Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 11 KA 802/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 35/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 31/14 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.920,71 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe von 6.920,71 EUR.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 6.920,71 EUR zurück, da das Honorarkonto im Quartal IV/06 mit einer Überzahlung in Höhe von 6.920,71 EUR schloss. Die Beklagte führte unter Beifügung eines entsprechenden Kontoauszugs aus, nach Fertigstellung der Quartalsabrechnung IV/06 sei dem Konto des Klägers ein Honorar in Höhe von 7.627,62 EUR gutgeschrieben worden, so dass sich unter Berücksichtigung der Sollpositionen (Überzahlung II/05 137,03 EUR, III/05 1.256,87 EUR, IV/05 1.458,77 EUR, I/06 2.195,52 EUR, II/06 3.440,99 EUR, III/06 5.031,63 EUR) eine Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe des Rückforderungsbetrags ergeben habe. Den mit Schreiben vom 25. Juli 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis III/06 nicht unter Vorbehalt ergangen seien, weshalb eine Rückforderung bereits aus diesem Grund ausscheide. Darüber hinaus seien die Sollpositionen nicht nachvollziehbar. Eine bloße Inbezugnahme auf eine zahlenmäßige Aufstellung könne keinen Rückforderungsbescheid begründen. Hier müsse schon eine plausible Begründung erfolgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es bereits im Quartal II/05 zu einer Überzahlung seines Honorarkontos in Höhe von 137,03 EUR gekommen sei. Das Honorarkonto des Klägers sei im Quartal II/05 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 9.015,34 EUR für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der Umlage für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) belastet worden. Diesem Betrag habe - nach Neuerstellung des Honorarbescheids - das Nettohonorar für das Quartal II/05 in Höhe von 12.743,78 EUR (nach Abzug von Verwaltungskosten und Praxisgebühr) gegenübergestanden. Insofern hätte dem Kläger eine Restzahlung in Höhe von 3.728,44 EUR zugestanden. Jedoch seien ihm zunächst eine Restzahlung in Höhe von 2.095,18 EUR, eine Nachzahlung in Höhe von 1.640,86 EUR und eine weitere Nachzahlung in Höhe von 129,43 EUR ausgezahlt worden. Der überbezahlte Betrag in Höhe von 137,03 EUR sei erst nachdem der Kläger die Restzahlung für das Quartal III/05 erhalten habe auf das Quartal III/05 umgebucht worden. Durch eine Neuerstellung der Honorarunterlagen für das Quartal III/05 habe sich für den Kläger ein geringeres Honorar ergeben, so dass eine Kontobelastung in Höhe von 1.119,84 EUR (unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten) veranlasst worden sei. Daher habe das Honorarkonto III/05 mit einem Überzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.256,87 EUR abgeschlossen. Im Quartal IV/05 sei sein Honorarkonto mit einem Betrag in Höhe von 9.165,34 EUR für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der ÄBD-Umlage belastet worden. Der Kläger habe einen Abschlag auf die Restzahlung in Höhe von 500 EUR erhalten. Sein Honorar inklusive einer Honorarkorrektur für die Quartale II/04 bis I/05 in Höhe von insgesamt 9.155,47 EUR (nach Abzug von Verwaltungskosten und Praxisgebühr) habe diese Belastungen nicht ausgleichen können, weshalb für dieses Quartal eine Überzahlung in Höhe von 509,87 EUR entstanden sei. Aufgrund der Umbuchung der Überzahlung aus dem Quartal III/05 in Höhe von 1.256,87 EUR habe sich somit ein Gesamtüberzahlungsbetrag in Höhe von 1.766,74 EUR ergeben. Davon sei ein Betrag in Höhe von 307,97 EUR zur Verrechnung auf das Honorarkonto für das Quartal II/06 gebucht worden. Insofern sei im Quartal IV/05 ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.458,77 EUR verblieben. Dieser Betrag habe sich im Quartal I/06 auf 2.195,52 EUR erhöht, da das erwirtschaftete Nettohonorar in Höhe von 11.082,28 EUR die Kontobelastungen für Abschlagszahlungen, Sterbegeld, die ÄBD-Umlage sowie einen Abschlag auf die Restzahlung in Höhe von insgesamt 11.819,03 EUR nicht habe ausgleichen können. Im Quartal II/06 sei das Honorarkonto zusätzlich zu der Überzahlung aus dem Quartal I/06 mit einem Betrag in Höhe von 307,97 EUR aus dem Quartal III/05 belastet worden. Hierdurch sowie durch die Tatsache, dass sein Nettohonorar in Höhe von 8.227,84 EUR die Belastungen für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der ÄBD-Umlage in Höhe von insgesamt 9.165,34 EUR nicht habe ausgleichen können, habe sich die Überzahlung auf insgesamt 3.440,99 EUR erhöht. Im Quartal III/06 habe sich die Überzahlung auf 5.031,63 EUR und im Quartal IV/06 auf 6.920,71 EUR erhöht, da die Honorare jeweils die Kontobelastungen nicht hätten ausgleichen können. Dieser Betrag sei mit Bescheid vom 21. Juni 2007 von ihm zurückgefordert und auf das Quartal I/07 umgebucht worden. Im Quartal I/07 habe sich die Überzahlung auf 7.218,21 EUR erhöht. Im darauffolgenden Quartal II/07 seien die Abschlagzahlungen auf 2.500 EUR angepasst worden. Hierdurch sowie durch das erwirtschaftete Nettohonorar für das Quartal II/07 in Höhe von 9.386,44 EUR habe sich die Überzahlung auf 5.504,78 EUR reduziert. Im Quartal III/07 habe sich die Überzahlung für sein Honorar auf 2.474,16 EUR reduziert und im Quartal IV/07 auf 756,11 EUR. Im Quartal I/08 habe der noch verbliebene Überzahlungsbetrag mit dem erwirtschafteten Honorar verrechnet werden können und habe er eine Restzahlung in Höhe von 3.271,97 EUR erhalten. Die Überzahlung und somit sein Honorarkonto seien ausgeglichen worden, die Rückforderung bestehe nicht mehr.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Oktober 2011 Klage bei dem Sozialgericht Marburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm sei erstmals mit Bescheid vom 21. Juni 2007 mitgeteilt worden, dass sein Honorarkonto ein Minus in Höhe von 6.929,71 EUR aufweise, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Minusbeträge seien im Bescheid nicht im Einzelnen erläutert worden. Eine Rückforderung scheide schon deshalb aus, weil die Honorarbescheide der Quartale II/05 bis III/06 nicht unter Vorbehalt ergangen seien. Dem Rückforderungsverlangen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Verwaltungshandeln der Beklagten sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Die im Bescheid erwähnten Soll-Positionen seien nicht erläutert worden, so dass der geltend gemachte Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sich der Kläger auf Verwirkung berufen.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Honorarbescheide der betroffenen Quartale seien bestandskräftig. Es sei diesseits nicht von der in den Honorarbescheiden festgesetzten Honorarhöhe abgewichen worden. Die Rückforderung beruhe allein auf der Tatsache, dass die an den Kläger gezahlten Abschlagzahlungen höher gewesen seien als das ihm zustehende Honorar. Sie sei zur Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen aus Überzahlung des Honorarkontos mit dem Anspruch auf Vergütung/Anspruch auf EHV berechtigt (Hinweis auf SG Marburg, Urteil vom 2. Juni 2010 - S 12 KA 548/09; Hessisches Landessozialgericht - HLSG -, Urteil vom 13. Juli 2011 - L 4 KA 52/10). Soweit der Kläger geltend mache, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei, weil die Beklagte nicht unverzüglich über den Widerspruch entschieden habe, begründe dies keine Verwirkung. Dem anwaltlich vertretenen Kläger habe die Möglichkeit offen gestanden, Untätigkeitsklage zu erheben. Der Vortrag zu einer Verjährung vermöge nicht zu überzeugen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu beanstanden seien, verwiesen. Rechtsgrundlage sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 812 ff. BGB). Die Honorarbescheide für die betroffenen Quartale seien unstreitig bestandskräftig geworden, so dass im Hinblick auf die Höhe des ausgezahlten Honorars die Kontoauszüge der Beklagten nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, gegen welche Positionen in den Kontoauszügen der Beklagten er sich wende. Der allgemeine Hinweis, die Auszüge seien intransparent, genüge nicht seiner Substantiierungspflicht. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte für das Eintreten von Verjährungs- oder Verwirkungstatbeständen erkennbar.
Gegen das ihm am 28. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 2013 Berufung bei dem HLSG eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei vor Erlass des Rückforderungsbescheids nicht gehört worden. Es habe keine Leistung ohne Rechtsgrund gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 812 ff BGB vorgelegen. Vorliegend seien in das Konto laut den Kontoauszügen der jeweiligen Quartale die Honorargutschriften eingestellt worden. Dies sei auf der Grundlage entsprechender Honorarbescheide erfolgt. Daher hätten bestandskräftige Rechtsgründe für die Auszahlung der jeweiligen Honorare bestanden Der Rückforderungsbescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. Zwar sei dem angegriffenen Bescheid zu entnehmen, dass eine Überzahlung erfolgt sei und ein konkreter Betrag zurückgezahlt werden solle. Wie es zu der Überzahlung gekommen sei und aus welchen Positionen sich diese zusammensetzte, sei weder dem Bescheid noch dem beigefügten Kontoauszug des Quartals IV/06 zu entnehmen. Selbst durch die Erläuterung der Saldierungen im Widerspruchsbescheid werde die Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit der Forderung nicht hergestellt. Zwar sei die Saldierung der Positionen innerhalb des Widerspruchsbescheids rechnerisch richtig, jedoch stimmten die Werte weder mit den hier vorliegenden Kontoauszügen noch mit den Honorarbescheiden über ein. Ebenso wenig seien von der Beklagten die im Widerspruchsbescheid erwähnten Neuerstellungen und Korrekturen von Honorarbescheiden erläutert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte Honorarforderungen voll umfänglich gemäß Bescheid an den Kläger auszahle, Überzahlungspositionen zeitlich aber erst nach Erstellung der Bescheide in das Honorarkonto einstelle. Gleichfalls sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer regelmäßig über mehrere Quartale andauernden Überzahlung die Abschlagszahlungen nicht angepasst worden seien bzw. die Restzahlung immer vollständig an den Kläger ausgezahlt worden sei. Eine weitere Substantiierung seiner Einwendungen sei dem Kläger nicht möglich, im Übrigen finde der Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 sowie den Bescheid vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Die Beteiligten sind zu der Absicht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter zurückzuweisen, gehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) war bereits unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtschutzbedürfnis bestanden hat. Der Rückforderungsbescheid vom 21. Juni 2007 hatte sich bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2011 erledigt, da der zurückgeforderte Betrag von der Beklagten im Quartal I/08 mit Honorarzahlungen an den Kläger verrechnet worden war und eine Rückforderung nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht mehr geltend gemacht wurde.
Unabhängig davon wäre die Klage auch bei Umstellung des Antrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht erfolgreich gewesen, da der Bescheid vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2011 nicht rechtswidrig war.
Die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung ist spätestens im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Der Bescheid war hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Dem Bestimmtheitsgebot entspricht ein Verwaltungsakt nur dann nicht, wenn dessen Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten danach auszurichten (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, Juris Rn. 31 m. w. N.). Aus dem Bescheid vom 21. Juni 2007 ging klar und unzweideutig hervor, in welcher Höhe die überzahlten Abschlagzahlungen zurückgefordert wurden.
Ebenso war der Bescheid ausreichend begründet. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Dementsprechend hat das BSG auch zum Begründungserfordernis bei Honorarbescheiden und Bescheiden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden dürfen. Denn insoweit kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Bescheide an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, Juris Rn. 33 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wurde bereits mit Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 Rechnung getragen, in dem unter Beifügung des entsprechenden Kontoauszugs im Einzelnen aufgeschlüsselt wurde, aus welchen Quartalen und in welcher Höhe überzahlte Abschlagzahlungen resultierten.
Die Beklagte konnte sich hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Abschlagszahlungen auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage berufen, der nach der Rechtsprechung des Senats auf der Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X analog im Wege des Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. September 2013 - L 4 KA 32/11 und vom 26. Juni 2013 - L 4 KA 4/12, Juris Rn. 43 ff). Erstattungsforderungen, die auf überhöhten Abschlagszahlungen beruhen, werden in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurde, erlassen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 24/10 R, Juris Rn. 13). Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar (z. B. als Folge einer Abrechnungsberichtigung) stellt eine eigenständige Forderung dar und wird nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 14/10 R, Juris Rn.16). Somit konnte die Beklagte nach Erlass des Honorarbescheids für das Quartal IV/06 die Erstattung der bis dahin erbrachten überhöhten Abschlagszahlungen durch Verwaltungsakt geltend machen. Konkrete Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch in der Berufungsbegründung hat er nur in allgemeiner Form ausgeführt, zwar sei die Saldierung der Positionen innerhalb des Widerspruchsbescheids rechnerisch richtig, jedoch stimmten die Werte weder mit den ihm vorliegenden Kontoauszügen noch mit den Honorarbescheiden über ein. Mangels substantiierter Einwände hätten sich für den Senat auch bei zulässiger Klage keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte und somit auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen ergeben.
Ebenso wenig wie das SG vermag der Senat hier einen Tatbestand der Verjährung oder Verwirkung der Rückforderung zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47, 52 Abs. 1 GKG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.920,71 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe von 6.920,71 EUR.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 6.920,71 EUR zurück, da das Honorarkonto im Quartal IV/06 mit einer Überzahlung in Höhe von 6.920,71 EUR schloss. Die Beklagte führte unter Beifügung eines entsprechenden Kontoauszugs aus, nach Fertigstellung der Quartalsabrechnung IV/06 sei dem Konto des Klägers ein Honorar in Höhe von 7.627,62 EUR gutgeschrieben worden, so dass sich unter Berücksichtigung der Sollpositionen (Überzahlung II/05 137,03 EUR, III/05 1.256,87 EUR, IV/05 1.458,77 EUR, I/06 2.195,52 EUR, II/06 3.440,99 EUR, III/06 5.031,63 EUR) eine Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe des Rückforderungsbetrags ergeben habe. Den mit Schreiben vom 25. Juli 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis III/06 nicht unter Vorbehalt ergangen seien, weshalb eine Rückforderung bereits aus diesem Grund ausscheide. Darüber hinaus seien die Sollpositionen nicht nachvollziehbar. Eine bloße Inbezugnahme auf eine zahlenmäßige Aufstellung könne keinen Rückforderungsbescheid begründen. Hier müsse schon eine plausible Begründung erfolgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es bereits im Quartal II/05 zu einer Überzahlung seines Honorarkontos in Höhe von 137,03 EUR gekommen sei. Das Honorarkonto des Klägers sei im Quartal II/05 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 9.015,34 EUR für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der Umlage für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) belastet worden. Diesem Betrag habe - nach Neuerstellung des Honorarbescheids - das Nettohonorar für das Quartal II/05 in Höhe von 12.743,78 EUR (nach Abzug von Verwaltungskosten und Praxisgebühr) gegenübergestanden. Insofern hätte dem Kläger eine Restzahlung in Höhe von 3.728,44 EUR zugestanden. Jedoch seien ihm zunächst eine Restzahlung in Höhe von 2.095,18 EUR, eine Nachzahlung in Höhe von 1.640,86 EUR und eine weitere Nachzahlung in Höhe von 129,43 EUR ausgezahlt worden. Der überbezahlte Betrag in Höhe von 137,03 EUR sei erst nachdem der Kläger die Restzahlung für das Quartal III/05 erhalten habe auf das Quartal III/05 umgebucht worden. Durch eine Neuerstellung der Honorarunterlagen für das Quartal III/05 habe sich für den Kläger ein geringeres Honorar ergeben, so dass eine Kontobelastung in Höhe von 1.119,84 EUR (unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten) veranlasst worden sei. Daher habe das Honorarkonto III/05 mit einem Überzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.256,87 EUR abgeschlossen. Im Quartal IV/05 sei sein Honorarkonto mit einem Betrag in Höhe von 9.165,34 EUR für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der ÄBD-Umlage belastet worden. Der Kläger habe einen Abschlag auf die Restzahlung in Höhe von 500 EUR erhalten. Sein Honorar inklusive einer Honorarkorrektur für die Quartale II/04 bis I/05 in Höhe von insgesamt 9.155,47 EUR (nach Abzug von Verwaltungskosten und Praxisgebühr) habe diese Belastungen nicht ausgleichen können, weshalb für dieses Quartal eine Überzahlung in Höhe von 509,87 EUR entstanden sei. Aufgrund der Umbuchung der Überzahlung aus dem Quartal III/05 in Höhe von 1.256,87 EUR habe sich somit ein Gesamtüberzahlungsbetrag in Höhe von 1.766,74 EUR ergeben. Davon sei ein Betrag in Höhe von 307,97 EUR zur Verrechnung auf das Honorarkonto für das Quartal II/06 gebucht worden. Insofern sei im Quartal IV/05 ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.458,77 EUR verblieben. Dieser Betrag habe sich im Quartal I/06 auf 2.195,52 EUR erhöht, da das erwirtschaftete Nettohonorar in Höhe von 11.082,28 EUR die Kontobelastungen für Abschlagszahlungen, Sterbegeld, die ÄBD-Umlage sowie einen Abschlag auf die Restzahlung in Höhe von insgesamt 11.819,03 EUR nicht habe ausgleichen können. Im Quartal II/06 sei das Honorarkonto zusätzlich zu der Überzahlung aus dem Quartal I/06 mit einem Betrag in Höhe von 307,97 EUR aus dem Quartal III/05 belastet worden. Hierdurch sowie durch die Tatsache, dass sein Nettohonorar in Höhe von 8.227,84 EUR die Belastungen für Abschlagszahlungen, Sterbegeld und der ÄBD-Umlage in Höhe von insgesamt 9.165,34 EUR nicht habe ausgleichen können, habe sich die Überzahlung auf insgesamt 3.440,99 EUR erhöht. Im Quartal III/06 habe sich die Überzahlung auf 5.031,63 EUR und im Quartal IV/06 auf 6.920,71 EUR erhöht, da die Honorare jeweils die Kontobelastungen nicht hätten ausgleichen können. Dieser Betrag sei mit Bescheid vom 21. Juni 2007 von ihm zurückgefordert und auf das Quartal I/07 umgebucht worden. Im Quartal I/07 habe sich die Überzahlung auf 7.218,21 EUR erhöht. Im darauffolgenden Quartal II/07 seien die Abschlagzahlungen auf 2.500 EUR angepasst worden. Hierdurch sowie durch das erwirtschaftete Nettohonorar für das Quartal II/07 in Höhe von 9.386,44 EUR habe sich die Überzahlung auf 5.504,78 EUR reduziert. Im Quartal III/07 habe sich die Überzahlung für sein Honorar auf 2.474,16 EUR reduziert und im Quartal IV/07 auf 756,11 EUR. Im Quartal I/08 habe der noch verbliebene Überzahlungsbetrag mit dem erwirtschafteten Honorar verrechnet werden können und habe er eine Restzahlung in Höhe von 3.271,97 EUR erhalten. Die Überzahlung und somit sein Honorarkonto seien ausgeglichen worden, die Rückforderung bestehe nicht mehr.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Oktober 2011 Klage bei dem Sozialgericht Marburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm sei erstmals mit Bescheid vom 21. Juni 2007 mitgeteilt worden, dass sein Honorarkonto ein Minus in Höhe von 6.929,71 EUR aufweise, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Minusbeträge seien im Bescheid nicht im Einzelnen erläutert worden. Eine Rückforderung scheide schon deshalb aus, weil die Honorarbescheide der Quartale II/05 bis III/06 nicht unter Vorbehalt ergangen seien. Dem Rückforderungsverlangen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Verwaltungshandeln der Beklagten sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Die im Bescheid erwähnten Soll-Positionen seien nicht erläutert worden, so dass der geltend gemachte Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sich der Kläger auf Verwirkung berufen.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Honorarbescheide der betroffenen Quartale seien bestandskräftig. Es sei diesseits nicht von der in den Honorarbescheiden festgesetzten Honorarhöhe abgewichen worden. Die Rückforderung beruhe allein auf der Tatsache, dass die an den Kläger gezahlten Abschlagzahlungen höher gewesen seien als das ihm zustehende Honorar. Sie sei zur Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen aus Überzahlung des Honorarkontos mit dem Anspruch auf Vergütung/Anspruch auf EHV berechtigt (Hinweis auf SG Marburg, Urteil vom 2. Juni 2010 - S 12 KA 548/09; Hessisches Landessozialgericht - HLSG -, Urteil vom 13. Juli 2011 - L 4 KA 52/10). Soweit der Kläger geltend mache, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei, weil die Beklagte nicht unverzüglich über den Widerspruch entschieden habe, begründe dies keine Verwirkung. Dem anwaltlich vertretenen Kläger habe die Möglichkeit offen gestanden, Untätigkeitsklage zu erheben. Der Vortrag zu einer Verjährung vermöge nicht zu überzeugen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu beanstanden seien, verwiesen. Rechtsgrundlage sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 812 ff. BGB). Die Honorarbescheide für die betroffenen Quartale seien unstreitig bestandskräftig geworden, so dass im Hinblick auf die Höhe des ausgezahlten Honorars die Kontoauszüge der Beklagten nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, gegen welche Positionen in den Kontoauszügen der Beklagten er sich wende. Der allgemeine Hinweis, die Auszüge seien intransparent, genüge nicht seiner Substantiierungspflicht. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte für das Eintreten von Verjährungs- oder Verwirkungstatbeständen erkennbar.
Gegen das ihm am 28. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 2013 Berufung bei dem HLSG eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei vor Erlass des Rückforderungsbescheids nicht gehört worden. Es habe keine Leistung ohne Rechtsgrund gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 812 ff BGB vorgelegen. Vorliegend seien in das Konto laut den Kontoauszügen der jeweiligen Quartale die Honorargutschriften eingestellt worden. Dies sei auf der Grundlage entsprechender Honorarbescheide erfolgt. Daher hätten bestandskräftige Rechtsgründe für die Auszahlung der jeweiligen Honorare bestanden Der Rückforderungsbescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. Zwar sei dem angegriffenen Bescheid zu entnehmen, dass eine Überzahlung erfolgt sei und ein konkreter Betrag zurückgezahlt werden solle. Wie es zu der Überzahlung gekommen sei und aus welchen Positionen sich diese zusammensetzte, sei weder dem Bescheid noch dem beigefügten Kontoauszug des Quartals IV/06 zu entnehmen. Selbst durch die Erläuterung der Saldierungen im Widerspruchsbescheid werde die Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit der Forderung nicht hergestellt. Zwar sei die Saldierung der Positionen innerhalb des Widerspruchsbescheids rechnerisch richtig, jedoch stimmten die Werte weder mit den hier vorliegenden Kontoauszügen noch mit den Honorarbescheiden über ein. Ebenso wenig seien von der Beklagten die im Widerspruchsbescheid erwähnten Neuerstellungen und Korrekturen von Honorarbescheiden erläutert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte Honorarforderungen voll umfänglich gemäß Bescheid an den Kläger auszahle, Überzahlungspositionen zeitlich aber erst nach Erstellung der Bescheide in das Honorarkonto einstelle. Gleichfalls sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer regelmäßig über mehrere Quartale andauernden Überzahlung die Abschlagszahlungen nicht angepasst worden seien bzw. die Restzahlung immer vollständig an den Kläger ausgezahlt worden sei. Eine weitere Substantiierung seiner Einwendungen sei dem Kläger nicht möglich, im Übrigen finde der Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 sowie den Bescheid vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Die Beteiligten sind zu der Absicht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter zurückzuweisen, gehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) war bereits unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtschutzbedürfnis bestanden hat. Der Rückforderungsbescheid vom 21. Juni 2007 hatte sich bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2011 erledigt, da der zurückgeforderte Betrag von der Beklagten im Quartal I/08 mit Honorarzahlungen an den Kläger verrechnet worden war und eine Rückforderung nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht mehr geltend gemacht wurde.
Unabhängig davon wäre die Klage auch bei Umstellung des Antrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht erfolgreich gewesen, da der Bescheid vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2011 nicht rechtswidrig war.
Die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung ist spätestens im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Der Bescheid war hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Dem Bestimmtheitsgebot entspricht ein Verwaltungsakt nur dann nicht, wenn dessen Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten danach auszurichten (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, Juris Rn. 31 m. w. N.). Aus dem Bescheid vom 21. Juni 2007 ging klar und unzweideutig hervor, in welcher Höhe die überzahlten Abschlagzahlungen zurückgefordert wurden.
Ebenso war der Bescheid ausreichend begründet. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Dementsprechend hat das BSG auch zum Begründungserfordernis bei Honorarbescheiden und Bescheiden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden dürfen. Denn insoweit kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Bescheide an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, Juris Rn. 33 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wurde bereits mit Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 Rechnung getragen, in dem unter Beifügung des entsprechenden Kontoauszugs im Einzelnen aufgeschlüsselt wurde, aus welchen Quartalen und in welcher Höhe überzahlte Abschlagzahlungen resultierten.
Die Beklagte konnte sich hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Abschlagszahlungen auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage berufen, der nach der Rechtsprechung des Senats auf der Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X analog im Wege des Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. September 2013 - L 4 KA 32/11 und vom 26. Juni 2013 - L 4 KA 4/12, Juris Rn. 43 ff). Erstattungsforderungen, die auf überhöhten Abschlagszahlungen beruhen, werden in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurde, erlassen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 24/10 R, Juris Rn. 13). Der Anspruch der KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar (z. B. als Folge einer Abrechnungsberichtigung) stellt eine eigenständige Forderung dar und wird nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 14/10 R, Juris Rn.16). Somit konnte die Beklagte nach Erlass des Honorarbescheids für das Quartal IV/06 die Erstattung der bis dahin erbrachten überhöhten Abschlagszahlungen durch Verwaltungsakt geltend machen. Konkrete Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch in der Berufungsbegründung hat er nur in allgemeiner Form ausgeführt, zwar sei die Saldierung der Positionen innerhalb des Widerspruchsbescheids rechnerisch richtig, jedoch stimmten die Werte weder mit den ihm vorliegenden Kontoauszügen noch mit den Honorarbescheiden über ein. Mangels substantiierter Einwände hätten sich für den Senat auch bei zulässiger Klage keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung des Rückforderungsbetrags durch die Beklagte und somit auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen ergeben.
Ebenso wenig wie das SG vermag der Senat hier einen Tatbestand der Verjährung oder Verwirkung der Rückforderung zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47, 52 Abs. 1 GKG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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