L 13 R 3974/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3398/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3974/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, hilfsweise die Anordnung, der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, hilfsweise einer Klage, gegen die Einbehaltung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von seiner Rente.

Mit Bescheid vom 24. September 1992 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung (Bl. 49 der Verwaltungsakte). Das vom Antragsteller unterzeichnete Antragsformular enthält einen Hinweis auf die Verpflichtung Umstände, die zum Wegfall des Beitragszuschusses führen unverzüglich mitzuteilen, beispielweise das Ende der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (Bl. 47 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 14. April 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. April 2009.

Am 26. März 2014 teilte die AOK Baden-Württemberg der Antragsgegnerin mit, dass die freiwillige Versicherung des Antragstellers zum 31. Januar 2012 geendet habe und dieser ab dem 1. Februar 2012 in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei (Bl. 370 ff der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 3. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Februar 2012 neu berechnet werde. Gleichzeitig teilte die Antragsgegnerin mit, es sei in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2014 eine Überzahlung von 4.869,03 EUR eingetreten, die vom Antragsteller zu erstatten sei (Bl. 405 a der Verwaltungsakte).

Mit Anhörungsschreiben vom 9. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser rückwirkend ab dem 1. Februar 2012 Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten müsse. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2014 ergebe sich eine Überzahlung von insgesamt 2.838,99 EUR, da in der Vergangenheit die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht einbehalten worden seien. Weiter wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass der Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab dem 1. Februar 2012 weggefallen sei und hierdurch für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2014 eine Überzahlung in Höhe von 2.030,04 EUR eingetreten sei. Schließlich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, die rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die überzahlten Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt 4.869,03 EUR (2.838,99 EUR zzgl. 2.030,04 EUR) in monatlichen Raten zu je 200,00 EUR an der Rente des Antragstellers aufzurechnen (Bl. 407 der der Verwaltungsakte).

Gegen den Bescheid vom 3. April 2014 erhob der Antragsteller am 30. April 2014 Widerspruch (Bl. 3 RMG 4 der Verwaltungsakte). Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, nicht einbehaltene Beträge rückwirkend geltend zu machen. Im Übrigen sei der Beitragszuschuss verbraucht und insoweit Vertrauensschutz gegeben.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2014 nicht einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.838,99 EUR würden in monatlichen Raten zu je 200,00 EUR mit der Rente aufgerechnet. Der Kläger habe keine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erfolge deshalb vom nächstmöglichen Zeitpunkt an eine monatliche Aufrechnung der Rente in Höhe von 200 EUR. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass dieser Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde (Bl. 27 RMG 4 der Verwaltungsakte). Dennoch erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hiergegen einen eigenständigen Widerspruch (RMG 5 der der Verwaltungsakte).

Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, entsprechend des Anhörungsschreibens vom 9. April 2014 werde die Bewilligung von Beitragszuschüssen ab dem 1. Februar 2012 gem. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und die Überzahlung in Höhe von 2.030,04 EUR zurückgefordert. Sollte der Betrag nicht innerhalb von 4 Wochen bei der Antragsgegnerin eingehen, werde die mit Bescheid vom 12. Juni 2014 verfügte Aufrechnung auf diesen Betrag ausgedehnt. Die Antragsgegnerin wies wiederum darauf hin, dass dieser Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde (Bl. 29 RMG 4 der Verwaltungsakte). Auch hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dennoch einen eigenständigen Widerspruch (RMG 6 der der Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche vom 28. April 2014 als unbegründet zurück (Bl. 49 RMG 4 der der Verwaltungsakte).

Am 1. Juli 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zunächst Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 insoweit erhoben, soweit er die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung betrifft (Az.: S 16 R 3040/14). Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Juli 2014 hat Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nochmals Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 erhoben, wobei er mit dieser Klage die in den gleichen Bescheiden verfügte Verrechnung der Rente mit bislang nicht einbehaltene Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung angegriffen hat (Az.: S 16 R 3067/14).

In der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist ein Beschluss vom 10. Juli 2014 dokumentiert, wonach nur noch hinsichtlich der bislang nicht gezahlten Kranken-/Pflegversicherungsbeiträge eine Aufrechnung durchzuführen und nur insofern ein Tilgungsplan zu erstellen sei (Bl. 55 Rückseite RMG 4 der der Verwaltungsakte). Dementsprechend erließ die Antragsgegnerin am 16. Juli 2014 einen weiteren Bescheid, der eine Neuberechnung der Altersrente des Antragstellers für die Zeit ab 1. September 2014 zum Gegenstand hatte. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit, dass für die Zeit ab 1. September 2014 monatlich 745,01 EUR (statt bisher 945,01 EUR) gezahlt werden. Die Antragsgegnerin wies unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 darauf hin, dass ab dem 1. September 2014 die Aufrechnung der rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.838,99 EUR in monatlichen Raten von 200,00 EUR vorgenommen werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht (Bl. 473 der der Verwaltungsakte). Der Prozessbevollmächtigte erhob auch gegen diesen Bescheid einen eigenständigen Widerspruch (RMG 9 der der Verwaltungsakte).

Hieraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 24. Juli 2014 beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 16 AS 3398/14 ER). Als Ziel dieses Antrags nannte der Prozessbevollmächtigte wörtlich: "Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juli 2014 anzuordnen bzw. festzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage S 16 R 3067/14". Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers äußerte die Auffassung, der Bescheid vom 12. Juni 2014 stelle einen Verrechnungs- aber keinen Aufhebungsbescheid dar. Die Antragsgegnerin überfrachte die Verfahren mit einem weiteren Bescheid vom 16. Juli 2014, der einen anfechtbaren Zweitbescheid darstelle. Es sei vollkommen unklar, was die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 16. Juli 2014 überhaupt beabsichtige. Klar sei aber, dass der Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Schließlich könne eine Aufrechnung auch schon deshalb nicht vorliegen, weil die Antragsgegnerin nicht Gläubigerin der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei; in Betracht käme deshalb allenfalls eine Verrechnung.

Mit Beschluss vom 7. August 2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

Gegen den am 11. August 2014 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 10. September 2014 Beschwerde erhoben und diese mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 begründet. In der Beschwerdebegründung legte der Prozessbevollmächtigte dar, dass er die Ausführungen des SG nicht nachvollziehen könne und diese für ihn "vollkommen unverständlich" seien. Der Prozessbevollmächtigte wiederholte zudem die Auffassung, dass hier eine aufschiebende Wirkung Kraft Gesetzes bestehe. Es gehe nicht um Beitragsforderungen, sondern um die Kürzung einer Rentenzahlung. Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Prozessbevollmächtigte zudem auf einen im Jahr 2004 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleich vor dem Sozialgericht Freiburg, der allerdings nicht den hiesigen Antragsteller, sondern offenbar einen anderen Mandanten des Prozessbevollmächtigten betraf.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. Juli 2014 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2014, hilfsweise der Klage vom 2. Juli 2014 gegen den Bescheid vom 3. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014, festzustellen, hilfsweise anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der SG Akten im Haupt- und Eilverfahren und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Senatsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Freiburg (SG) im Ergebnis zu Recht die Feststellung bzw. die hilfsweise begehrte Anordnung einer aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat.

Ausweislich des am 24. Juli 2014 gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz betrifft das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz allein die Einbehaltung der Rente aufgrund bislang nicht einbehaltenen Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 200 EUR, nicht hingegen die in anderen Verfahren des Antragstellers ebenfalls umstrittene Rückforderung von Beitragszuschüssen. Soweit sich das SG auch hiermit auseinandergesetzt hat, hätte es dies nicht bedurft.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat ausdrücklich die Feststellung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids vom 16. Juli 2014 begehrt und hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage S 16 R 3067/14 geltend gemacht. Sowohl der genannte Bescheid als auch die genannte Klage betreffen ausschließlich die Einbehaltung der Rente aufgrund bislang nicht einbehaltener Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies erweist sich auch als konsequent, da die Antragsgegnerin ausweislich des zuletzt erlassenen Bescheides vom 16. Juli 2014 aktuell nur die bislang nicht einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.838,99 EUR monatlich mit 200 EUR aus der Rente einbehält.

Mit Blick auf die vom Antragsteller vorrangig begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juli 2014 ist anzumerken, dass dieser Bescheid reine Klarstellungsfunktion hat und lediglich der Information dient, dass von der Antragsgegnerin aktuell nur die bislang nicht einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.838,99 EUR monatlich mit 200 EUR aus der Rente einbehalten werden und eben nicht die vor Klageerhebung mitgeteilte Gesamtforderung. Hierbei handelt es sich allerdings um keinen neuen Verfügungssatz, sondern die monatliche Einbehaltung von 200 EUR aus der Rente aufgrund der bislang nicht einbehaltenen Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.838,99 EUR wurde bereits mit Bescheiden vom 3. April 2014 und 12. Juni 2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 verfügt, welche Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahren Az.: S 16 R 3067/14 sind. Der Senat teilt daher die Bewertung des SG, dass hier die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage zu prüfen ist. Eines eigenständigen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Juni 2014 hätte es hingegen nicht bedurft.

Das SG hat weiterhin zutreffend eine mögliche Anordnung einer aufschiebenden Wirkung geprüft, da die genannte Klage keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfaltet, so dass die Feststellung einer aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten sowie gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherungen bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Antragsgegnerin Beiträge nach- und somit im Sinne der Nr. 1 "anfordert" und es bei der damit verbundenen teilweisen Einbehaltung der Rente um die teilweise Entziehung einer laufenden Leistung im Sinner der Nr. 3 handelt. Soweit die Beteiligten hier zum Teil anstatt der Einbehaltung unzutreffend von einer Aufrechnung oder Verrechnung gesprochen haben, bleibt diese terminologische Unschärfe ohne rechtliche Auswirkungen.

Das SG hat daher weiterhin zutreffend dargelegt, dass bei Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Einzustellen sind dabei die gesetzgeberische Wertung, wonach der Rechtsbehelf gerade keine aufschiebende Wirkung haben soll, die Auswirkungen für den Antragsteller und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen beantragt wird, sowie die Eilbedürftigkeit. Am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann in der Regel kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die in der Hauptsache erhobene Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b Rdnr. 12 ff.). Entscheidendes Gewicht in der anzustellenden Abwägungsentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG kommt mithin den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu; ist näm¬lich die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet, dann überwiegt in den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Einzelnen am Eintritt des Suspensiveffekts.

Es bestehen hier im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Senat schließt sich insoweit auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht verneint hat, an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden und durchaus allgemeinverständlich formulierten Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit diese subjektiv vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht nachvollzogen werden können, ändert dies nichts an deren objektiver Richtigkeit.

Mit Blick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist lediglich ergänzend (nochmals) auf folgendes hinzuweisen:

Ist - wie vorliegend - bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Krankenkassenbeiträgen unterblieben, sind gem. § 255 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gilt entsprechend. Dies gilt gem. § 60 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin daher berechtigt die Beiträge aus der Rente einzubehalten. Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 255 Abs. 2 SGB V (§ 60 Abs. 1 S 2 SGB XI) für eine Nacherhebung von Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung keinen Ermessensspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz enthält. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2005 – L 7 R 952/04 –, juris; BSG vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 5/99 R = SozR 3-2500 § 255 Nr 1). Die diesbezüglichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind daher rechtlich irrelevant.

Die Nacherhebung verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (vgl. BSG vom 23. Mai 1989 - 12 RK 66/87 = SozR 2200 § 393a Nr 3) und die Einschränkung des § 51 Abs. 2 SGB I beachtet worden ist. Die Grenzen der Verjährung hat die Antragsgegnerin beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Antragsgegnerin festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen das Jahr 2012, so dass hier eine Verjährung ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliegt die Nacherhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner aus der Rente nicht den Einschränkungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme oder Änderung von Rentenbescheiden, denn es handelt sich nicht um eine rückwirkende Herabsetzung der früher - ohne Abzug der Beiträge ausgezahlten Rente, sondern um eine nachträgliche Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen durch Einbehaltung von der derzeit laufenden Rente (BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 12 RK 66/87 –, SozR 2200 § 393a Nr 3).

Die von der Antragsgegnerin unter Beachtung des § 51 Abs. 2 SGB I verfügte Einbehaltung in Höhe von monatlich 200 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gem. des entsprechend anzuwenden § 51 Abs. 2 SGB I ist die Antragsgegnerin berechtigt, laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufzurechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Eine durch die Einbehaltung von 200 EUR monatlich eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat der Antragsteller bis zum heutigen Tag nicht glaubhaft gemacht und erst recht nicht nachgewiesen. Die vom Prozessbevollmächtigten mehr als drei Monate nach Stellung des Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angekündigte, aber immer noch nicht eingereichte, eidesstattliche Erklärung, dass der Antragsteller neben der Rente über keine weiteren Einkünfte verfügt, ist für die Glaubhaftmachung einer Hilfebedürftigkeit per se nicht geeignet, da hierfür die Einnahmesituation allein nicht ausschlaggebend ist, sondern auch der tatsächliche monatliche Bedarf sowie vorhandenes Vermögen aufzuklären sind. Ob bereits der nur als nachlässig und schleppend zu bezeichnende Vortrag des Antragstellers für sich genommen eine Eilbedürftigkeit ausschließt, bedarf hier daher keiner Entscheidung.

Nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor der im Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Bescheide vom 3. April 2014 und 12. Juni 2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 rechtmäßig und verletzen die Rechte des Antragstellers nicht.

Da somit die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen war, kommt auch keine Aufhebung der (bereits erfolgten) Vollziehung mit der Folge, dass Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen wären in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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