Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2008/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 767/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1952 geborene Kläger hat in den Jahren 1967 bis 1970 eine Ausbildung zum Kellner absolviert und war bis 1978 als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend hat er - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - verschiedene Tätigkeiten verrichtet, zuletzt war er seit August 2008 bis Juni 2010 als Lkw-Fahrer tätig (Bl. 34, 66 der Verwaltungsakte).
Am 7. Juni 2010 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und zog sich eine Quetschung des rechten Oberarms zu und war seither arbeitsunfähig.
Am 21. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 2 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte holte hieraufhin ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. K. ein. In seinem Gutachten vom 8. Juli 2011 diagnostizierte Dr. K. bei dem Kläger ein rezidivierendes Lumbalsyndrom sowie einen Beckentiefstand links um 1,7 cm und stellte einen Zustand nach mehrfacher Operation bei Weichteilquetschung am rechten Oberarm fest. Auf orthopädischem Fachgebiet komme es zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit beim regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie bei Arbeiten in gebückter Haltung oder in Zwangshaltung. Durch die Weichteilschädigung im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe ebenfalls eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Greifbewegungen. Tätigkeiten über Kopf seien rechtsseitig ebenfalls nur sehr eingeschränkt ausführbar. Dr. K. beurteilte die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit drei bis unter sechs Stunden und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf sechs Stunden und mehr (Bl. 23 ff der Verwaltungsakte).
Des Weiteren holte die Beklagte ein Gutachten durch den HNO-Arzt G. ein. In seinem Gutachten vom 14. Juli 2011 stellte der Gutachter G. bei dem Kläger eine geringradige Hochtonschwerhörigkeit sowie einen Tinnitus fest. Er empfahl das Tragen von Gehörschutz bei Arbeiten mit Lärm. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen, so dass der Kläger seine Tätigkeit als Fahrer sowie sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr verrichten könne (Bl. 50 ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19. September 2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab (Bl. 79 der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte verschiedene ärztliche Befundberichte des Diakonie-Klinikums xxxx vor (Bl. 88 ff der Verwaltungsakte).
Nach Einholung und Auswertung von Befundberichten der BG-Klinik L. (Bl. 131 der Verwaltungsakte) und des Diakonie-Klinikums xxxx (Bl. 133 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 als unbegründet zurück (Bl. 141 der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zu deren Begründung ausgeführt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Das SG hat zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.
Der Allgemeinarzt Dr. S. hat mit Schreiben vom 10. August 2012 mitgeteilt, seines Erachtens bestehe eine Leistungsfähigkeit für täglich vier bis sechs Stunden. Allerdings sollte noch ein neurologisches Gutachten eingeholt werden (Bl. 23 ff der SG Akte).
Der Chefarzt des Diakonie-Klinikums xxxx Dr. R. hat mit Schreiben vom 4. September 2012 mitgeteilt, der Kläger sei dort das letzte Mal im Juli 2010 in Behandlung gewesen und könne nach seiner Einschätzung leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich verrichten (Bl. 32 ff der SG Akte).
Des Weiteren hat das SG die im Auftrag der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eingeholten Gutachten des Neurologen Dr. Sch.-V. vom 24. April 2012 und 4. Dezember 2012 (Bl. 53 ff und 79 der SG Akte) sowie ein orthopädisch/chirurgisches Gutachten der Dres. V. und R. vom 11. Dezember 2011 (Bl. 59 ff der SG Akte) beigezogen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. R. eingeholt. In seinem Gutachten vom 24. Juli 2013 hat Dr. R. bei dem Kläger eine Parese (Lähmung) und Atrophie (Verkümmerung) der Oberarmmuskulatur rechts mit Beugedefizit festgestellt. Ein Streckdefizit sei, wenn überhaupt, allenfalls sehr gering ausgeprägt. Sensibilitätsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Die Quetschverletzung des rechten Oberarmes am 7. Juni 2010 führe zu einer Kraftminderung der rechten Oberarmmuskulatur. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei dadurch gemindert. Die Tätigkeit als Lkw-Fahrer könne er aufgrund der Schwäche des rechten Oberarmes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zumutbar seien alle Berufsbilder, bei denen die Kraftentfaltung der rechten Oberarmmuskulatur keine besondere Rolle spiele (Bl. 92 ff der SG Akte).
Der Kläger hat hieraufhin geltend gemacht, bei jeder Bewegung des rechten Arms käme es zu Taubheitsgefühlen, so dass ihm beispielsweis auch Bürotätigkeiten nicht möglich seien (Bl. 102 der SG Akte).
Das SG hat hieraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dr. R. eingeholt. Dieser hat am 27. August 2013 mitgeteilt, ein Einsatz des Klägers z.B. im Bereich der Bürotätigkeit erscheine aus nervenärztlicher Sicht möglich. Das Auftreten von gelegentlichen Missempfindungen des geschädigten Armes erscheine zumutbar (Bl. 106 der Verwaltungsakte).
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers liege auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet. Auf neurologischem Fachgebiet leide der Kläger an einer Parese und Atrophie der Oberarmmuskulatur rechts mit Beugedefizit. Diese Diagnosen seien dem beigezogenen Gutachten des Dr. Sch.-V. vom 24. April 2012 zu entnehmen, die durch das Gutachten des Dr. R. vom 24. Juli 2013 bestätigt worden seien. Hieraus würden sich keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in quantitativer - und damit rentenberechtigender - Hinsicht ergeben. Vielmehr liege eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vor. Dr. R. habe in seinem Gutachten von einem fehlenden Muskeleigenreflex der rechten Bizepssehne berichtet. Ansonsten seien bei der neurologischen Untersuchung alle Muskeleigenreflexe lebhaft auslösbar gewesen. Es habe eine Parese des rechten Oberarms bei der Prüfung der Beugefunktion und eine deutliche Muskelatrophie im Bereich des Musculus bizeps brachii rechts bestanden. Bei der Prüfung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit nach der orthodromen Methode hätten sich weder bei dem Nervus medianus, noch über dem Nervus ulnaris rechts ein verlässliches sensibles Nervenaktionspotential ableiten lassen. Am Musculus bizeps brachii rechts hätten sich elektophysiologisch eine Spontanaktivität im Sinne von Fibrillationen, keine vermehrte Polyphasie und keine sicheren positiven Wellen ergeben. Ein Ellenbogenstreckdefizit rechts sei - so Dr. R. - wenn überhaupt, dann allenfalls sehr gering ausgeprägt. Sensibilitätsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Hieraus habe Dr. R. nachvollziehbar auf eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkeiten, bei denen eine Kraftentfaltung der rechten Oberannmuskulatur eine besondere Rolle spiele, geschlossen. Überdies bestehe auch aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auf orthopädischem Fachgebiet liege bei dem Kläger ein rezidivierendes Lumbalsyndrom, ein Beckentiefstand links sowie - als Folgen der Quetschverletzung - eine deutliche Verschmächtigung des Weichteilmantels am rechten Oberarm und posttraumatische Parästhesien am radialen Unterarm rechts bei endgradiger Ellenbogenbeugung vor. Diese Diagnosen seien dem Gutachten des Orthopäden Dr. K. zu entnehmen. Dr. K. habe in seinem Gutachten eine hypertone paravertebrale Muskulatur mit eingeschränkter Inklinationsfähigkeit, ein lumbales Vorlaufphänomen und druckschmerzhafte paravertebrale Irritationspunkte L5/S 1 beidseits beschrieben. Die von Dr. K. durchgeführte Röntgenuntersuchung habe hierzu passend allenfalls geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Sinn einer Spondylarthrose L4 bis 5 1 beidseits ergeben. Es habe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, physiologische Beinachsen beidseits und eine freie Beweglichkeit der Kniegelenke bestanden. Die Beweglichkeit der Schultergelenke sei beidseits aktiv und passiv frei gewesen. Resultierend aus der Quetschverletzung habe eine deutliche Verschmächtigung des Weichteilmantels am rechten Oberarm (gemessen 15 cm oberhalb des Ellenbogengelenkspalts: 28 cm rechts gegenüber 32 cm links) bestanden. Im Seitenvergleich habe eine deutliche Schwäche bei der Ellenbogenbeugung und -streckung rechts, bei beidseits freier Beweglichkeit im Bereich der Ellenbogen bestanden, wobei bei der endgradigen Beugung eine Parästhesie am radialen Unterarm aufgetreten sei. Die Hand- und Fingergelenke seien beidseits frei beweglich. Der Kläger sei Linkshänder. Die genannten Diagnosen und Befunde auf orthopädischem Fachgebiet stünden einer sechsstündigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - Ausschluss von Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung, Überkopf und mit besonderen Anforderungen an die Greiffähigkeit der rechten Hand - nicht entgegen. Auch insofern schließe sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Dr. K. an. Auch aus HNO-ärztlicher Sicht seien dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Dies sei dem überzeugenden Gutachten des HNO-Arztes G. zu entnehmen. Der Kläger leide an einer Hochtonschwerhörigkeit und einem Tinnitus. Aufgrund dieser Erkrankungen, sei dem Kläger das Tragen von Gehörschutz beim Arbeiten in Lärmbereichen zu empfehlen. Einschränkungen für leichte körperliche Tätigkeiten - insbesondere in quantitativer Hinsicht - ergäben sich hieraus jedoch nicht. Sämtlichen Beeinträchtigungen des Klägers werde letztlich durch qualitative Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, der Kläger sei nämlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen diesen am 17. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Februar 2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, der Gutachter Dr. R. gehe fälschlicherweise von einer nur gelegentlich bestehenden Missempfindung des beschädigten Arms aus. Fakt sei jedoch, dass es sich nicht um eine bloße Missempfindung handle, sondern der die Hände/Finger des Klägers würden beim Anwinkeln des Arms, wie dies u.a. bei Bürotätigkeiten permanent entstehe, zu einem Taubheitsgefühl und damit zu einer Unbrauchbarkeit der Glieder führen, so dass er beispielsweise nicht mit einem Stift schreiben könne
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Mai 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (Bl. 41 und 42 der Senatsakte) konnte der Senat den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 21. Mai 2010 ablehnende Bescheid vom 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbei- träge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht teilweise (im Sinne des § 43 SGB VI) und im Übrigen erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des orthopädischen Gutachtens des Dr. K. nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Das SG hat - entgegen der vom Kläger in der Berufungsschrift geäußerten Auffassung - die beim Kläger bestehenden Beschwerden und Einschränkungen umfassend und zutreffend gewürdigt und überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger trotz der vorhandenen qualitativen Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitestgehend ab.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, er sei deshalb erwerbsgemindert, da jedes Anwinkeln des rechten Arms zu einem Taubheitsgefühl und damit zu einer Unbrauchbarkeit der Glieder führe, konnte dieser Vortrag durch die eingeholten Gutachten medizinisch nicht objektiviert werden. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Linkshänder, schreibt aber mit der rechten Hand (Bl. 65 der SG Akte). Dr. K. hat in seinem orthopädischen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Weichteilschädigung im Bereich der rechten oberen Extremität zwar eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Greifbewegungen und Tätigkeiten über Kopf besteht, jedoch keinerlei Einschränkungen für leichte Tätigkeiten bestehen. Diese Leistungseinschätzung wurde auch durch die Aussage des behandelnden Arztes Dr. R. und durch das auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. R. bestätigt. Auch Dr. R. hat eine deutliche Kraftminderung im rechten Oberarm bestätigt und nachvollziehbar ausgeführt, der Kläger könne alle Tätigkeiten verrichten, bei denen die Kraftentfaltung der rechten Oberarmmuskulatur keine besondere Rolle spielt. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte gänzliche "Unbrauchbarkeit" des rechten Armes, hat Dr. R. hingegen nicht bestätigt. Eben dies entspricht auch den eigenen Angaben des Klägers gegenüber den Dres. R. und V. im Rahmen des von diesen für die BG Transport und Verkehrswirtschaft erstellten Gutachtens. Die Dres. R. und V. berichten in ihrem Gutachten nämlich davon, dass der Kläger sich auf Nachfrage selbst zugetraut habe, mit beiden Händen einen vollen Sprudelkasten aus dem Einkaufswagen in den PKW-Kofferraum zu heben. In diesem Gutachten wird zudem davon berichtet, dass sich der Kläger problemlos und selbständig mit korrektem Einsatz beider Arme Aus- und Ankleiden konnte. Die bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem / neurologischem Gebiet schränken demnach zur Überzeugung des Senats die Leistungsfähigkeit des Klägers für eine mindestens sechsstündige leichte körperliche Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ein, sondern bedingen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. So kann der Kläger nachvollziehbar keine Tätigkeiten mehr verrichten, die Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten oder besondere Anforderungen an die Greiffähigkeit der rechten Hand bedingen. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger jedoch nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachter Dr. K. und Dr. R., der der Senat folgt, in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Werden die genannten Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht beachtet, so ergibt sich aus den genannten Erkrankungen keine maßgebliche Limitierung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Weitere Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen des Klägers in rentenrelevantem Umfang einschränken, können durch den Senat nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für das Hals-Nasen-Ohren ärztliche Fachgebiet. Das Gutachten des HNO Arztes G. hat insoweit keine wesentlichen Einschränkungen ergeben.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Aus den genannten, objektivierbaren qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar.
Der Kläger hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Maßgeblich dafür, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der Kläger kann zwar zur Überzeugung des Senats die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig im zuvor genannten Sinn.
Kann ein Versicherter den "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und die der Versicherte gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das BSG hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Der Senat folgt diesem Mehrstufenschema in ständiger Rechtsprechung.
Die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als angelernter LKW-Fahrer ist, da der Kläger weder ein mindestens einjähriges Anlernverhältnis noch eine langjährige Berufserfahrung als LKW- Fahrer nachgewiesen hat, nach dem Mehrstufenschema des BSG auf der Stufe eines angelernten Arbeiters einzuordnen, so dass der Kläger zulässig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/K./Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1952 geborene Kläger hat in den Jahren 1967 bis 1970 eine Ausbildung zum Kellner absolviert und war bis 1978 als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend hat er - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - verschiedene Tätigkeiten verrichtet, zuletzt war er seit August 2008 bis Juni 2010 als Lkw-Fahrer tätig (Bl. 34, 66 der Verwaltungsakte).
Am 7. Juni 2010 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und zog sich eine Quetschung des rechten Oberarms zu und war seither arbeitsunfähig.
Am 21. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 2 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte holte hieraufhin ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. K. ein. In seinem Gutachten vom 8. Juli 2011 diagnostizierte Dr. K. bei dem Kläger ein rezidivierendes Lumbalsyndrom sowie einen Beckentiefstand links um 1,7 cm und stellte einen Zustand nach mehrfacher Operation bei Weichteilquetschung am rechten Oberarm fest. Auf orthopädischem Fachgebiet komme es zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit beim regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie bei Arbeiten in gebückter Haltung oder in Zwangshaltung. Durch die Weichteilschädigung im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe ebenfalls eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Greifbewegungen. Tätigkeiten über Kopf seien rechtsseitig ebenfalls nur sehr eingeschränkt ausführbar. Dr. K. beurteilte die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit drei bis unter sechs Stunden und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf sechs Stunden und mehr (Bl. 23 ff der Verwaltungsakte).
Des Weiteren holte die Beklagte ein Gutachten durch den HNO-Arzt G. ein. In seinem Gutachten vom 14. Juli 2011 stellte der Gutachter G. bei dem Kläger eine geringradige Hochtonschwerhörigkeit sowie einen Tinnitus fest. Er empfahl das Tragen von Gehörschutz bei Arbeiten mit Lärm. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen, so dass der Kläger seine Tätigkeit als Fahrer sowie sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr verrichten könne (Bl. 50 ff der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19. September 2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab (Bl. 79 der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte verschiedene ärztliche Befundberichte des Diakonie-Klinikums xxxx vor (Bl. 88 ff der Verwaltungsakte).
Nach Einholung und Auswertung von Befundberichten der BG-Klinik L. (Bl. 131 der Verwaltungsakte) und des Diakonie-Klinikums xxxx (Bl. 133 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 als unbegründet zurück (Bl. 141 der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zu deren Begründung ausgeführt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Das SG hat zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.
Der Allgemeinarzt Dr. S. hat mit Schreiben vom 10. August 2012 mitgeteilt, seines Erachtens bestehe eine Leistungsfähigkeit für täglich vier bis sechs Stunden. Allerdings sollte noch ein neurologisches Gutachten eingeholt werden (Bl. 23 ff der SG Akte).
Der Chefarzt des Diakonie-Klinikums xxxx Dr. R. hat mit Schreiben vom 4. September 2012 mitgeteilt, der Kläger sei dort das letzte Mal im Juli 2010 in Behandlung gewesen und könne nach seiner Einschätzung leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich verrichten (Bl. 32 ff der SG Akte).
Des Weiteren hat das SG die im Auftrag der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eingeholten Gutachten des Neurologen Dr. Sch.-V. vom 24. April 2012 und 4. Dezember 2012 (Bl. 53 ff und 79 der SG Akte) sowie ein orthopädisch/chirurgisches Gutachten der Dres. V. und R. vom 11. Dezember 2011 (Bl. 59 ff der SG Akte) beigezogen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. R. eingeholt. In seinem Gutachten vom 24. Juli 2013 hat Dr. R. bei dem Kläger eine Parese (Lähmung) und Atrophie (Verkümmerung) der Oberarmmuskulatur rechts mit Beugedefizit festgestellt. Ein Streckdefizit sei, wenn überhaupt, allenfalls sehr gering ausgeprägt. Sensibilitätsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Die Quetschverletzung des rechten Oberarmes am 7. Juni 2010 führe zu einer Kraftminderung der rechten Oberarmmuskulatur. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei dadurch gemindert. Die Tätigkeit als Lkw-Fahrer könne er aufgrund der Schwäche des rechten Oberarmes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zumutbar seien alle Berufsbilder, bei denen die Kraftentfaltung der rechten Oberarmmuskulatur keine besondere Rolle spiele (Bl. 92 ff der SG Akte).
Der Kläger hat hieraufhin geltend gemacht, bei jeder Bewegung des rechten Arms käme es zu Taubheitsgefühlen, so dass ihm beispielsweis auch Bürotätigkeiten nicht möglich seien (Bl. 102 der SG Akte).
Das SG hat hieraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dr. R. eingeholt. Dieser hat am 27. August 2013 mitgeteilt, ein Einsatz des Klägers z.B. im Bereich der Bürotätigkeit erscheine aus nervenärztlicher Sicht möglich. Das Auftreten von gelegentlichen Missempfindungen des geschädigten Armes erscheine zumutbar (Bl. 106 der Verwaltungsakte).
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers liege auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet. Auf neurologischem Fachgebiet leide der Kläger an einer Parese und Atrophie der Oberarmmuskulatur rechts mit Beugedefizit. Diese Diagnosen seien dem beigezogenen Gutachten des Dr. Sch.-V. vom 24. April 2012 zu entnehmen, die durch das Gutachten des Dr. R. vom 24. Juli 2013 bestätigt worden seien. Hieraus würden sich keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in quantitativer - und damit rentenberechtigender - Hinsicht ergeben. Vielmehr liege eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vor. Dr. R. habe in seinem Gutachten von einem fehlenden Muskeleigenreflex der rechten Bizepssehne berichtet. Ansonsten seien bei der neurologischen Untersuchung alle Muskeleigenreflexe lebhaft auslösbar gewesen. Es habe eine Parese des rechten Oberarms bei der Prüfung der Beugefunktion und eine deutliche Muskelatrophie im Bereich des Musculus bizeps brachii rechts bestanden. Bei der Prüfung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit nach der orthodromen Methode hätten sich weder bei dem Nervus medianus, noch über dem Nervus ulnaris rechts ein verlässliches sensibles Nervenaktionspotential ableiten lassen. Am Musculus bizeps brachii rechts hätten sich elektophysiologisch eine Spontanaktivität im Sinne von Fibrillationen, keine vermehrte Polyphasie und keine sicheren positiven Wellen ergeben. Ein Ellenbogenstreckdefizit rechts sei - so Dr. R. - wenn überhaupt, dann allenfalls sehr gering ausgeprägt. Sensibilitätsstörungen hätten sich nicht finden lassen. Hieraus habe Dr. R. nachvollziehbar auf eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkeiten, bei denen eine Kraftentfaltung der rechten Oberannmuskulatur eine besondere Rolle spiele, geschlossen. Überdies bestehe auch aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auf orthopädischem Fachgebiet liege bei dem Kläger ein rezidivierendes Lumbalsyndrom, ein Beckentiefstand links sowie - als Folgen der Quetschverletzung - eine deutliche Verschmächtigung des Weichteilmantels am rechten Oberarm und posttraumatische Parästhesien am radialen Unterarm rechts bei endgradiger Ellenbogenbeugung vor. Diese Diagnosen seien dem Gutachten des Orthopäden Dr. K. zu entnehmen. Dr. K. habe in seinem Gutachten eine hypertone paravertebrale Muskulatur mit eingeschränkter Inklinationsfähigkeit, ein lumbales Vorlaufphänomen und druckschmerzhafte paravertebrale Irritationspunkte L5/S 1 beidseits beschrieben. Die von Dr. K. durchgeführte Röntgenuntersuchung habe hierzu passend allenfalls geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Sinn einer Spondylarthrose L4 bis 5 1 beidseits ergeben. Es habe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, physiologische Beinachsen beidseits und eine freie Beweglichkeit der Kniegelenke bestanden. Die Beweglichkeit der Schultergelenke sei beidseits aktiv und passiv frei gewesen. Resultierend aus der Quetschverletzung habe eine deutliche Verschmächtigung des Weichteilmantels am rechten Oberarm (gemessen 15 cm oberhalb des Ellenbogengelenkspalts: 28 cm rechts gegenüber 32 cm links) bestanden. Im Seitenvergleich habe eine deutliche Schwäche bei der Ellenbogenbeugung und -streckung rechts, bei beidseits freier Beweglichkeit im Bereich der Ellenbogen bestanden, wobei bei der endgradigen Beugung eine Parästhesie am radialen Unterarm aufgetreten sei. Die Hand- und Fingergelenke seien beidseits frei beweglich. Der Kläger sei Linkshänder. Die genannten Diagnosen und Befunde auf orthopädischem Fachgebiet stünden einer sechsstündigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - Ausschluss von Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung, Überkopf und mit besonderen Anforderungen an die Greiffähigkeit der rechten Hand - nicht entgegen. Auch insofern schließe sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Dr. K. an. Auch aus HNO-ärztlicher Sicht seien dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Dies sei dem überzeugenden Gutachten des HNO-Arztes G. zu entnehmen. Der Kläger leide an einer Hochtonschwerhörigkeit und einem Tinnitus. Aufgrund dieser Erkrankungen, sei dem Kläger das Tragen von Gehörschutz beim Arbeiten in Lärmbereichen zu empfehlen. Einschränkungen für leichte körperliche Tätigkeiten - insbesondere in quantitativer Hinsicht - ergäben sich hieraus jedoch nicht. Sämtlichen Beeinträchtigungen des Klägers werde letztlich durch qualitative Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, der Kläger sei nämlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen diesen am 17. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Februar 2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, der Gutachter Dr. R. gehe fälschlicherweise von einer nur gelegentlich bestehenden Missempfindung des beschädigten Arms aus. Fakt sei jedoch, dass es sich nicht um eine bloße Missempfindung handle, sondern der die Hände/Finger des Klägers würden beim Anwinkeln des Arms, wie dies u.a. bei Bürotätigkeiten permanent entstehe, zu einem Taubheitsgefühl und damit zu einer Unbrauchbarkeit der Glieder führen, so dass er beispielsweise nicht mit einem Stift schreiben könne
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Mai 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (Bl. 41 und 42 der Senatsakte) konnte der Senat den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 21. Mai 2010 ablehnende Bescheid vom 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbei- träge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht teilweise (im Sinne des § 43 SGB VI) und im Übrigen erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des orthopädischen Gutachtens des Dr. K. nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Das SG hat - entgegen der vom Kläger in der Berufungsschrift geäußerten Auffassung - die beim Kläger bestehenden Beschwerden und Einschränkungen umfassend und zutreffend gewürdigt und überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger trotz der vorhandenen qualitativen Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitestgehend ab.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, er sei deshalb erwerbsgemindert, da jedes Anwinkeln des rechten Arms zu einem Taubheitsgefühl und damit zu einer Unbrauchbarkeit der Glieder führe, konnte dieser Vortrag durch die eingeholten Gutachten medizinisch nicht objektiviert werden. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Linkshänder, schreibt aber mit der rechten Hand (Bl. 65 der SG Akte). Dr. K. hat in seinem orthopädischen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Weichteilschädigung im Bereich der rechten oberen Extremität zwar eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Greifbewegungen und Tätigkeiten über Kopf besteht, jedoch keinerlei Einschränkungen für leichte Tätigkeiten bestehen. Diese Leistungseinschätzung wurde auch durch die Aussage des behandelnden Arztes Dr. R. und durch das auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. R. bestätigt. Auch Dr. R. hat eine deutliche Kraftminderung im rechten Oberarm bestätigt und nachvollziehbar ausgeführt, der Kläger könne alle Tätigkeiten verrichten, bei denen die Kraftentfaltung der rechten Oberarmmuskulatur keine besondere Rolle spielt. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte gänzliche "Unbrauchbarkeit" des rechten Armes, hat Dr. R. hingegen nicht bestätigt. Eben dies entspricht auch den eigenen Angaben des Klägers gegenüber den Dres. R. und V. im Rahmen des von diesen für die BG Transport und Verkehrswirtschaft erstellten Gutachtens. Die Dres. R. und V. berichten in ihrem Gutachten nämlich davon, dass der Kläger sich auf Nachfrage selbst zugetraut habe, mit beiden Händen einen vollen Sprudelkasten aus dem Einkaufswagen in den PKW-Kofferraum zu heben. In diesem Gutachten wird zudem davon berichtet, dass sich der Kläger problemlos und selbständig mit korrektem Einsatz beider Arme Aus- und Ankleiden konnte. Die bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem / neurologischem Gebiet schränken demnach zur Überzeugung des Senats die Leistungsfähigkeit des Klägers für eine mindestens sechsstündige leichte körperliche Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ein, sondern bedingen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. So kann der Kläger nachvollziehbar keine Tätigkeiten mehr verrichten, die Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten oder besondere Anforderungen an die Greiffähigkeit der rechten Hand bedingen. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger jedoch nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachter Dr. K. und Dr. R., der der Senat folgt, in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Werden die genannten Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht beachtet, so ergibt sich aus den genannten Erkrankungen keine maßgebliche Limitierung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Weitere Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen des Klägers in rentenrelevantem Umfang einschränken, können durch den Senat nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für das Hals-Nasen-Ohren ärztliche Fachgebiet. Das Gutachten des HNO Arztes G. hat insoweit keine wesentlichen Einschränkungen ergeben.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Aus den genannten, objektivierbaren qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar.
Der Kläger hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Maßgeblich dafür, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der Kläger kann zwar zur Überzeugung des Senats die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig im zuvor genannten Sinn.
Kann ein Versicherter den "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und die der Versicherte gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das BSG hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Der Senat folgt diesem Mehrstufenschema in ständiger Rechtsprechung.
Die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als angelernter LKW-Fahrer ist, da der Kläger weder ein mindestens einjähriges Anlernverhältnis noch eine langjährige Berufserfahrung als LKW- Fahrer nachgewiesen hat, nach dem Mehrstufenschema des BSG auf der Stufe eines angelernten Arbeiters einzuordnen, so dass der Kläger zulässig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/K./Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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