Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 470/13 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 396/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes eine Rentennachzahlung.
Der 1953 geborene Beschwerdeführer bezieht von der Beschwerdegegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Auszahlung des Rentenbetrags erfolgte durch den sog. Renten Service der D. P. AG zuletzt am 31. Oktober 2012 und wurde danach eingestellt. Nachdem sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Prozessbevollmächtigten auf Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin kein Grund für die Zahlungseinstellung genannt werden konnte, erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 beim Sozialgericht Altenburg (SG) Klage auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 sowie Zahlung ab dem 1. Februar 2013 bis zum 1. April 2019 nebst Zinsen. Darüber hinaus beantragte er im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, an ihn eine Rentennachzahlung in Höhe von 2.130 EUR für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 zu zahlen. Zur Durchführung der Verfahren beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Zahlung durch den Renten Service der D. P. AG eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer seine neue Adresse nicht mitgeteilt hatte. Dies wurde nachgeholt, die Zahlungen wurden wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 12. April 2013 die Erledigung.
Das SG hat im Hinblick auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes den Antrag mit Beschluss vom 4. März 2014 abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Es fehlte bereits am Rechtschutzbedürfnis, da das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise hätte erreicht werden können, nämlich durch Mitteilung der neuen Adresse an den Rentenservice der D. P. AG. Der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hätte es nicht bedurft.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass Hintergrund des Antrags gewesen sei, dass die Rentenauszahlung ohne ersichtlichen Grund eingestellt worden sei. Nachdem außergerichtlich eine Klärung nicht erfolgen konnte, habe er von seinem Recht auf gerichtliche Klärung Gebrauch machen müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2014 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte A. P. K. & P., , ... zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss des SG nicht zu beanstanden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte (Az.: S 2 R 470/13 ER) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem SG. Hinsichtlich des Klagebegehrens liegt eine Entscheidung des SG nicht vor.
Nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers zum Erfolg führen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht seinen Standpunkt nach seiner Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7 f.). Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
Der Senat kann hierbei die vom SG bejahte Frage offen lassen, ob es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis gemangelt hat, denn der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 war jedenfalls deswegen ohne Aussicht auf Erfolg, weil es an einem Anordnungsgrund gefehlt hat.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren streitige materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, ohne dass auf ihn aber verzichtet werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, wobei die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillige Härten und die Mitverantwortung des Antragstellers einzubeziehen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a).
Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes die Rentenzahlung lediglich für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013. Ein Anordnungsgrund kommt für die Zeit vor dem Eingang des Antrags beim Sozialgericht (14. Februar 2013) aber nicht in Betracht. Sinn der einstweiligen Anordnung ist es, für die Zukunft eine Regelung zu treffen, bei Geldleistungen für die Vergangenheit, also für Zeiten vor Eingang des Antrags bei Gericht, fehlt deshalb in aller Regel der Anordnungsgrund (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a). Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein Nachholbedarf erkennbar ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 7. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER, nach juris Rn. 22), was hier nicht der Fall ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes eine Rentennachzahlung.
Der 1953 geborene Beschwerdeführer bezieht von der Beschwerdegegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Auszahlung des Rentenbetrags erfolgte durch den sog. Renten Service der D. P. AG zuletzt am 31. Oktober 2012 und wurde danach eingestellt. Nachdem sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Prozessbevollmächtigten auf Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin kein Grund für die Zahlungseinstellung genannt werden konnte, erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 beim Sozialgericht Altenburg (SG) Klage auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 sowie Zahlung ab dem 1. Februar 2013 bis zum 1. April 2019 nebst Zinsen. Darüber hinaus beantragte er im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, an ihn eine Rentennachzahlung in Höhe von 2.130 EUR für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 zu zahlen. Zur Durchführung der Verfahren beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Zahlung durch den Renten Service der D. P. AG eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer seine neue Adresse nicht mitgeteilt hatte. Dies wurde nachgeholt, die Zahlungen wurden wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 12. April 2013 die Erledigung.
Das SG hat im Hinblick auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes den Antrag mit Beschluss vom 4. März 2014 abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Es fehlte bereits am Rechtschutzbedürfnis, da das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise hätte erreicht werden können, nämlich durch Mitteilung der neuen Adresse an den Rentenservice der D. P. AG. Der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hätte es nicht bedurft.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass Hintergrund des Antrags gewesen sei, dass die Rentenauszahlung ohne ersichtlichen Grund eingestellt worden sei. Nachdem außergerichtlich eine Klärung nicht erfolgen konnte, habe er von seinem Recht auf gerichtliche Klärung Gebrauch machen müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2014 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte A. P. K. & P., , ... zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss des SG nicht zu beanstanden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte (Az.: S 2 R 470/13 ER) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem SG. Hinsichtlich des Klagebegehrens liegt eine Entscheidung des SG nicht vor.
Nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers zum Erfolg führen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht seinen Standpunkt nach seiner Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7 f.). Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
Der Senat kann hierbei die vom SG bejahte Frage offen lassen, ob es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis gemangelt hat, denn der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 war jedenfalls deswegen ohne Aussicht auf Erfolg, weil es an einem Anordnungsgrund gefehlt hat.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren streitige materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, ohne dass auf ihn aber verzichtet werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, wobei die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillige Härten und die Mitverantwortung des Antragstellers einzubeziehen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a).
Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes die Rentenzahlung lediglich für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013. Ein Anordnungsgrund kommt für die Zeit vor dem Eingang des Antrags beim Sozialgericht (14. Februar 2013) aber nicht in Betracht. Sinn der einstweiligen Anordnung ist es, für die Zukunft eine Regelung zu treffen, bei Geldleistungen für die Vergangenheit, also für Zeiten vor Eingang des Antrags bei Gericht, fehlt deshalb in aller Regel der Anordnungsgrund (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a). Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein Nachholbedarf erkennbar ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 7. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER, nach juris Rn. 22), was hier nicht der Fall ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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