Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 489/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 660/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Wiedereinsetzung hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Frist zur Einlegung schuldhaft versäumt wurde.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 5 AS 489/11 - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Renovierung in Höhe von 218,69 EUR.
Die gegen den Bescheid vom 09.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 erhobene Klage auf Übernahme der Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung (Bodenbelag und Tapeten zu 90,30 EUR und 128,39 EUR) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 29.07.2013 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Es hat über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 27.12.2013 zugestellt worden.
Dagegen hat die sachkundig vertretene Klägerin am 27.01.2014 ausdrücklich Berufung eingelegt und diese nach Hinweis des Senates auf das zutreffende Rechtsmittel (Schreiben vom 25.03.2014) zurückgenommen (Schreiben vom 02.09.2014, Eingang bei Gericht am 08.09.2014). Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, da trotz der nachgewiesenen Verhandlungsunfähigkeit eine Terminsverlegung durch das SG nicht erfolgt sei. Es werde beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die mit Schreiben vom 02.09.2014 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist verfristet erhoben worden.
Die sachkundig vertretene Klägerin hat gegen das am 27.12.2013 ihrem damaligen Bevollmächtigten zugestellte Urteil vom 29.07.2013 entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Berufung erhoben. Diese hat die derzeitige Bevollmächtigte und Betreuerin der Klägerin zurückgenommen und mit Schreiben vom 02.09.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Das Schreiben vom 02.09.2014 - eingegangen am 08.09.2014 - ist als Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Die Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 27.01.2014 abgelaufen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 SGG scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Sie war durch sachkundige Bevollmächtigte vertreten, die auch innerhalb der Frist ein - allerdings unzutreffendes - Rechtsmittel eingelegt haben. Zudem hat die Klägerin auch nach dem Hinweis des Senates auf das unzutreffende Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Hinweis des Senates vom 25.03.2014 blieb bis 08.09.2014 ohne inhaltliche Stellungnahme. Offen bleiben kann daher, ob ein Verfahrensfehler durch das SG tatsächlich vorliegt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zu verwerfen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Renovierung in Höhe von 218,69 EUR.
Die gegen den Bescheid vom 09.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 erhobene Klage auf Übernahme der Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung (Bodenbelag und Tapeten zu 90,30 EUR und 128,39 EUR) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 29.07.2013 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Es hat über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 27.12.2013 zugestellt worden.
Dagegen hat die sachkundig vertretene Klägerin am 27.01.2014 ausdrücklich Berufung eingelegt und diese nach Hinweis des Senates auf das zutreffende Rechtsmittel (Schreiben vom 25.03.2014) zurückgenommen (Schreiben vom 02.09.2014, Eingang bei Gericht am 08.09.2014). Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, da trotz der nachgewiesenen Verhandlungsunfähigkeit eine Terminsverlegung durch das SG nicht erfolgt sei. Es werde beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die mit Schreiben vom 02.09.2014 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist verfristet erhoben worden.
Die sachkundig vertretene Klägerin hat gegen das am 27.12.2013 ihrem damaligen Bevollmächtigten zugestellte Urteil vom 29.07.2013 entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Berufung erhoben. Diese hat die derzeitige Bevollmächtigte und Betreuerin der Klägerin zurückgenommen und mit Schreiben vom 02.09.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Das Schreiben vom 02.09.2014 - eingegangen am 08.09.2014 - ist als Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Die Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 27.01.2014 abgelaufen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 SGG scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Sie war durch sachkundige Bevollmächtigte vertreten, die auch innerhalb der Frist ein - allerdings unzutreffendes - Rechtsmittel eingelegt haben. Zudem hat die Klägerin auch nach dem Hinweis des Senates auf das unzutreffende Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Hinweis des Senates vom 25.03.2014 blieb bis 08.09.2014 ohne inhaltliche Stellungnahme. Offen bleiben kann daher, ob ein Verfahrensfehler durch das SG tatsächlich vorliegt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zu verwerfen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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