Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 7/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4110/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug endgültig auf 62.307,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung von Krankenfahrten vom 01.01.2007 bis 30.04.2008.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Inhaber der "Funk-Taxi-Zentrale H.", eines Taxi- und Omnibusunternehmens mit Betriebssitz in T.-N., Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das zuständige Landratsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald hatte ihm am 01.12.2005 die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG bis 17.02.2008 erteilt. Diese Genehmigungen wurden vom Landratsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald mit Bescheid vom 06.08.2007 widerrufen, der Sofortvollzug wurde angeordnet. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (5 K 288/08) wurde mit Beschluss vom 24.03.2010 eingestellt, sodass die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald bestandskräftig wurde. Die vom Kläger beantragte Wiedererteilung seiner ohnehin bis zum 17.02.2008 befristeten Genehmigungen wurde vom Landratsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald am 11.04.2008 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 zurückgewiesen. Ferner wurde dem Kläger durch Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.04.2010 die Ausübung aller Gewerbe untersagt. Der Sofortvollzug dieser Entscheidung wurde angeordnet.
Der Bruder des Kläger, M. D., war Inhaber von "Funk-Taxen V." ebenfalls mit Betriebssitz in T.-N ... Die Tätigkeit dieses zum 01.03.2006 angemeldeten Unternehmens besteht laut Gewerbeanmeldung in der Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten sowie Kurierfahrten. Daneben war M. D. Inhaber der "Taxi-D.-Touristik", eines Taxi- und Omnibusunternehmens mit Sitz in Tr., Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis. Ihm hatte das zuständige Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 23.02.2006 und 08.12.2009 die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG vom 29.05.2005 bis 31.05.2010 erteilt mit der Auflage, Taxen dürften nur am Betriebssitz in Tr. bereitgehalten werden.
Am 17.12.2007 reichte "Funk-Taxen V.", Inhaber M. D., bei der Beklagten neun Rechnungen vom 30.11.2007 zur Vergütung im Gesamtumfang von 42.478,50 EUR ein (Blatt 31 bis 36 SG-Akte). Es handelte sich um Krankenfahrten von Versicherten der Beklagten auf ärztliche Verordnung. Da die Beklagte die Rechnungen nicht vergütete, forderte M. D. mit anwaltlichem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 06.03.2008 die Beklagte zur Begleichung mit der Begründung auf, die Rechnungen seien sachlich richtig. Eine Vergütung der Fahrten erfolgte weiterhin nicht.
Daraufhin legte der Kläger diese Rechnungen unter dem Datum 30.08.2008 und mit dem Briefkopf "Funk-Taxi-Zentrale H." nochmals bei der Beklagten vor mit dem Hinweis, wie mit M. D. telefonisch besprochen, sei dem Büro ein Fehler mit der Rechnungstellung unterlaufen. Er bitte, die alten Rechnungen gegen die neuen Rechnungen auszutauschen. Daneben reichte er weitere vier Rechnungen über insgesamt 24.739,84 EUR ein. Auch diese Rechnungen beglich die Beklagte nicht.
Am 30.12.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und neben der Zahlung von 42.478,50 EUR noch die Vergütung von 19.827,40 EUR gefordert. Die ursprünglich geltend gemachte Rechnung 2008-08-111 über 4.912,44 EUR (Patient H. N.) hat der Kläger im Klageverfahren nicht mehr gefordert.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ein Teil der Rechnungen bereits vom Bruder des Klägers über dessen Taxi-Unternehmen eingereicht worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass die von "Funk-Taxen V." nicht rechtskonform erbrachten Krankentransporte jetzt über das Taxi-Unternehmen des Klägers abgewickelt werden sollten. Bei "Funk-Taxen V." handele es sich um ein Unternehmen zur Vermittlung von Fahrten, eine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung sei nicht erteilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden Leistungserbringern Vergütungsansprüche für Leistungen, die unter Verstoß gegen formale Vorschriften erbracht worden seien, selbst dann nicht zu, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß bewirkt und für die Versicherten nützlich gewesen seien. Dem Kläger sei mit bestandskräftiger Widerrufsentscheidung vom 06.08.2007 die Genehmigung für die Ausübung der gewerblichen Personenbeförderung widerrufen worden. Bei den nach diesem Zeitpunkt erbrachten Krankentransportleistungen handele es sich um unerlaubte gewerbliche Personenbeförderung, ein Vergütungsanspruch könne nicht geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 14.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.04.2008 in Rechnung gestellten Krankenfahrten im Umfang von insgesamt 62.307,45 EUR.
Nach § 27 Abs 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Abs 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sei. Als Fahrkosten werde nach § 60 Abs 3 Nr 2 SGB V bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden könne, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag anerkannt. Diese Regelung räume den gesetzlich Krankenversicherten einen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Fahrkosten ein, für die nach der Rechtsprechung des BSG (29.11.1995, 3 RK 32/94, juris) das Sachleistungsprinzip gelte, auch wenn dem Versicherten Fahrkosten in der Praxis vielfach in Form der Kostenerstattung gewährt würden. Der in der Literatur gegen die Geltung des Sachleistungsprinzips erhobene Einwand, bei einigen der in § 60 SGB V geregelten Beförderungsarten (etwa der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines privaten Kraftfahrzeugs) sei das Sachleistungsprinzip von vorneherein nicht durchführbar, führe nach Auffassung des BSG (29.11.1995, aaO) nicht dazu, dass auch bei denjenigen Krankentransportleistungen, die als Sachleistungen gewährt werden könnten, das Kostenerstattungsprinzip anzuwenden sei. Der Begriff der "Kostenübernahme" in § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V sei der Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs 1 SGB V nicht gleichzusetzen. Letztlich spreche für die Einordnung der Fahrkosten als Sachleistung, dass eine Kostenerstattung nach dem SGB V nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Das SGB V müsse dies ausdrücklich vorsehen. Während das BSG in seinem Urteil vom 29.11.1995 (aaO) aus der Geltung des Sachleistungsprinzips den Schluss ziehe, dass Krankentransportleistungen auch ohne vertragliche Regelung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer direkt abgerechnet werden könnten, weise das BSG in seiner späteren Entscheidung vom 03.11.1999 (B 3 KR 4/99 R, juris) zutreffend darauf hin, dass das Sachleistungsprinzip nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten habe. Es beschreibe lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden könne und wie sie von dieser gegenüber dem Versicherten zu erbringen sei. An dieser Rechtsbeziehung sei der Leistungserbringer nicht beteiligt; er könne aus dem Sachleistungsprinzip erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkasse abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB V) Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlten derartige Verträge, könne der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gelte (unter Verweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 04.04.2007, L 5 KR 518/07 ER-B, juris). Dieser letztgenannten Auffassung des BSG schließe sich das SG in vollem Umfang an. Ein direkter Vergütungsanspruch des Klägers als Inhaber eines Taxiunternehmens gegen die Beklagte bestünde daher nur bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten.
Ob vorliegend eine entsprechende vertragliche Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten bestanden habe, wofür die Auskunft der Beklagten vom 09.08.2013 spreche, könne offen bleiben, da der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus anderen Gründen nicht bestehe.
Voraussetzung für jeden Vergütungsanspruch sei, dass die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, der Kläger also die in Rechnung gestellten Krankenfahrten tatsächlich auch mit seinen Taxen durchgeführt hätte. Dies sei jedoch für die mit einem Umfang von 42.478,50 EUR in Rechnung gestellten Krankenfahrten nicht der Fall. Diese Krankenfahrten seien zunächst vom Bruder des Klägers durch "Funk-Taxen V." zur Vergütung eingereicht worden. Mit der Einreichung der Rechnungsvordrucke, die einen entsprechenden Briefkopf trügen, werde dokumentiert, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch von "Funk-Taxen V." erbracht worden seien. Bestätigt werde dies durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 06.03.2008, in dem ausgeführt werde, die Rechnungen seien sachlich richtig. Daraus ergebe sich, dass die zunächst von "Funk-Taxen V." in Rechnung gestellten Krankenfahrten tatsächlich auch von diesem Unternehmen durchgeführt worden seien. Dass M. D. keine Vergütung für diese Fahrten erhalten habe, liege ua daran, dass er keine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für "Funk-Taxen V." besessen habe (unter Verweis auf das vor dem SG geführte Verfahren S 5 KR 5/12 des M. D.).
Neben den "doppelt" zur Abrechnung gebrachten Krankenfahrten im Umfang von 42.478,50 EUR habe der Kläger weitere vier Rechnungen eingereicht, von denen noch die Rechnungen für die Versicherten H., F. und H. im Streit seien. Diese Rechnungen im Umfang von 19.827,40 EUR beträfen ausweislich der Rechnungen Krankenfahrten im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.04.2008. Einem Anspruch auf Vergütung dieser Rechnungen stehe entgegen, dass die Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften des PBefG erbracht worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung hätten Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machten, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollziehe. Dies werde dadurch erreicht, dass den sonstigen Leistungserbringern für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zustehe, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden seien (unter Verweis auf BSG 08.09.2004, B 6 KA 14/03 R; BSG 17.03.2005, B 3 KR 2/05 R; BSG 10.04.2008, B 3 KR 8/07 R; jeweils mwN; alle juris). Nur soweit bestimmte Vorschriften reine Ordnungsfunktion hätten, bestünde kein Grund, dem Leistungserbringer trotz im Übrigen ordnungsgemäß erbrachter Leistungen eine Entschädigung zu versagen (BSGE 92, 223). Dem Kläger sei mit bestandskräftiger, sofort vollziehbarer Entscheidung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 06.08.2007 die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG und Mietwagen nach § 49 PBefG widerrufen worden. Ab Bekanntgabe der Entscheidung am 09.08.2007 (§ 37 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) sei der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen, Fahrten der gewerblichen Personenbeförderung – damit auch Krankenfahrten - durchzuführen. Die Vorschriften des PBefG dienten neben der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes vor Überbelegung durch Kontingentierung insbesondere auch dem Schutz der Kunden durch Überwachung von Unternehmer, Betriebssitz, Fahrpersonal und Fahrzeugen. Würden ohne die erforderliche Genehmigung – wie hier – Personen befördert, stelle dies einen erheblichen Verstoß gegen die (auch) zum Schutz des Kunden dienenden Vorschriften des PBefG dar. Daher bestehe auch für die vom Kläger nach dem 09.08.2007 durchgeführten Krankenfahrten kein Vergütungsanspruch.
Am 16.09.2013 hat der Kläger gegen das ihm am 17.08.2013 zugestellte Urteil beim SG, beim Landessozialgericht (LSG) am 20.09.2013 eingegangen, Berufung eingelegt. Eine Begründung hat der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.307,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und stellt die Glaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf die rechtskonforme Abrechnung von Krankenfahrten in Frage. Hierzu verweist sie auf die Ausführungen im Insolvenzgutachten von Rechtsanwalt Ha. vom 15.07.2010.
Ein auf den 08.04.2014 geladener Erörterungstermin ist auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden. Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.07.2014 (dem Kläger am 19.07.2014 zugestellt) darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.08.2014 gebeten, die Verfahren ruhend zu stellen, Anwalt G. L. aus F. werde ihn vertreten. Mit Schreiben vom 27.08.2014 ist dem Kläger daraufhin mitgeteilt worden, dass an der Absicht, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, festgehalten werde. Mit Schreiben vom 30.09.2014 hat der Kläger sodann mitgeteilt, dass ihn Rechtsanwältin B., D. vertreten werde. Eine Legitimation der Anwältin ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug endgültig auf 62.307,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung von Krankenfahrten vom 01.01.2007 bis 30.04.2008.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Inhaber der "Funk-Taxi-Zentrale H.", eines Taxi- und Omnibusunternehmens mit Betriebssitz in T.-N., Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das zuständige Landratsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald hatte ihm am 01.12.2005 die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG bis 17.02.2008 erteilt. Diese Genehmigungen wurden vom Landratsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald mit Bescheid vom 06.08.2007 widerrufen, der Sofortvollzug wurde angeordnet. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (5 K 288/08) wurde mit Beschluss vom 24.03.2010 eingestellt, sodass die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald bestandskräftig wurde. Die vom Kläger beantragte Wiedererteilung seiner ohnehin bis zum 17.02.2008 befristeten Genehmigungen wurde vom Landratsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald am 11.04.2008 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 zurückgewiesen. Ferner wurde dem Kläger durch Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.04.2010 die Ausübung aller Gewerbe untersagt. Der Sofortvollzug dieser Entscheidung wurde angeordnet.
Der Bruder des Kläger, M. D., war Inhaber von "Funk-Taxen V." ebenfalls mit Betriebssitz in T.-N ... Die Tätigkeit dieses zum 01.03.2006 angemeldeten Unternehmens besteht laut Gewerbeanmeldung in der Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten sowie Kurierfahrten. Daneben war M. D. Inhaber der "Taxi-D.-Touristik", eines Taxi- und Omnibusunternehmens mit Sitz in Tr., Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis. Ihm hatte das zuständige Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 23.02.2006 und 08.12.2009 die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG vom 29.05.2005 bis 31.05.2010 erteilt mit der Auflage, Taxen dürften nur am Betriebssitz in Tr. bereitgehalten werden.
Am 17.12.2007 reichte "Funk-Taxen V.", Inhaber M. D., bei der Beklagten neun Rechnungen vom 30.11.2007 zur Vergütung im Gesamtumfang von 42.478,50 EUR ein (Blatt 31 bis 36 SG-Akte). Es handelte sich um Krankenfahrten von Versicherten der Beklagten auf ärztliche Verordnung. Da die Beklagte die Rechnungen nicht vergütete, forderte M. D. mit anwaltlichem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 06.03.2008 die Beklagte zur Begleichung mit der Begründung auf, die Rechnungen seien sachlich richtig. Eine Vergütung der Fahrten erfolgte weiterhin nicht.
Daraufhin legte der Kläger diese Rechnungen unter dem Datum 30.08.2008 und mit dem Briefkopf "Funk-Taxi-Zentrale H." nochmals bei der Beklagten vor mit dem Hinweis, wie mit M. D. telefonisch besprochen, sei dem Büro ein Fehler mit der Rechnungstellung unterlaufen. Er bitte, die alten Rechnungen gegen die neuen Rechnungen auszutauschen. Daneben reichte er weitere vier Rechnungen über insgesamt 24.739,84 EUR ein. Auch diese Rechnungen beglich die Beklagte nicht.
Am 30.12.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und neben der Zahlung von 42.478,50 EUR noch die Vergütung von 19.827,40 EUR gefordert. Die ursprünglich geltend gemachte Rechnung 2008-08-111 über 4.912,44 EUR (Patient H. N.) hat der Kläger im Klageverfahren nicht mehr gefordert.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ein Teil der Rechnungen bereits vom Bruder des Klägers über dessen Taxi-Unternehmen eingereicht worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass die von "Funk-Taxen V." nicht rechtskonform erbrachten Krankentransporte jetzt über das Taxi-Unternehmen des Klägers abgewickelt werden sollten. Bei "Funk-Taxen V." handele es sich um ein Unternehmen zur Vermittlung von Fahrten, eine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung sei nicht erteilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden Leistungserbringern Vergütungsansprüche für Leistungen, die unter Verstoß gegen formale Vorschriften erbracht worden seien, selbst dann nicht zu, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß bewirkt und für die Versicherten nützlich gewesen seien. Dem Kläger sei mit bestandskräftiger Widerrufsentscheidung vom 06.08.2007 die Genehmigung für die Ausübung der gewerblichen Personenbeförderung widerrufen worden. Bei den nach diesem Zeitpunkt erbrachten Krankentransportleistungen handele es sich um unerlaubte gewerbliche Personenbeförderung, ein Vergütungsanspruch könne nicht geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 14.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.04.2008 in Rechnung gestellten Krankenfahrten im Umfang von insgesamt 62.307,45 EUR.
Nach § 27 Abs 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Abs 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sei. Als Fahrkosten werde nach § 60 Abs 3 Nr 2 SGB V bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden könne, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag anerkannt. Diese Regelung räume den gesetzlich Krankenversicherten einen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Fahrkosten ein, für die nach der Rechtsprechung des BSG (29.11.1995, 3 RK 32/94, juris) das Sachleistungsprinzip gelte, auch wenn dem Versicherten Fahrkosten in der Praxis vielfach in Form der Kostenerstattung gewährt würden. Der in der Literatur gegen die Geltung des Sachleistungsprinzips erhobene Einwand, bei einigen der in § 60 SGB V geregelten Beförderungsarten (etwa der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines privaten Kraftfahrzeugs) sei das Sachleistungsprinzip von vorneherein nicht durchführbar, führe nach Auffassung des BSG (29.11.1995, aaO) nicht dazu, dass auch bei denjenigen Krankentransportleistungen, die als Sachleistungen gewährt werden könnten, das Kostenerstattungsprinzip anzuwenden sei. Der Begriff der "Kostenübernahme" in § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V sei der Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs 1 SGB V nicht gleichzusetzen. Letztlich spreche für die Einordnung der Fahrkosten als Sachleistung, dass eine Kostenerstattung nach dem SGB V nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Das SGB V müsse dies ausdrücklich vorsehen. Während das BSG in seinem Urteil vom 29.11.1995 (aaO) aus der Geltung des Sachleistungsprinzips den Schluss ziehe, dass Krankentransportleistungen auch ohne vertragliche Regelung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer direkt abgerechnet werden könnten, weise das BSG in seiner späteren Entscheidung vom 03.11.1999 (B 3 KR 4/99 R, juris) zutreffend darauf hin, dass das Sachleistungsprinzip nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten habe. Es beschreibe lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden könne und wie sie von dieser gegenüber dem Versicherten zu erbringen sei. An dieser Rechtsbeziehung sei der Leistungserbringer nicht beteiligt; er könne aus dem Sachleistungsprinzip erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkasse abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB V) Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlten derartige Verträge, könne der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gelte (unter Verweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 04.04.2007, L 5 KR 518/07 ER-B, juris). Dieser letztgenannten Auffassung des BSG schließe sich das SG in vollem Umfang an. Ein direkter Vergütungsanspruch des Klägers als Inhaber eines Taxiunternehmens gegen die Beklagte bestünde daher nur bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten.
Ob vorliegend eine entsprechende vertragliche Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten bestanden habe, wofür die Auskunft der Beklagten vom 09.08.2013 spreche, könne offen bleiben, da der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus anderen Gründen nicht bestehe.
Voraussetzung für jeden Vergütungsanspruch sei, dass die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, der Kläger also die in Rechnung gestellten Krankenfahrten tatsächlich auch mit seinen Taxen durchgeführt hätte. Dies sei jedoch für die mit einem Umfang von 42.478,50 EUR in Rechnung gestellten Krankenfahrten nicht der Fall. Diese Krankenfahrten seien zunächst vom Bruder des Klägers durch "Funk-Taxen V." zur Vergütung eingereicht worden. Mit der Einreichung der Rechnungsvordrucke, die einen entsprechenden Briefkopf trügen, werde dokumentiert, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch von "Funk-Taxen V." erbracht worden seien. Bestätigt werde dies durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 06.03.2008, in dem ausgeführt werde, die Rechnungen seien sachlich richtig. Daraus ergebe sich, dass die zunächst von "Funk-Taxen V." in Rechnung gestellten Krankenfahrten tatsächlich auch von diesem Unternehmen durchgeführt worden seien. Dass M. D. keine Vergütung für diese Fahrten erhalten habe, liege ua daran, dass er keine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für "Funk-Taxen V." besessen habe (unter Verweis auf das vor dem SG geführte Verfahren S 5 KR 5/12 des M. D.).
Neben den "doppelt" zur Abrechnung gebrachten Krankenfahrten im Umfang von 42.478,50 EUR habe der Kläger weitere vier Rechnungen eingereicht, von denen noch die Rechnungen für die Versicherten H., F. und H. im Streit seien. Diese Rechnungen im Umfang von 19.827,40 EUR beträfen ausweislich der Rechnungen Krankenfahrten im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.04.2008. Einem Anspruch auf Vergütung dieser Rechnungen stehe entgegen, dass die Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften des PBefG erbracht worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung hätten Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machten, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollziehe. Dies werde dadurch erreicht, dass den sonstigen Leistungserbringern für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zustehe, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden seien (unter Verweis auf BSG 08.09.2004, B 6 KA 14/03 R; BSG 17.03.2005, B 3 KR 2/05 R; BSG 10.04.2008, B 3 KR 8/07 R; jeweils mwN; alle juris). Nur soweit bestimmte Vorschriften reine Ordnungsfunktion hätten, bestünde kein Grund, dem Leistungserbringer trotz im Übrigen ordnungsgemäß erbrachter Leistungen eine Entschädigung zu versagen (BSGE 92, 223). Dem Kläger sei mit bestandskräftiger, sofort vollziehbarer Entscheidung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 06.08.2007 die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG und Mietwagen nach § 49 PBefG widerrufen worden. Ab Bekanntgabe der Entscheidung am 09.08.2007 (§ 37 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) sei der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen, Fahrten der gewerblichen Personenbeförderung – damit auch Krankenfahrten - durchzuführen. Die Vorschriften des PBefG dienten neben der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes vor Überbelegung durch Kontingentierung insbesondere auch dem Schutz der Kunden durch Überwachung von Unternehmer, Betriebssitz, Fahrpersonal und Fahrzeugen. Würden ohne die erforderliche Genehmigung – wie hier – Personen befördert, stelle dies einen erheblichen Verstoß gegen die (auch) zum Schutz des Kunden dienenden Vorschriften des PBefG dar. Daher bestehe auch für die vom Kläger nach dem 09.08.2007 durchgeführten Krankenfahrten kein Vergütungsanspruch.
Am 16.09.2013 hat der Kläger gegen das ihm am 17.08.2013 zugestellte Urteil beim SG, beim Landessozialgericht (LSG) am 20.09.2013 eingegangen, Berufung eingelegt. Eine Begründung hat der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.307,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und stellt die Glaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf die rechtskonforme Abrechnung von Krankenfahrten in Frage. Hierzu verweist sie auf die Ausführungen im Insolvenzgutachten von Rechtsanwalt Ha. vom 15.07.2010.
Ein auf den 08.04.2014 geladener Erörterungstermin ist auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden. Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.07.2014 (dem Kläger am 19.07.2014 zugestellt) darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.08.2014 gebeten, die Verfahren ruhend zu stellen, Anwalt G. L. aus F. werde ihn vertreten. Mit Schreiben vom 27.08.2014 ist dem Kläger daraufhin mitgeteilt worden, dass an der Absicht, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, festgehalten werde. Mit Schreiben vom 30.09.2014 hat der Kläger sodann mitgeteilt, dass ihn Rechtsanwältin B., D. vertreten werde. Eine Legitimation der Anwältin ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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