L 9 U 2975/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2479/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2975/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der tödliche Unfall des Ehegatten der Klägerin am 12.09.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist die Witwe des 1933 geborenen und am 12.09.2008 verstorbenen H. K. (im Folgenden K.). Dieser errichtete am Unfalltag gemeinsam mit dem Jagdpächter W. T. (im Folgenden T.), mit dem er weitläufig verwandt war (K. war der Cousin der Mutter des T.), einen Hochsitz im Gewann "K." zwischen B. und B. K. hatte von den Jagdpächtern des Reviers (T. und H.) einen Begehungsschein erhalten. Nach den schriftlichen Angaben des T. gegenüber der Beklagten baute und reparierte er in den Jahren 2003 bis 2008 zusammen mit K. und weiteren Helfern ca. sechs bis acht Hochsitze. Am Unfalltag errichteten T. und K. einen Hochsitz, dessen Modell T. in einer Jagdzeitung gesehen und ausgesucht hatte. Nach der Zeugenaussage des T. am Unfalltag bei der Kriminalpolizei der Polizeidirektion S. hatte K. die Holzteile für den Hochsitz in der Metallwerkstatt eines Verwandten zugeschnitten und die Teile nummeriert. Am Tag vor dem Unfall bauten T. und K. im Hof des T. den Hochsitz zusammen. Am Unfalltag verbrachten sie den Hochsitz mit dem Fahrzeug des T. zur Unfallstelle (vgl. Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei S., Bl. 32 der Verwaltungsakte). Nach der Zeugenvernehmung des T. am 12.09.2008 brachten beide zunächst die Pflöcke für das Aufstellen des Hochsitzes an. Dann zersägte T. das Holz des alten Hochsitzes, der zuvor an dem Standplatz stand, während K. mit der Fertigstellung des neuen Hochsitzes beschäftigt war. Der Unfall ereignete sich, als K. den T. zu sich bat, um die Höhe der Schießauflage zu besprechen. Bei dieser Tätigkeit stürzte K. aus einer Höhe von ca. 2,90 m ab und verstarb noch am Unfallort.

Eine pathologische Untersuchung des Verstorbenen durch das Institut für Pathologie am Klinikum S. ergab, dass der Sturz eine Fraktur des zwölften Wirbelkörpers und einen Einriss der Aorta mit daraus resultierendem Blutverlust und Schockgeschehen zur Folge hatte. Nach dem fachpathologischen Gutachten von Prof. Dr. B. und der Assistenzärztin K. ist K. zweifelsfrei an den Folgen des Sturzes von dem Hochsitz verstorben.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens befragte die Beklagte am 12. und 16.09.2008 telefonisch die Klägerin, T. sowie die Schwester des Verstorbenen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 7/8 und 44 der Verwaltungsakte verwiesen.

Ergänzend bat die Beklagte T. um weitere schriftliche Angaben. Dieser teilte unter dem 06.04.2009 mit, dass das Material (Holz, Winkel, Schrauben sowie Nägel) für die errichteten Hochsitze in der Regel von ihm gestellt worden seien. Lediglich gelegentlich habe K. Abfallbretter oder Zubehör mitgebracht. K. habe kein Geld für die Erstellung der Hochsitze erhalten, sei jedoch verköstigt worden und habe auf Wunsch in seinem Haus übernachten können. Die Entscheidung, wo und wie die Hochsitze aufgestellt worden seien, habe immer er getroffen. Er habe immer die Höhe des Sitzes, die Hauptschussrichtung und die Höhe der Schießleisten usw. selbst festgelegt. Die Arbeiten seien in seinem Beisein erledigt worden, und K. habe sich nach seinem Zeitplan gerichtet. Lediglich die zwei letzten Sitze habe K. bei sich zu Hause vorgefertigt. Das Modell, das am Unfalltag errichtet worden sei, habe er aus einer Jagdzeitung ausgesucht. Die Verantwortung für den Bau der Hochsitze habe immer bei ihm gelegen. K. sei im Revier nie ohne ihn tätig geworden.

Mit Bescheid vom 10.11.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.09.2008 als Arbeitsunfall ab. Sie begründete ihre Auffassung damit, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht vorgelegen habe. Der Ehemann der Klägerin sei vielmehr unternehmerähnlich tätig geworden, was sich insbesondere daraus ergebe, dass er besondere Fachkenntnisse im Hochsitzbau gehabt habe und das Material aus dem Betrieb seines Schwagers erhalten habe. Es habe daher zwischen T. und K. ein Auftrag mit Werkvertragscharakter vorgelegen, der keinen Versicherungsschutz begründe. Sowohl nach den Angaben des T. als auch nach denen der Klägerin habe K. besondere Fähigkeiten im Hochsitzbau gehabt. Er sei beim Bau und Aufstellen des Hochsitzes eigenverantwortlich tätig geworden.

Hiergegen legte die Klägerin am 09.12.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, die Tätigkeit ihres Mannes sei arbeitnehmerähnlich gewesen und verwies darauf, dass nur wenige Hochsitze vorgefertigt worden seien und das Material überwiegend von T. gestammt habe. T. verfüge über genauso gute handwerkliche Fähigkeiten wie ihr verstorbener Ehegatte. Auch die Tatsache, dass ihr Mann zu keinem Zeitpunkt allein im Revier tätig gewesen sei und T. umfangreiche Weisungsrechte gehabt habe, spreche für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Soweit auch auf das Material aus dem Betrieb des Schwagers ihres Mannes zurückgegriffen worden sei, gelte es zu berücksichtigen, dass dessen Eigentümer auch mit T. verwandt seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für K. habe im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden, da er eine unternehmerähnliche Tätigkeit mit Werkvertragscharakter ausgeführt habe.

Mit der hiergegen am 23.04.2010 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Mit Urteil vom 19.06.2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 aufgehoben und festgestellt, dass der tödliche Unfall des K. am 12.09.2008 ein Arbeitsunfall war. Der Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles am 12.09.2008 ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Hiernach seien Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Diese Voraussetzungen hätten im Hinblick auf die Tätigkeit des Verunfallten am 12.09.2008 vorgelegen. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher "Wie-Beschäftigter" und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, mit gewissen Abstrichen, von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen. Erforderlich sei, dass auch bei einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben sei, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliege, die einem fremden Unternehmen dienen solle (Handlungstendenz) und dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspreche. Nicht ausreichend sei, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich gewesen sei. Notwendig sei auch, dass der Handelnde subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wolle. Verfolge eine Person mit ihrem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnele, in Wirklichkeit allein eine eigene Angelegenheit, sei sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig. Dann stehe sie nicht unter Versicherungsschutz. Vorwiegend würden nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles die objektiven und subjektiven Anhaltspunkte dafür überwiegen, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verstorbenen für den T. vorgelegen habe und keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Der Hochsitzbau sei eine abstrakt arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, die dem Unternehmen (Jagd) des Jagdpächters T. gedient habe. Denn der Hochsitzbau gehöre grundsätzlich zu den Pflichten des Jagdpächters. Er habe auch einen wirtschaftlichen Wert und sei im Einverständnis mit T. durchgeführt worden, der als Jagdpächter auch verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht gewesen sei und vor Ort das Sagen gehabt habe. Hierbei schließe die Tatsache, dass es sich beim Hochsitzbau um ein Hobby des Verstorbenen gehandelt habe, die Handlungstendenz zu Gunsten des T. und dessen Jagdbetrieb nicht aus. Dass der Ehemann der Klägerin den Hochsitzbau auch aus Liebhaberei betrieben habe, sei lediglich als Motiv für das Tätigwerden zu werten, eine rein eigennützige Handlungstendenz könne hieraus nicht hergeleitet werden. T. habe das konkrete Modell des gebauten Hochsitzes aus einer Jagdzeitschrift ausgewählt, sodass der Verstorbene keinen Einfluss darauf gehabt habe, welchen Hochsitz er baue. Er habe geldwerte Leistungen für seine Arbeit erhalten (Kost und Übernachtungen im Haus des Jagdpächters), und letzterer habe über das Wo, Wann und Wie des Aufstellens des Hochsitzes entschieden. Die Argumentation der Beklagten, dass von einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers auszugehen sei und dessen umfassende Fachkenntnisse insoweit berücksichtigt werden müssten, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Eigenverantwortlichkeit habe der Ehemann der Klägerin zwar dahingehend besessen, dass er die Teile des Hochsitzes vorgefertigt und nummeriert habe. Allerdings sei dies aus logistischen Gründen erfolgt, da er im Betrieb seines Schwagers sämtliche benötigten Werkzeuge bereits vor Ort gehabt habe. Auch wenn man davon ausgehe, dass K. umfangreiche Fachkenntnisse im Bereich des Hochsitzbaus gehabt habe, schließe dies eine "Wie-Beschäftigung" nicht aus. Denn gerade bei Diensten bzw. Arbeiten, die eine besondere Qualifikation des Leistenden voraussetzen, sei in einem Arbeitsverhältnis anerkannt, dass die mit dem Weisungsrecht jedes Arbeitgebers korrespondierende Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers zu einer sogenannten funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein könne. Deshalb sei es unerheblich, wenn dem K. aufgrund seines Könnens die konkrete Art und Weise der Arbeiten nicht in allen Einzelheiten vorgeschrieben werden musste. Das maßgebliche Entscheidungsrecht sei beim Jagdpächter verblieben. Dieser habe sich zur Erfüllung seiner mit dem Jagdrecht einhergehenden Pflichten der Kenntnisse und der Arbeitskraft des K. bedient. Dass K. diese Arbeiten sicherlich mit Freude verrichtet habe, ändere nichts daran, dass sie im Interesse des Jagdpächters erfolgt seien. Auch die Tatsache, dass K. Material aus dem Betrieb seines Schwagers erhalten habe, könne vorliegend nicht zu einer anderen Betrachtung führen, da die Eigentümer des Betriebs ebenfalls mit T. verwandt seien, sodass die Bereitstellung des Materials ebenso aufgrund dieser Beziehung erfolgt sei und daher kein Indiz für die Eigenverantwortlichkeit des K. darstelle. Der komplette Bau und die Wartung mehrerer Hochsitze gehe auch über das Maß an Gefälligkeit hinaus, das man allein aufgrund einer entfernten Verwandtschaft erwarten könne. Auch spreche für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit das Fehlen jeglichen unternehmerischen Risikos des Verstorbenen.

Gegen das ihr am 11.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.07.2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass maßgeblich für die Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit von dem hier vorliegenden Auftrag mit Werkvertragscharakter sei, ob K. objektiv und subjektiv ein Geschäft eines anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wolle oder ob die Tätigkeit von K. im Wesentlichen von einer eigenwirtschaftlichen Zweckbestimmung geprägt sei. Vorliegend sprächen die Umstände für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, da der im Wesentlichen vorgefertigte Hochsitz von K. eigenständig hergestellt worden sei. Der vorgefertigte Hochsitz sei bei T. in dessen Hof nur noch zusammengeschraubt und danach an seinen Standort verbracht worden. Auch das Aufstellen des Hochsitzes sei durch K. erfolgt. T. habe währenddessen das Holz des alten Hochsitzes zersägt. Insgesamt sei damit festzustellen, dass K. den Hochsitz als eigenes Werk für den Jagdpächter T. erstellt habe. Es sei auch beim Werkvertrag üblich, dass der Auftraggeber beim Erstellen des Werks Anweisungen erteile und so bestimme, welches Werk erstellt werde und wo dieses aufzustellen sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Erstellung des Hochsitzes im Betrieb des Schwagers des Verstorbenen sei es in erster Linie um wirtschaftliche und logistische Gründe gegangen. Der Schwager des Verstorbenen sei nicht nur mit K., sondern auch mit T. verwandt und habe das Baumaterial unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es sei sinnvoll gewesen, dieses Holz sogleich zu bearbeiten und nicht eine beliebige Menge Holz in den Wald zu transportieren, dort zu zersägen und den Abfall schließlich wieder zu entsorgen. Aus der Tatsache, dass der Verstorbene die Hochsitzteile auf dem Betriebsgelände vorgefertigt habe, folge lediglich, dass er vernünftig gehandelt habe, jedoch nicht, dass er eigenverantwortlich im Rahmen eines werkvertragsähnlichen Verhältnisses tätig geworden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht durch Urteil vom 19.06.2013 den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 aufgehoben und festgestellt, dass der tödliche Unfall des K. am 12.09.2008 ein Arbeitsunfall war.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass es sich bei dem tödlichen Unfall am 12.09.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, da der Hochsitzbau durch K. eine bei der Beklagten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Beschäftigung war. K. ist wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden. Das SG hat die Voraussetzungen für die Annahme einer sogenannten "Wie-Beschäftigung" zutreffend dargelegt und ausgeführt, aus welchen Gründen die Tätigkeit des Klägers als "Wie-Beschäftigung" für das Unternehmen (Jagd) des T. zu qualifizieren ist. Der erkennende Senat schließt sich dem aus eigener Überzeugung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ergibt. Hiernach ist die Beklagte für die Unternehmen, die die Jagd ausüben, zuständig. Unternehmer ist bei Verpachtung der Jagd der Jagdpächter. Da K. nicht Jagdpächter war, scheidet ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII aus. Er war jedoch bei dem Unfall wie ein Beschäftigter tätig und damit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der Beklagten versichert. Für die Qualifizierung der Tätigkeit des Hochsitzbaus als "Wie-Beschäftigung" ist maßgeblich, dass sie dem Unternehmen des T. (Jagd) dienen sollte und nicht eigenwirtschaftlich war. Denn der Hochsitzbau gehört zu den Aufgaben des Jagdpächters. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat dieser sich des K. bedient. K. war insoweit im Interesse des Jagdpächters T. tätig, da er ihm obliegende Aufgaben mit dessen Willen erfüllte. Maßgeblich für die Annahme der den Versicherungsschutz begründenden Handlungstendenz ist die fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung. Liegt diese vor, so ist es unerheblich, wenn die Tätigkeit auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Hobbys erfolgte. So wie die fremdnützige Handlungstendenz nicht durch das Interesse eines Beschäftigten ausgeschlossen wird, durch die geleistete Arbeit ein Entgelt zu verdienen, wird bei der "Wie-Beschäftigung" die Fremdwirtschaftlichkeit einer Handlung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zugrundeliegende Motivation auch die Ermöglichung eines Hobbys ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2014, L 10 U 4760/12, in Juris). Gegen eine Eigenwirtschaftlichkeit der Tätigkeit des K. spricht auch, dass er von T. zwar nicht bezahlt wurde, aber trotzdem eine Gegenleistung erhielt. K. wurde verköstigt, übernachtete mehrfach monatlich bei T. und hatte von diesem einen Begehungsschein für das Jagdrevier erhalten. Nach dem Gesamtbild ist der Senat daher davon überzeugt, dass K. eine Tätigkeit im Interesse des Unternehmen des T. verrichtete und er dabei auch bewusst in dessen Interesse handelte, um sich für den erteilten Begehungsschein und die Beherbergung erkenntlich zu zeigen und nicht ausschließlich deshalb, weil er Freude am Hochsitzbau hatte oder diesen bei zukünftigen Jagten selbst nutzen wollte. Hierfür bestehen keine objektiven Anhaltspunkte.

Die Tätigkeit war auch nicht werkvertragsähnlich ausgestaltet. Der Jagdpächter T. hatte das Modell des Hochsitzes ausgesucht, er bestimmte den Zeitpunkt der Aufstellung sowie Ort und Ausrichtung des Hochsitzes, half beim Zusammenbauen des Hochsitzes und Transport zum Aufstellungsort mit, stellte hierfür seinen PKW zur Verfügung und unterstützte den Kläger beim Aufstellen des Hochsitzes. Allein dass K. die für den Hochsitzbau benötigten Bauteile in der Werkstatt seines Schwagers vorgefertigt hatte, lässt nicht darauf schließen, dass dieser eigenverantwortlich ein Werk für T. verrichtete und insoweit Unternehmerähnlichkeit der Tätigkeit bestand. Dies lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Holzstücke von dem Schwager des K. zur Verfügung gestellt wurden. Denn dieser war auch mit T. und nicht nur mit K. verwandt und er stellte das Holz, bei dem es sich um Abfallholz handelte, unentgeltlich zur Verfügung. Da weder K. noch T. das Holz bezahlen mussten, ist die Herkunft des Holzes kein Indiz für eine Unternehmerähnlichkeit der Tätigkeit.

Die Tätigkeit war auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind Personen von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII frei, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis (Jagdgast) jagen. Diese Vorschrift greift hier jedoch nicht ein, da sie sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und nicht auf die hier vorliegende Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII bezieht (LSG a.a.O.). Zudem war K. bei der streitigen Verrichtung (Hochsitzbau) auch nicht als Jagdgast tätig, da zum Unfallzeitpunkt keine konkrete Jagdtätigkeit durch K. beabsichtigt war.

Der Hochsitzbau war schließlich auch keine nach § 4 Abs. 5 SGB VII versicherungsfreie Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, die als Familienangehörige nach § 2 Abs. 4 SGB VII in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VII unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. K. und T. sind keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII, der Verwandte nur bis zum dritten Grade erfasst. Nach § 1589 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Hiernach waren K. und T. im fünften Grad verwandt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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