Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 14 AS 1652/08
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1036/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. Mai 2011 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) abändernden Beschlusses für ein zwischenzeitlich erledigtes erstinstanzliches Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 12. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren S 24 AS 1652/08 vor dem Sozialgericht Nordhausen PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. mit Wirkung vom 20. Juni 2008 beigeordnet. Die Beschwerdeführerin bezog zu diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Im Erörterungstermin vom 28. September 2009 wurde die Klage zurückgenommen.
Im Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Fristsetzung bis zum 14. März 2011 aufgefordert. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Postzu-stellungsurkunde am 2. April 2011 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Die Be-schwerdeführerin reagierte nicht.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 entschied das Sozialgericht, dass die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe vom 12. November 2008 nach § 124 Nr. 2 2. Alternative Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben wird. Dem Aufhe-bungsbeschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die die Beschwerde zum Thüringer Landessozialgericht als statthaft bezeichnete. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2011 zugestellt.
Mit ihrer am 26. Mai 2011 eingelegten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Auf-hebung des Beschlusses vom 3. Mai 2011.
Sie reicht die nunmehr ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse nach und begehrt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Be-schwerdegegner hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 29. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht statthaft ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die anderslautende Rechtsmittelbe-lehrung des Sozialgerichts führt nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde zum Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung trifft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Die Bewilligung von PKH erfolgt im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Dies ergibt sich aus § 73a SGG.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch im vorliegenden Fall der "Aufhebung" von PKH anwendbar. Das Sozialgericht Nordhausen hat die Bewilligung von PKH aufgehoben, da die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht offengelegt hat. Diese Entscheidung beruht nur auf den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Der Beschluss vom 3. Mai 2011 entspricht daher einer Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 172, Rd. 6h).
Zwar könnte der Gesetzeswortlaut dagegen sprechen, wenn in der Norm allein von der "Ab-lehnung" von PKH die Rede ist. Allerdings ist auch die Aufhebung der Sache nach nichts anderes als eine (wenn auch nachträgliche) Aufhebung.
Mit dem Sächsischen LSG (Beschluss vom 31. August 2011 - L 7 AS 553/11 B PKH-) ist der Senat der Ansicht, dass der Fall der nachträglichen Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht anders zu behandeln ist als eine anfängliche Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. In beiden Fällen wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, ohne dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geprüft wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29). Nichts anderes gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung, da auch hier Prozesskostenhilfe nicht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht des dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens abgelehnt wurde, sondern die Ablehnung in Form der Aufhebung ausschließlich den Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin betrifft.
Soweit die gegenteilige Ansicht auf die fehlende Vergleichbarkeit von PKH-Ablehnung und PKH-Aufhebung, durch die dem Betroffenen eine Rechtsposition wieder entzogen werde, hinweist (LSG Baden-Württemberg, B. v. 9. Juni 2011 - L 13 AS 120/11 B -) oder auf weitergehende Auswirkungen der PKH-Aufhebung abstellt (LSG Baden-Württemberg, B. v. 4. Juli 2011 - L 7 AS 5381/09 B -), stellt dies die hier vertretene Ansicht nicht in Frage. Denn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die PKH-Ablehnung für den Betroffenen in der Regel nicht weniger bedeutsam als die PKH-Aufhebung.
Warum gegen eine Abänderung der Entscheidung über die zu leistenden Raten die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht (so LSG Baden-Württemberg, B. v. 4. Juli 2011 - L 7 AS 5381/09 B -), leuchtet nicht ein. Denn auch die nachträgliche Änderung der Ratenhöhe stellt im Wortsinn keine "Ablehnung" von PKH im Sinne von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG dar.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gebietet kein anderes Resultat (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 2. März 2011 - L 7 AS 194/11 B - m. w. N.). Zwar ist den Gesetzesmaterialien in der Tat nicht zu entnehmen, dass im vorliegenden Kontext eine erweiternde Auslegung angezeigt wäre. Das "Schweigen" des Gesetzgebers insoweit bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die hier vertretene Ansicht ausgeschlossen ist. Denn in derartigen Fällen verbliebe andernfalls kein Raum für die teleologische Auslegungsmethode. Hätte der Gesetzgeber den Fall der PKH-Aufhebung bedacht, hätte es im Übrigen nahe gelegen, dies durch die Erwähnung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zum Ausdruck zu bringen; Hinweisen in den Gesetzesmaterialien auf eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ablehnung" hätte es dann gar nicht bedurft.
Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Beschwerdegericht nicht zu ent-scheiden, da dies dem erstinstanzlichen Gericht obliegt. Es ist aber zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut Anwendung finden kann, da die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Frist des Prozessrechts (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 67, RdNr. 2a) versäumt hat, sondern eine vom bearbeitenden Richter gesetzte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) abändernden Beschlusses für ein zwischenzeitlich erledigtes erstinstanzliches Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 12. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren S 24 AS 1652/08 vor dem Sozialgericht Nordhausen PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. mit Wirkung vom 20. Juni 2008 beigeordnet. Die Beschwerdeführerin bezog zu diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Im Erörterungstermin vom 28. September 2009 wurde die Klage zurückgenommen.
Im Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Fristsetzung bis zum 14. März 2011 aufgefordert. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Postzu-stellungsurkunde am 2. April 2011 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Die Be-schwerdeführerin reagierte nicht.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 entschied das Sozialgericht, dass die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe vom 12. November 2008 nach § 124 Nr. 2 2. Alternative Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben wird. Dem Aufhe-bungsbeschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die die Beschwerde zum Thüringer Landessozialgericht als statthaft bezeichnete. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2011 zugestellt.
Mit ihrer am 26. Mai 2011 eingelegten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Auf-hebung des Beschlusses vom 3. Mai 2011.
Sie reicht die nunmehr ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse nach und begehrt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Be-schwerdegegner hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 29. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht statthaft ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die anderslautende Rechtsmittelbe-lehrung des Sozialgerichts führt nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde zum Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung trifft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Die Bewilligung von PKH erfolgt im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Dies ergibt sich aus § 73a SGG.
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch im vorliegenden Fall der "Aufhebung" von PKH anwendbar. Das Sozialgericht Nordhausen hat die Bewilligung von PKH aufgehoben, da die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht offengelegt hat. Diese Entscheidung beruht nur auf den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Der Beschluss vom 3. Mai 2011 entspricht daher einer Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 172, Rd. 6h).
Zwar könnte der Gesetzeswortlaut dagegen sprechen, wenn in der Norm allein von der "Ab-lehnung" von PKH die Rede ist. Allerdings ist auch die Aufhebung der Sache nach nichts anderes als eine (wenn auch nachträgliche) Aufhebung.
Mit dem Sächsischen LSG (Beschluss vom 31. August 2011 - L 7 AS 553/11 B PKH-) ist der Senat der Ansicht, dass der Fall der nachträglichen Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht anders zu behandeln ist als eine anfängliche Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. In beiden Fällen wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, ohne dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geprüft wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29). Nichts anderes gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung, da auch hier Prozesskostenhilfe nicht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht des dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens abgelehnt wurde, sondern die Ablehnung in Form der Aufhebung ausschließlich den Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin betrifft.
Soweit die gegenteilige Ansicht auf die fehlende Vergleichbarkeit von PKH-Ablehnung und PKH-Aufhebung, durch die dem Betroffenen eine Rechtsposition wieder entzogen werde, hinweist (LSG Baden-Württemberg, B. v. 9. Juni 2011 - L 13 AS 120/11 B -) oder auf weitergehende Auswirkungen der PKH-Aufhebung abstellt (LSG Baden-Württemberg, B. v. 4. Juli 2011 - L 7 AS 5381/09 B -), stellt dies die hier vertretene Ansicht nicht in Frage. Denn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die PKH-Ablehnung für den Betroffenen in der Regel nicht weniger bedeutsam als die PKH-Aufhebung.
Warum gegen eine Abänderung der Entscheidung über die zu leistenden Raten die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht (so LSG Baden-Württemberg, B. v. 4. Juli 2011 - L 7 AS 5381/09 B -), leuchtet nicht ein. Denn auch die nachträgliche Änderung der Ratenhöhe stellt im Wortsinn keine "Ablehnung" von PKH im Sinne von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG dar.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gebietet kein anderes Resultat (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 2. März 2011 - L 7 AS 194/11 B - m. w. N.). Zwar ist den Gesetzesmaterialien in der Tat nicht zu entnehmen, dass im vorliegenden Kontext eine erweiternde Auslegung angezeigt wäre. Das "Schweigen" des Gesetzgebers insoweit bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die hier vertretene Ansicht ausgeschlossen ist. Denn in derartigen Fällen verbliebe andernfalls kein Raum für die teleologische Auslegungsmethode. Hätte der Gesetzgeber den Fall der PKH-Aufhebung bedacht, hätte es im Übrigen nahe gelegen, dies durch die Erwähnung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zum Ausdruck zu bringen; Hinweisen in den Gesetzesmaterialien auf eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ablehnung" hätte es dann gar nicht bedurft.
Über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Beschwerdegericht nicht zu ent-scheiden, da dies dem erstinstanzlichen Gericht obliegt. Es ist aber zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut Anwendung finden kann, da die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Frist des Prozessrechts (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, § 67, RdNr. 2a) versäumt hat, sondern eine vom bearbeitenden Richter gesetzte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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