S 4 KA 3248/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KA 3248/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auch wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft die Genehmigung der Beschäftigung eines weiteren Arztes beantragt, fällt nur eine Gebühr nach § 46 Abs. 1 c) Ärzte-ZV an. Maßgeblich für den Anfall der Gebühr ist das Vorliegen eines einzelnen Antragsverfahrens und nicht die Anzahl der Ärzte, die der Berufsausübungsgemeinschaft angehört.

2. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist auch für die Geltendmachung der Belange nach § 46 Ärzte-ZV rechtsfähig und prozessführungsbefugt.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu Ziff. 6. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 2.160,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Anstellungsgebühren im Streit. Die zu Zif-fer 6 beigeladene - Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in beantragte am 28.11.2011 beim Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (ZA) die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. M. und Dr. G. als angestellte Ärzte mit begrenzten Wochenstunden und Deputat.

Die Geschäftsstelle der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg wies die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 6. mit E-Mail vom 01.12.2011 darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die BAG nicht selber einen Antrag stellen könne, da das Zulassungsrecht die BAG nicht kenne, sondern nur die BAG mit allen Partnern dieser BAG. Daher müssten auch alle Partner der BAG im Antrag angeführt sein.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 6. trat dem am 05.12.2011 per E-Mail mit der Begründung entgegen, dass Arbeitgeber die BAG und nicht die einzelnen Gesellschafter der BAG seien, was sich auch aus den vorgelegten Anstellungsverträgen ergab.

Daraufhin teilte der ZA am 06.12.2011 wiederum per E-Mail Folgendes mit: "Sehr geehrte , Sie haben natürlich Recht, dass die BAG der Antragsteller ist. Es geht lediglich darum, dass das Zulassungsrecht nunmal Begriffe wie "[Anm.: Name der BAG]" nicht kennt. Die BAG ist laut Genehmigungsbescheid als überörtliche BAG unter Benennung aller Gesellschafter genehmigt. Ich denke, in diesem Fall würde es ausreichen, wenn die BAG als überörtliche BAG R. und Kollegen die Anträge stellt."

Mit Schreiben vom 06.12.2011 verlangte der ZA der Klägerin dann von dem Beigeladenen Ziffer 6 modifizierte Anträge gem. der E-Mailmitteilung vom 06.12.2011 sowie noch ein polizeiliches Führungszeugnis für Dr. G. Bei dieser Gelegenheit wurde da-rauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs. 1b [gemeint war: 1c] Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) mit der Antragstellung eine Gebühr in Höhe von 10 x 120,00 Euro für die Anstellung von Dr. G. sowie von 10 x 120,00 Euro für die Anstellung von Dr. M. fällig werde. Es werde darum gebeten, die Gebühr umgehend auf das angeführte Konto zu entrichten. Nach § 38 Ärzte-ZV gelte der Antrag als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht innerhalb der oben genannten "Frist" eingezahlt werde. Der Antrag werde in der nächsten Sitzung des ZA vom 14.12.2011 behandelt.

Die Beigeladene Ziffer 6 stellte die Anträge am 13.12.2011 dahingehend um, dass Antragsteller nunmehr "die überörtliche BAG R. und Kollegen" waren, und übersandte noch fehlende Unterlagen. Die angeforderten Gebühren in Höhe von 2.400,00 Euro wurden überwiesen.

Der ZA für den Bezirk der Klägerin genehmigte am 14.12.2011 antragsgemäß die Anstellung der Dres. G. und M. bei der beigeladenen BAG Ziffer 6. Diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit, binnen eines Monats einen Widerspruch einzulegen, beigefügt.

Am 10.04.2012 schaltete sich die Bevollmächtigte der Beigeladenen Ziffer 6 in das Verfahren ein und widersprach dem Beschluss vom 14.12.2011 im Hinblick auf die Kostenentscheidung, wobei dem Widerspruch auch eine Kopie des Schreibens des ZA vom 06.12.2011 beigefügt war und am 20.04.2012 die Widerspruchsgebühr überwiesen wurde. Unzutreffend sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die An-träge auf Anstellungsgenehmigung jeweils von 10 Antragsstellern anstelle der Be-rufsausübungsgemeinschaft gestellt worden seien. Die BAG sei Arbeitgeber und habe den Antrag gestellt. Es werde auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingewiesen, wonach die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts längst im Vertragsarztrecht durch die Rechtsprechung des BSG zur Rechtsfähigkeit von ärztlichen Gemeinschaftspraxen übernommen worden sei. Deswegen sei für Dr. G. und Dr. M. jeweils nur eine Gebühr von 120,00 Euro fällig geworden sei. Die zuviel gezahlten Gebühren seien zurück zu überweisen.

Demgegenüber vertrat die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2012 gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig, und jedenfalls unbegründet sei. Die BAG sei nicht widerspruchsberechtigt, sondern lediglich die von der Gebührenforderung betroffenen Ärzte. Der Widerspruch sei unbegründet, da eine Zulassung untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden sei und dieses Recht nicht von der BAG nicht ausgeübt werden könne. Stelle jeder BAG-Partner demge-mäß einen Antrag, sei die Gebühr auch von jedem Antragsteller zu zahlen.

Der beklagte Berufungsausschuss (BerA) gab dem Widerspruch in seiner Sitzung vom 27.06.2012 statt, wonach insgesamt lediglich 240,- Euro Gebühr geschuldet seien, und der darüber hinausgehende Bescheid der Klägerin aufgehoben wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin richte sich der Widerspruch nicht gegen die Entscheidungen der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung der genannten Ärzte, sondern gegen die Anforderungen der Gebühren entsprechend dem Schreiben vom 06.12.2011. Die Gebühren für ein Verwaltungshandeln würden nach § 46 Abs. 1 Ärz-te-ZV mit der Stellung des Antrags oder der Einlegung des Widerspruchs fällig. Entstehe Streit über die Höhe oder die Berechtigung der Gebühr, sei über die Gebüh-renhöhe durch Verwaltungsakt zu entscheiden, der mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und gegen den ein Widerspruch möglich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege ein Verwaltungsakt vor, dem eine Rechtsmittelbelehrung fehle. Rechtsgrund für die Anforderung von Gebühren im Streitfall sei immer ein Verwaltungsakt, so dass auch hier von einem Verwaltungsakt auszugehen sei. Die BAG habe diese Gebühr bezahlt, ohne zunächst gegen die Festsetzung der Gebühr das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Dieses Rechtsmittel sei dann mit Schreiben vom 10.04.2012 eingelegt worden. Dort werde ausdrücklich auf die Anforderungen von Kosten vom 06.12.2011 Bezug genommen, also auf den nicht mit einer Rechtsmittel-belehrung versehenen Verwaltungsakt, weswegen der Widerspruch innerhalb eines Jahres möglich gewesen und auch entsprechend eingelegt worden sei. Der Widerspruch sei auch zulässigerweise von der BAG eingelegt worden. Adressat des Schreibens vom 06.12.2011, gegen das Widerspruch eingelegt worden sei, sei das Rechtsanwaltsbüro, dass die BAG mit Interessenvertretung beauftragt habe. Damit habe sich auch der Verwaltungsakt an die überörtliche BAG und nicht an die Summe der in dieser BAG zusammengeschlossenen Ärzte gerichtet. Da die BAG durch die-sen Verwaltungsakt beschwert sei, stehe ihr auch das Widerspruchsrecht zu. Entge-gen der Auffassung der Klägerin sei die BAG auch antragsbefugt gewesen und damit korrekterweise Adressat eines Verwaltungsaktes über die Anstellung von Ärzten und die hierfür zu erhebenden Gebühren. § 33 Ärzte-ZV beschäftige sich ausführlich mit Berufsausübungsgemeinschaften. Die Berufsausübungsgemeinschaft selbst sei also dem Vertragsarztrecht nicht fremd. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV konstatiere für die überörtli-che BAG sogar, dass sie auch zulässig sei, wenn die Erfüllung der Versorgungs-pflicht des jeweiligen Mitglieds in seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet sei. Diese Gesetzesformulierung setze also die Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei der BAG schlicht voraus. Einzuräumen sei, dass im Zulas-sungsrecht der Ärzte selbst eine BAG nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassen werden könne, sondern nur natürliche Personen. Davon zu unterscheiden sei jedoch eine Anstellungsgenehmigung, die am Zulassungsstatus der in der BAG zusammen-geschlossenen Ärzte und des anzustellenden Arztes nichts ändere. Danach werde die Auffassung vertreten, dass die BAG zurecht die Anstellungsgenehmigung beantragt und auch erhalten habe, deswegen die Gebühren auf insgesamt 240,00 Euro zu reduzieren seien.

Deswegen hat die Klägerin am 10.09.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Widerspruch bereits unzulässig sei. Der Widerspruch vom 10.04.2012 richte sich ausdrücklich und un-zweifelhaft gegen den Beschluss vom 14.12.2011, beschränkt auf die Kostenent-scheidung; eine Kostenentscheidung sei in dem betroffenen Beschluss jedoch nicht getroffen worden. Durch den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14.12.2011 sei die BAG nicht beschwert. Schließlich sei die BAG auch nicht antrags-befugt und könnte damit nicht Adressat eines Verwaltungsaktes sein. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Denn in § 46 Abs. 1c Ärzte-ZV würden weder die BAG noch die Gesellschaft aufgeführt. Dies habe seinen Grund darin, dass SGB VI und Ärztezulassungsverordnung die BAG nicht kennen. Eine Gleichstellung der BAG mit dem Vertragsarzt sei nicht beabsichtigt, da dieser ansonsten in § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV bzw. § 72 Abs. 1 Ärzte-ZV aufgeführt wäre. Eine Zulassung sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R) untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden. Zu diesem von dem Inhaber untrennbare Rechten gehörten auch diejenigen Rechte, die sich aus der ihm persönlich zugeordneten Zulassung ergeben, also auch die Rechte aus § 95 Abs. 9 SGB VI und § 32b ÄrzteZV, in der immer ausdrücklich der Vertragsarzt genannt werde. Die Verbindung zu einer BGB-Gesellschaft und die Zuerkennung des besonderen Status der BAG führten daher nicht zu einem Antrags-recht der BAG. Sofern das BSG die Rechtsfähigkeit der BAG für bestimmte Teilbereich anerkannt habe, betreffe dies nicht die vorliegende Konstellation, sondern insbesondere Abrechnungsfragen (mit Hinweise auf BSG vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R). Daraus folge jedoch nicht, dass die Gesellschaft gegenüber der Klägerin wie ein Einzelarzt auftreten könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 27.06.2012, ausgefertigt am 28.08.2012, aufzu-heben und festzustellen, dass aufgrund des Antragsverfahrens eine Gebühr in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro angefallen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält seine Rechtsauffassung für zutreffend und verweist auf die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Begründung.

Mit Beschluss SG vom 11.09.2012 erfolgten die Beiladungen der ... sowie - zu Ziff. 6 - der betroffenen BAG.

Die zu Ziffer 6 beigeladene BAG vertritt die gleiche Auffassung wie der Beklagte und beantragt wie dieser,

die Klage abzuweisen.

Am 06.05.2014 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach Abschnitt XII der Ärzte-ZV wird gemäß § 46 Abs. 1c Ärzte-ZV für das Verfahren nach der Ärzte-ZV bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt, eine Gebühr von 120,- Euro erhoben. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nach Auffassung der Kammer demnach, dass vorliegend nur von zwei Anträgen und damit einer Gebührenforderung von insgesamt lediglich 240,-. EUR ausgegangen werden kann, denn Anknüpfungspunkt für die Gebührenforderung ist der Antrag, weswegen es insofern auch nur auf die Anzahl der Anträge und nicht diejenige der Antragsteller ankommt. Selbst bei Annahme einer Vielzahl von Antragstellern wäre es daher noch nicht zwingend, die gleiche Anzahl von Gebühren anzufordern, weil auch mehrere Personen einen Antrag stellen können. Vorliegend ist indes bereits aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der BAG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 44/11 R - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - juris Rdnr. 41; jeweils mit weiteren Nachweisen) von lediglich zwei Anträgen und daher von zwei verwirklichten Gebührentatbeständen auszugehen (so auch SG Marburg vom 17.03.2010 - SG 12 KA 281/09 - juris Rdnr. 29).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführun-gen des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2012 Bezug genommen. Das Gericht sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Ent-scheidungsgründe ab, da es der Begründung des Beklagten vollinhaltlich folgt und sich dieser anschließt.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Verfahrensgebühr, weil es sich um eine staatliche Gebühr mit berufsregelnder Tendenz handelt, auch in einem ange-messenen Verhältnis zum Aufwand des Verwaltungsverfahrens stehen muss. Ge-bühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechen-barer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in An-knüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVer-fGE 50, 217 (226); 92, 91 (115); 110, 370 (388); 132, 334 (349, Rn. 49) m.w.N.; stRspr). Im Bereich der Gebührenerhebung verfügt der Gesetzgeber zwar über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, 11.10.1988, 1 BvR 777/85, BVerfGE 79, 1 (27)). Die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren muss sich jedoch als sachgemäß erweisen. Zudem müssen Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt werden, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen. Die auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl BVerfG, 12.02.1992, 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 (346); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. April 2012 – 1 BvR 1951/11 –, juris).

Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitsaufwand der Klägerin sich jedenfalls nicht in ei-nem groben Missverhältnis zur erhobenen Gebühr befinden darf (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, juris). Träfe indes die Rechts-auffassung der Klägerin zu, wäre trotz nahezu identischen Arbeitsaufwandes die vor-liegende Gebühr je nach Anzahl der Mitglieder einer BAG vom Zweifachen bis zum Zwanzigfachen bzw. sogar noch weiter variabel, was die Rechtsauffassung der Klä-gerin ad absurdum führen und auch gleichheitsrechtliche Probleme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG aufwerfen würde. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann daher vorlie-gend nur das Anfallen der zweifachen streitigen Gebühr angenommen werden.

Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 6. die angeforderte überhöhte Gebühr zunächst beglichen und erst später innerhalb der einjährigen Widerspruchsfrist des § 66 Abs. 2 SGG verlangt hat, stand der Korrektur des angegriffenen Gebührenfor-derung des ZA nicht entgegen. Hierin ist insbesondere kein die Rechtsausübung ausschließendes widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB entsprechend) oder ein Schuldanerkenntnis (entsprechend § 781 BGB) zu sehen. Denn die Beigeladene zu Ziff. 6 hat von Anfang an, nämlich bereits mit E-Mail vom 05.12.2011, auf ihren Standpunkt hingewiesen, dass ein Antrag der BAG als Antragstellerin vorliege. Ins-besondere nachdem der ZA diesem Argument mit E-Mail vom 06.12.2012 zuge-stimmt hatte, erscheint es zumindest nicht mehr zulässig, der BAG insoweit ein wi-dersprüchliches Verhalten im Verfahren der Gebührenerhebung vorzuwerfen. Denn insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass die BAG zunächst die Genehmigungen abwarten und das diesbezügliche Verfahren nicht weiter in seinem Fortgang gefähr-den wollte. Die zutreffende Gebührenhöhe ließ sich schließlich in der Tat ohne wirt-schaftlichen Druck auch im Nachhinein klären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist lediglich für die Beteiligte zu Ziff. 6 veranlasst, weil diese im Verfah-ren einen Antrag gestellt hat (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 29/09 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13).

Der Streitwert wurde endgültig auf 2.160 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG), da dieser Betrag der streitigen Gebührendifferenz entspricht.
Rechtskraft
Aus
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