Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3063/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5317/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Monat September 2012.
Die 1991 geborene Klägerin war - nach einer Ausbildung vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2010 und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Bankkauffrau vom 1. August 2010 bis 31. August 2011, anschließendem Bezug von Alg vom 1. bis 11. September 2011 und dem Besuch einer weiterbildenden Kaufmännischen Schule vom 12. September 2011 bis 10. Juli 2012 - vom 16. Juli bis 17. August 2012 (befristet) bei der Kreissparkasse (KSK) T. versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012, eingegangen am 23. Juli 2012, wandte sie sich an die Beklagte und teilte mit, sie habe bis 17. August 2012 noch einen Ferienjob bei der KSK T. und wäre ab dem 18. August 2012 somit arbeitslos. Für das Wintersemester (WS) 2012/2013 habe sie sich bereits beworben und werde ca. Mitte August bis Mitte September einen Bescheid erhalten.
Die Beklagte lehnte dann mit Bescheid vom 23. Juli 2012 die Gewährung von Alg ab, da die Klägerin 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeite und deshalb nicht arbeitslos sei. Die Klägerin möge sich spätestens am Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos zu melden.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Ihr sei unklar, weswegen sie sich erneut am 18. August 2012, einem Samstag, melden solle. Schließlich habe sie sich schon am 19. Juli 2012 gemeldet. Inzwischen habe sie auch einen Zulassungsbescheid erhalten und sei daher ab 1. Oktober 2012 im Studium. Sie bitte um Erklärung des Sachverhalts. Vorgelegt wurde der Zulassungsbescheid der Hochschule F. vom 23. Juli 2012 mit Annahmeerklärung der Klägerin vom 25. Juli 2012 und ein Hinweisblatt der Hochschule F., wonach - bei formalem Semesterbeginn am 1. September 2012 - Begrüßung und Einführungsveranstaltungen für Erstsemester am 1. Oktober 2012 für das WS 2012/2013 seien und die Einschreibung der Neuimmatrikulierten in der Zeit vom 9. bis 11. September 2012 erfolge.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2012 darauf hin, dass eine wirksame Arbeitslosmeldung am 19. Juli 2012 nicht möglich gewesen sei, da sie in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und Arbeitslosigkeit nicht eingetreten sei. Da die Beschäftigung am 17. August 2012 ende und die Agentur am Wochenende nicht dienstbereit sei, wirke eine Arbeitslosmeldung am 20. August 2012 auf den 18. August 2012 zurück.
Nach Erhalt eines weiteren Zulassungsbescheides vom 30. Juli 2012 der Hochschule A.-S., bei der sie sich ebenfalls beworben hatte, nahm die Klägerin den dort zugewiesenen Studienplatz mit Erklärung vom 6. August 2012 an und teilte der Hochschule F. mit, sie nehme den dort zugeteilten Platz nicht in Anspruch. Die Immatrikulation in Albstadt erfolgte nach Angaben der Klägerin am 24., 25. oder 26. September 2012, wo Erstsemesterbegrüßung am 1. Oktober 2012 war (Einladungsschreiben vom 18. September 2012 der Hochschule A.-S.).
Am 20. August 2012 meldete sich die Klägerin mit Wirkung vom 18. August 2012 erneut arbeitslos und beantragte Alg.
Mit Bescheid vom 27. August 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf Alg für die Zeit vom 18. bis 31. August 2012 ("Grund für die befristete Bewilligung: Schulbesuch").
Am 1. Oktober 2012 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und teilte mit, sie habe am selben Tag ihr Studium begonnen. Für September habe sie kein Alg erhalten und sie bitte dies zu überprüfen. Am 10. Oktober 2012 stellte die Klägerin dann einen förmlichen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 27. August 2012 und machte geltend, sie habe ihr Studium erst zum WS 2012, also am 1. Oktober 2012 begonnen, was bei ihrer zuständige Vermittlerin vermerkt worden sei. Sie beantrage eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Hierauf entschied die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2012, der Bescheid vom 27. August 2012 bleibe unverändert, da nach dem Ergebnis der Überprüfung weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht falsch angewandt worden sei. Als Studierende an einer Hochschule könne die Klägerin keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und sei damit nicht arbeitslos. Der Studentenstatus liege insofern ab Beginn des immatrikulierten Semesters vor, also ab 1. September 2012. Ab diesem Zeitpunkt sei die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung entfallen.
Dagegen erhob die Klägerin am 18. Oktober 2012 Widerspruch und machte geltend, abzustellen sei auf den Tag, an dem das Studium tatsächlich beginne, was hier am 1. Oktober 2012 mit der Einführungsveranstaltung der Fall gewesen sei. Hierzu bezog sie sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Mainz.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 zurück. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bindend gewordenen Bescheids vom 27. August 2012 lägen nicht vor.
Deswegen hat die Klägerin am 6. November 2012 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und geltend gemacht, der Anspruch auf Alg bestehe bis zum Beginn des Studiums, der hier der 1. Oktober 2012 gewesen sei. Sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigungslos gewesen und auch verfügbar. Hierzu hat sie auf Entscheidungen des Sozialgerichts Mainz vom 31. Juli 2012 und des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, verwiesen. Außerdem hat sie von der Hochschule A.-S. ein Schreiben vom 18. September 2012 (Einladung zur Erstsemesterbegrüßung am 1. Oktober 2012) und eine weitere Bescheinigung vom 19. Dezember 2012 (das Studienjahr gliedert sich in zwei Verwaltungssemester, WS 01.09. - 28./29.02, im WS beginne die Vorlesungszeit in der Regel in der ersten Oktoberwoche) vorgelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ab Semesterbeginn, dem 1. September 2012, als Studentin versicherungsfrei gewesen. Unerheblich sei der erst spätere Beginn der Vorlesungen. Durch vorlesungsfreie Ferienzeiten ändere sich der mit der Immatrikulation begründete sozialversicherungsrechtliche Status nicht. Die Klägerin sei nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Dauer des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule bei Ausübung einer Beschäftigung versicherungsfrei. Dieser Personenkreis entspreche dem in § 139 Abs. 2 SGB III genannten. Der Status des Studenten beginne mit der Immatrikulation. Der von der Klägerin genannten Rechtsprechung schließe sie sich nicht an. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung.
Das Klageverfahren hat im Hinblick auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) wegen der Entscheidung des Hessischen LSG vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, zeitweise geruht und ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG (Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/12 B) fortgesetzt worden.
Mit Urteil vom 14. November 2013 hat das SG den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 27. August 2012 abzuändern und der Klägerin Alg für den Monat September 2012 zu bewilligen. Die für einen Leistungsanspruch erforderliche Verfügbarkeit sei zwar entsprechend der Vermutungsregelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Studenten einer Hochschule ausgeschlossen und greife mit der Immatrikulation ab 1. September 2012. Die gesetzliche Vermutung sei aber widerlegt, da die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigung der Hochschule A.-S. vom 19. Dezember 2012 ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen sei, welche die strittige Zeit zwischen Beginn des Verwaltungssemesters und dem Vorlesungsbeginn als vorlesungsfreie Zeit ausweise. Auch im Rahmen einzelfallbezogener Betrachtung hätten keine Vorarbeits- oder Nacharbeitspflichten, wie sie mit dem typischen Erscheinungsbild eines Studenten verknüpft seien, in der streitigen Zeit vorgelegen, da der Zeitraum vor dem tatsächlichen Studienbeginn liege. Soweit die Beklagte auf Versicherungsfreiheit verweise, habe dies hier keine Auswirkung, ebenso auch der Einwand, die Fiktion könne nur bezogen auf den gesamten Studiengang widerlegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 2. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe zu Recht die Gewährung von Alg für September 2012 wegen Aufnahme eines Studiums abgelehnt. Nachdem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt gehabt habe, sei vorliegend zunächst streitig, ob die Klägerin ab 1. September 2012 trotz Immatrikulation als Studentin arbeitslos gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung, dass Studenten einer Hochschule nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten, sei nur widerlegt, wenn der Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Hintergrund für diese Regelung bilde das sogenannte Werkstudenten-Privileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausübten, versicherungsfrei seien. Hier greife die Vermutungsregelung, nachdem die Klägerin zum 1. September 2012 an der Hochschule A.-S. immatrikuliert worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung eine Typisierung und Pauschalierung zulässig und davon auszugehen, dass durch die Immatrikulation zwischen den Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entstehe, das die Vermutung begründe, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Mithin sei für den Beginn der Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Status des Studenten, der durch die Immatrikulation begründet werde, entscheidend. Semesterferien und Vorlesungsfreie Zeiten hätten keinen Einfluss auf den Status als Student. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich schon oder noch eine entsprechende Ausbildung absolviert werde (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09 in Juris). Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung schon dadurch widerlegt sei, dass ein Student zwischen der Immatrikulation und Beginn der Vorlesungszeit keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen habe, weil jedenfalls für diese Zeit eine Beschäftigung nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen dem (noch nicht tatsächlich aufgenommenen) Studium so untergeordnet sei, dass das Erscheinungsbild das des Arbeitslosen nicht das eines (versicherungsfreien) Studenten bzw. Werkstudenten sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass Studenten nur versicherungsfreien Beschäftigungen nachgehen könnten und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünden und damit auch keinen Anspruch auf Alg hätten. Das BSG habe noch in Bezug auf das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Urteil vom 19. März 1998 (B 7 AL 44/97 R, in Juris) ausgeführt, das bei einem Studenten vermutet werde, dass er nur Beschäftigungen ausüben könne, die nach § 169 AFG beitragsfrei seien, es sei denn, er lege gemäß § 103a Abs. 2 AFG dar, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung zulasse. Dem widerspreche das angefochtene Urteil des SG. Es verkenne, dass hinsichtlich der Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung darauf abzustellen sei, ob der gesamte Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse, die Beschäftigung also während des gesamten Studiums die Hauptsache bleibe und das Studium nur "Nebensache" sei. Hier habe das Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung nicht zugelassen. Die gesetzliche Vermutung sei für den strittigen Zeitraum nicht widerlegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor, sie habe nach etwa zeitgleichem Erhalt eines weiteren Zulassungsbescheides vom 30. Juli 2012 der Hochschule A.-S., bei der sie sich ebenfalls beworben hatte, den dort zugewiesenen Studienplatz mit Erklärung vom 6. August 2012 angenommen und der Hochschule F. mitgeteilt, sie nehme den dort zugeteilten Platz nicht in Anspruch. Dies sei der Mitarbeiterin der Beklagten auch bekannt gewesen, wobei sie Ende August 2012, soweit sie sich erinnere am 23. August 2012, noch einen Termin bei der Arbeitsvermittlung gehabt habe. Die Immatrikulation in Albstadt sei am 24., 25. oder 26. September 2012 erfolgt. Die gesetzliche Vermutung, aus der sich ein Ausschluss der Verfügbarkeit ergebe, sei widerlegt, da sie eine Bescheinigung der Hochschule A.-S. vorgelegt habe, die den Zeitraum zwischen Immatrikulation und Vorlesungsbeginn ausdrücklich als vorlesungsfreie Zeit ausweise. Die Ausübung einer versicherungspflichtigen mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung sei bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen möglich gewesen, insbesondere, weil sie das Studium im Herbst 2012 erstmals aufgenommen habe und auch nicht durch Hausarbeiten, Übungen, Seminare, Vorbereitungskurse oder Ähnliches gebunden gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei der Frage, ob die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung zulasse, nicht auf den gesamten Studiengang abzustellen, sondern auf den jeweiligen konkreten Zeitraum. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09. Das Urteil des SG widerspreche auch nicht der Rechtsprechung des BSG in dessen Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/12 B.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat für den strittigen Zeitraum einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. August 2012 sowie auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 1. September bis 30. September 2012.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X). Dabei wird gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Die Anspruchsgrundlage für die hier von der Klägerin begehrten Leistungen ergibt sich aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (SGB III).
Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 138 Abs. 5 SGB III).
Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Die gesetzliche Vermutung, dass Studentinnen oder Studenten einer Hochschule nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, tritt mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation, spätestens aber mit dem formellen Beginn des Semesters ein, für das der Student eingeschrieben wurde. Die Anknüpfung daran stellt eine bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässige Typisierung und Pauschalierung (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in BVerfGE 63, 255, 261 ff; BSG, Urteile vom 24. Juli 1997, 11 RAr 99/96, und 19. März 1998, B 7 AL 44/97 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, jeweils in Juris) dar, da durch die Immatrikulation zwischen dem Studierenden und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, die Studierenden könnten während des Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Hintergrund für diese Regelung bildet das sogenannte Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sind.
Es kann dahinstehen, ob die Vermutungsregelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III ab 1. September 2012 mit dem formellen Begin des WS eingetreten ist, nachdem die Klägerin durch Erklärung am 6. August 2012 zu dem am 1. September 2011 beginnenden Wintersemester an der Hochschule A.-S. angenommen hat, aber - nach ihren Angaben - erst "am 24., 25. oder 26. September 2012" immatrikuliert worden ist.
Die gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin in der strittigen Zeit nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben konnte, ist nämlich jedenfalls gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Widerlegung, dass nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werden kann, nicht für das gesamte Semester oder gar für das gesamte Studium erforderlich ist, sondern nur für den Zeitraum, für welchen Leistungen begehrt werden (vgl. Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, in Juris; Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 36). Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde der im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen Auslegung, die Raum dafür lassen muss, dass auch Studierende ihren auf Grund der Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung erworbenen Ansprüche realisieren können und gegenüber anderen Arbeitslosen keine grundrechtswidrige Benachteiligung erfahren, widersprechen.
Zur Widerlegung und Feststellung der Verfügbarkeit für die Zeit, für die Leistungen beansprucht werden, ist es erforderlich, dass die Studierenden darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen in der Zeit, für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, zulässt. Die Studierenden müssen insofern konkrete, einfach überprüfbare und objektivierbare Tatsachen vortragen.
Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt dem Arbeitslosen insofern eine Darlegungs- und Beweisführungslast im Sinne der objektiven Beweisbelastung auf (vgl. dazu u.a. BSG, Urteile vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92 in Juris, Rdnr. 26, Urteil vom 24. Juli 1997, 11 RAr 99/96, vom 19. März 1998. B 7 AL 44/97 R, und vom 14. März 1996, 7 Rar 18/94, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, sowie Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, alle jeweils in Juris; Brand, SGG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35).
Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweisführungslast ist in einem ersten Schritt darzulegen, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer Beschäftigung, auf die das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde, entgegenstehen. Existieren gar keine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und geht die Arbeitslosengeld begehrende Person deshalb keinem geregelten Ausbildungsgang nach, ist die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III schon deshalb widerlegt. Handelt es sich um einen geregelten Studien- oder Ausbildungsgang und lassen die abstrakten verbindlichen Vorgaben als solche die Aufnahme einer Beschäftigung zu, in der die Arbeitslosengeld begehrende Person nach ihrem Erscheinungsbild Arbeitnehmer wäre, ist die Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr hat die betreffende Person dann in einem zweiten Schritt darzulegen und nachzuweisen, dass sie ihr Studium bzw. ihre Ausbildung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen so gestaltet hätte, um daneben einer nicht dem Werkstudentenprivileg unterfallenden Beschäftigung nachgehen zu können. Insoweit sind konkrete, einfach überprüfbare und damit objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Der Student muss im Einzelnen aufzeigen, dass ihm die Ausübung einer Beschäftigung möglich ist. Die Vermutung kann nur durch einfache überprüfbare und objektive Tatsachen widerlegt werden, nicht durch pauschale Angaben, die durch die Beklagte nicht überprüft werden kann. Letztlich bedarf es der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles. Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (vgl. auch dazu u.a. BSG, Urteile vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92 in Juris, Rdnr. 26, Urteil vom 24. Juli 1997, 11 RAr 99/96, vom 19. März 1998. B 7 AL 44/97 R, und vom 14. März 1996, 7 Rar 18/94, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, sowie Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, alle jeweils in Juris; Brand, SGG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35).
Zwar hat das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13, in Juris) in einem Verfahren, in welchem die Gewährung von Alg während einer bereits laufenden Ausbildung im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III beantragt wurde, entschieden, dass der Antragsteller so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen sei, bis er die Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt habe, mit der Folge, dass die Amtsermittlungspflicht der Beklagten sowie des Gerichts eingeschränkt und eine nachträgliche Darlegung sowie Beweisführung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für vergangene Zeiträume nicht möglich sein soll (a.A. u.a. Brand a.a.O. m.w.N., Söhngen, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2014, § 139, Rdnr. 67). Dies kann hier aber dahinstehen, denn die Klägerin hat auch insofern rechtzeitig und hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn am 1. Oktober 2012 bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen an der Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung gehindert war. Auf die mögliche Beschäftigung hätte das Werkstudentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III keine Anwendung gefunden.
Die Klägerin hat der Beklagten zunächst bereits vor Erlass des Bescheids vom 27. August 2012 den Zulassungsbescheid der Hochschule F. und ihre Erklärung über die Annahme des Studienplatzes sowie das Informationsblatt, wonach Begrüßung der Erstsemester am 1. Oktober 2012 war, vorgelegt. Ferner hat sie am 26. Juli 2012 dargelegt und mitgeteilt, dass sie ab 1. Oktober 2012 im Studium sei. Sie hat dann zwar auf den Studienplatz in F. verzichtet, weil sie statt dessen nach etwa zeitgleichem Erhalt eines weiteren Zulassungsbescheides vom 30. Juli 2012 der (für sie ortsnäheren) Hochschule A.-S., bei der sie sich ebenfalls beworben hatte, den dort zugewiesene Studienplatz mit Erklärung vom 6. August 2012 angenommen hat. An ihrer Darlegung, dass die Verpflichtungen gegenüber der Hochschule erst am 1. Oktober 2012 beginnen würden, was auch durch das vorgelegte Einladungsschreiben der Hochschule A.-S. vom 18. September 2012 nachgewiesen ist, hat sich durch die Änderung des Studienortes nichts geändert. Bei beiden Hochschulen war der Beginn der jeweiligen Verpflichtungen der Studierenden identisch.
Damit hatte die Klägerin als Studienanfängerin vor dem 1. Oktober 2012 keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschule, weder nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, noch aus anderen Gründen - abgesehen davon, dass sie sich einschreiben musste - keinerlei Verpflichtungen und stand in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ihrer Darlegungspflicht, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen in der hier strittigen Zeit bis zum Vorlesungsbeginn zulässt, ist die Klägerin somit nachgekommen ebenso der, dass die individuelle Studiengestaltung dem nicht entgegenstand.
Damit war die Verfügbarkeit der Klägerin in dem Sinne, dass sie für die Beklagte erkennbar bis zum Beginn der Vorlesungen keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschule auf Grund ihrer Einschreibung hatte, offenkundig und wurde durch die vorgelegten Hinweisblätter der Hochschule A.-S. (Beginn der Einführungsveranstaltungen für Erstsemester ab 1. Oktober 2012) auch bestätigt. Im Übrigen wurde die auch für den Senat feststehende Tatsache, dass die Klägerin vor dem 1. Oktober 2012 keine durch ihr Studium bedingte Verpflichtung gengenüber der Hochschule A.-S. hatte, auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg in der strittigen Zeit vom 1. bis 30. September 2012 vor, denn die Klägerin war bis 17. August 2012 Arbeitnehmerin (vgl. u.a. die vorgelegte Arbeitsbescheinigung und den befristeten Arbeitsvertrag), stand dann in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr (vgl. die vorgelegte Arbeitsbescheinigung und den befristeten Arbeitsvertrag), war bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (vgl. Erklärung im Antrag auf Gewährung von ALG) und stand - wie dargelegt - den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Ferner war sie arbeitslos gemeldet und erfüllte die Anwartschaftszeit auf Grund der vor dem 18. August 2012 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen mit einer Anspruchsdauer von noch 349 Kalendertagen.
Da die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 27. August 2012 somit von einem unrichtigen Sacherhalt ausgegangen ist, weil die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SBG III aus den vorstehenden Gründen bereits bei dessen Erlass im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt war, hat sie auch zu Unrecht die Gewährung von Alg über den 31. August 2012 hinaus bis 30. September 2012 abgelehnt.
Der Senat weist deshalb die Berufung der Beklagten zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung Erfolg hatte. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die zu § 120 Abs. 2 SGB III a.F. (bzw. jetzt § 139 SGB III n.F.) zu beachtenden Auslegungsfragen durch die höchstrichterlich Rechtsprechung, der der Senat folgt, geklärt sind (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10 und BSG, Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/ 12 B, jeweils in Juris). Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung der tatsächlichen Verfügbarkeit einer zum Studium eingeschriebenen, nicht durch Praktika oder Ähnliches gebundenen Person im Monat vor Vorlesungsbeginn. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist durch die Betrachtung dieses Einzelfalls nicht aufgeworfen. Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13 (in Juris), lag insofern im Übrigen ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Auch weicht das vorliegende Urteil nicht von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Monat September 2012.
Die 1991 geborene Klägerin war - nach einer Ausbildung vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2010 und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Bankkauffrau vom 1. August 2010 bis 31. August 2011, anschließendem Bezug von Alg vom 1. bis 11. September 2011 und dem Besuch einer weiterbildenden Kaufmännischen Schule vom 12. September 2011 bis 10. Juli 2012 - vom 16. Juli bis 17. August 2012 (befristet) bei der Kreissparkasse (KSK) T. versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012, eingegangen am 23. Juli 2012, wandte sie sich an die Beklagte und teilte mit, sie habe bis 17. August 2012 noch einen Ferienjob bei der KSK T. und wäre ab dem 18. August 2012 somit arbeitslos. Für das Wintersemester (WS) 2012/2013 habe sie sich bereits beworben und werde ca. Mitte August bis Mitte September einen Bescheid erhalten.
Die Beklagte lehnte dann mit Bescheid vom 23. Juli 2012 die Gewährung von Alg ab, da die Klägerin 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeite und deshalb nicht arbeitslos sei. Die Klägerin möge sich spätestens am Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos zu melden.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Ihr sei unklar, weswegen sie sich erneut am 18. August 2012, einem Samstag, melden solle. Schließlich habe sie sich schon am 19. Juli 2012 gemeldet. Inzwischen habe sie auch einen Zulassungsbescheid erhalten und sei daher ab 1. Oktober 2012 im Studium. Sie bitte um Erklärung des Sachverhalts. Vorgelegt wurde der Zulassungsbescheid der Hochschule F. vom 23. Juli 2012 mit Annahmeerklärung der Klägerin vom 25. Juli 2012 und ein Hinweisblatt der Hochschule F., wonach - bei formalem Semesterbeginn am 1. September 2012 - Begrüßung und Einführungsveranstaltungen für Erstsemester am 1. Oktober 2012 für das WS 2012/2013 seien und die Einschreibung der Neuimmatrikulierten in der Zeit vom 9. bis 11. September 2012 erfolge.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2012 darauf hin, dass eine wirksame Arbeitslosmeldung am 19. Juli 2012 nicht möglich gewesen sei, da sie in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und Arbeitslosigkeit nicht eingetreten sei. Da die Beschäftigung am 17. August 2012 ende und die Agentur am Wochenende nicht dienstbereit sei, wirke eine Arbeitslosmeldung am 20. August 2012 auf den 18. August 2012 zurück.
Nach Erhalt eines weiteren Zulassungsbescheides vom 30. Juli 2012 der Hochschule A.-S., bei der sie sich ebenfalls beworben hatte, nahm die Klägerin den dort zugewiesenen Studienplatz mit Erklärung vom 6. August 2012 an und teilte der Hochschule F. mit, sie nehme den dort zugeteilten Platz nicht in Anspruch. Die Immatrikulation in Albstadt erfolgte nach Angaben der Klägerin am 24., 25. oder 26. September 2012, wo Erstsemesterbegrüßung am 1. Oktober 2012 war (Einladungsschreiben vom 18. September 2012 der Hochschule A.-S.).
Am 20. August 2012 meldete sich die Klägerin mit Wirkung vom 18. August 2012 erneut arbeitslos und beantragte Alg.
Mit Bescheid vom 27. August 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf Alg für die Zeit vom 18. bis 31. August 2012 ("Grund für die befristete Bewilligung: Schulbesuch").
Am 1. Oktober 2012 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und teilte mit, sie habe am selben Tag ihr Studium begonnen. Für September habe sie kein Alg erhalten und sie bitte dies zu überprüfen. Am 10. Oktober 2012 stellte die Klägerin dann einen förmlichen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 27. August 2012 und machte geltend, sie habe ihr Studium erst zum WS 2012, also am 1. Oktober 2012 begonnen, was bei ihrer zuständige Vermittlerin vermerkt worden sei. Sie beantrage eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Hierauf entschied die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2012, der Bescheid vom 27. August 2012 bleibe unverändert, da nach dem Ergebnis der Überprüfung weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht falsch angewandt worden sei. Als Studierende an einer Hochschule könne die Klägerin keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und sei damit nicht arbeitslos. Der Studentenstatus liege insofern ab Beginn des immatrikulierten Semesters vor, also ab 1. September 2012. Ab diesem Zeitpunkt sei die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung entfallen.
Dagegen erhob die Klägerin am 18. Oktober 2012 Widerspruch und machte geltend, abzustellen sei auf den Tag, an dem das Studium tatsächlich beginne, was hier am 1. Oktober 2012 mit der Einführungsveranstaltung der Fall gewesen sei. Hierzu bezog sie sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Mainz.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 zurück. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bindend gewordenen Bescheids vom 27. August 2012 lägen nicht vor.
Deswegen hat die Klägerin am 6. November 2012 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und geltend gemacht, der Anspruch auf Alg bestehe bis zum Beginn des Studiums, der hier der 1. Oktober 2012 gewesen sei. Sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigungslos gewesen und auch verfügbar. Hierzu hat sie auf Entscheidungen des Sozialgerichts Mainz vom 31. Juli 2012 und des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, verwiesen. Außerdem hat sie von der Hochschule A.-S. ein Schreiben vom 18. September 2012 (Einladung zur Erstsemesterbegrüßung am 1. Oktober 2012) und eine weitere Bescheinigung vom 19. Dezember 2012 (das Studienjahr gliedert sich in zwei Verwaltungssemester, WS 01.09. - 28./29.02, im WS beginne die Vorlesungszeit in der Regel in der ersten Oktoberwoche) vorgelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ab Semesterbeginn, dem 1. September 2012, als Studentin versicherungsfrei gewesen. Unerheblich sei der erst spätere Beginn der Vorlesungen. Durch vorlesungsfreie Ferienzeiten ändere sich der mit der Immatrikulation begründete sozialversicherungsrechtliche Status nicht. Die Klägerin sei nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Dauer des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule bei Ausübung einer Beschäftigung versicherungsfrei. Dieser Personenkreis entspreche dem in § 139 Abs. 2 SGB III genannten. Der Status des Studenten beginne mit der Immatrikulation. Der von der Klägerin genannten Rechtsprechung schließe sie sich nicht an. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung.
Das Klageverfahren hat im Hinblick auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) wegen der Entscheidung des Hessischen LSG vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, zeitweise geruht und ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG (Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/12 B) fortgesetzt worden.
Mit Urteil vom 14. November 2013 hat das SG den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 27. August 2012 abzuändern und der Klägerin Alg für den Monat September 2012 zu bewilligen. Die für einen Leistungsanspruch erforderliche Verfügbarkeit sei zwar entsprechend der Vermutungsregelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Studenten einer Hochschule ausgeschlossen und greife mit der Immatrikulation ab 1. September 2012. Die gesetzliche Vermutung sei aber widerlegt, da die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigung der Hochschule A.-S. vom 19. Dezember 2012 ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen sei, welche die strittige Zeit zwischen Beginn des Verwaltungssemesters und dem Vorlesungsbeginn als vorlesungsfreie Zeit ausweise. Auch im Rahmen einzelfallbezogener Betrachtung hätten keine Vorarbeits- oder Nacharbeitspflichten, wie sie mit dem typischen Erscheinungsbild eines Studenten verknüpft seien, in der streitigen Zeit vorgelegen, da der Zeitraum vor dem tatsächlichen Studienbeginn liege. Soweit die Beklagte auf Versicherungsfreiheit verweise, habe dies hier keine Auswirkung, ebenso auch der Einwand, die Fiktion könne nur bezogen auf den gesamten Studiengang widerlegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 2. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe zu Recht die Gewährung von Alg für September 2012 wegen Aufnahme eines Studiums abgelehnt. Nachdem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt gehabt habe, sei vorliegend zunächst streitig, ob die Klägerin ab 1. September 2012 trotz Immatrikulation als Studentin arbeitslos gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung, dass Studenten einer Hochschule nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten, sei nur widerlegt, wenn der Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Hintergrund für diese Regelung bilde das sogenannte Werkstudenten-Privileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausübten, versicherungsfrei seien. Hier greife die Vermutungsregelung, nachdem die Klägerin zum 1. September 2012 an der Hochschule A.-S. immatrikuliert worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung eine Typisierung und Pauschalierung zulässig und davon auszugehen, dass durch die Immatrikulation zwischen den Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entstehe, das die Vermutung begründe, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Mithin sei für den Beginn der Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Status des Studenten, der durch die Immatrikulation begründet werde, entscheidend. Semesterferien und Vorlesungsfreie Zeiten hätten keinen Einfluss auf den Status als Student. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich schon oder noch eine entsprechende Ausbildung absolviert werde (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09 in Juris). Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung schon dadurch widerlegt sei, dass ein Student zwischen der Immatrikulation und Beginn der Vorlesungszeit keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen habe, weil jedenfalls für diese Zeit eine Beschäftigung nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen dem (noch nicht tatsächlich aufgenommenen) Studium so untergeordnet sei, dass das Erscheinungsbild das des Arbeitslosen nicht das eines (versicherungsfreien) Studenten bzw. Werkstudenten sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass Studenten nur versicherungsfreien Beschäftigungen nachgehen könnten und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünden und damit auch keinen Anspruch auf Alg hätten. Das BSG habe noch in Bezug auf das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Urteil vom 19. März 1998 (B 7 AL 44/97 R, in Juris) ausgeführt, das bei einem Studenten vermutet werde, dass er nur Beschäftigungen ausüben könne, die nach § 169 AFG beitragsfrei seien, es sei denn, er lege gemäß § 103a Abs. 2 AFG dar, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung zulasse. Dem widerspreche das angefochtene Urteil des SG. Es verkenne, dass hinsichtlich der Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung darauf abzustellen sei, ob der gesamte Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse, die Beschäftigung also während des gesamten Studiums die Hauptsache bleibe und das Studium nur "Nebensache" sei. Hier habe das Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung nicht zugelassen. Die gesetzliche Vermutung sei für den strittigen Zeitraum nicht widerlegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor, sie habe nach etwa zeitgleichem Erhalt eines weiteren Zulassungsbescheides vom 30. Juli 2012 der Hochschule A.-S., bei der sie sich ebenfalls beworben hatte, den dort zugewiesenen Studienplatz mit Erklärung vom 6. August 2012 angenommen und der Hochschule F. mitgeteilt, sie nehme den dort zugeteilten Platz nicht in Anspruch. Dies sei der Mitarbeiterin der Beklagten auch bekannt gewesen, wobei sie Ende August 2012, soweit sie sich erinnere am 23. August 2012, noch einen Termin bei der Arbeitsvermittlung gehabt habe. Die Immatrikulation in Albstadt sei am 24., 25. oder 26. September 2012 erfolgt. Die gesetzliche Vermutung, aus der sich ein Ausschluss der Verfügbarkeit ergebe, sei widerlegt, da sie eine Bescheinigung der Hochschule A.-S. vorgelegt habe, die den Zeitraum zwischen Immatrikulation und Vorlesungsbeginn ausdrücklich als vorlesungsfreie Zeit ausweise. Die Ausübung einer versicherungspflichtigen mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung sei bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen möglich gewesen, insbesondere, weil sie das Studium im Herbst 2012 erstmals aufgenommen habe und auch nicht durch Hausarbeiten, Übungen, Seminare, Vorbereitungskurse oder Ähnliches gebunden gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei der Frage, ob die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung zulasse, nicht auf den gesamten Studiengang abzustellen, sondern auf den jeweiligen konkreten Zeitraum. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09. Das Urteil des SG widerspreche auch nicht der Rechtsprechung des BSG in dessen Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/12 B.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat für den strittigen Zeitraum einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. August 2012 sowie auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 1. September bis 30. September 2012.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X). Dabei wird gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Die Anspruchsgrundlage für die hier von der Klägerin begehrten Leistungen ergibt sich aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (SGB III).
Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 138 Abs. 5 SGB III).
Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Die gesetzliche Vermutung, dass Studentinnen oder Studenten einer Hochschule nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, tritt mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation, spätestens aber mit dem formellen Beginn des Semesters ein, für das der Student eingeschrieben wurde. Die Anknüpfung daran stellt eine bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässige Typisierung und Pauschalierung (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in BVerfGE 63, 255, 261 ff; BSG, Urteile vom 24. Juli 1997, 11 RAr 99/96, und 19. März 1998, B 7 AL 44/97 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, jeweils in Juris) dar, da durch die Immatrikulation zwischen dem Studierenden und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, die Studierenden könnten während des Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Hintergrund für diese Regelung bildet das sogenannte Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sind.
Es kann dahinstehen, ob die Vermutungsregelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III ab 1. September 2012 mit dem formellen Begin des WS eingetreten ist, nachdem die Klägerin durch Erklärung am 6. August 2012 zu dem am 1. September 2011 beginnenden Wintersemester an der Hochschule A.-S. angenommen hat, aber - nach ihren Angaben - erst "am 24., 25. oder 26. September 2012" immatrikuliert worden ist.
Die gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin in der strittigen Zeit nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben konnte, ist nämlich jedenfalls gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Widerlegung, dass nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werden kann, nicht für das gesamte Semester oder gar für das gesamte Studium erforderlich ist, sondern nur für den Zeitraum, für welchen Leistungen begehrt werden (vgl. Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, in Juris; Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 36). Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde der im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen Auslegung, die Raum dafür lassen muss, dass auch Studierende ihren auf Grund der Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung erworbenen Ansprüche realisieren können und gegenüber anderen Arbeitslosen keine grundrechtswidrige Benachteiligung erfahren, widersprechen.
Zur Widerlegung und Feststellung der Verfügbarkeit für die Zeit, für die Leistungen beansprucht werden, ist es erforderlich, dass die Studierenden darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen in der Zeit, für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, zulässt. Die Studierenden müssen insofern konkrete, einfach überprüfbare und objektivierbare Tatsachen vortragen.
Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt dem Arbeitslosen insofern eine Darlegungs- und Beweisführungslast im Sinne der objektiven Beweisbelastung auf (vgl. dazu u.a. BSG, Urteile vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92 in Juris, Rdnr. 26, Urteil vom 24. Juli 1997, 11 RAr 99/96, vom 19. März 1998. B 7 AL 44/97 R, und vom 14. März 1996, 7 Rar 18/94, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, sowie Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, alle jeweils in Juris; Brand, SGG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35).
Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweisführungslast ist in einem ersten Schritt darzulegen, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer Beschäftigung, auf die das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde, entgegenstehen. Existieren gar keine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und geht die Arbeitslosengeld begehrende Person deshalb keinem geregelten Ausbildungsgang nach, ist die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III schon deshalb widerlegt. Handelt es sich um einen geregelten Studien- oder Ausbildungsgang und lassen die abstrakten verbindlichen Vorgaben als solche die Aufnahme einer Beschäftigung zu, in der die Arbeitslosengeld begehrende Person nach ihrem Erscheinungsbild Arbeitnehmer wäre, ist die Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr hat die betreffende Person dann in einem zweiten Schritt darzulegen und nachzuweisen, dass sie ihr Studium bzw. ihre Ausbildung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen so gestaltet hätte, um daneben einer nicht dem Werkstudentenprivileg unterfallenden Beschäftigung nachgehen zu können. Insoweit sind konkrete, einfach überprüfbare und damit objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Der Student muss im Einzelnen aufzeigen, dass ihm die Ausübung einer Beschäftigung möglich ist. Die Vermutung kann nur durch einfache überprüfbare und objektive Tatsachen widerlegt werden, nicht durch pauschale Angaben, die durch die Beklagte nicht überprüft werden kann. Letztlich bedarf es der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles. Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (vgl. auch dazu u.a. BSG, Urteile vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92 in Juris, Rdnr. 26, Urteil vom 24. Juli 1997, 11 RAr 99/96, vom 19. März 1998. B 7 AL 44/97 R, und vom 14. März 1996, 7 Rar 18/94, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18. November 2011, L 12 AL 5291/09, sowie Hessisches LSG, Urteile vom 21. September 2012, L 7 AL 3/12, und 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10, alle jeweils in Juris; Brand, SGG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35).
Zwar hat das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13, in Juris) in einem Verfahren, in welchem die Gewährung von Alg während einer bereits laufenden Ausbildung im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III beantragt wurde, entschieden, dass der Antragsteller so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen sei, bis er die Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt habe, mit der Folge, dass die Amtsermittlungspflicht der Beklagten sowie des Gerichts eingeschränkt und eine nachträgliche Darlegung sowie Beweisführung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für vergangene Zeiträume nicht möglich sein soll (a.A. u.a. Brand a.a.O. m.w.N., Söhngen, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2014, § 139, Rdnr. 67). Dies kann hier aber dahinstehen, denn die Klägerin hat auch insofern rechtzeitig und hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn am 1. Oktober 2012 bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen an der Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung gehindert war. Auf die mögliche Beschäftigung hätte das Werkstudentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III keine Anwendung gefunden.
Die Klägerin hat der Beklagten zunächst bereits vor Erlass des Bescheids vom 27. August 2012 den Zulassungsbescheid der Hochschule F. und ihre Erklärung über die Annahme des Studienplatzes sowie das Informationsblatt, wonach Begrüßung der Erstsemester am 1. Oktober 2012 war, vorgelegt. Ferner hat sie am 26. Juli 2012 dargelegt und mitgeteilt, dass sie ab 1. Oktober 2012 im Studium sei. Sie hat dann zwar auf den Studienplatz in F. verzichtet, weil sie statt dessen nach etwa zeitgleichem Erhalt eines weiteren Zulassungsbescheides vom 30. Juli 2012 der (für sie ortsnäheren) Hochschule A.-S., bei der sie sich ebenfalls beworben hatte, den dort zugewiesene Studienplatz mit Erklärung vom 6. August 2012 angenommen hat. An ihrer Darlegung, dass die Verpflichtungen gegenüber der Hochschule erst am 1. Oktober 2012 beginnen würden, was auch durch das vorgelegte Einladungsschreiben der Hochschule A.-S. vom 18. September 2012 nachgewiesen ist, hat sich durch die Änderung des Studienortes nichts geändert. Bei beiden Hochschulen war der Beginn der jeweiligen Verpflichtungen der Studierenden identisch.
Damit hatte die Klägerin als Studienanfängerin vor dem 1. Oktober 2012 keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschule, weder nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, noch aus anderen Gründen - abgesehen davon, dass sie sich einschreiben musste - keinerlei Verpflichtungen und stand in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ihrer Darlegungspflicht, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen in der hier strittigen Zeit bis zum Vorlesungsbeginn zulässt, ist die Klägerin somit nachgekommen ebenso der, dass die individuelle Studiengestaltung dem nicht entgegenstand.
Damit war die Verfügbarkeit der Klägerin in dem Sinne, dass sie für die Beklagte erkennbar bis zum Beginn der Vorlesungen keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschule auf Grund ihrer Einschreibung hatte, offenkundig und wurde durch die vorgelegten Hinweisblätter der Hochschule A.-S. (Beginn der Einführungsveranstaltungen für Erstsemester ab 1. Oktober 2012) auch bestätigt. Im Übrigen wurde die auch für den Senat feststehende Tatsache, dass die Klägerin vor dem 1. Oktober 2012 keine durch ihr Studium bedingte Verpflichtung gengenüber der Hochschule A.-S. hatte, auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg in der strittigen Zeit vom 1. bis 30. September 2012 vor, denn die Klägerin war bis 17. August 2012 Arbeitnehmerin (vgl. u.a. die vorgelegte Arbeitsbescheinigung und den befristeten Arbeitsvertrag), stand dann in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr (vgl. die vorgelegte Arbeitsbescheinigung und den befristeten Arbeitsvertrag), war bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (vgl. Erklärung im Antrag auf Gewährung von ALG) und stand - wie dargelegt - den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Ferner war sie arbeitslos gemeldet und erfüllte die Anwartschaftszeit auf Grund der vor dem 18. August 2012 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen mit einer Anspruchsdauer von noch 349 Kalendertagen.
Da die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 27. August 2012 somit von einem unrichtigen Sacherhalt ausgegangen ist, weil die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SBG III aus den vorstehenden Gründen bereits bei dessen Erlass im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt war, hat sie auch zu Unrecht die Gewährung von Alg über den 31. August 2012 hinaus bis 30. September 2012 abgelehnt.
Der Senat weist deshalb die Berufung der Beklagten zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung Erfolg hatte. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die zu § 120 Abs. 2 SGB III a.F. (bzw. jetzt § 139 SGB III n.F.) zu beachtenden Auslegungsfragen durch die höchstrichterlich Rechtsprechung, der der Senat folgt, geklärt sind (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013, L 6 AL 186/10 und BSG, Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/ 12 B, jeweils in Juris). Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung der tatsächlichen Verfügbarkeit einer zum Studium eingeschriebenen, nicht durch Praktika oder Ähnliches gebundenen Person im Monat vor Vorlesungsbeginn. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist durch die Betrachtung dieses Einzelfalls nicht aufgeworfen. Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13 (in Juris), lag insofern im Übrigen ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Auch weicht das vorliegende Urteil nicht von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab.
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