Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 4728/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 793/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1977 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1992 bis 1994 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen und war nach einer zeitweisen Beschäftigung als Pferdepflegerin zuletzt bis 31. September 2012 als Bürokauffrau beruflich tätig (Bl. 110 der SG Akte, Bl. 116 der Verwaltungsakte). In der Klageschrift gab die Klägerin an, sie sei Berufsreiterin (Bl. 1 SG Akte).
Die Klägerin erlitt am 3. Oktober 2009 einen Reitunfall, in dessen Folge es zu mehreren Operationen der rechten Schulter kam (vgl. Bl. 30 ff der Verwaltungsakte).
Am 14. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 8 der Verwaltungsakte).
Nach Einholung verschiedener Befundberichte (Bl. 76 ff und Bl. 92 ff der Verwaltungsakte) beauftragte die Beklagte den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. An. Le. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 14. Mai 2012 diagnostizierte Dr. Le. im Wesentlichen einen Zustand nach Tossy III-Verletzung (= Komplettruptur der gesamten schulterstabilisierenden Bandstrukturen) mit operativer Initialversorgung mittels Hakenplatte und anschließendem komplizierten Verlauf durch Infekt mit notwendiger frühzeitiger Metallentfernung und zuletzt bei subacromialem Reizzustand athroskopischer subacromialer Dekompression im Juni 2010. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei beidseits uneingeschränkt und normal, bis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes. Die Elevation des rechten Armes sei bis auf 80 Grad möglich. Die Außen- und Innenelevation sei im Vergleich zum gesunden Bewegungsumfang um circa jeweils 15 Grad eingeschränkt. Eine Erwerbsunfähigkeit ergebe sich aus den Verletzungen nicht. Die Klägerin könne leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter qualitativen Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien, schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten über Kopf (Bl. 115 ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bl. 129 der Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2. Juli 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, das Gutachten des Dr. Le. spiegele nicht die tatsächlichen Einschränkungen wieder (Bl. 134 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2012 zurück (Bl. 137 der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat die Klägerin am 24. September 2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geltend gemacht. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, dass sie aufgrund der bei dem Reitunfall und/oder anschließenden Fehlbehandlungen (wegen der eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung erfolge) erlittenen Verletzungen derart erwerbsgemindert sei, dass ihr die beantragte Rente zugesprochen werden müsse. Zuletzt sei bei ihr im Auftrag einer privaten Unfallversicherung eine Funktionsstörung des rechten Armes/der rechten Schulter von 40 % festgestellt worden. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin, Pferdepflegerin oder Bürokraft nachzugehen. Die Klägerin hat mit der Klagebegründung verschiedene Unterlagen vorgelegt, hierunter auch einen an die A. Versicherungs AG gerichteten ärztlichen Bericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. Ba., Schn. und Wo. vom 24. Juni 2012, in der infolge der Schulterbeschwerden eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von "40 %" beschrieben wurde (Bl. 72 ff der SG Akte).
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat das SG ein orthopädisches Fachgutachten bei Dr. Ja. in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom 31. Mai 2013 hat Dr. Ja. folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronische Instabilität rechtes Schultergelenk Typ Rockwood V. 2. Ausgeprägte Bewegungsstörung rechte Schulter. 3. Z.n. operativer Stabilisierung des rechten Schultergelenkes mittels Hakenplatte und postoperativem Infektverlauf. 4. Z.n. wiederholter operativer Revision des rechten Schultergelenkes, Implantatentfernung und offener Wundbehandlung. Es fänden sich vor allem schmerzhafte Beeinträchtigungen der Bewegung, Kraft und Funktion des rechten Schultergürtels und der rechten Schulter. Schwere und mittelschwere Arbeiten sollten gemieden werden. Leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Begutachtung der Leistungsfähigkeit stimme mit der des Gutachters Dr. Le. überein. Wegen der Details des Gutachtens wird auf Bl. 107 ff der SG Akte verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da nach dem medizinischen Beweisergebnis feststehe, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne. Das SG stützte sich dabei im Wesentlichen auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Le., welches schlüssig und überzeugend sei. Diese Leistungsbeurteilung werde auch dadurch bestätigt, dass der im Auftrag der Klägerin nach § 109 SGG beauftrage Sachverständige Dr. Ja. zu der gleichen Einschätzung gekommen sei. Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte weitere Befragung des Dr. Ja. in einem Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich, denn das Gericht sei nicht verpflichtet, ohne Kenntnis des Themas der Erörterung den Sachverständigen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Die Klägerin habe trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, welche konkreten Einwendungen und Fragen zum Gutachten des Dr. Ja. bestünden. Die Feststellung einer Funktionsstörung der rechten Schulter bzw. des rechten Armes von 40 % durch die private Unfallversicherung wiederum stütze das Klagebegehren ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen durch eine private Unfallversicherung seien gänzlich andere. Außerdem ergebe sich auch aus diesem Vortrag lediglich eine Einschränkung im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Armes. Es sei jedoch nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin mit diesen Einschränkungen nicht in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung entsprechender qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht mehr vollschichtig als Verkäuferin, Pferdepflegerin oder Bürokraft tätig sein, wenig überzeugend. Außerdem sei die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erwerbsfähigkeit in bestimmten Berufen vorliegend nicht entscheidungserheblich sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie 1977 und damit nicht vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 2. Januar 1961, geboren sei. Wegen der Details wird auf Bl. 129 ff der SG Akte Bezug genommen.
Gegen den ihr am 25. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, weder das Gutachten des Dr. Le. noch das Gutachten des Dr. Ja. sei überzeugend. Das SG habe die Klägerin in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, indem es dieser die Gelegenheit genommen habe, Fragen an den Gutachter Dr. Ja. zu stellen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fragestellung an Dr. Ja. konkretisiert. Wegen der Details wird auf Bl. 31 f der Senatsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 22. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. September 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
Mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15. Mai 2014 hat Dr. Ja. zum Vortrag der Klägerin Stellung genommen und im Ergebnis an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten. Als "leichte körperliche Arbeiten", die die Klägerin verrichten könne, seien alle Arbeiten zu verstehen, die keine mechanische Belastung für das rechte Schultergelenk im Speziellen und für den rechten Schultergürtel im Allgemeinen darstelle. Zu vermeiden sei ein direkter, schmerzhafter Kontakt der Gelenkpartner des instabilen Schultergelenks und zum anderen eine übermäßige Tonisierung der Schultergürtelmuskulatur. Diesbezüglich erschienen Arbeiten mit einem hängenden Arm vertretbar, der max. bis 5 kg belastet werde. Der Arm solle dabei nicht regelmäßig über die Horizontale bewegt und vor dem Körper gekreuzt werden. Tätigkeiten am Schreibtisch würden dieser Limitation entsprechen. Ständige Arbeiten über Kopf oder das Tragen schwerer Lasten sei hingegen ungeeignet, da schmerzprovozierend (Bl. 38 bis 48 der SG Akte).
Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 2. Juli 2014 geltend gemacht, sie habe bereits jetzt bei einer vier- bis fünfstündigen sitzenden Arbeit starke Schulterbeschwerden und müsse des Öfteren Schmerzmittel einnehmen. Die Einschätzung des Gutachters sei im Übrigen lebensfremd, würde die Klägerin als Pferdepflegerin arbeiten, müsse sie mit einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen, da eine Schaufel oder ein Eimer mit Pferdemist mehr als 5kg wiegen würden (Bl. 51 der Senatsakte).
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 14. September 2011 ablehnende Bescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht teilweise (im Sinne des § 43 SGB VI) und im Übrigen erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des Gutachtens von Dr. Le. nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitestgehend ab.
Lediglich ergänzend und bestätigend ist anzumerken, dass auch die nochmalige Befragung des Gutachters nach § 109 SGG Dr. Ja. im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine quantitative Leistungseinschränkung ergeben hat, sondern vielmehr erneut bestätigt hat, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Soweit die Klägerin, die die Beweislast für den Eintritt einer Erwerbsminderung trägt, hiergegen eingewandt hat, ihr sei eine sechsstündige sitzende Arbeit schmerzbedingt nicht möglich, konnte dieser Vortrag medizinisch nicht objektiviert werden. Der Vortrag der Klägerin, die Einschätzung des (von ihr selbst benannten) Gutachters Dr. Ja. sei lebensfremd, da sie, wenn sie als Pferdepflegerin arbeite, mit einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen müsse, verkennt die rechtlichen Voraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsminderung. Bereits das SG hat zutreffend und in allgemein verständlicher Form darauf hingewiesen, dass die Erwerbsfähigkeit in bestimmten Berufen vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Beruf der Pferdepflegerin, bei dem es sich ganz offenkundig nicht um eine leichte Tätigkeit handelt, die den qualitativen Einschränkungen der Klägerin entspricht, sind für den Senat daher nicht nachvollziehbar.
Neben den umfassend medizinisch gewürdigten Schulterbeschwerden sind keine weiteren Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen der Klägerin in rentenrelevantem Umfang einschränken, feststellbar. Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die von Dr. Le. und auch von Dr. Ja. beschriebenen qualitativen Einschränkungen, wonach die Klägerin nur noch Tätigkeiten ohne schweres Heben oder Tragen und ohne ständige Überkopfarbeiten verrichten kann, können damit zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar.
Mit Blick auf eine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag des 2. Januar 1961 geboren ist und eine Rentengewährung auf Grundlage des § 240 SGB VI daher von vornherein ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1977 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1992 bis 1994 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen und war nach einer zeitweisen Beschäftigung als Pferdepflegerin zuletzt bis 31. September 2012 als Bürokauffrau beruflich tätig (Bl. 110 der SG Akte, Bl. 116 der Verwaltungsakte). In der Klageschrift gab die Klägerin an, sie sei Berufsreiterin (Bl. 1 SG Akte).
Die Klägerin erlitt am 3. Oktober 2009 einen Reitunfall, in dessen Folge es zu mehreren Operationen der rechten Schulter kam (vgl. Bl. 30 ff der Verwaltungsakte).
Am 14. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 8 der Verwaltungsakte).
Nach Einholung verschiedener Befundberichte (Bl. 76 ff und Bl. 92 ff der Verwaltungsakte) beauftragte die Beklagte den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. An. Le. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 14. Mai 2012 diagnostizierte Dr. Le. im Wesentlichen einen Zustand nach Tossy III-Verletzung (= Komplettruptur der gesamten schulterstabilisierenden Bandstrukturen) mit operativer Initialversorgung mittels Hakenplatte und anschließendem komplizierten Verlauf durch Infekt mit notwendiger frühzeitiger Metallentfernung und zuletzt bei subacromialem Reizzustand athroskopischer subacromialer Dekompression im Juni 2010. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei beidseits uneingeschränkt und normal, bis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes. Die Elevation des rechten Armes sei bis auf 80 Grad möglich. Die Außen- und Innenelevation sei im Vergleich zum gesunden Bewegungsumfang um circa jeweils 15 Grad eingeschränkt. Eine Erwerbsunfähigkeit ergebe sich aus den Verletzungen nicht. Die Klägerin könne leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter qualitativen Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien, schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten über Kopf (Bl. 115 ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bl. 129 der Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2. Juli 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, das Gutachten des Dr. Le. spiegele nicht die tatsächlichen Einschränkungen wieder (Bl. 134 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2012 zurück (Bl. 137 der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat die Klägerin am 24. September 2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geltend gemacht. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, dass sie aufgrund der bei dem Reitunfall und/oder anschließenden Fehlbehandlungen (wegen der eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung erfolge) erlittenen Verletzungen derart erwerbsgemindert sei, dass ihr die beantragte Rente zugesprochen werden müsse. Zuletzt sei bei ihr im Auftrag einer privaten Unfallversicherung eine Funktionsstörung des rechten Armes/der rechten Schulter von 40 % festgestellt worden. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin, Pferdepflegerin oder Bürokraft nachzugehen. Die Klägerin hat mit der Klagebegründung verschiedene Unterlagen vorgelegt, hierunter auch einen an die A. Versicherungs AG gerichteten ärztlichen Bericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. Ba., Schn. und Wo. vom 24. Juni 2012, in der infolge der Schulterbeschwerden eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von "40 %" beschrieben wurde (Bl. 72 ff der SG Akte).
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat das SG ein orthopädisches Fachgutachten bei Dr. Ja. in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom 31. Mai 2013 hat Dr. Ja. folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronische Instabilität rechtes Schultergelenk Typ Rockwood V. 2. Ausgeprägte Bewegungsstörung rechte Schulter. 3. Z.n. operativer Stabilisierung des rechten Schultergelenkes mittels Hakenplatte und postoperativem Infektverlauf. 4. Z.n. wiederholter operativer Revision des rechten Schultergelenkes, Implantatentfernung und offener Wundbehandlung. Es fänden sich vor allem schmerzhafte Beeinträchtigungen der Bewegung, Kraft und Funktion des rechten Schultergürtels und der rechten Schulter. Schwere und mittelschwere Arbeiten sollten gemieden werden. Leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Begutachtung der Leistungsfähigkeit stimme mit der des Gutachters Dr. Le. überein. Wegen der Details des Gutachtens wird auf Bl. 107 ff der SG Akte verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da nach dem medizinischen Beweisergebnis feststehe, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne. Das SG stützte sich dabei im Wesentlichen auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Le., welches schlüssig und überzeugend sei. Diese Leistungsbeurteilung werde auch dadurch bestätigt, dass der im Auftrag der Klägerin nach § 109 SGG beauftrage Sachverständige Dr. Ja. zu der gleichen Einschätzung gekommen sei. Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte weitere Befragung des Dr. Ja. in einem Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich, denn das Gericht sei nicht verpflichtet, ohne Kenntnis des Themas der Erörterung den Sachverständigen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Die Klägerin habe trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, welche konkreten Einwendungen und Fragen zum Gutachten des Dr. Ja. bestünden. Die Feststellung einer Funktionsstörung der rechten Schulter bzw. des rechten Armes von 40 % durch die private Unfallversicherung wiederum stütze das Klagebegehren ebenfalls nicht, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen durch eine private Unfallversicherung seien gänzlich andere. Außerdem ergebe sich auch aus diesem Vortrag lediglich eine Einschränkung im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Armes. Es sei jedoch nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin mit diesen Einschränkungen nicht in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung entsprechender qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht mehr vollschichtig als Verkäuferin, Pferdepflegerin oder Bürokraft tätig sein, wenig überzeugend. Außerdem sei die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erwerbsfähigkeit in bestimmten Berufen vorliegend nicht entscheidungserheblich sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie 1977 und damit nicht vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 2. Januar 1961, geboren sei. Wegen der Details wird auf Bl. 129 ff der SG Akte Bezug genommen.
Gegen den ihr am 25. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, weder das Gutachten des Dr. Le. noch das Gutachten des Dr. Ja. sei überzeugend. Das SG habe die Klägerin in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, indem es dieser die Gelegenheit genommen habe, Fragen an den Gutachter Dr. Ja. zu stellen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fragestellung an Dr. Ja. konkretisiert. Wegen der Details wird auf Bl. 31 f der Senatsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 22. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. September 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
Mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15. Mai 2014 hat Dr. Ja. zum Vortrag der Klägerin Stellung genommen und im Ergebnis an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten. Als "leichte körperliche Arbeiten", die die Klägerin verrichten könne, seien alle Arbeiten zu verstehen, die keine mechanische Belastung für das rechte Schultergelenk im Speziellen und für den rechten Schultergürtel im Allgemeinen darstelle. Zu vermeiden sei ein direkter, schmerzhafter Kontakt der Gelenkpartner des instabilen Schultergelenks und zum anderen eine übermäßige Tonisierung der Schultergürtelmuskulatur. Diesbezüglich erschienen Arbeiten mit einem hängenden Arm vertretbar, der max. bis 5 kg belastet werde. Der Arm solle dabei nicht regelmäßig über die Horizontale bewegt und vor dem Körper gekreuzt werden. Tätigkeiten am Schreibtisch würden dieser Limitation entsprechen. Ständige Arbeiten über Kopf oder das Tragen schwerer Lasten sei hingegen ungeeignet, da schmerzprovozierend (Bl. 38 bis 48 der SG Akte).
Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 2. Juli 2014 geltend gemacht, sie habe bereits jetzt bei einer vier- bis fünfstündigen sitzenden Arbeit starke Schulterbeschwerden und müsse des Öfteren Schmerzmittel einnehmen. Die Einschätzung des Gutachters sei im Übrigen lebensfremd, würde die Klägerin als Pferdepflegerin arbeiten, müsse sie mit einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen, da eine Schaufel oder ein Eimer mit Pferdemist mehr als 5kg wiegen würden (Bl. 51 der Senatsakte).
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 14. September 2011 ablehnende Bescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht teilweise (im Sinne des § 43 SGB VI) und im Übrigen erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des Gutachtens von Dr. Le. nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitestgehend ab.
Lediglich ergänzend und bestätigend ist anzumerken, dass auch die nochmalige Befragung des Gutachters nach § 109 SGG Dr. Ja. im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine quantitative Leistungseinschränkung ergeben hat, sondern vielmehr erneut bestätigt hat, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Soweit die Klägerin, die die Beweislast für den Eintritt einer Erwerbsminderung trägt, hiergegen eingewandt hat, ihr sei eine sechsstündige sitzende Arbeit schmerzbedingt nicht möglich, konnte dieser Vortrag medizinisch nicht objektiviert werden. Der Vortrag der Klägerin, die Einschätzung des (von ihr selbst benannten) Gutachters Dr. Ja. sei lebensfremd, da sie, wenn sie als Pferdepflegerin arbeite, mit einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen müsse, verkennt die rechtlichen Voraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsminderung. Bereits das SG hat zutreffend und in allgemein verständlicher Form darauf hingewiesen, dass die Erwerbsfähigkeit in bestimmten Berufen vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Beruf der Pferdepflegerin, bei dem es sich ganz offenkundig nicht um eine leichte Tätigkeit handelt, die den qualitativen Einschränkungen der Klägerin entspricht, sind für den Senat daher nicht nachvollziehbar.
Neben den umfassend medizinisch gewürdigten Schulterbeschwerden sind keine weiteren Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen der Klägerin in rentenrelevantem Umfang einschränken, feststellbar. Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die von Dr. Le. und auch von Dr. Ja. beschriebenen qualitativen Einschränkungen, wonach die Klägerin nur noch Tätigkeiten ohne schweres Heben oder Tragen und ohne ständige Überkopfarbeiten verrichten kann, können damit zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar.
Mit Blick auf eine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag des 2. Januar 1961 geboren ist und eine Rentengewährung auf Grundlage des § 240 SGB VI daher von vornherein ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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