L 6 R 1718/13

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 18 R 1286/11
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1718/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der VEB Autobahndirektion Halle war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 24.06.2010 und 25.06.2009 - L 1 R 70/06).
Der Antrag des Klägers vom 5. November 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht wird abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.

Der 1947 geborene Kläger erwarb am 27. April 1979 einen Abschluss als Ingenieur für Tiefbau und war ab 1978 als Beauftragter der T. K. beim St. St. H., aus dem durch Zusammenlegung mit dem A.-A. mit Wirkung vom 1. April 1982 der A. H. wurde, beschäftigt. Ab dem 1. Juli 1990 arbeitete er als Laboringenieur bei dem Rechtsnachfolger, der H. K. GmbH & Co KG, B. H ...

Der Kläger beantragte am 12. September 2007 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 8. November 2007 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2008 zurück. Der Kläger legte kein Rechtsmittel ein.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 beantragte er die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 8. November 2007. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2010 ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei dem. A. H. nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Den Widerspruch des Klägers vom 15. Dezember 2010 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 als unbegründet zurück.

Mit seiner am 1. April 2011 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei vor dem 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens tätig gewesen. Insbesondere habe es auch im Bereich des A. H. eine Massenproduktion von Betonsegmenten gegeben. Das Sozialgericht (SG) hat den ehemaligen Produktionsleiter des A. H. W. Sch. schriftlich als Zeugen vernommen und die Klage mit Urteil vom 30. August 2013 abgewiesen. Bei dem. A. H. habe es sich offensichtlich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Damit sei der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet. Eine erweiternde Auslegung dieses Anwendungsbereiches würde gegen das Verbot der nachträglichen Einbeziehung in Versorgungssysteme nach deren Schließung zum 30. Juni 1990 verstoßen.

Mit der am 6. November 2013 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, bei dem A. H. habe es sich um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb gehandelt. Insbesondere trägt er unter Verweis auf die Aussage des vom SG gehörten Zeugen vor, dass der Betrieb einem wirtschaftlichen Wandel unterlegen und in dessen Zuge ein weiteres Geschäftsfeld der Massenfertigung entstanden sei. Es habe einen Teilbetrieb gegeben, der im Sinne einer Massenproduktion recycelte Betonplatten hergestellt und spezielle Bauleistungen erbracht habe. Diesem Betrieb habe er angehört. Im Übrigen stelle die Wiederherstellung der Transitautobahn eine Bauwerksleistung dar und falle damit unter den Anwendungsbereich des AAÜG. Die restriktive Anwendung des AAÜG verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Insofern sei er analog zur Rechtsprechung des 4. Senats des Bun-dessozialgerichts (BSG) im Wege verfassungskonformer Auslegung fiktiv in den Anwen-dungsbereich des AAÜG einzubeziehen.

Der Kläger beantragt,

ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., J.; zu bewilligen.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Sie ist dem Berufungsvorbringen entgegengetreten. Insbesondere habe es sich bei dem A. H. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Insbesondere mangele es bei den vom Kläger angegebenen Tätigkeitsbereichen am Merkmal der Massenfertigung. Auch seien diese von untergeordneter Bedeutung gewesen. Zur Ergänzung wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten (§ 136 Abs. 2 SGG) sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der zum Erfolg führen kann. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73 a Rn. 7 a).

Die Berufung des Klägers hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil sie offensichtlich un-begründet ist. Er hat weder dargelegt noch ist für den Senat ersichtlich, dass das SG die Klage in der Hauptsache zu Unrecht abgewiesen hätte. Insofern wird auch das vorliegende Berufungsverfahren aller Voraussicht nach ergeben, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 8. November 2007 aus § 44 SGB X hat.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen sich vorliegend nicht gegeben. Der Ablehnungsbescheid vom 8. No-vember 2007 ist offensichtlich rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. I Nr. 93 S. 844; im Folgenden: AVItech) angehörte.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG kann auch nicht im Wege der Unterstellung erfolgen, da die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12) hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Diese drei Voraussetzungen müssen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.

Der Kläger hatte am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, weil die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Bei dem. A. H. handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, nach juris) - der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. November 2012 - L 6 R 585/12) - fallen unter industrielle Produktionsbetriebe nur Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern oder Errichtung von Bauwerken das Gepräge gegeben hat. Hierfür gibt es entgegen der allgemeinen Behauptung des Klägers keinen Anhalt.

Das LSG Sachsen-Anhalt hat zum A. H. ausgeführt (vgl. Urteile vom 24. Juni 2010 – L 1 R 192/08 und vom 25. Juni 2009 - L 1 R 70/06):

"Bei dem A. handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der - im Ergebnis enge - Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Der Senat muss seiner Prüfung die Begrifflichkeit des BSG zugrunde legen und nicht den Sprachgebrauch der DDR, wie er u. a. den von dem Kläger eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist. Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht maßgeblich. Rechtliche Bedeutung käme der Verwendung abweichender Produktionsbegriffe für das rück-schauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der industriellen Produktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert nach der Rechtsprechung des BSG, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann, weil - nach Auffassung des BSG - nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird."

" Außerdem finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im A. die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern stattgefunden hat. Die Produktion von Sachgütern hat allenfalls eine untergeordnete Rolle in der Tätigkeit des A. eingenommen. Ausweislich der Planaufschlüsselung des Betriebskollektivvertrages von 1989 und der dort genannten einzelnen Positionen lässt sich eine Produktion von Sachgütern allenfalls den Positionen "sonstiges" (0,3 Mio. M) und "industrielle Warenproduktion" (0,7 Mio. M) entnehmen. Diese Positionen nehmen jedoch nur einen geringen Anteil an den Eigenleistungen des Betriebs (real finanzgeplante Warenproduktion in Höhe von 115,7 Mio. M) und an dem Gesamtumsatz (Reparaturfonds mT 321,3 Mio. M) ein.

Der A. war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens im oben genannten Sinne (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - a.a.O.)."

"Auch die gesetzlichen Bestimmungen der DDR sprechen dagegen, dass dem A. der Bau von Straßen das Gepräge gegeben haben kann. Nach § 6 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515, StraßenVO) oblag dem Ministerium für Verkehrswesen u. a. die Kontrolle der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Stra-ßenwinterdienstes auf den Autobahnen. Nach Abs. 4 waren ihm Einrichtungen und volkseigene Betrieb unterstellt, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgaben gemäß § 10 StraßenVO erfüllten. Zu den in § 10 Abs. 2 StraßenVO umschriebenen Aufgaben gehörte die Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, die Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalanlagen und sonstigem Zubehör, die Durchführung des Straßenwinterdienstes, die Pflege der Straßengehölze sowie die Durchführung von Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen. Danach lag der Aufgabenschwerpunkt solcher Betriebe des Straßenwesens nicht im Bau neuer Straßen, sondern in der Erhaltung und Unterhaltung bereits vorhandener Straßen sowie der dazugehörigen Anlagen (vgl. auch BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3)."

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich an. Die Ausführungen des LSG Sachsen-Anhalt werden durch die vom SG durchgeführte Zeugenbefragung bestätigt. Schließlich geben die vom Kläger geltend gemachten Einwände keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere vermögen die von ihm angeführten speziellen und komplexen Bauleistungen für den Erhalt der Transitstrecken die Einordnung des Betriebes als Produktionsbetrieb des Bauwesens nicht zu begründen. So differenziert der Kläger schon nicht zwischen Neubauten und Ausbesserungsleistungen. Im Übrigen begründet auch ein Straßenneubau, sofern er überhaupt dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, nicht die Massen-produktion von Bauwerken als massenhafter Ausstoß standardisierter Produkte und die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken. Dagegen spricht, dass die Fertigung von Verkehrswegen und Brücken immer an die örtlichen Verhältnisse angepasst sein muss und keine errichtete Straße oder Brücke einer zuvor errichteten gleichen kann. Die darüber hinaus vom Kläger angestrebte Betrachtung bzw. Aufspaltung des A. H. in Teilbetriebe widerspricht der tatsächlichen Organisation und Rechtsform des Betriebes und kommt nicht in Betracht.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch des Klägers auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen. Insoweit liegen die vom BSG (vgl. Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - juris) aufgestellten Voraussetzungen nach dem bereits Ausgeführten nicht vor. Eine darüber hinausgehende erweiternde Auslegung ist nicht durch Art. 3 GG geboten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rn. 36). Das Bundesverfassungsgericht hat dort im Hinblick auf das AAÜG ausgeführt:

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Vor diesem Hintergrund ist eine Einbeziehung des Klägers im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht geboten. Es mangelt schon an einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Tatsächlich hat er selbst diese nicht im Ansatz aufgezeigt. Im Übrigen stünde der von ihm begehrten Auslegung das Verbot der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme entgegen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990, GBl I S. 495).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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