L 13 R 3953/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3399/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3953/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Freiburg (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren - soweit ihm überhaupt ein rechtlich nachvollziehbares Vorbringen entnommen werden kann - nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht verneint hat, an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Wie bereits vom SG entschieden und dargelegt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier bereits deshalb nicht in Betracht, da das Begehren die volle Rente ohne die von der Antragsgegnerin verfügten Einbehaltung von 200 EUR ausgezahlt zu bekommen, durch die vom Antragsteller im Verfahren L 13 R 3947/14 ER-B angestrebte Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86 b Abs. 1 SGG zu erreichen ist. Auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren L 13 R 3947/14 ER-B wird Bezug genommen. Liegt jedoch eine Fallkonstellation des § 86 b Abs.1 SGG vor, so ist ein Antrag gem. § 86 b Abs. 2 SGG unzulässig. Hierauf hat bereits das SG mit durchaus allgemein verständlicher Formulierung hingewiesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, er könne die Ausführungen des SG "beim besten Willen nicht nachvollziehen", ist anzumerken, dass es nicht auf die subjektive Erkenntnisfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ankommt.

Da die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Beschwerde zurück.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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