Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 KR 1263/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 641/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in der Hauptsache.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2013 als selbstständig tätige Rechtsanwältin bei der Beschwerdegegnerin freiwillig krankenversichert. Als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gab sie ca. 400 EUR monatlich an. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 hatte die B. für A. A. für A. E. ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 einen Gründungszuschuss in Höhe von 928,50 EUR zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 EUR (ins-gesamt 1.228,50 EUR) zur sozialen Sicherung bewilligt. Des Weiteren überreichte die Beschwer-deführerin eine Mitteilung der ... vom 9. Januar 2013, wonach ihr innerhalb der nächsten 14 Tage ein Teilbetrag in Höhe von 6.900 EUR ausgezahlt wird. Laut Steuerbescheinigung der. erzielte die Beschwerdeführerin Kapitalerträge in Höhe von 1.779,33 EUR. Mit Bescheid vom 12. April 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.053,62 EUR (400 EUR + 928,50 EUR + 1,84 EUR (beitragspflichtige Kapitalerträge) + 723,28 EUR (6.900 EUR + 1.779.33 EUR ÷ 12)) ab dem 1. Januar 2013 vorläufig auf 305,99 EUR, ab 1. März 2013 vorläufig auf 318,31 EUR monatlich fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin insoweit Widerspruch, als der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge die einmalige Auszahlung des Teilbetrages der privaten Lebensversicherung in Höhe von 6.900 EUR zu Grunde gelegt wurde. Die ausgewiesenen Kapitalerträge in Höhe von 1.779,33 EUR seien in dem Betrag von 6.900 EUR bereits enthalten. Mit Bescheid vom 26. November 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ab dem 1. Juli 2013 gelte für sie die ermäßigte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.347,50 EUR im Monat. Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung betrage ab dem 1. Juli 2013 vorläufig 208,86 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 beim Sozialgericht (SG) Klage (Az.: S 50 KR 1264/14) erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Auszahlungsbetrag aus der privaten Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 6.900 EUR dürfe bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, weil er zu ihrem Vermögensbestand vor der Existenzgründung gehört habe. Sie habe die private Lebensversicherung aus früherem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt als angestellte Rechtsanwältin von 2003 bis 2013 angespart. Eine solche Vorgehensweise würde eine doppelte Belegung von Arbeitsentgelt mit Krankenversicherungsbeiträgen darstellen, für die es keinen rechtlichen Grund gebe. Hilfsweise sei maximal ein Ansatz von monatlich einem Einhundertzwanzigstel zu erwägen. Ab April 2013 habe sie den erhöhten monatlichen Beitrag in Höhe von 360,41 EUR an die Beklagte gezahlt. Lediglich die Beiträge für Januar bis März 2013 seien mit einem Gesamtbetrag von 1.056,59 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache offen und gestundet geblieben.
Mit Beschluss vom 10. April 2014 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. März 2014 gegen den Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 insoweit angeordnet, als mit ihr die Aufhebung einer Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auf den Betrag von 1.779,33 EUR begehrt wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Kapitallebensversicherung nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug oder um beitragspflichtige Einnahmen handele. Allenfalls könne der Kapitalertrag in Höhe von 1.779,33 EUR für die Beitragsbemessung herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. April 2014 abzuändern und insgesamt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 (Az.: S 50 KR 1264/14) anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, soweit Beitragsforderungen betroffen sind.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt daher voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 a Rn 27a m.w.N.). Dies ist hier nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
Der Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 ist, soweit er im Beschwerdeverfahren noch zur Überprüfung ansteht, nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil die Kapitalauszahlung aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 240 SGB V in der ab 1. April 2012 gültigen Fassung in Verbindung mit den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) zu berücksichtigen war. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Sie wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (§ 240 Abs. 1 SGB V). Nach § 240 Abs. 2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Satz 1). Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und § 248 SGB V sowie § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten entsprechend (Satz 4). Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerf-GrsSz) vom 27. Oktober 2008, gültig seit 1. Januar 2009, sind als untergesetzliche Normen grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - Az.: B 12 KR 20/11 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Bei der Kapitalauszahlung aus der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Einnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schloss weder die beabsichtigte Verwendung des ausgezahlten Kapi-talbetrages zur Existenzgründung, noch die Ansparung aus sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme bei der Beitragsbemessung aus. Auch sind die Beiträge entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Kapitalertragsanteil zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 - Az.: B 12 KR 28/08 R, nach juris). Die Berücksichtigung des Kapitalbetrages mit einem Zwölftel monatlich bei der Beitragsbemessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in der Hauptsache.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2013 als selbstständig tätige Rechtsanwältin bei der Beschwerdegegnerin freiwillig krankenversichert. Als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gab sie ca. 400 EUR monatlich an. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 hatte die B. für A. A. für A. E. ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 einen Gründungszuschuss in Höhe von 928,50 EUR zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 EUR (ins-gesamt 1.228,50 EUR) zur sozialen Sicherung bewilligt. Des Weiteren überreichte die Beschwer-deführerin eine Mitteilung der ... vom 9. Januar 2013, wonach ihr innerhalb der nächsten 14 Tage ein Teilbetrag in Höhe von 6.900 EUR ausgezahlt wird. Laut Steuerbescheinigung der. erzielte die Beschwerdeführerin Kapitalerträge in Höhe von 1.779,33 EUR. Mit Bescheid vom 12. April 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.053,62 EUR (400 EUR + 928,50 EUR + 1,84 EUR (beitragspflichtige Kapitalerträge) + 723,28 EUR (6.900 EUR + 1.779.33 EUR ÷ 12)) ab dem 1. Januar 2013 vorläufig auf 305,99 EUR, ab 1. März 2013 vorläufig auf 318,31 EUR monatlich fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin insoweit Widerspruch, als der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge die einmalige Auszahlung des Teilbetrages der privaten Lebensversicherung in Höhe von 6.900 EUR zu Grunde gelegt wurde. Die ausgewiesenen Kapitalerträge in Höhe von 1.779,33 EUR seien in dem Betrag von 6.900 EUR bereits enthalten. Mit Bescheid vom 26. November 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ab dem 1. Juli 2013 gelte für sie die ermäßigte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.347,50 EUR im Monat. Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung betrage ab dem 1. Juli 2013 vorläufig 208,86 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 beim Sozialgericht (SG) Klage (Az.: S 50 KR 1264/14) erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Auszahlungsbetrag aus der privaten Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 6.900 EUR dürfe bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, weil er zu ihrem Vermögensbestand vor der Existenzgründung gehört habe. Sie habe die private Lebensversicherung aus früherem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt als angestellte Rechtsanwältin von 2003 bis 2013 angespart. Eine solche Vorgehensweise würde eine doppelte Belegung von Arbeitsentgelt mit Krankenversicherungsbeiträgen darstellen, für die es keinen rechtlichen Grund gebe. Hilfsweise sei maximal ein Ansatz von monatlich einem Einhundertzwanzigstel zu erwägen. Ab April 2013 habe sie den erhöhten monatlichen Beitrag in Höhe von 360,41 EUR an die Beklagte gezahlt. Lediglich die Beiträge für Januar bis März 2013 seien mit einem Gesamtbetrag von 1.056,59 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache offen und gestundet geblieben.
Mit Beschluss vom 10. April 2014 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. März 2014 gegen den Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2014 insoweit angeordnet, als mit ihr die Aufhebung einer Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auf den Betrag von 1.779,33 EUR begehrt wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Kapitallebensversicherung nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug oder um beitragspflichtige Einnahmen handele. Allenfalls könne der Kapitalertrag in Höhe von 1.779,33 EUR für die Beitragsbemessung herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. April 2014 abzuändern und insgesamt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 (Az.: S 50 KR 1264/14) anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, soweit Beitragsforderungen betroffen sind.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt daher voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 a Rn 27a m.w.N.). Dies ist hier nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
Der Bescheid vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2014 ist, soweit er im Beschwerdeverfahren noch zur Überprüfung ansteht, nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil die Kapitalauszahlung aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 240 SGB V in der ab 1. April 2012 gültigen Fassung in Verbindung mit den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) zu berücksichtigen war. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Sie wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (§ 240 Abs. 1 SGB V). Nach § 240 Abs. 2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Satz 1). Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und § 248 SGB V sowie § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten entsprechend (Satz 4). Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerf-GrsSz) vom 27. Oktober 2008, gültig seit 1. Januar 2009, sind als untergesetzliche Normen grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - Az.: B 12 KR 20/11 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Bei der Kapitalauszahlung aus der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Einnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schloss weder die beabsichtigte Verwendung des ausgezahlten Kapi-talbetrages zur Existenzgründung, noch die Ansparung aus sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme bei der Beitragsbemessung aus. Auch sind die Beiträge entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Kapitalertragsanteil zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 - Az.: B 12 KR 28/08 R, nach juris). Die Berücksichtigung des Kapitalbetrages mit einem Zwölftel monatlich bei der Beitragsbemessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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