L 13 AS 4163/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2824/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4163/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2014 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 4163/14 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Karlsruhe (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat verweist - nachdem im Beschwerdeverfahren nichts Neues und Wesentliches vorgetragen worden ist - zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegen.

Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 4163 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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