L 11 EG 2355/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EG 3159/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 2355/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die 1972 geborene Klägerin lebt unverheiratet mit Herrn M. zusammen. 2013 wurde ihre Tochter F. J. geboren.

Die Klägerin beantragte Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter am 10.05.2013. In ihrem Antrag zur Einkommenssituation in den 24 Monaten vor der Geburt des Kindes gab sie an, dass sie sowohl Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus selbständiger Arbeit erziele. Sie legte die Arbeitgeberbescheinigung der C. Druckformservice K. GmbH vor, wonach sie ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge nach § 38a Einkommensteuergesetz in den Monaten April 2012 bis einschließlich März 2013 in Höhe von insgesamt 29.092,90 EUR (April 2012 bis einschließlich Februar 2013 je 2465,50 EUR und März 2013 1972,40 EUR) erzielt hat. Darüber hinaus legte sie die Anlage EÜR nach § 4 Abs 3 EStG für das Kalenderjahr 2012 vor, wonach ein Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit von 8.460,65 EUR als steuerpflichtiger Gewinn/Verlust angegeben wird.

Mit Bescheid vom 05.06.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld wie folgt:

EUR 2. LM 16.05.2013 - 15.06.2013 0,00 3. LM 16.06.2013 - 15.07.2013 0,00 4. LM 16.07.2013 - 15.08.2013 653,00 5. LM 16.08.2013 - 15.09.2013 1.191,86 6. LM 16.09.2013 - 15.10.2013 1.191,86 7. LM 16.10.2013 - 15.11.2013 1.191,86 8. LM 16.11.2013 - 15.12.2014 1.191,86 9. LM 16.12.2013 - 15.01.2014 1.191,86 10. LM 16.01.2014 - 15.02.2014 1.191,86 11. LM 16.02.2014 - 15.03.2014 1.191,86 12. LM 16.03.2014 - 15.04.2014 1.191,86

Der Elterngeldanspruch sei auf der Basis vorläufiger Einkommensunterlagen ermittelt worden. Elterngeld würde insoweit nur vorläufig zugesagt. Nach Ablauf des Bezugszeitraums werde die Höhe des Elterngeldanspruchs unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens endgültig festgelegt.

Mit Schreiben vom 07.06.2013 legte die Klägerin eine geänderte Arbeitgeberbescheinigung vor, wonach sich nun ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ohne sonstige Bezüge nach § 38a EStG in Höhe von 29.372,34 EUR ergab (April 2012 bis einschließlich Februar 2013 je 2465,50 EUR und März 2013 2251,84 EUR).

Mit Schreiben vom 10.06.2013 übersandte die Beklagte auf Bitten der Klägerin eine Einkommens- und Berechnungsübersicht. Danach ging die Beklagte von Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit in Höhe von 29.586,00 EUR (2.465,50 EUR x 12) aus. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 999,96 EUR und Addition des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 8.460,00 EUR ergab die Summe der Einkünfte vor Geburt nach der Berechnung der Beklagten einen Betrag von 37.046,04 EUR. Der zu versteuernde Betrag wurde auf 38.046,00 EUR festgelegt (monatlich 3.170,50 EUR). Nach Abzug der Steuern auf 3.170,50 EUR (Einkommensteuer 517,83 EUR, Solidaritätszuschlag 28,48 EUR und Kirchensteuer 140,42 EUR) und rechnerisch zu leistender Sozialabgaben auf 3.170,50 EUR (Krankenversicherung [9 %] 285,35 EUR, Rentenversicherung [10 %] 317,05 EUR; Arbeitslosenversicherung [2 %] 360,41EUR insgesamt 665,81 EUR) wurde als elterngeldrelevantes Einkommen vor Geburt 1.833,63 EUR ermittelt. Unter Berücksichtigung des Anspruchsfaktors von 65 % ergebe sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 1.191,86 EUR.

Am 05.07.2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Berechnung des Elterngeldes ein. Sie gab zur Begründung an, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum aus den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 999,96 EUR abgezogen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den vorliegenden Einkommensnachweisen für das Jahr 2012 betrage der Gewinn aus selbständiger Arbeit im maßgeblichen Bemessungszeitraum 8.460 EUR. Nach § 2c Abs 1 BEEG ergebe der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach § 2e und 2f BEEG, das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach den vorgelegten Einkommensnachweisen würden im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes die steuerpflichtigen Einnahmen 29.586,00 EUR betragen. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von insgesamt 999,96 EUR ergebe sich ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 28.586,04 EUR. Insgesamt ergebe sich damit im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein Einkommen in Höhe von 37.046,04 EUR. Dies seien im Durchschnitt monatlich 3087,17 EUR. Nach pauschalisierten Abzügen für Steuern und Sozialabgaben nach den Vorgaben der §§ 2e und 2f BEEG (Steuern in Höhe von 587,73 EUR und Sozialabgaben in Höhe von 665,81 EUR) ergebe sich ein Einkommen vor der Geburt in Höhe von 1.833,63 EUR. Da von einem vorläufigen Einkommen und Gewinn im Bezugszeitraum von 0 EUR auszugehen sei, ergebe dies ein Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung des Anspruchsfaktors von 65 % in Höhe von 1.191,86 EUR.

Hiergegen richtet sich die am 10.09.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin nunmehr vor, der rechnerische Abzug von Sozialabgaben auf mitgeteilte Gewinneinkünfte sei verfassungswidrig. Grundgedanke und Zweck des Elterngeldes sei es, dass die Bezieher des Elterngeldes auf der Basis bisher verfügbarer Einkünfte einen bestimmten, vom Gesetzgeber vorgesehenen Prozentsatz zu bezahlen hätten. Wenn nun sowohl Gewinneinkünfte als auch Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit pauschal und unterschiedslos nicht nur mit Steuern (Einkommensteuer) belegt würden, sondern auch mit Sozialabgaben, die auf Gewinneinkünfte gewöhnlicher Weise nicht zu entrichten seien, würden ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt.

Mit Bescheid vom 10.02.2014 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, wonach das Einkommen vor der Geburt nunmehr endgültig festgesetzt wird. Der Vorbehalt für das Einkommen nach der Geburt bleibe bestehen. Die Höhe des Anspruchs bleibe unverändert.

Mit Urteil vom 14.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe durch den Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 der Klägerin vorläufig Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer am 16.04.2013 geborenen Tochter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BEEG bewilligt. Der Abzug von pauschalen Sozialabgaben vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei auch nicht verfassungswidrig. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor.

Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 24.04.2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 19.05.2014 beim SG eingelegte Berufung, die am 27.05.2014 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt wurde. Zur Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung der Bescheide vom 10.02.2014 und vom 03.09.2014 zu verurteilen, der Klägerin für den 2. bis 12. Lebensmonat ihrer 2013 geborenen Tochter Elterngeld ohne den Abzug von Sozialabgaben auf ihr vorgeburtliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 03.09.2014 hat die Beklagte Elterngeld endgültig in der Höhe des Bescheids vom 10.02.2014 bewilligt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung der Bescheide vom 10.02.2014 und vom 03.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung höheren Elterngelds.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 05.12.2006 [BGBl I 2006, S 2748ff], in Kraft getreten durch Art 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes am 01.01.2007, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15.02.2013 [BGBl I 2013, S 254 ff]). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hatte auch während der ersten 12 Lebensmonate des am 16.04.2013 geborenen Kindes ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit diesem in einem Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte nur eine Erwerbstätigkeit aus, die weniger als 30 Wochenstunden umfasste (§ 1 Abs 6 BEEG). Sie beantragte das Elterngeld schriftlich am 10.05.2013 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt ihrer Tochter (§ 7 Abs 1 BEEG).

Gemäß § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 bis 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG).

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (Bemessungszeitraum; § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Abweichend hiervon ist nach § 2b Abs 3 BEEG jedoch in den Fällen, in denen die berechtigte Person – wie hier die Klägerin – sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte, für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ebenfalls der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Der letzte abgeschlossen steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes – und damit der Bemessungszeitraum für die Ermittlung aus beiden Einkunftsarten - ist das Kalenderjahr 2012.

Die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach § 2d BEEG. Nach § 2d Abs 1 BEEG ergibt die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen (§ 2d Abs 2 Satz 1 BEEG). Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 ergibt sich, dass die Klägerin einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.460,00 EUR erzielte.

Das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit errechnet sich nach § 2c BEEG. Nach § 2c Abs 1 BEEG ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Maßgeblich ist der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes in der am 01.01.2012 geltenden Fassung (§ 2c Abs 1 Satz 3 BEEG). Dieser betrug jährlich 1.000 EUR. Aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips ist der Freibetrag im Rahmen des § 2e BEEG grundsätzlich in voller Höhe abzuziehen, wenn im entsprechenden Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlagen (Ismer/Luft/Schachameyer, NZS 2013, 327, 332). Das vorgeburtliche Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ist daher für jeden Monat des Jahres 2012 um 1/12 dieses Betrages, also um 83,33 EUR zu mindern. Nach den vorgelegten Einkommensnachweisen betrugen im Jahr 2012 die steuerpflichtigen Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit 29.586,00 EUR (12 x 2.465,50 EUR). Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages ergibt sich daher ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 28.586,04 EUR. Insgesamt ergibt sich im Bemessungszeitraum ein Einkommen in Höhe von 37.046,04 EUR (28.586,04 EUR+8.460,00 EUR), durchschnittlich monatlich also 3.087,17 EUR. Dies entspricht dem von der Beklagten bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag, weshalb die Berechnung nicht zu beanstanden ist.

Zur Ermittlung des Elterngeldes werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den Vorgaben der §§ 2e und 2f BEEG in pauschalisierter Form vorgenommen. Als Abzug für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen (§ 2e Abs 2 BEEG). Fehler diesbezüglich werden von der Klägerin weder gerügt noch sind diese für den Senat ersichtlich; auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird daher verwiesen. Damit ergeben sich Steuern in Höhe von insgesamt 587,73 EUR.

Als Abzüge für Sozialabgaben sind gemäß § 2f Abs 1 BEEG Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden gemäß § 2f Abs 1 Satz 2 BEEG einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

• 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, • 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und • 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG (§ 2f Abs 2 Satz 1 BEEG).

Da die Klägerin aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung bei der C.-Druckformservice K, GmbH im Bemessungszeitraum versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung war (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch), sind somit Abzüge für Sozialabgaben auf der Basis der monatlichen Bemessungsgrundlage von 3.170,50 EUR in Höhe von insgesamt 665,81 EUR vorzunehmen (Rentenversicherung 317,05 EUR, Kranken-/Pflegeversicherung 285,35 EUR, Arbeitslosenversicherung 360,41 EUR).

Insoweit hat die Beklagte zutreffend ein durchschnittliches elterngeldrelevantes Einkommen in Höhe von monatlich 1.833,63 EUR errechnet (Einkünfte 3.087,71 - Steuern 587,73 EUR - Sozialabgaben 665,81 EUR).

In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 %-Punkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Da das Einkommen der Klägerin die 1.200 EUR-Grenze um 633,63 EUR, das sind 316 x 2 EUR, übersteigt, sinkt der Anspruchsfaktor von 67 % auf den Mindestsatz von 65 %. Damit ist die Beklagte auch von einem zutreffenden Elterngeld in Höhe von 1.191,86 EUR monatlich ausgegangen.

Gemäß § 3 BEEG werden Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 BEEG oder nach § 2 BEEG iVm § 2a BEEG angerechnet. Das gleiche gilt für Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.

Da die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes bis zum 29.07.2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 39,92 EUR erhalten hat, besteht für die Klägerin für den 2. bis 3. Lebensmonat des Kindes kein Anspruch auf Elterngeld. Für den 4. Lebensmonat des Kindes beträgt der Anspruch auf Elterngeld anteilig für die Zeit vom 30.07.2013 bis 15.08.2014 653,60 EUR und vom 5. bis 12. Lebensmonat des Kindes monatlich 1.191,86 EUR. Die Berechnung der Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Senats verstoßen die hier einschlägigen Bestimmungen auch nicht gegen das GG. Ein Verstoß gegen Art 3 GG, wonach die Klägerin gegenüber selbständig Erwerbstätigen benachteiligt wird, die im Bemessungszeitraum nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitsförderung versicherungspflichtig waren, ist nicht gegeben. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 §1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 8 mwN).

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; ständige Rechtsprechung). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 25; BVerfGE 67, 70, 85f; ständige Rechtsprechung). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96f; 105, 73, 110f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Darüber hinaus könne im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip Art 20 Abs 1 GG von Bedeutung sein.

Die von der Klägerin angegriffene Regelung des § 2f Abs 1, 2 BEEG dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt (BT-Drs 17/9841 S 27): "Nach Satz 1 ist die Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d maßgeblich, die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich hat. Diese Einkünfte werden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben unabhängig davon berücksichtigt, in welchem Umfang sie beitragspflichtig sind. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge auf die Gesamtsumme der Einkünfte berechnet werden, wenn nur ein Teil von ihnen beitragspflichtig ist. Beitragsbemessungsgrenzen sind nicht zu berücksichtigen, da sie sich elterngeldrechtlich grundsätzlich nicht auswirken."

Bei Bestehen einer Versicherungspflicht sollen bei allen Pflichtversicherten pauschale Beiträge vom Bemessungsentgelt abgezogen werden. So kann die Bemessungsgrundlage vereinfacht und unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe ermittelt werden. Das pauschale Vorgehen ist gerechtfertigt, weil es den Verwaltungsaufwand reduziert und bereits bei der Ermittlung des Einkommens Modifikationen gegenüber der einkommensteuerlichen Berechnung vorgenommen werden (Ismer/Luft/Schachameyer, NZS 2013, 327, 331). Dadurch wird die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.

Der Vortrag der Klägerin, ungleiche Sachverhalte würden willkürlich gleich behandelt, wenn sowohl Gewinneinkünfte als auch Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit pauschal und unterschiedslos nicht nur mit Steuern (Einkommensteuer), sondern auch mit Sozialabgaben belegt würden, die auf Gewinneinkünfte gewöhnlicher Weise nicht zu entrichten seien, gibt keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin verkennt, dass das Gesetz beim Abzug von Sozialabgaben nicht danach unterscheidet, ob Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werden, sondern danach, ob die Anspruchsberechtigten kraft Gesetzes Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung (zB berufsständische Versorgungswerke) entrichten müssen oder nicht (§ 2f Abs 1 Satz 1 BEEG). Dieses Unterscheidungsmerkmal beruht auf sachlichen Erwägungen und stellt einen legitimen Differenzierungsrund dar. Deshalb ist es unerheblich, ob im Allgemeinen auf Gewinneinkünfte Sozialabgaben zu entrichten sind oder nicht. Unterliegen auch selbständig Erwerbstätige einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (zB nach den §§ 2 und 4 SGB VI) oder müssen sie Beiträge für eine vergleichbare Einrichtung (Versorgungswerk) entrichten, fallen auch sie unter die Regelung des § 2f BEEG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved