Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2105/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1013/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Rente ohne Kürzung durch die erfolgte Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, nachdem die Ausgleichsberechtigte verstorben ist.
Der 1944 geborene Kläger war - bis zur Scheidung der Ehe 1980 - mit der 1948 geborenen und 2012 verstorbenen Chr. Schi. (Ausgleichsberechtigte) verheiratet. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden der Ausgleichsberechtigten - die wie der Kläger bei der Beklagten damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 95,55 DM übertragen (Scheidungsurteil vom 3. Juni 1980, rechtskräftig seit 15. Juli 1980).
Ab 1. Juli 2005 bis zu ihrem Tod bezog die Ausgleichsberechtigte von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei diese Rente wegen Anrechnung von Einkommen und Überschreitens der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe der Hälfte, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 in voller Höhe und ab 1. Januar 2010 bis zum Tod der Ausgleichsberechtigten in Höhe von einem Viertel gewährt wurde (vgl. u.a. auch Kontoübersicht zum Rentenkonto der Ausgleichsberechtigten vom 29. November 2012 in den Verwaltungsakten). Da die Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes und die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erst nachträglich festgestellt worden war, war die Rente neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 7.229,71 EUR festgestellt worden (Bescheid vom 26. Januar 2012). Der von der Ausgleichsberechtigten bis zu ihrem Tod noch nicht geleistete Erstattungsbetrag in Höhe von 6.941,19 EUR wurde von deren Erbin als Nachlassverbindlichkeit zurückgezahlt.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Juli 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wobei bei der Berechnung der Höhe dieser Rente die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte (EPe), die sich aus der Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften ergeben, nicht berücksichtigt wurden (Bescheid vom 27. April 2004).
Nachdem die Ausgleichsberechtigte am 29. März 2012 verstorben war, beantragte der Kläger am 30. Oktober 2012 die "Überprüfung nach § 4 VAHRG bzgl. des Ausgleichsbetrages" und damit sinngemäß die Anpassung und Rücknahme der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedingten Kürzung seiner Rente, da die Ausgleichsberechtigte "ca. für 1,5 Jahre eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen" habe, die auch wieder in voller Höhe habe zurückgezahlt werden müssen.
Nach Prüfung des Versicherungskontos der Ausgleichsberechtigten lehnte die Beklagte die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 ab. Die begehrte Anpassung wegen Todes der Ausgleichsberechtigten sei nicht möglich, da diese länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe und eine Anpassung demzufolge nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nicht möglich sei.
Der Kläger erhob am 12. Dezember 2012 Widerspruch und wandte ein, es sei letztlich überhaupt kein Rentenbezug der Ausgleichsberechtigten zu verbuchen, nachdem deren Erbin 6.941,19 EUR an die Beklagte zurückgezahlt habe. Nachdem die Beklagte die Rentenbezugszeiten mit Schriftsatz vom 24. Januar 2013 auflistete und darauf hinwies, bei der mit Bescheid vom 26. Januar 2012 festgestellten Überzahlung handle es sich lediglich um zu viel gezahlte Rentenbeträge auf Grund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, machte der Kläger geltend, soweit ein Rentenbezug stattgefunden habe, handle "es sich nicht um den Bezug einer Altersrente, sondern lediglich um eine Erwerbsminderungsrente, die zudem sehr gering" gewesen sei, weswegen "die Anwendung der 36-Monats-Regelung aus § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz zu hinterfragen" sei. Es bestünden insofern verfassungsrechtliche Bedenken, zumal der in Abzug gebrachte Betrag den Gesamtbezug der Ausgleichsberechtigten um ein Vielfaches übersteige.
Die Beklagte folgte dem Widerspruch nicht und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 - mit näherer Begründung - zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wir insofern verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 8. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und - neben Wiederholungen - geltend gemacht, die Berechtigung zur Kürzung seiner Rente sei durch die Rückzahlung von Rentenbeträgen in Höhe von 6.941,19 EUR von Seiten der Erbin der Ausgleichsberechtigten entfallen, weswegen ihm rückwirkend und für die Zukunft der Kürzungsbetrag in Höhe von 41,00 EUR monatlich zuzusprechen sei. Die Ausgleichsberechtigte habe "keine Rente bezogen, die unter § 37 Abs. 2 VersAusglG fallen würde", denn sie habe letztlich keinen Rentenbezug im Sinne der Norm gehabt. Sämtliche als Rente ausbezahlten Beträge seien von den Erben zurückerstattet worden. Eine "Hauptrente" hätte die Ausgleichsberechtigte erst ab 2014 bezogen. Da diese "vor dem Bezug des Hauptrentenbezugs verstorben" sei, könnten die in Rede stehenden Zahlungen lediglich als Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen und seien als solche hier "nicht relevant". Die Kürzung seiner Rente sei von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus den von der Beklagten angegebenen Zahlungszeiträumen, "dass die Rente jeweils nur anteilsmäßig bezogen" worden sei. Damit ergebe sich kein Rentenbezug von mehr als 36 Monaten insgesamt, sondern nur "von 25,25 Monaten", denn es handle sich in den Zeiträumen vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 um "14 halbe Monate, entspricht 7 Monaten", vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 um "12 volle Monate, entspricht 12 Monaten" und vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2012 um "27 Monate zu ein ¼, entspricht 6,25 Monaten". Im Übrigen handle es sich um ein eklatantes Missverhältnis zwischen den Bezugszeiten der Ausgleichsberechtigten und der bei ihm vorgenommenen Kürzung. Es könne nicht angehen, dass die Kürzung seiner Altersrente bis zu seinem Lebensende durchgreife, während die Ausgleichsberechtigte "lediglich einen minimalen Anteil von teilweise nur zu einem Viertel und lediglich Erwerbsminderung bezogen" habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu beachten. Wenn sich eine Sozialkasse an dem vorzeitigen Ableben einer geschiedenen Frau bereichere, seien besondere Maßstäbe anzulegen. Die Ausführungen der Beklagten wirkten formalistisch. Im Scheidungsurteil sei auch von der Übertragung von Anwartschaften für Rente und nicht von Erwerbsminderungsrente die Rede. Insoweit sei "zu differenzieren".
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Für die Frage, ob Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen worden sei, komme es auf die Höhe der Leistung nicht an, sondern nur auf die Dauer des Leistungsbezugs. Nur bei vollständigem Ruhen der Rente liege kein Rentenbezug im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor. Auch die Monate mit dem Bezug einer Teilrente seien zu berücksichtigen. Die Rente der Ausgleichsberechtigten habe nicht in voller Höhe geruht. Die nachträgliche Prüfung der Einkommensanrechnung auf Grund der Steuerbescheide habe hohe Überzahlungen ergeben, wobei die Tilgung zum Teil durch Aufrechnung in Rentenhöhe erfolgt sei, sodass es nicht zur Auszahlung der Teilrente gekommen sei, wobei der Anspruch auf Teilrente in diesen Monaten natürlich bestanden habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2014 abgewiesen. Die - zum Teil mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid näher dargelegten - Voraussetzungen für die Rücknahme der Kürzung lägen nicht vor. Anzuwenden sei § 37 VersAusglG, nachdem die Regelungen des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG) am 1. September 2009 außer Kraft getreten seien und Übergangsregelungen hier nicht einschlägig seien. Die Ausgleichsberechtigte habe eine Versorgung im Sinne von § 37 Abs. 2 VersAusglG von mehr als 36 Monaten bezogen. Auch der Bezug einer Teilrente für mehr als 36 Monate hindere die Aussetzung der Kürzung. Die Ausgleichsberechtigte habe Erwerbsminderungsrente bezogen, die weder geruht habe, noch ausgesetzt worden sei. Vielmehr sei eine reine Anrechnung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze erfolgt. Auch der von der Erbin gezahlte Betrag von 6.941,19 EUR sei lediglich ein Erstattungsbetrag wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gewesen, schließe jedoch einen Rentenbezug nicht aus. Hinsichtlich des angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprinzips sei die Neuregelung des Gesetzgebers im VersAusglG nicht zu beanstanden. Insofern habe er sich für eine zeitliche Grenze entschieden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insofern nicht. Auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 2013, L 8 KN 160/12 sowie des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 20. März 2013, B 5 R 2/12 R werde verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 30. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei "im vorliegenden Falle nicht am Buchstaben des Gesetzes zu haften", sondern seine "besondere Konstellation" zu berücksichtigen. Diese sei "nicht eins zu eins übertragbar auf die Überlegungen" im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen sowie des BSG. Vielmehr habe bei ihm das Scheidungsurteil "einen Vertrauensschutz bewirkt, der auch im Falle einer zeitlich weit nachgelagerten Gesetzesänderung jedenfalls im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fortdauernde Geltung" habe. Im Tenor des Scheidungsurteils sei ausgeführt, es würden Rentenanwartschaften übertragen. Voraussetzung wäre deshalb ein Rentenbezug. In seinem Fall sei "jedoch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht von einem 36-monatigen Rentenbezug auszugehen". Es könne nicht angehen, dass minimale Bruchteile bereits dazu führten, dass der nur anteilig ausgezahlte Rentenmonat als voller Monat in die Berechnung einfließe. Ihm bleibe nichts als ein Schaden. Die Kürzung sei nicht hinnehmbar. Seine Rente sei seit 10. März 2004 zu Unrecht gekürzt worden, was "unter verfassungsrechtlichen Erwägungen als von Anfang an nicht gerechtfertigt anzusehen" sei. Auch die Rückzahlung durch die Erbin führe dazu, "dass die vorliegende Sonderkonstellation als ein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes im Rahmen von verfassungsrechtlich motivierten Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitserwägungen gerechtfertigt" sei. Beim bisherigen Vorgehen der Beklagten handle es sich um eine Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung.
Der Kläger beantragt, zum Teil sinngemäß und entsprechend seinem auch im Berufungsverfahren nicht geänderten Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kürzung seiner Rente durch den Versorgungsausgleich auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine wesentlich neuen Hinweise.
Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung unter Mitberücksichtigung seines Vorbringens im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die gesetzliche Regelung eindeutig sei, und dass die Voraussetzungen für die Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen dürften und bei einer Entscheidung auch über die Frage der Auferlegung solcher Kosten entschieden werde.
Ferner wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen, mit der Möglichkeit, sich auch hierzu zu äußern.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Rente unter Außerachtlassung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 und Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 abgelehnt.
Der Senat stellt zunächst fest, dass die Rente des Klägers mit Bescheid vom 27. April 2004 und auch für die Folgezeit zutreffend unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs berechnet wurde. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Rente gemäß § 64 SGB VI aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EPen, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Ein zu Gunsten oder zu Lasten eines Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird dabei gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an EPen berücksichtigt. Durch das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 3. Juni 1980 wurde im Falle des Klägers ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten durchgeführt. Entsprechend war von der Beklagten die Berechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto der Ausgleichsberechtigten übertragenen EPe, die sich aus der Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften ergeben, vorzunehmen. Ein Berechnungsfehler ist insofern weder dargetan, noch ersichtlich.
Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung seiner Altersrente ohne die infolge des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung sind im Falle des Klägers nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die am 1. September 2009 in Kraft getretenen und hier einschlägigen und anzuwendenden Bestimmungen des VersAusglG. Die Voraussetzungen der Übergangsregelungen, die zur Anwendung des VAHRG führen würden, liegen nicht vor. Gemäß § 49 VersAusglG gelten die §§ 4 - 10 VAHRG auch nach dem 31. August 2009 weiter, wenn bis zum 1. September 2009 ein Antrag auf Rückausgleich beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Rückausgleich ist bei der Beklagten am 30. Oktober 2012 eingegangen.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Diese Anpassung findet gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.
Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sein Anrecht auf Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird.
Die Ausgleichsberechtigte ist zwar am 29. März 2012 verstorben, doch hat sie länger als 36 Kalendermonate Versorgung in Form einer Rente wegen Erwerbsminderung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Versorgungsbezug im Sinne von § 37 Abs. 2 VersAusglG auch um Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung. Im Übrigen kommt es auf die Höhe dieser Leistungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht an. Insbesondere ist es unmaßgeblich, ob die Rente - im Hinblick auf Anrechnungsvorschriften und Hinzuverdienstgrenzen - in vollem Umfang, zur Hälfte, oder nur zu einem Viertel geleistet worden ist.
Insofern steht - auf Grund der Kontoübersicht vom 29. November 2012 zum Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten - unzweifelhaft fest, dass diese - unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen - Erwerbsminderungsrente vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe der Hälfte der Erwerbsminderungsrente, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 in voller Höhe der Erwerbsminderungsrente und vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2012 in Höhe von einem Viertel der Erwerbsminderungsrente bezogen hat, mithin über einen Zeitraum von 53 Monaten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unmaßgeblich, dass die Ausgleichsberechtigte keine "Hauptrente" (gemeint wohl Regelaltersrente), sondern eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat
Dieser Bezug von Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts bleibt unberührt von der von der Beklagten nachträglich festgestellten hinausgehenden Überzahlung und deren Rückzahlung durch die Ausgleichsberechtigte bzw. nach deren Tod die Erbin.
Damit steht dem Begehren des Klägers ein Versorgungsbezug von 36 Kalendermonaten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch die Ausgleichsberechtigte gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG zwingend entgegen.
Der Senat hegt auch keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Insofern verweist der Senat auf die Ausführungen des SG und die von diesem genannte Rechtsprechung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Gesetzeswortlaut in seinem Fall nicht zu beachten ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Gesetz sieht insofern weder eine Ausnahme zugunsten des Klägers vor, noch könnte eine solche im Wege der Auslegung angenommen werden.
Soweit der Kläger geltend macht, seine Rente sei schon "seit dem 10.03.2004 zu Unrecht gekürzt worden", fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage im VersAusglG, die zu einem Anspruch auf Gewährung seiner Rente ohne Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs vor dem Tod der Ausgleichsberechtigten führen könnte.
Da das Begehren somit unbegründet ist, worauf der Kläger auch mit der Gelegenheit zur Äußerung, hingewiesen worden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine entsprechende Belehrung ist mit schriftlichen Hinweisen an seinen Bevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, am 6. August und 8. September 2014 erfolgt. Er wurde auch schriftlich auf die Mindesthöhe der Verschuldenskosten hingewiesen. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Maßgeblich für die Auferlegung von Verschuldenskosten war für den Senat, dass der anwaltlich vertretene Kläger trotz eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine ihm günstige Entscheidung nicht zulässt, und Hinweis auf die Rechtsprechung auch zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung an seinem Begehren ohne eine substanzielle Begründung festgehalten hat. Ihm und seinem Bevollmächtigten musste angesichts dessen klar sein, dass die Berufung, wie schon die Klage, keinen Erfolg haben kann und jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Das dennoch demonstrierte fortwährende Beharren des Klägers auf Gewährung der Rente ohne Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs zeigt daher aus Sicht des Senats ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, welches die Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigt. Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen war für den Senat bezüglich der Kostenentscheidung im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Rente ohne Kürzung durch die erfolgte Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, nachdem die Ausgleichsberechtigte verstorben ist.
Der 1944 geborene Kläger war - bis zur Scheidung der Ehe 1980 - mit der 1948 geborenen und 2012 verstorbenen Chr. Schi. (Ausgleichsberechtigte) verheiratet. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden der Ausgleichsberechtigten - die wie der Kläger bei der Beklagten damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 95,55 DM übertragen (Scheidungsurteil vom 3. Juni 1980, rechtskräftig seit 15. Juli 1980).
Ab 1. Juli 2005 bis zu ihrem Tod bezog die Ausgleichsberechtigte von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei diese Rente wegen Anrechnung von Einkommen und Überschreitens der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe der Hälfte, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 in voller Höhe und ab 1. Januar 2010 bis zum Tod der Ausgleichsberechtigten in Höhe von einem Viertel gewährt wurde (vgl. u.a. auch Kontoübersicht zum Rentenkonto der Ausgleichsberechtigten vom 29. November 2012 in den Verwaltungsakten). Da die Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes und die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erst nachträglich festgestellt worden war, war die Rente neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 7.229,71 EUR festgestellt worden (Bescheid vom 26. Januar 2012). Der von der Ausgleichsberechtigten bis zu ihrem Tod noch nicht geleistete Erstattungsbetrag in Höhe von 6.941,19 EUR wurde von deren Erbin als Nachlassverbindlichkeit zurückgezahlt.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Juli 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wobei bei der Berechnung der Höhe dieser Rente die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte (EPe), die sich aus der Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften ergeben, nicht berücksichtigt wurden (Bescheid vom 27. April 2004).
Nachdem die Ausgleichsberechtigte am 29. März 2012 verstorben war, beantragte der Kläger am 30. Oktober 2012 die "Überprüfung nach § 4 VAHRG bzgl. des Ausgleichsbetrages" und damit sinngemäß die Anpassung und Rücknahme der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedingten Kürzung seiner Rente, da die Ausgleichsberechtigte "ca. für 1,5 Jahre eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen" habe, die auch wieder in voller Höhe habe zurückgezahlt werden müssen.
Nach Prüfung des Versicherungskontos der Ausgleichsberechtigten lehnte die Beklagte die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 ab. Die begehrte Anpassung wegen Todes der Ausgleichsberechtigten sei nicht möglich, da diese länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe und eine Anpassung demzufolge nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nicht möglich sei.
Der Kläger erhob am 12. Dezember 2012 Widerspruch und wandte ein, es sei letztlich überhaupt kein Rentenbezug der Ausgleichsberechtigten zu verbuchen, nachdem deren Erbin 6.941,19 EUR an die Beklagte zurückgezahlt habe. Nachdem die Beklagte die Rentenbezugszeiten mit Schriftsatz vom 24. Januar 2013 auflistete und darauf hinwies, bei der mit Bescheid vom 26. Januar 2012 festgestellten Überzahlung handle es sich lediglich um zu viel gezahlte Rentenbeträge auf Grund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, machte der Kläger geltend, soweit ein Rentenbezug stattgefunden habe, handle "es sich nicht um den Bezug einer Altersrente, sondern lediglich um eine Erwerbsminderungsrente, die zudem sehr gering" gewesen sei, weswegen "die Anwendung der 36-Monats-Regelung aus § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz zu hinterfragen" sei. Es bestünden insofern verfassungsrechtliche Bedenken, zumal der in Abzug gebrachte Betrag den Gesamtbezug der Ausgleichsberechtigten um ein Vielfaches übersteige.
Die Beklagte folgte dem Widerspruch nicht und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 - mit näherer Begründung - zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wir insofern verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 8. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und - neben Wiederholungen - geltend gemacht, die Berechtigung zur Kürzung seiner Rente sei durch die Rückzahlung von Rentenbeträgen in Höhe von 6.941,19 EUR von Seiten der Erbin der Ausgleichsberechtigten entfallen, weswegen ihm rückwirkend und für die Zukunft der Kürzungsbetrag in Höhe von 41,00 EUR monatlich zuzusprechen sei. Die Ausgleichsberechtigte habe "keine Rente bezogen, die unter § 37 Abs. 2 VersAusglG fallen würde", denn sie habe letztlich keinen Rentenbezug im Sinne der Norm gehabt. Sämtliche als Rente ausbezahlten Beträge seien von den Erben zurückerstattet worden. Eine "Hauptrente" hätte die Ausgleichsberechtigte erst ab 2014 bezogen. Da diese "vor dem Bezug des Hauptrentenbezugs verstorben" sei, könnten die in Rede stehenden Zahlungen lediglich als Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen und seien als solche hier "nicht relevant". Die Kürzung seiner Rente sei von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus den von der Beklagten angegebenen Zahlungszeiträumen, "dass die Rente jeweils nur anteilsmäßig bezogen" worden sei. Damit ergebe sich kein Rentenbezug von mehr als 36 Monaten insgesamt, sondern nur "von 25,25 Monaten", denn es handle sich in den Zeiträumen vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 um "14 halbe Monate, entspricht 7 Monaten", vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 um "12 volle Monate, entspricht 12 Monaten" und vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2012 um "27 Monate zu ein ¼, entspricht 6,25 Monaten". Im Übrigen handle es sich um ein eklatantes Missverhältnis zwischen den Bezugszeiten der Ausgleichsberechtigten und der bei ihm vorgenommenen Kürzung. Es könne nicht angehen, dass die Kürzung seiner Altersrente bis zu seinem Lebensende durchgreife, während die Ausgleichsberechtigte "lediglich einen minimalen Anteil von teilweise nur zu einem Viertel und lediglich Erwerbsminderung bezogen" habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu beachten. Wenn sich eine Sozialkasse an dem vorzeitigen Ableben einer geschiedenen Frau bereichere, seien besondere Maßstäbe anzulegen. Die Ausführungen der Beklagten wirkten formalistisch. Im Scheidungsurteil sei auch von der Übertragung von Anwartschaften für Rente und nicht von Erwerbsminderungsrente die Rede. Insoweit sei "zu differenzieren".
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Für die Frage, ob Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen worden sei, komme es auf die Höhe der Leistung nicht an, sondern nur auf die Dauer des Leistungsbezugs. Nur bei vollständigem Ruhen der Rente liege kein Rentenbezug im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor. Auch die Monate mit dem Bezug einer Teilrente seien zu berücksichtigen. Die Rente der Ausgleichsberechtigten habe nicht in voller Höhe geruht. Die nachträgliche Prüfung der Einkommensanrechnung auf Grund der Steuerbescheide habe hohe Überzahlungen ergeben, wobei die Tilgung zum Teil durch Aufrechnung in Rentenhöhe erfolgt sei, sodass es nicht zur Auszahlung der Teilrente gekommen sei, wobei der Anspruch auf Teilrente in diesen Monaten natürlich bestanden habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2014 abgewiesen. Die - zum Teil mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid näher dargelegten - Voraussetzungen für die Rücknahme der Kürzung lägen nicht vor. Anzuwenden sei § 37 VersAusglG, nachdem die Regelungen des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG) am 1. September 2009 außer Kraft getreten seien und Übergangsregelungen hier nicht einschlägig seien. Die Ausgleichsberechtigte habe eine Versorgung im Sinne von § 37 Abs. 2 VersAusglG von mehr als 36 Monaten bezogen. Auch der Bezug einer Teilrente für mehr als 36 Monate hindere die Aussetzung der Kürzung. Die Ausgleichsberechtigte habe Erwerbsminderungsrente bezogen, die weder geruht habe, noch ausgesetzt worden sei. Vielmehr sei eine reine Anrechnung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze erfolgt. Auch der von der Erbin gezahlte Betrag von 6.941,19 EUR sei lediglich ein Erstattungsbetrag wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gewesen, schließe jedoch einen Rentenbezug nicht aus. Hinsichtlich des angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprinzips sei die Neuregelung des Gesetzgebers im VersAusglG nicht zu beanstanden. Insofern habe er sich für eine zeitliche Grenze entschieden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insofern nicht. Auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 2013, L 8 KN 160/12 sowie des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 20. März 2013, B 5 R 2/12 R werde verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 30. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei "im vorliegenden Falle nicht am Buchstaben des Gesetzes zu haften", sondern seine "besondere Konstellation" zu berücksichtigen. Diese sei "nicht eins zu eins übertragbar auf die Überlegungen" im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen sowie des BSG. Vielmehr habe bei ihm das Scheidungsurteil "einen Vertrauensschutz bewirkt, der auch im Falle einer zeitlich weit nachgelagerten Gesetzesänderung jedenfalls im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fortdauernde Geltung" habe. Im Tenor des Scheidungsurteils sei ausgeführt, es würden Rentenanwartschaften übertragen. Voraussetzung wäre deshalb ein Rentenbezug. In seinem Fall sei "jedoch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht von einem 36-monatigen Rentenbezug auszugehen". Es könne nicht angehen, dass minimale Bruchteile bereits dazu führten, dass der nur anteilig ausgezahlte Rentenmonat als voller Monat in die Berechnung einfließe. Ihm bleibe nichts als ein Schaden. Die Kürzung sei nicht hinnehmbar. Seine Rente sei seit 10. März 2004 zu Unrecht gekürzt worden, was "unter verfassungsrechtlichen Erwägungen als von Anfang an nicht gerechtfertigt anzusehen" sei. Auch die Rückzahlung durch die Erbin führe dazu, "dass die vorliegende Sonderkonstellation als ein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes im Rahmen von verfassungsrechtlich motivierten Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitserwägungen gerechtfertigt" sei. Beim bisherigen Vorgehen der Beklagten handle es sich um eine Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung.
Der Kläger beantragt, zum Teil sinngemäß und entsprechend seinem auch im Berufungsverfahren nicht geänderten Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kürzung seiner Rente durch den Versorgungsausgleich auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine wesentlich neuen Hinweise.
Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung unter Mitberücksichtigung seines Vorbringens im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die gesetzliche Regelung eindeutig sei, und dass die Voraussetzungen für die Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen dürften und bei einer Entscheidung auch über die Frage der Auferlegung solcher Kosten entschieden werde.
Ferner wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen, mit der Möglichkeit, sich auch hierzu zu äußern.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Rente unter Außerachtlassung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 und Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 abgelehnt.
Der Senat stellt zunächst fest, dass die Rente des Klägers mit Bescheid vom 27. April 2004 und auch für die Folgezeit zutreffend unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs berechnet wurde. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Rente gemäß § 64 SGB VI aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EPen, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Ein zu Gunsten oder zu Lasten eines Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird dabei gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an EPen berücksichtigt. Durch das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 3. Juni 1980 wurde im Falle des Klägers ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten durchgeführt. Entsprechend war von der Beklagten die Berechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto der Ausgleichsberechtigten übertragenen EPe, die sich aus der Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften ergeben, vorzunehmen. Ein Berechnungsfehler ist insofern weder dargetan, noch ersichtlich.
Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung seiner Altersrente ohne die infolge des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung sind im Falle des Klägers nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die am 1. September 2009 in Kraft getretenen und hier einschlägigen und anzuwendenden Bestimmungen des VersAusglG. Die Voraussetzungen der Übergangsregelungen, die zur Anwendung des VAHRG führen würden, liegen nicht vor. Gemäß § 49 VersAusglG gelten die §§ 4 - 10 VAHRG auch nach dem 31. August 2009 weiter, wenn bis zum 1. September 2009 ein Antrag auf Rückausgleich beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Rückausgleich ist bei der Beklagten am 30. Oktober 2012 eingegangen.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Diese Anpassung findet gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.
Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sein Anrecht auf Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird.
Die Ausgleichsberechtigte ist zwar am 29. März 2012 verstorben, doch hat sie länger als 36 Kalendermonate Versorgung in Form einer Rente wegen Erwerbsminderung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Versorgungsbezug im Sinne von § 37 Abs. 2 VersAusglG auch um Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung. Im Übrigen kommt es auf die Höhe dieser Leistungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht an. Insbesondere ist es unmaßgeblich, ob die Rente - im Hinblick auf Anrechnungsvorschriften und Hinzuverdienstgrenzen - in vollem Umfang, zur Hälfte, oder nur zu einem Viertel geleistet worden ist.
Insofern steht - auf Grund der Kontoübersicht vom 29. November 2012 zum Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten - unzweifelhaft fest, dass diese - unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen - Erwerbsminderungsrente vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe der Hälfte der Erwerbsminderungsrente, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 in voller Höhe der Erwerbsminderungsrente und vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2012 in Höhe von einem Viertel der Erwerbsminderungsrente bezogen hat, mithin über einen Zeitraum von 53 Monaten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unmaßgeblich, dass die Ausgleichsberechtigte keine "Hauptrente" (gemeint wohl Regelaltersrente), sondern eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat
Dieser Bezug von Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts bleibt unberührt von der von der Beklagten nachträglich festgestellten hinausgehenden Überzahlung und deren Rückzahlung durch die Ausgleichsberechtigte bzw. nach deren Tod die Erbin.
Damit steht dem Begehren des Klägers ein Versorgungsbezug von 36 Kalendermonaten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch die Ausgleichsberechtigte gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG zwingend entgegen.
Der Senat hegt auch keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Insofern verweist der Senat auf die Ausführungen des SG und die von diesem genannte Rechtsprechung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Gesetzeswortlaut in seinem Fall nicht zu beachten ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Gesetz sieht insofern weder eine Ausnahme zugunsten des Klägers vor, noch könnte eine solche im Wege der Auslegung angenommen werden.
Soweit der Kläger geltend macht, seine Rente sei schon "seit dem 10.03.2004 zu Unrecht gekürzt worden", fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage im VersAusglG, die zu einem Anspruch auf Gewährung seiner Rente ohne Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs vor dem Tod der Ausgleichsberechtigten führen könnte.
Da das Begehren somit unbegründet ist, worauf der Kläger auch mit der Gelegenheit zur Äußerung, hingewiesen worden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine entsprechende Belehrung ist mit schriftlichen Hinweisen an seinen Bevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, am 6. August und 8. September 2014 erfolgt. Er wurde auch schriftlich auf die Mindesthöhe der Verschuldenskosten hingewiesen. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Maßgeblich für die Auferlegung von Verschuldenskosten war für den Senat, dass der anwaltlich vertretene Kläger trotz eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine ihm günstige Entscheidung nicht zulässt, und Hinweis auf die Rechtsprechung auch zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung an seinem Begehren ohne eine substanzielle Begründung festgehalten hat. Ihm und seinem Bevollmächtigten musste angesichts dessen klar sein, dass die Berufung, wie schon die Klage, keinen Erfolg haben kann und jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Das dennoch demonstrierte fortwährende Beharren des Klägers auf Gewährung der Rente ohne Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs zeigt daher aus Sicht des Senats ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, welches die Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigt. Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen war für den Senat bezüglich der Kostenentscheidung im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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