Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 2929/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1583/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 wird verworfen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Rechtsbehelfen gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht Karlsruhe (SG) Untätigkeitsklagen wegen der Überprüfung von Bescheiden nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgewiesen hat.
Der am 07.02.1934 geborene Kläger beantragte erstmals 1983 - erfolglos - die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Auf einen weiteren Antrag hin stellte das damalige Versorgungsamt Karlsruhe (VA) mit Bescheid vom 29.07.1987 einen GdB von 30 fest. Weitere Verschlimmerungsanträge in den 1980-er und 1990-er Jahren blieben ohne Erfolg. Auf einen weiteren Antrag vom 03.02.2003 hin stellte das VA mit Bescheid vom 31.03.2003 rückwirkend seit dem 01.05.1999 einen GdB von 40 fest. Am 04.09.2007 beantragte der Kläger erneut Höherstufung sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG". Diesen Antrag lehnte das nunmehr zuständige Landratsamt Karlsruhe (LRA) mit Bescheid vom 11.12.2007 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 zurück.
Mit Schreiben vom 19.06.2008 stellte der Kläger einen Antrag nach "§ 44 SGB X" auf "Rücknahme Ihres Bescheids v. 30.10.07". Diesen Antrag wiederholte er mit Schreiben vom 25.06.2008, wobei er als Datum des Bescheids den 30.12.2007 angab. Einen weiteren gleichlautenden Antrag stellte er unter dem 18.07.2008; hierbei bezog er sich auf einen "Vorgang vom Oktober 2007".
Bereits am 03.07.2008 hatte der Kläger Klage erhoben (S 10 SB 2889/08) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2010 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2008 dazu, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab dem 04.09.2007 sowie von 60 ab dem 01.01.2009 und das Merkzeichen "G" ab dem 04.09.2007 festzustellen; im Übrigen wies das SG die Klage ab. Der Beklagte legte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein, der Kläger Anschlussberufung (L 8 SB 869/10). In jenem Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten letztlich einen Vergleich. In Ausführung dieses Vergleichs stellte das LRA mit Bescheid vom 18.05.2011 ab dem 18.11.2010 einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen "G" fest.
Am 13.06.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2011 und teilte dabei mit, er verfolge "nicht nur eine Aufhebung des Bescheids v. 13.2.2007, sondern auch v. 13.2.2003 (Antrag n. § 44 SGB X)". Mit Bescheid vom 24.10.2011 nahm das LRA den Bescheid vom 18.05.2011 hinsichtlich der Feststellung des GdB zurück und stellte in Ausführung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.01.2010 einen GdB von 50 für die Zeit vom 04.09.2007 bis 31.12.2008 und von 60 ab dem 01.01.2009 fest.
Nachdem der Kläger in den Monaten danach einige Male nach dem Fortgang des Überprüfungsverfahrens gefragt hatte, hat er am 13.08.2012 die hier streitige "Untätigkeitsklage nach § 88 SGG" (Sozialgerichtsgesetz) zum SG erhoben. Er hat sich zunächst nur auf den am 19.06.2008 bzw. 04.07.2008 gestellten Antrag bezogen. Erst mit Schriftsatz vom 22.09.2013 hat er auch "den Bescheid v. 13.2.2003" erwähnt.
Mit Bescheid vom 09.10.2013 lehnte das LRA die Zurücknahme "des Ablehnungsbescheids vom 11.12.2007" ab. Es habe "sich der Antrag (auf Überprüfung jenes Bescheids) mit der Durchführung des Verfahrens S 10 SB 2889/08 erledigt".
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.10.2013 ausgeführt, der Bescheid vom 09.10.2013 gehe "an der Sache vorbei". Ferner beantrage er "Wiederaufnahme des Klagverfahrens S 10 SB 2889/08".
In der mündlichen Verhandlung am 07.02.2014 hat der - vorübergehend mandatierte - Bevollmächtigte des Klägers keinen konkreten Antrag gestellt, sondern sich auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers berufen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Kläger habe Untätigkeitsklage wegen zweier Überprüfungsanträge erhoben. Ein Bescheid vom 30.10.2007, auf den er sich berufen habe, existiere nicht. Sofern der Antrag vom 19.06.2008 den Bescheid vom 11.12.2007 gemeint habe, könne das klägerische Begehren auch deshalb keinen Erfolg haben, weil jener Bescheid bereits durch den insoweit rechtskräftigen Gerichtsbescheid des SG vom 29.01.2010 in dem Verfahren S 10 SB 2889/08 aufgehoben worden sei. Darüber hinaus sei inzwischen der Bescheid vom 09.10.2013 ergangen, der dies dem Kläger nochmals erläutert habe. Soweit der Kläger seine Klage auch auf einen Bescheid vom 13.02.2003 gerichtet habe, sei ebenfalls die Existenz eines Bescheids mit diesem Datum nicht ersichtlich. Soweit er den Bescheid vom 31.03.2003 gemeint habe, könne seine Klage ebenfalls keinen Erfolg haben, weil eine Klageerweiterung zur Einbeziehung jenes Bescheids nicht sachdienlich und daher unzulässig sei und weil ein Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheids vom 31.03.2003, den der Kläger frühestens am 13.06.2011 gestellt habe, wegen Ablaufs des Vierjahreszeitraums nach § 44 Abs. 4 SGB X keinen Erfolg haben könne. Soweit der Kläger - so das SG abschließend - Wiederaufnahme des Verfahrens S 10 SB 2889/08 beantragt habe, seien Wiederaufnahmegründe nicht vorgetragen.
Das genannte Urteil ist dem zu diesem Zeitpunkt noch mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.03.2014 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 an das SG, dort am folgenden Tage eingegangen, hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen. Mit weiterem Schreiben vom 27.03.2014, bei dem SG am selben Tage eingegangen, hat der Kläger "Anhörungsrüge gem. § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG", "hilfsweise Beschwerde n. § 172 SGG" erhoben und sich zur Begründung auf mehrere Ausführungen in dem Tatbestand des Urteils vom 07.02.2014 bezogen.
Das SG hat die Anhörungsrüge des Klägers mit Beschluss vom 31.03.2014 verworfen. Diese sei angesichts der Berufungsfähigkeit des Urteils vom 07.02.2014 unzulässig. Dieser Beschluss sei, so das SG, unanfechtbar. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 09.04.2014 reagiert und mitgeteilt, der Beschluss gehe ins Leere.
Mit Schreiben vom 04.04.2014, bei dem LSG am 07.04.2014 eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung gegen das Urteil vom 07.02.2014 eingelegt. Auf Nachfrage des Senats hat er eine am 04.04.2014 ausgestellte, vom Kläger unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.05.2014 das Mandat (erneut) gekündigt.
In dem Schriftsatz vom 02.06.2014 hat der Kläger deutlich gemacht, dass er - neben der Berufung - auch eine "Beschwerde nach § 178a SGG" im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens verfolge. Im Übrigen wird auf seine Ausführungen Bezug genommen.
Ein Erörterungstermin in Stuttgart ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger durch Vorlage des Attests von Dr. D. vom 01.07.2014 glaubhaft gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Stuttgart reisen zu können. Ein sodann anberaumter Erörterungstermin am Wohnort des Klägers ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2014 mitgeteilt hatte, eine Erörterung oder Beweis(erhebung) sei nicht nötig.
Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht gestellt, aber in seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 darauf hingewiesen, es liege "erneut Untätigkeit" vor.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich in dem genannten Schriftsatz vom 16.07.2014, der Beklagte unter dem 30.07.2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1. Soweit der Kläger in diesem Verfahren vor dem SG eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 31.03.2014 über die Verwerfung seiner Anhörungsrüge als unzulässig verfolgt, weist der Senat diese Beschwerde als unzulässig zurück. Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte sind nach § 172 Abs. 1 SGG nur statthaft, soweit das SGG nichts anderes bestimmt. Eine derartige Ausnahmeregelung enthält § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG unanfechtbar. Diese Entscheidung über die Beschwerde des Klägers trifft der Senat nach § 176 SGG durch Beschluss, der hier im Rahmen des Urteils über die parallel anhängige Berufung ergeht.
2. Über diese Berufung des Klägers entscheidet der Senat im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ebenfalls ohne mündliche Verhandlung.
a) Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie wirksam erhoben worden. Eingelegt hatte die Berufung der in erster Instanz mandatierte Prozessbevollmächtigte des Klägers. Zwar hatte der Kläger dieses Mandat bereits am 25.03.2014 gekündigt. Gleichwohl bestand bei Berufungseinlegung am 07.04.2014 nach wie vor Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) für den Kläger. Zum einen wird der Widerruf einer Vollmacht (vgl. § 168 BGB) in Prozessen erst wirksam (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]), sobald der Widerruf dem Gegner oder dem Gericht mitgeteilt worden ist (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 87 Rn. 5). Der Kläger hatte seinen ersten Widerruf jedoch nur dem SG gegenüber erklärt. Da die Berufung auch direkt beim LSG eingelegt werden kann, wäre insoweit ein Widerruf - auch - dem LSG gegenüber notwendig gewesen. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren eine vom Kläger unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 04.04.2014 vorgelegt. Der Kläger hatte also nach dem Widerruf vom 25.03.2014 ein neues Mandat erteilt; dieses hat er erst nach Berufungseinlegung, am 30.05.2014, erneut gekündigt.
b) Die Berufung ist aber nicht begründet.
aa) Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, der Kläger habe Untätigkeitsklagen wegen der Bescheidung von Überprüfungsanträgen erhoben. Dies hatte er anfangs so ausgeführt. Auch in der Berufungsinstanz hat er deutlich gemacht, dass es ihm weiterhin um eine Untätigkeit gehe.
bb) Ebenfalls zu Recht hat das SG diese Klage abgewiesen. Auch der Senat hält die Untätigkeitsklage für unzulässig. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger mit seinen Überprüfungsanträgen aus dem Juni und Juli 2008 den Bescheid vom 11.12.2007 gemeint hat - einen Bescheid vom 30.10.2007 gibt es in der Tat nicht, unter diesem Datum ist lediglich eine versorgungsärztliche Stellungnahme zu finden -, hat der Beklagte über diese Überprüfung mit dem Bescheid vom 09.10.2013 entschieden. Dass der Überprüfungsantrag darin abgelehnt wurde, ist für den Fortgang einer Untätigkeitsklage unerheblich. Durch diese Bescheidung ist die - eventuell zuvor zulässig gewesene - Klage unzulässig geworden; der Kläger hätte sie nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für erledigt erklären müssen, um einer Klageabweisung vorzubeugen; dies hat er nicht getan. Dass das SG ihn möglicherweise nicht auf diese prozessuale Notwendigkeit hingewiesen hat, führt nicht dazu, dass die Abweisung der Klage zu Unrecht wäre.
Soweit der Kläger auch einen Überprüfungsantrag wegen eines Bescheids aus dem Jahre 2003 (insoweit kann er in der Tat nur den Bescheid vom 31.03.2003 gemeint haben, da auch am 13.02.2003 kein Bescheid ergangen ist) gestellt hat, hält der Senat diesen Antrag nach § 99 Abs. 1 SGG für unzulässig. Die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage um einen zusätzlichen Gegenstand ist eine Klageänderung; es handelt sich nicht um einen Fall des § 99 Abs. 3 SGG (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 2a). In diese Änderung der Klage hat der Beklagte nicht ausdrücklich eingewilligt. Auch eine rügelose Einlassung nach § 99 Abs. 2 SGG in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2014 ist nicht anzunehmen, nachdem der Kläger dort keinen konkreten Antrag gestellt hatte. Und ebenso wie das SG hält der Senat die Änderung auch nicht für sachdienlich. Die ursprünglich allein erhobene Untätigkeitsklage bezüglich des Bescheids vom 11.12.2007 war spätestens nach Erlass des Bescheids vom 09.10.2013 entscheidungsreif. Eine Zulassung der Klageänderung hätte das Verfahren verlängert. Es hätte bei dem Beklagten nachgefragt werden müssen, warum der Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids aus dem Jahre 2003 noch nicht beschieden sei, und ggfs. wäre eine Aussetzung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG notwendig geworden. Insofern war es für den Kläger nicht unzumutbar, die Bescheidung dieses anderen Überprüfungsverfahrens gesondert zu verfolgen.
Soweit der Kläger eine Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem SG begehrt hat, tritt der Senat den Ausführungen des SG bei. Wiederaufnahmegründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem LSG folgt aus § 193 SGG.
4. Hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerde ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG). Im Übrigen liegen Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vor.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Rechtsbehelfen gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht Karlsruhe (SG) Untätigkeitsklagen wegen der Überprüfung von Bescheiden nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgewiesen hat.
Der am 07.02.1934 geborene Kläger beantragte erstmals 1983 - erfolglos - die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Auf einen weiteren Antrag hin stellte das damalige Versorgungsamt Karlsruhe (VA) mit Bescheid vom 29.07.1987 einen GdB von 30 fest. Weitere Verschlimmerungsanträge in den 1980-er und 1990-er Jahren blieben ohne Erfolg. Auf einen weiteren Antrag vom 03.02.2003 hin stellte das VA mit Bescheid vom 31.03.2003 rückwirkend seit dem 01.05.1999 einen GdB von 40 fest. Am 04.09.2007 beantragte der Kläger erneut Höherstufung sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG". Diesen Antrag lehnte das nunmehr zuständige Landratsamt Karlsruhe (LRA) mit Bescheid vom 11.12.2007 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 zurück.
Mit Schreiben vom 19.06.2008 stellte der Kläger einen Antrag nach "§ 44 SGB X" auf "Rücknahme Ihres Bescheids v. 30.10.07". Diesen Antrag wiederholte er mit Schreiben vom 25.06.2008, wobei er als Datum des Bescheids den 30.12.2007 angab. Einen weiteren gleichlautenden Antrag stellte er unter dem 18.07.2008; hierbei bezog er sich auf einen "Vorgang vom Oktober 2007".
Bereits am 03.07.2008 hatte der Kläger Klage erhoben (S 10 SB 2889/08) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2010 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2008 dazu, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab dem 04.09.2007 sowie von 60 ab dem 01.01.2009 und das Merkzeichen "G" ab dem 04.09.2007 festzustellen; im Übrigen wies das SG die Klage ab. Der Beklagte legte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein, der Kläger Anschlussberufung (L 8 SB 869/10). In jenem Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten letztlich einen Vergleich. In Ausführung dieses Vergleichs stellte das LRA mit Bescheid vom 18.05.2011 ab dem 18.11.2010 einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen "G" fest.
Am 13.06.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2011 und teilte dabei mit, er verfolge "nicht nur eine Aufhebung des Bescheids v. 13.2.2007, sondern auch v. 13.2.2003 (Antrag n. § 44 SGB X)". Mit Bescheid vom 24.10.2011 nahm das LRA den Bescheid vom 18.05.2011 hinsichtlich der Feststellung des GdB zurück und stellte in Ausführung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.01.2010 einen GdB von 50 für die Zeit vom 04.09.2007 bis 31.12.2008 und von 60 ab dem 01.01.2009 fest.
Nachdem der Kläger in den Monaten danach einige Male nach dem Fortgang des Überprüfungsverfahrens gefragt hatte, hat er am 13.08.2012 die hier streitige "Untätigkeitsklage nach § 88 SGG" (Sozialgerichtsgesetz) zum SG erhoben. Er hat sich zunächst nur auf den am 19.06.2008 bzw. 04.07.2008 gestellten Antrag bezogen. Erst mit Schriftsatz vom 22.09.2013 hat er auch "den Bescheid v. 13.2.2003" erwähnt.
Mit Bescheid vom 09.10.2013 lehnte das LRA die Zurücknahme "des Ablehnungsbescheids vom 11.12.2007" ab. Es habe "sich der Antrag (auf Überprüfung jenes Bescheids) mit der Durchführung des Verfahrens S 10 SB 2889/08 erledigt".
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.10.2013 ausgeführt, der Bescheid vom 09.10.2013 gehe "an der Sache vorbei". Ferner beantrage er "Wiederaufnahme des Klagverfahrens S 10 SB 2889/08".
In der mündlichen Verhandlung am 07.02.2014 hat der - vorübergehend mandatierte - Bevollmächtigte des Klägers keinen konkreten Antrag gestellt, sondern sich auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers berufen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Kläger habe Untätigkeitsklage wegen zweier Überprüfungsanträge erhoben. Ein Bescheid vom 30.10.2007, auf den er sich berufen habe, existiere nicht. Sofern der Antrag vom 19.06.2008 den Bescheid vom 11.12.2007 gemeint habe, könne das klägerische Begehren auch deshalb keinen Erfolg haben, weil jener Bescheid bereits durch den insoweit rechtskräftigen Gerichtsbescheid des SG vom 29.01.2010 in dem Verfahren S 10 SB 2889/08 aufgehoben worden sei. Darüber hinaus sei inzwischen der Bescheid vom 09.10.2013 ergangen, der dies dem Kläger nochmals erläutert habe. Soweit der Kläger seine Klage auch auf einen Bescheid vom 13.02.2003 gerichtet habe, sei ebenfalls die Existenz eines Bescheids mit diesem Datum nicht ersichtlich. Soweit er den Bescheid vom 31.03.2003 gemeint habe, könne seine Klage ebenfalls keinen Erfolg haben, weil eine Klageerweiterung zur Einbeziehung jenes Bescheids nicht sachdienlich und daher unzulässig sei und weil ein Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheids vom 31.03.2003, den der Kläger frühestens am 13.06.2011 gestellt habe, wegen Ablaufs des Vierjahreszeitraums nach § 44 Abs. 4 SGB X keinen Erfolg haben könne. Soweit der Kläger - so das SG abschließend - Wiederaufnahme des Verfahrens S 10 SB 2889/08 beantragt habe, seien Wiederaufnahmegründe nicht vorgetragen.
Das genannte Urteil ist dem zu diesem Zeitpunkt noch mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.03.2014 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 an das SG, dort am folgenden Tage eingegangen, hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen. Mit weiterem Schreiben vom 27.03.2014, bei dem SG am selben Tage eingegangen, hat der Kläger "Anhörungsrüge gem. § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG", "hilfsweise Beschwerde n. § 172 SGG" erhoben und sich zur Begründung auf mehrere Ausführungen in dem Tatbestand des Urteils vom 07.02.2014 bezogen.
Das SG hat die Anhörungsrüge des Klägers mit Beschluss vom 31.03.2014 verworfen. Diese sei angesichts der Berufungsfähigkeit des Urteils vom 07.02.2014 unzulässig. Dieser Beschluss sei, so das SG, unanfechtbar. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 09.04.2014 reagiert und mitgeteilt, der Beschluss gehe ins Leere.
Mit Schreiben vom 04.04.2014, bei dem LSG am 07.04.2014 eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung gegen das Urteil vom 07.02.2014 eingelegt. Auf Nachfrage des Senats hat er eine am 04.04.2014 ausgestellte, vom Kläger unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.05.2014 das Mandat (erneut) gekündigt.
In dem Schriftsatz vom 02.06.2014 hat der Kläger deutlich gemacht, dass er - neben der Berufung - auch eine "Beschwerde nach § 178a SGG" im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens verfolge. Im Übrigen wird auf seine Ausführungen Bezug genommen.
Ein Erörterungstermin in Stuttgart ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger durch Vorlage des Attests von Dr. D. vom 01.07.2014 glaubhaft gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Stuttgart reisen zu können. Ein sodann anberaumter Erörterungstermin am Wohnort des Klägers ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2014 mitgeteilt hatte, eine Erörterung oder Beweis(erhebung) sei nicht nötig.
Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht gestellt, aber in seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 darauf hingewiesen, es liege "erneut Untätigkeit" vor.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich in dem genannten Schriftsatz vom 16.07.2014, der Beklagte unter dem 30.07.2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1. Soweit der Kläger in diesem Verfahren vor dem SG eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 31.03.2014 über die Verwerfung seiner Anhörungsrüge als unzulässig verfolgt, weist der Senat diese Beschwerde als unzulässig zurück. Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte sind nach § 172 Abs. 1 SGG nur statthaft, soweit das SGG nichts anderes bestimmt. Eine derartige Ausnahmeregelung enthält § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG unanfechtbar. Diese Entscheidung über die Beschwerde des Klägers trifft der Senat nach § 176 SGG durch Beschluss, der hier im Rahmen des Urteils über die parallel anhängige Berufung ergeht.
2. Über diese Berufung des Klägers entscheidet der Senat im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ebenfalls ohne mündliche Verhandlung.
a) Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie wirksam erhoben worden. Eingelegt hatte die Berufung der in erster Instanz mandatierte Prozessbevollmächtigte des Klägers. Zwar hatte der Kläger dieses Mandat bereits am 25.03.2014 gekündigt. Gleichwohl bestand bei Berufungseinlegung am 07.04.2014 nach wie vor Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) für den Kläger. Zum einen wird der Widerruf einer Vollmacht (vgl. § 168 BGB) in Prozessen erst wirksam (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]), sobald der Widerruf dem Gegner oder dem Gericht mitgeteilt worden ist (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 87 Rn. 5). Der Kläger hatte seinen ersten Widerruf jedoch nur dem SG gegenüber erklärt. Da die Berufung auch direkt beim LSG eingelegt werden kann, wäre insoweit ein Widerruf - auch - dem LSG gegenüber notwendig gewesen. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren eine vom Kläger unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 04.04.2014 vorgelegt. Der Kläger hatte also nach dem Widerruf vom 25.03.2014 ein neues Mandat erteilt; dieses hat er erst nach Berufungseinlegung, am 30.05.2014, erneut gekündigt.
b) Die Berufung ist aber nicht begründet.
aa) Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, der Kläger habe Untätigkeitsklagen wegen der Bescheidung von Überprüfungsanträgen erhoben. Dies hatte er anfangs so ausgeführt. Auch in der Berufungsinstanz hat er deutlich gemacht, dass es ihm weiterhin um eine Untätigkeit gehe.
bb) Ebenfalls zu Recht hat das SG diese Klage abgewiesen. Auch der Senat hält die Untätigkeitsklage für unzulässig. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger mit seinen Überprüfungsanträgen aus dem Juni und Juli 2008 den Bescheid vom 11.12.2007 gemeint hat - einen Bescheid vom 30.10.2007 gibt es in der Tat nicht, unter diesem Datum ist lediglich eine versorgungsärztliche Stellungnahme zu finden -, hat der Beklagte über diese Überprüfung mit dem Bescheid vom 09.10.2013 entschieden. Dass der Überprüfungsantrag darin abgelehnt wurde, ist für den Fortgang einer Untätigkeitsklage unerheblich. Durch diese Bescheidung ist die - eventuell zuvor zulässig gewesene - Klage unzulässig geworden; der Kläger hätte sie nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für erledigt erklären müssen, um einer Klageabweisung vorzubeugen; dies hat er nicht getan. Dass das SG ihn möglicherweise nicht auf diese prozessuale Notwendigkeit hingewiesen hat, führt nicht dazu, dass die Abweisung der Klage zu Unrecht wäre.
Soweit der Kläger auch einen Überprüfungsantrag wegen eines Bescheids aus dem Jahre 2003 (insoweit kann er in der Tat nur den Bescheid vom 31.03.2003 gemeint haben, da auch am 13.02.2003 kein Bescheid ergangen ist) gestellt hat, hält der Senat diesen Antrag nach § 99 Abs. 1 SGG für unzulässig. Die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage um einen zusätzlichen Gegenstand ist eine Klageänderung; es handelt sich nicht um einen Fall des § 99 Abs. 3 SGG (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 2a). In diese Änderung der Klage hat der Beklagte nicht ausdrücklich eingewilligt. Auch eine rügelose Einlassung nach § 99 Abs. 2 SGG in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2014 ist nicht anzunehmen, nachdem der Kläger dort keinen konkreten Antrag gestellt hatte. Und ebenso wie das SG hält der Senat die Änderung auch nicht für sachdienlich. Die ursprünglich allein erhobene Untätigkeitsklage bezüglich des Bescheids vom 11.12.2007 war spätestens nach Erlass des Bescheids vom 09.10.2013 entscheidungsreif. Eine Zulassung der Klageänderung hätte das Verfahren verlängert. Es hätte bei dem Beklagten nachgefragt werden müssen, warum der Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids aus dem Jahre 2003 noch nicht beschieden sei, und ggfs. wäre eine Aussetzung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG notwendig geworden. Insofern war es für den Kläger nicht unzumutbar, die Bescheidung dieses anderen Überprüfungsverfahrens gesondert zu verfolgen.
Soweit der Kläger eine Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem SG begehrt hat, tritt der Senat den Ausführungen des SG bei. Wiederaufnahmegründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem LSG folgt aus § 193 SGG.
4. Hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerde ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG). Im Übrigen liegen Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vor.
Rechtskraft
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