L 9 R 1447/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 2686/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1447/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten streitig ist die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen in Verbindung mit der Erstattung von 1.554,93 EUR erhaltener Rentenleistungen.

Der 1957 geborene Kläger beantragte am 27.05.2009 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu gab er im Antragsvordruck an, steuerrechtliche Gewinne aus einer Tätigkeit als Solarberater zu erzielen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 21.07.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit von 01.03.2009 bis 31.05.2011. Auf Seite 2 des Bescheides wurde ausgeführt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung komme zunächst nicht zur Auszahlung. Der Kläger habe die Höhe seiner Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Solarberater nicht nachgewiesen. Sobald die entsprechenden Unterlagen vorlägen, werde die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes neu berechnet. Hinsichtlich der Höhe der Hinzuverdienstgrenze wurde auf Anlage 19 des Bescheids Bezug genommen, wonach die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Jahr 2009 400,- EUR/Monat betrug.

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheids vom 13.03.2009 beliefen sich seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für das Jahr 2007 auf 19.994,00 EUR. Nach einer vom Kläger selbst erstellten Einnahmen-/Überschussrechnung ergab sich im Jahr 2008 ein Verlust von 16.648,81 EUR. Mit Schreiben vom 23.07.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, aufgrund der gravierenden Änderung in der Höhe der erzielten Einkünfte zwischen 2007 und 2008 sei eine Entscheidung über die Höhe des Hinzuverdienstes neben der bezogenen Rente nicht möglich. Nach Vorlage einer gewissenhaften Schätzung der zu erwartenden Einkünfte ab Rentenbeginn ab 01.03.2009 werde der Sachverhalt nochmals geprüft.

Gegen den Bescheid vom 21.07.2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2009 Widerspruch ein unter Vorlage einer selbst erstellten "Vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung in EUR zum 31. Dezember 2009", wonach er für das laufende Kalenderjahr einen Verlust von 7164,42 EUR prognostizierte. Außerdem gab er an, im Jahr 2007 noch voll gearbeitet zu haben und im größten Teil des Jahres 2008 arbeitsunfähig gewesen zu sein.

Die Beklagte half dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 07.08.2009 ab und bewilligte ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.05.2011 in Höhe von monatlich 789,32 EUR. Auf Seite 3 des Bescheides heißt es hierzu: "Aus den mit Schreiben vom 30.07.2009 vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie für die Zeit ab 01.03.2009 (Rentenbeginn) negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Es liegt somit - entgegen unseren Ausführungen im Rentenbescheid vom 21.07.2009 - keine Überschreitung der Mindesthinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR monatlich vor. Wir haben daher Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung von Beginn an neu berechnet und dies hierbei entsprechend berücksichtigt. Der Bescheid vom 21.07.2009 wird insoweit nach § 44 SGB X zurückgenommen." Auf Seite 5 des Bescheides wird ausgeführt: "Sie sind verpflichtet, uns jeweils bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Rentenbeginns und der Folgejahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze das Arbeitseinkommen mitzuteilen. Ebenso bitten wir, die entsprechenden Einkommensteuerbescheide einzusenden. Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges die im Rentenbescheid angegebene monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten."

Unter dem 20.12.2010 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung und gab dazu an, weiterhin selbstständig tätig zu sein. Er legte hierzu seinen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Mosbach vom 23.09.2010 vor, der für das Jahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.160,00 EUR ausweist. Unter dem 02.02.2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2009 mit 430,00 EUR die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten habe und ihm die Rente ab 01.03.2009 daher in Höhe von 3/4 zustehe. Mit Schreiben vom 21.02.2011 gab der Kläger an, der Einkommensteuerbescheid 2009 habe auch Beträge enthalten, die im Januar und April noch für das Jahr 2008 ausgezahlt worden seien.

Mit Bescheid vom 28.10.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.03.2009 befristet bis 28.02.2014. Unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes stehe die Rente ab 01.11.2011 in Höhe von 3/4 zu; es würden monatlich 595,88 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.10.2011 ergebe sich eine Überzahlung von 6.294,69 EUR. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Auf Seite 2 des Bescheides vom 28.10.2011 wird hierzu ausgeführt, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen stehe dem Kläger die Rente ab 01.03.2009 in Höhe von 3/4 zu. Der Bescheid vom 07.08.2009 werde "insoweit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VI zurückgenommen". Der Kläger sei mit den Bescheiden vom 21.07.2009 und vom 07.08.2009 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten unverzüglich nachkommen müsse. Dennoch habe er die Beklagte erst am 27.12.2010 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2009 und demnach nicht unverzüglich über das mehr als geringfügige Einkommen in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte habe das pauschalierend ermittelte Arbeitseinkommen mangels anderer geeigneter Nachweise auch für die Zeit ab 01.01.2010 zugrunde gelegt. Die im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.10.2011 entstandene Überzahlung belaufe sich auf 6.294,69 EUR und sei vom Kläger zu erstatten.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, entgegen dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 seien ihm tatsächlich nur 818,07 EUR zugeflossen. Der Kläger legte hierzu einen Kontoauszug vor, der am 22.12.2009 eine Kontogutschrift in Höhe von 818,07 EUR ausweist. Hierauf wies die Beklagte den Kläger darauf hin, der vorliegende Einkommensteuerbescheid sei für die Berechnung bindend. Es stehe ihm frei, eine Änderung der mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 festgestellten Einkünfte über die zuständige Finanzbehörde zu erwirken.

Mit Schreiben vom 25.01.2012 nahm der Kläger den Widerspruch insoweit zurück, als er sich auf die Minderung der Rente ab 01.11.2011 bezog. Hinsichtlich der Kürzung der Rente für die Vergangenheit hielt er den Widerspruch aufrecht und führte dazu aus, bei Beantragung der Erwerbsminderungsrente sei ihm von seiner Rentenberaterin gesagt worden, er könne pro Jahr insgesamt 14 x 400,00 EUR = 5.600,00 EUR hinzuverdienen, ohne dass die Rente gemindert würde. Hierauf habe er sich verlassen.

Der Kläger legte dann den Einkommensteuerbescheid vom 06.03.2012 vor, der für das Jahr 2010 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 4.736,00 EUR ausweist.

Mit Bescheid vom 26.03.2013 berechnete die Beklagte wegen Änderung der Hinzuverdienstgrenzen die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2010 neu und führte im Textteil auf Seite 2 dazu aus, unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe dem Kläger die Rente für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 in voller Höhe und ab 01.01.2012 in Höhe von 3/4 zu. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.04.2013 betrage die Nachzahlung 4.739,76 EUR, die mit der vom Kläger geforderten Rückzahlung verrechnet werde. Die vom Kläger noch zu zahlende Restforderung aus dem Jahr 2009 mindere sich hierdurch auf 1.554,93 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit diesem nicht durch Bescheid vom 26.03.2013 abgeholfen worden war, zurück. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen wurden zu 3/4 übernommen. Aufgrund der für die Jahre 2010 und 2011 nachgewiesenen negativen Einkünfte werde die Rente für diese beiden Jahre in voller Höhe gewährt. Ab 01.01.2012 werde die Rente zur Vermeidung weiterer Überzahlungen in Höhe von 3/4 ausgezahlt. Für das Jahr 2009 sei der Einkommensteuerbescheid vom 23.09.2010 maßgeblich, der einen Gewinn von 5.160,00 EUR nachweise. Ein unschädliches Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze sei auch bei Selbstständigen grundsätzlich möglich, hierzu müsse jedoch das monatliche Einkommen nachgewiesen werden. Da das Einkommen im Fall des Klägers pauschalierend ermittelt worden sei, liege ein gleichbleibendes Einkommen vor, das grundsätzlich keinen Raum für Überschreitungsmöglichkeiten lasse. Die im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.554,93 EUR sei vom Kläger zu erstatten.

Dagegen hat der Kläger am 10.07.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, die mit Beschluss vom 30.07.2013 an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim verwiesen worden ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe nicht wissen können, dass er im Jahr 2009 durch seinen Hinzuverdienst aus der Beteiligung an einer Windkraftanlage und dem Betrieb einer Solarkraftanlage die Hinzuverdienstgrenze überschreiten würde. Er habe auf die Aussage der Rentenberaterin vertraut, dass er im Jahr 5.600,00 EUR hinzuverdienen könne. Sofort nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 habe er diesen der Beklagten vorgelegt. Er habe auf die Richtigkeit des Ursprungsbescheides vertraut und die Rentenbezüge für das Jahr 2009 vollständig ausgegeben.

Durch Urteil vom 25.02.2014 hat das SG Mannheim die Bescheide der Beklagten vom 28.10.2011 und 26.03.2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 07.08.2009 für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 zurückgenommen und die Erstattung von 1.554,93 EUR verlangt hat.

Das SG hat zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide vom 28.10.2011 und vom 26.03.2013 verstießen bereits gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und seien deswegen rechtswidrig. Das Bestimmtheitsgebot verlange, dass bereits aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sei, was die Behörde will (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 02.07.2013 - L 2 R 97/12 -). Der Verfügungssatz des Bescheides vom 28.10.2011 laute: "Auf ihren Antrag vom 18.03.2009 erhalten Sie von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung." Der Verfügungssatz des Bescheides vom 26.03.2013 laute: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird aufgrund der Änderung des Hinzuverdienstes ab 01.01.2010 neu berechnet." Hieraus sei nicht erkennbar, dass mit den genannten Bescheiden die Rentenbewilligung vom 07.08.2009 teilweise zurückgenommen werde. Im Bescheid vom 26.03.2013 finde sich kein Hinweis auf die Vorschrift des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den die Beklagte aber der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides offenbar zugrunde gelegt habe. Der Bescheid vom 28.10.2011 enthalte ab Mitte der Seite 2 Erläuterungen, dass nach Bekanntwerden des Hinzuverdienstes der Bescheid vom 07.08.2009 gemäß § 45 "SGB VI" teilweise zurückgenommen werde, da der Kläger die Beklagte über den "Bezug von mehr als geringfügigem Einkommen" nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt habe. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unschädlich, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden müsse (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R -). Allerdings stellten die Bescheide vom 28.10.2011 und 26.03.2013 zu hohe Anforderungen an die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers. Wenn in Bescheiden mit einem Umfang von 45 (Bescheid vom 28.10.2011) bzw. 23 (Bescheid vom 26.03.2013) Seiten erst aus dem ohne optische Hervorhebungen gehaltenen Textteil herausgesucht werden müsse, was die Behörde wolle, sei das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X verletzt. Der offensichtliche Schreibfehler im Bescheid vom 28.10.2011, in dem § 45 "SGB VI" anstelle von § 45 SGB X als Rechtsgrundlage für die Rücknahme genannt werde, sei demgegenüber unbeachtlich.

Unabhängig davon könne die Beklagte vom Kläger die Erstattung der überzahlten Rente auch aus anderen Gründen nicht verlangen. Eine Rückforderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) scheide aus, da kein Vorschuss, sondern eine endgültige Leistungsbewilligung vorliege. Soweit die Beklagte sich im Klageverfahren (Schriftsatz vom 31.10.2013) darauf berufe, der Bescheid vom 07.08.2009 sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung nach Erteilung der Einkommensteuerbescheide erteilt worden, sei dies nicht zutreffend. Die Beklagte beziehe sich hiermit auf ihre Hinweise, die sie dem Kläger auf Seite 5 des Bescheides vom 07.08.2009 (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte) erteilt habe. Dieser offenbar in Form eines Textbausteins erteilte Hinweis sei nahezu wortgleich mit einem Bescheid der Beklagten, der einem Revisionsverfahren vor dem BSG zugrunde lag (Urteil vom 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R - Rn. 3 -(juris)). Zu diesem von der Beklagten in beiden Fällen verwendeten Textbaustein habe das BSG im Urteil vom 09.10.2012 (a.a.O.) entschieden, es sei für die Annahme einer Vorschussgewährung gerade nicht ausreichend, dass die erst vorläufig bewilligte Leistung noch nicht mit der endgültigen, noch festzusetzenden Leistung identisch sei. Die Beklagte könne diese Auslegung nach der Entscheidung des BSG auch nicht auf den Vorbehalt stützen "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten. " Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht hat, sei der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen und umfasse seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes. ( ...) Ein derartiger Vorbehalt wäre im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vielmehr neben der abschließenden Entscheidung über Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe u. a. auch eine das damalige Verwaltungsverfahren abschließende (§ 8 SGB X) und die Beteiligten bindende (§ 77 SGG) endgültige Regelung des hieraus erwachsenen monatlichen Zahlbetrages getroffen." Das erkennende Gericht schließe sich dieser Rechtsauffassung des BSG an.

Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 07.08.2009 könne auch nicht auf § 45 SGB X gestützt werden. Der Verwaltungsakt vom 07.08.2009, der mit der Rentenbewilligung eine den Kläger begünstigende Entscheidung getroffen habe, sei zwar rechtswidrig gewesen, denn die Beklagte hätte wegen des zu erwartenden Einkommens des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit bei korrekter Anwendung keine abschließende Entscheidung über den Rentenzahlbetrag treffen dürfen. Insoweit verstoße der Bescheid vom 07.08.2009 gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, da die Beklagte entgegen den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) trotz der Einkommensabhängigkeit der Rente abschließend über den Zahlbetrag entschieden habe (BSG, a.a.O, vgl. LSG Hessen, Urteil vom 02.07.2013 - L 2 R 97/12). Das BSG habe hierzu im Urteil vom 09.10.2012 (a.a.O. Rn.23) ausgeführt: "Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung kann folglich bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate nicht jeweils parallel ermittelt und unterjährig laufend der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Vielmehr besteht - jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln. " Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung am 07.08.2009 habe ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 noch nicht vorgelegen. Die von der Beklagten beim Kläger angeforderten Gewinnschätzungen, mit denen dieser für das Jahr 2009 einen Jahresverlust von 7.164,42 EUR geschätzt hatte, hätten den erst später ergehenden maßgeblichen Steuerbescheid nicht ersetzen können. Nach der o.g. Rechtsprechung des BSG erfordere der Tatbestand des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände. Diese Feststellung könne nur durch den maßgeblichen Steuerbescheid erfolgen. Danach sei dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2009 bis 31.12.2009 ein monatlicher Rentenzahlbetrag zuerkannt war, der ihm von Gesetzes wegen nicht zustand. Der Bescheid vom 07.08.2009 sei daher rechtswidrig gewesen.

Eine Aufhebung nach § 45 Abs. 2 SGB X komme allerdings nicht in Betracht, da die vom grundsätzlichen Vertrauensschutz abweichenden Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht gegeben seien. Der Verwaltungsakt vom 07.08.2009 sei nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X) und beruhe auch nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger habe bei Stellung des Rentenantrages am 27.05.2009 angegeben, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu haben. Soweit die Beklagte sich darauf stützen wolle, dass der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2009 eigene betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) vorgelegt und hierin für das Jahr 2009 einen Verlust von 7.164,42 EUR prognostiziert habe, begründe dies nicht den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Diese Schätzung des Klägers habe sich im Nachhinein zwar als nicht zutreffend erwiesen, da laut Einkommensteuerbescheid vom 23.09.2010 sogar ein Gewinn von 5.160,00 EUR für das Jahr 2009 zu verzeichnen war. Es wäre jedoch Aufgabe der Behörde gewesen, den gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV maßgeblichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechtes zu ermitteln bzw. bis zur Erteilung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides von einer endgültigen Festsetzung der Rentenhöhe abzusehen. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Antragsteller sei hingegen nicht zulässig (BSG, Urteil vom 09.10.2012, a.a.O. Rn. 28). Abgesehen davon könne unter Berücksichtigung des oben beschriebenen einkommensteuerrechtlichen Jährlichkeitsprinzips, das die Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres erlaube, die am 30.07.2009 vom Kläger für das laufende Kalenderjahr erstellte Prognose keinesfalls als grob fahrlässig unrichtig angesehen werden.

Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 07.08.2009 auch nicht kennen müssen bzw. er habe diese auch nicht grob fahrlässig verkannt, so dass auch der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht erfüllt sei. Dem Kläger sei es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen - und er musste dies auch nicht erkennen -, dass das Finanzamt später mit Bescheid vom 23.10.2009 (gemeint ist wohl 23.09.2010) für das Kalenderjahr 2009 einen Gewinn oberhalb der Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI feststellen würde. Die Bescheide vom 28.10.2011 und vom 26.03.2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2013, seien daher insoweit aufzuheben, als mit ihnen der Rentenbescheid vom 07.08.2009 teilweise aufgehoben und die Erstattung von 1.554,93 EUR verlangt wurde.

Gegen das ihr am 05.03.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.03.2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide hinreichend bestimmt und damit nicht materiell rechtswidrig seien. Aus den Verfügungssätzen des Bescheides vom 28.10.2011 in Verbindung mit der Begründung und dessen Anlagen ergebe sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen im streitigen Zeitraum eine Rente in Höhe von 3/4 zustand und der Bescheid vom 07.08.2009 insoweit zurückgenommen werde. Bei der Zitierung des falschen Gesetzes (" § 45 SGB VI") handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit.

Der Kläger habe, um eine Rentenzahlung zu erreichen, mit Schreiben vom 30.07.2009 eine "Vorläufige Bilanz Aktiva und Passiva in EUR zum 31. Dezember 2009" und eine "Vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung in EUR zum 31. Dezember 2009" vorgelegt. Soweit er sich bei seinen Angaben über die im Jahr 2009 geltende Hinzuverdienstgrenze geirrt habe, hätte er diese dem Bescheid vom 07.08.2009 (Seite 3 und 5) und dessen Anlage 19 entnehmen können. Der Bescheid vom 07.08.2009 sei außerdem ausdrücklich nur auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Überprüfung nach Erteilung der Einkommensteuerbescheide erteilt worden. Soweit bemängelt werde, dass keine abschließende Entscheidung hätte getroffen werden dürfen, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der getroffenen Entscheidung im gegebenen Rahmen einverstanden war und auf die Rentenzahlung gedrängt habe. Soweit sich das SG Mannheim insoweit auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.10.2012 a.a.O.) berufe, werde mitgeteilt, dass die Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR) in ihrer Sitzung 2/2013 am 19.06.2013 in Berlin ent¬schieden habe, dass diesem Urteil über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt werde. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die beiden Handlungsalternativen - Vorschuss oder Vorwegzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei zu erwartendem Ar-beitseinkommen - jeweils sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich brächten. Es sei unsicher, wel-ches Verfahren das BSG akzeptieren würde. So sei z. B. höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine Vorwegzahlung überhaupt zulässig sei, wenn der Anspruch auf Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit zwar dem Grunde nach feststehe, nicht aber die Höhe des monatlichen Zahlbe-trages. Möglicherweise müsste in solchen Fällen durch Vorschuss entschieden werden. Gegen einen Vorschuss spreche wiederum, dass die Voraussetzungen in derartigen Fällen möglicher-weise nicht erfüllt seien, da die Rentenhöhe, die sich nach der Anwendung der Rentenformel ergebe, feststehen würde. Auch existiere keine Rechtsprechung, ob der Empfänger einer Vorweg¬zahlung als "Rentner" anzusehen sei. Einem Versicherten sei jedoch die Ungewissheit über sei¬nen Status und die damit eventuell zusammenhängenden Konsequenzen nicht zuzumuten.

Darüber hinaus werde noch darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob eventuell künftig über Rentenanträge selbstständig tätiger Versicherter durch Vorwegzahlungs- oder Vorschussbeschei¬de entschieden werden sollte, ein erheblicher Umstellungsaufwand für die Rentenversicherungsträger entstehen würde. Die Dauer der technischen Umstellung würde einen erheblichen Zeit¬raum beanspruchen. Ferner sei von der Versichertengemeinschaft nicht zu fordern, dass ein selbstständig tätiger Versicherter, der mögliche steuerliche Vorteile ausschöpfen kann, besser gestellt werde als ein abhängig Beschäftigter, dessen monatliches Arbeitsentgelt zeitnah übermittelt werde. Der rechtskundig vertretene und vorinformierte Kläger sei daher hinreichend bestimmt über die getroffene Regelung und deren Rechtsfolgen unterrichtet worden. Die Rückforderung von 1.554,93 EUR sei daher nicht zu beanstanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG Mannheim für zutreffend.

Der Vorsitzende des Senats hat am 05.08.2014 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes durchgeführt. Die Beteiligten sind darin auf die Absicht des Gerichts, über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift vom 05.08.2014 verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und Frist eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 28.10.2011 und 26.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 07.08.2009 für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 zurückgenommen und die Erstattung von 1.554,93 EUR gefordert wird.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Unter dem 05.08.2014 sind die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten könnten, wie das SG ausgeführt hat, schon Bedenken im Hinblick auf ihre Bestimmtheit (§ 33 SGB X) unterliegen. So ist die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 07.08.2009 in den Bescheiden vom 28.10.2011 und 26.03.2013 weder in den Verfügungssätzen der Bescheide ausgesprochen, noch ist sie aus der nachfolgenden Begründung der Bescheide ohne Weiteres klar erkennbar. Im Bescheid vom 28.10.2011 wird auf Seite 2 hierzu ausgeführt: "Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze steht Ihnen die Rente somit ab 01.03.2009 (=Rentenbeginn) in Höhe von drei Vierteln zu. Der Bescheid vom 07.08.2009 wird insoweit (Unterstreichung durch den Verf.) gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VI zurückgenommen." Diese Formulierung und insbesondere die Anknüpfung an den vorangegangenen Satz durch das Wort "insoweit" ist - abgesehen von der Benennung des falschen Gesetzes - unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht bedenkenfrei, zumal sie zumindest für einen Laien sprachlich auch dahingehend verstanden werden kann, dass die Bewilligung in Höhe von 3/4 - und nicht der darüber hinausgehende Teil der Bewilligung - aufgehoben wird, was sich erst aus den nachfolgenden Anlagen und Berechnungstabellen erschließt.

Die Frage, ob die angegriffenen Bescheide mit diesem Inhalt (noch) hinreichend bestimmt sind, kann jedoch dahinstehen. Denn unabhängig hiervon teilt das Gericht die sonstigen vom SG genannten Bedenken gegen die ergangenen Bescheide. Insbesondere hat das SG zutreffend dargelegt, dass die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sind und hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 09.10.2012 (B 5 R 8/12 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 10) rekurriert, die nicht nur einen vergleichbaren Sachverhalt, sondern auch einen vergleichbaren Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit einem nahezu wortgleichen Textbaustein betraf. Soweit die Beklagte in der Berufungsschrift ausgeführt hat, der Entscheidung des BSG über den Einzelfall hinaus nicht folgen zu wollen - offenbar unter Anderem, weil der genannte Textbaustein in den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung bundesweit Verwendung gefunden hat und weiterhin Verwendung finden soll -, verwundert dies. Insbesondere ist die Begründung, wonach eine andere Handlungsalternative - Vorschuss oder Vorwegzahlung - möglicherweise ebenfalls keinen rechtlichen Bestand haben könnte und die Umsetzung der Entscheidung des BSG für die Deutsche Rentenversicherung einen erheblichen Aufwand bedeuten würde, unzureichend, um eine ergangene höchstrichterliche Entscheidung zu negieren und eine rechtswidrige Verwaltungspraxis bis auf Weiteres fortzusetzen.

Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung des BSG im Urteil vom 09.10.2012 (a.a.O.), wonach der Bewilligungsbescheid vom 07.08.2009 rechtswidrig ist, weil er gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstößt, indem eine endgültige und keine vorläufige Bewilligung (auch keine Vorschussbewilligung) erfolgte. Aufgrund des einkommensteuerrechtlichen Jahresprinzips kann Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden und gilt deshalb auch nicht vorher als i.S. des § 96a SGB VI erzielt (ebenso Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 02.07.2013 - L 2 R 97/12 - (juris)).

Damit war der Bewilligungsbescheid vom 07.08.2009 zwar rechtswidrig i.S.v. § 45 SGB X, es liegen jedoch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus den vom SG genannten Gründen nicht vor. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht dezidiert auseinander, weshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass auch der erkennende Senat nicht zu erkennen vermag, dass der Kläger hinsichtlich seiner Einkünfte in 2009 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben i.S. der Nr. 2 gemacht hat. Wie das BSG ausgeführt hat, sind Angaben in diesem Sinne nur solche zu Tatsachen, nicht aber Angaben zum voraussichtlichen Gewinn, da dieser einen steuerrechtlicher Rechtsbegriff (§ 15 SGB IV) darstellt und die Beklagte die diesbezüglichen Ermittlungsangaben nicht auf den Antragsteller übertragen kann. Ebenso wenig ist eine positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Klägers in Bezug auf den Bescheid vom 07.08.2009 erkennbar (Nr. 3), auch nicht infolge seiner Angaben zur voraussichtlichen Einkommensentwicklung. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die gestellte Prognose des Klägers vom 30.07.2009 hinsichtlich seiner Einkommensentwicklung für das - noch nicht abgeschlossene - Steuerjahr 2009 vorwerfbar fehlerhaft erfolgte. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund einer unzutreffenden Information insoweit möglicherweise von einer höheren Hinzuverdienstgrenze in 2009 ausging, begründet nicht seine Bösgläubigkeit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 07.08.2009.

Schließlich scheidet aus den vom BSG (a.a.O.) dargestellten Gründen auch eine Umdeutung der Aufhebungsentscheidung in eine solche nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aus. Denn es liegt bereits keine nachträgliche Änderung von Tatsachen vor. Diese waren bei Erlass des Bescheides vom 07.08.2009 schon vorhanden, der Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids für 2009 ist insoweit unbeachtlich. Zudem ist § 48 SGB X für bereits anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte nur dann anwendbar, wenn sich die nachträgliche Änderung auf Umstände bezieht, auf denen die anfängliche Rechtswidrigkeit nicht beruht, der Vertrauensschutz des § 45 SGB X also nicht unterlaufen wird (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R -; ebenso LSG Hessen, a.a.O.) Vorliegend beruht die Rechtswidrigkeit aber auf der vorzeitigen endgültigen Einkommensfestsetzung durch die Beklagte.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG hat der Senat in Ausübung seines Ermessens abgesehen, wenngleich angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage, wie sie sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG mit Blick auf die hiermit vergleichbare Fallkonstellation ergibt, jedem Einsichtigen hätte einleuchten müssen, dass der Rechtsstreit für die Beklagte nicht erfolgreich sein konnte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011 - L 3 R 183/09 - (juris)). Unter diesen Umständen weist die Prozessführung auf ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit hin, selbst wenn es Ziel der Beklagten sein sollte, eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zur Problematik der Einkommensfestsetzung Selbstständiger zu erhalten bzw. eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu erreichen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der in einer sehr ähnlich gelagerten Konstellation ergangenen Entscheidung des BSG vom 09.10.2012 (a.a.O.) nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Entscheidung eines Rentensenats für unrichtig hält und gerne weitere, möglichst abweichende höchstrichterliche Judikate hierzu hätte, begründet ohne Hinzukommen sonstiger, hier nicht ersichtlicher Umstände, keinen weitergehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.
Rechtskraft
Aus
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