehr aktuell, und das was aktuell sei, nicht verhandelt worden. Deshalb müsse den Vertragsparteien zugemutet werden, auf der aktuellen Grundlage Verhandlungen zu führen und um eine Neufestsetzung der Investitionskosten zu ringen. Die Weitergeltung des unter dem 7. Dezember 2004 vereinbarten Investitionsbetrages wäre nur durch eine Neufestsetzung durch die Schiedsstelle entfallen.

Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, überhaupt Investitionskosten nicht öffentlich geförderter Einrichtungen zu übernehmen, berührt - durch die Verdrängungswirkung für die nicht geförderte Einrichtung - den Bereich der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. für die Investitionskostenförderung nur eines ambulanten Pflegedienstes im betreffenden Bundesland: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 45/03 - BVerwGE 121, 23ff.). Daraus lassen sich indes noch keine Gesichtspunkte für die Höhe der zu übernehmenden Investitionskosten ableiten. Der Investitionsbetrag des Sozialhilfeträgers deckt die Kosten ab, die der Heimbewohner, der nicht im Leistungsbezug steht, aus eigenen Mitteln bestreiten muss. Damit ist hier die Marktteilnahme der Einrichtung für die Pflege auch gegen die Vorgabe der Sparsamkeit im Bereich der Sozialhilfe abzugrenzen (vgl. zur Hervorhebung des Sparsamkeitsgebotes: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012, a.a.O.). D.h. neben dem tatsächlichen Leistungsangebot der Einrichtung ist auch der vom Sozialhilfeträger zu finanzierende Standard von Bedeutung (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O., § 76 SGB XII, RdNr. 71). Dieser Gesichtspunkt steht der uneingeschränkten Übertragung der Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Investitionskosten, die Heimbewohner selbst nach dem SGB XI zu tragen haben (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182ff.), entgegen. Die Schiedsstelle hat den grundsätzlichen Anspruch der Investitionskostenförderung der Klägerin vor diesem Hintergrund hinreichend berücksichtigt.

Die Schiedsstelle hat auch zutreffend eine einheitliche Bewertung für die von der Klägerin getragene Einrichtung mit zwei abgrenzbaren Bereichen vorgenommen. Für diese Beurteilung spricht, dass von der Klägerin ausschließlich für die gesamte Einrichtung eingesetzte Betriebsmittel angegeben worden sind. Neben den baulichen Anlagen, für die ein einziger Mietvertrag von der Klägerin abgeschlossen wurde, stimmt u.a. auch der Fuhrpark für beide Bereiche der Einrichtung überein. Eine Aufgliederung der Kosten für die Betriebsmittel könnte nur rechnerisch durch Division aller Kosten und sodann Multiplikation mit den Plätzen des jeweiligen Bereichs erfolgen. Das rechtfertigt eine gesonderte Festlegung des Investitionskostenbetrages bereits unter dem Gesichtspunkt nicht, dass die Klägerin offenkundig die Vorteile aus der Gesamtgröße der Einrichtung mit den damit verbundenen Synergieeffekten nutzt.

Der Investitionsbetrag deckt die Kosten für betriebsnotwendige Anlagen und deren Ausstattung ab; betriebsnotwendig sind Anlagen und ihre Ausstattung, die eine Einrichtung benötigt, um die ihr durch das sozialhilferechtliche Leistungs- und Leistungserbringerrecht zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können (so Jaritz/Eicher, a.a.O., § 76 SGB XII RdNr. 71). Weitere Konkretisierungen enthält das Gesetz nicht. Zu den nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI bereits vom Pflegesatz abgedeckten Kosten für die Unterkunft gehören die Aufwendungen für den Betrieb, die für den stationären Aufenthalt des Heimbewohners in der Einrichtung erforderlich sind und die nicht den allgemeinen Pflegeleistungen oder den Zusatzleistungen zuzurechnen sind, d.h. keine Instandhaltungskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 27 P 46/08 - juris; zum Ganzen: Schütze in Udsching, SGB XI Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 82 RdNr. 12). Nach § 18 Abs. 1 des Rahmenvertrages umfasst der Investitionsbetrag:

Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen,

Aufwendungen, die für Miete, Pacht, Leasing, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern anfallen,

Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Grundstücke anzuschaffen, zu erschließen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen (Fußnote: Die Refinanzierung der Aufwendungen ist zwischen den Vertragsparteien nach wie vor streitig; ungeachtet der momentan bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen erfolgt eine Refinanzierung auch rückwirkend zum In-Kraft-Treten dieses Vertrages, wenn 1. nach rechtskräftiger Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, des LSG Sachsen-Anhalt, des BVerwG oder des BSG in einem Verfahren, welches eine Einrichtung im Land Sachsen-Anhalt betrifft, diese Kosten zu finanzieren sind oder 2. in § 82 Abs. 3 SGB XI durch Gesetzesänderung Grundstücke explizit aufgeführt werden),

Kreditzinsen für Fremdkapital,

eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.

§ 18 Abs. 3 des Rahmenvertrages regelt die Abschreibung auf Anlagevermögen, § 18 Abs. 4 des Rahmenvertrages regelt Kreditzinsen für Fremdkapital und Zinsen für eingesetztes Kapital.

§ 18 Abs. 5 und Abs. 6 des Rahmenvertrages lauten wie folgt:

Für die Aufwendungen für Instandhaltungen und Instandsetzungen können Pauschalen gebildet werden. Die Kommission "K 75" kann die Pauschalen für jeweils ein Jahr festlegen. Die Pauschalen können nach Leistungstyp und Gebäudeart differenziert werden. Kommt bis zum 31.10. für das Folgejahr kein Beschluss zu Stande, ist es Sache der Vereinbarungspartner gem. § 75ff. SGB XII diese Vergütungsbestandteile individuell zu vereinbaren.

Die Kommission "K 75" kann einen Höchstbetrag pro m² für Miet- und Pachtkosten der erforderlichen und tatsächlich genutzten Flächen (Verkehrs- und Nutzflächen) für das folgende Kalenderjahr festlegen. Kommt bis zum 31.10. für das Folgejahr kein Beschluss zu Stande, ist es Sache der Vereinbarungspartner gem. §§ 75ff. SGB XII diese Vergütungsbestandteile individuell zu vereinbaren.

§ 18 Abs. 7 des Rahmenvertrages regelt die Verzinsung von tatsächlichem Eigenkapital für eine Investition.

Die von der Klägerin begehrten Investitionskosten sind bereits unter mehreren Gesichtspunkten nicht plausibel dargelegt worden, sodass die Entscheidungen der Schiedsstelle nicht zu Lasten der Klägerin zu beanstanden sind. Das Gesetz sieht an keiner Stelle einen "Bestandsschutz" für die weitere Übernahme von Investitionskosten durch den Sozialhilfeträger in gleichbleibender Höhe vor. Die Weitergeltungsklausel in § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ist eine verfahrensrechtliche Lösung, um eine tatsächliche Verhandlungsposition der Einrichtung bei Neuverhandlungen zu sichern, beinhaltet aber keinen Schutz gegenüber einer Kostenabsenkung durch die Schiedsstelle.

Die Klägerin hat gegenüber der Schiedsstelle die Festsetzung der im Jahr 1999 zwischen den Beteiligten vereinbarten Vergütung ausgehend von der Kostenkalkulation aus den Jahren 2007/2008 erstrebt. Seit dem Verkauf des Mietgegenstandes besteht indes keine Deckungsgleichheit zwischen den unter dem 16. Juni 1999 vereinbarten Investitionskosten und dem seither bezahlten Investitionsbetrag.

Ausgehend von der Kostenkalkulation der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juli 2008 ist ebenfalls ein Betrag in Höhe von 19,46 EUR daraus nicht abzuleiten. Rechnerisch konnte sich dieser Betrag für die Schiedsstelle nicht als zutreffend ergeben.

Stellt man auf die Einzelpositionen aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 23. März 2007 und 24. Juli 2008 ab, werden durch die Schiedsstellenentscheidungen die geltend gemachten Abschreibungen und Nutzungsentgelte Leasing EDV, Kfz, Einrichtung (jeweils pro Pflegetag: 0,19 EUR, 0,06 EUR, 0,16 EUR und 0,17 EUR, insgesamt 0,58 EUR) vollständig durch den von der Schiedsstelle festgesetzten Investitionskostenbetrag (1,73 EUR/Pflegetag) abgedeckt und sind auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

In Bezug auf die Einzelpositionen pro Pflegetag für Instandhaltung (2,00 EUR) und Miete/Pacht (18,31 EUR) besteht eine Differenz zu dem von der Schiedsstelle hierfür festgesetzten Betrag (0,50 EUR bzw. 14,59 EUR) in Höhe von 1,50 EUR bzw. 3,72 EUR.

In Bezug auf Instandhaltungskosten fehlt es von Seiten der Klägerin bereits an einem Vortrag zur Abgrenzung dieser Kosten von den bereits in dem Pflegesatz für Unterkunft enthaltenen Betrag für Instandhaltungskosten in Höhe von 1,00 EUR. Den in diesem Zusammenhang angesetzten Betrag müsste sie sich ggf. auch entgegenhalten lassen, wenn die Einbeziehung in den Pflegesatz für Unterkunft rechtswidrig sein sollte. Im Übrigen sieht § 18 Abs. 5 des Rahmenvertrages die Abdeckung der Instandhaltungskosten mit Pauschalen vor. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die von ihr tatsächlich gezahlten Kosten für den Mietgegenstand seien in Bezug auf die Instandhaltung maßgebend, kann sie den Nachweis von marktbedingten Miet- und Instandhaltungskosten auf der Grundlage des Mietvertrages über den Mietgegenstand vom 31. Januar 2006 nicht erbringen. Insoweit fällt bereits auf, dass die sich rechnerisch aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebenden Beträge nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht gelebt, sondern die tatsächlichen Werte von der Schiedsstelle in Verletzung ihrer Pflichten nicht festgestellt worden sind. Für Abweichungen der tatsächlichen von den mietvertraglich vereinbarten Beträgen spricht u.a. der Vergleich zwischen dem Mietvertrag und den im Schriftsatz vom 24. Juli 2008 angegebenen Mietkosten.

Der Senat hält im Übrigen den hier vorgelegten Mietvertrag vom 31. Januar 2006 für nicht geeignet, marktübliche Aufwendungen der Klägerin für Miete und Instandhaltung zu belegen. Zwar ist der Verkauf von Anlagen und die Miete im Rahmen des Sale-and-Lease-Back im Regelfall nicht als einheitliches Geschäft zu sehen, sodass der Senat hier von einem Mietvertrag im Rechtssinne ausgeht (vgl. zu den Vertragsbeziehungen im Rahmen des Sale-and-Lease-Back: Finanzgericht München, Urteil vom 18. August 2007 - 7 K 585/07 - juris). Unter Zugrundelegung dieser auf das jeweilige Vertragsverhältnis abstellenden Betrachtung muss die Klägerin sich aber daran festhalten lassen, dass der Mietvertrag mit einer 100-Prozent-Tochter der Alleingesellschafterin der Klägerin geschlossen wurde, wobei diese den Mietgegenstand von der Alleingesellschafterin der Klägerin gemietet hatte. Bei dieser Vertragskonstruktion kommt eine höhere Belastung der Klägerin als Mieterin unmittelbar ihrer Alleingesellschafterin zugute.

In Bezug auf die Mietkosten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Rahmenvertrages die "anfallenden" Aufwendungen zu übernehmen. Auch insoweit ergibt sich die mangelnde Plausibilität der Kostenkalkulation der Klägerin bereits aus ihrem Vortrag zu den dem Mietvertrag nicht entsprechenden tatsächlichen Aufwendungen. Auch in Bezug auf diese Kostenposition ist der Nachweis mit dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag nicht zu führen.

In Bezug auf den Unternehmerlohn fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung im Rahmen des Investitionsbetrages. Insbesondere sind entsprechende Ansprüche in § 18 des Rahmenvertrages nicht aufgeführt. Die Klägerin kann ihre Rechtsposition auch nicht auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2009 (- L 27 P 46/08 - juris) stützen, das nicht die Festlegung eines Investitionsbetrages nach § 75 Abs. 5 i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB XII betrifft. Auch die Kalkulation der Klägerin, die bei einer Mieterhöhung durch ihre Alleingesellschafterin automatisch eine Erhöhung des prozentual berechneten Unternehmerlohnes nach sich ziehen würde, steht einer plausiblen Darlegung dieser Kostenposition hier entgegen.

Mangels einer Plausibilität der von der Klägerin geltend gemachten Kostenkalkulation kommt es auf den Vergleich mit anderen Einrichtungen hier nur noch für die Beschaffung von Ersatzwerten an, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Einrichtungen im Rahmen der Investitionskostenförderung gerecht werden konnten. Diese Werte hat die Schiedsstelle zur Überzeugung des Senats auch in Bezug auf die im Einzelfall festzulegende Miete nicht willkürlich festgelegt. Die Schiedsstelle hat hier Mietkosten oberhalb des gewichteten Durchschnitts der vereinbarten Mieten für insbesondere in Bezug auf Heimkapazität und Baujahr vergleichbare im Schiedsstellenverfahren benannte andere Einrichtung als Maßstab genommen. Die Schiedsstelle musste hier insbesondere nicht die tatsächlichen Selbstkosten der anderen Einrichtungen feststellen (vgl. für das BSHG den Beschluss des BVerwG vom 19. Dezember 2007 - 5 B 110/06 - juris über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 - 3 L 174/04 - juris). Dieser Einschätzung entspricht, dass der Selbstkostendeckungsgrundsatz nicht mehr prägend für das Leistungserbringerrecht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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