Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SB 564/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 SB 192/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie über den in der öffentlichen Sitzung vom 00.00.0000 geschlossenen Teilvergleich hinausgeht. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 3/7.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt zuletzt die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Ermäßigung von der Rundfunkgebühr).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 00.00.0000 erstmals beim Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF". Bereits seit diesem Zeitpunkt steht er in fortlaufenden Lei-tungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Zur Begründung seines Antrages führte er Kniebeschwerden, Hustenattaken, Schwindel und Depressionen an und legte Arztbriefe des Chirurgen Dr. K., des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. N. des Allgemeinmediziners Dr. U., des Facharztes für Neurologie Dr. W. der Unfallchirurgie des Städtischen Krankenhauses Heinsberg, des Pathologen Dr. H., des Radiologen Dr. T. sowie eine medizinische Auskunft des praktischen Arztes Dr. I. für das Versorgungsamt Aachen aus dem Jahr 1980 vor.
Der Beklagte holte zunächst Befundberichte des Hals- Nasen-Ohren-Arztes Dr. N., des Chirurgen T. und des Allgemeinmediziners Dr. U. mit weiteren Arztbriefen ein. Nach Auswertung durch seinen medizinischen Dienst (Dr. N.) forderte der Beklagte ergänzend ein Sprachaudiogramm bei Dr. N. an und ließ durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. L. ein versorgungsärztliches Gutachten erstellen. Nach versorgungsärztlicher Bewertung einer Hörminderung beidseits mit einem Einzel-GdB von 30 sowie Funktionsstörungen der Psyche, der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen, jeweils mit einem Einzel-GdB von 10, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 einen Grad der Behinderung des Klägers von 30 fest.
Hiergegen legte der Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Sein Bevollmächtigter bat sogleich um eine rechtsmittelfähige Bescheidung, eine Begründung sei nicht beabsichtigt.
Insofern wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.
Mit seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" begehrt.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht jeweils einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L1. und des Facharztes für innere Medizin Herrn L2 eingeholt. Sodann hat das Gericht gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst den Arzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin, Sozialmedizin Dr. Q. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches dieser unter dem 00.00.0000 erstellt hat. Im Anschluss daran hat der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Prof. Dr. B. unter dem 11.09.2013 ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten im Rahmen der sozialgerichtlichen Amtsermittlung erstellt.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 schließlich einen Teilvergleich geschlossen, im Rahmen dessen der Kläger sein Begehr auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" hat fallen lassen und der Beklagte sich unter Änderung seines Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 bereit erklärt hat, bei dem Kläger ab dem 00.00.0000 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.
Der Kläger trägt über seinen Bevollmächtigen vor, zwar sei er mit Hörhilfen in einem Zwiegespräch verständigungsfähig, jedoch schwinde seine kommunikative Teilnahmefähigkeit bei Einwirken mehrerer Geräuschquellen. Er ist der Ansicht, dass diese Situation aber typisch für öffentliche Veranstaltungen sei. Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. entsprächen sinngemäß den Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Änderungen in der Formulierung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit könnten nicht dazu führen, dass ein Sachverhalt, der sinngemäß ein Merkzeichen rechtfertige, nicht mehr Berücksichtigung finden solle.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Beklagten über den geschlossenen Teilvergleich hinaus zu verpflichten, bei dem Kläger ab dem 00.00.0000 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" komme nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen mit mehreren Geräuschquellen nicht kommunikativ sinnvoll teilnehmen könne. Einer solchen Ansicht liege insbesondere ein zu enges Verständnis des Begriffes der öffentlichen Veranstaltung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Grunde.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die bezeichneten Gutachten verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- statthafte Klage (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 6/12 R, juris) ist zulässig. Gleichwohl der Kläger am 00.00.0000 und fortlaufend bis zum Tag der mündlichen Verhandlung im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden hat, verneint die Kammer ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht. Zwar ist der Kläger als Empfänger von Arbeitslosengeld II ohnehin vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), während die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" nur eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel ermöglicht (vgl. dazu II.). Jedoch ist das Konzept des SGB II (vgl. insbesondere §§ 1-3) auf eine vorübergehende Hilfebedürftigkeit gerichtet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – ohne dass die Kammer daran begründet zweifelt – vorgetragen, auch tatsächlich in näherer Zukunft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausscheiden zu können, so dass die alsbaldige Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" für ihn einen konkreten Rechtsvorteil begründete.
II. Das verbliebene Klagebegehr ist aber unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 00.00.0000 nach Abschluss des Teilvergleiches in der öffentlichen Sitzung vom 15.04.2014 nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF".
Gemäß § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Nachteilsausgleichen gehört das hier streitige Merkzeichen "RF", das nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Eine volle Befreiung von den Rundfunkgebühren hat das Merkzeichen nur bis zum 00.00.0000 bedingt. Seit dem 01.01.2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht mehr durch Gebühren, sondern durch Beiträge finanziert. Dies regelt nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010, der in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 1, 2 und 6 des RBStV sind bereits zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten). Bei den in § 4 Abs. 2 RBStV aufgeführten gesundheitlichen Einschränkungen wird keine Befreiung mehr gewährt, es werden die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die medizinischen Voraussetzungen wurden nicht geändert, entsprechen vielmehr vollständig § 6 Abs. Nr. 7-8 des bis anhin geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner achten Fassung (RGebStV) (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3 SB 3862/12 –, juris Rn. 21). Danach wird der Rundfunkbeitrag sehbehinderten Personen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigten, die gehörlos sind, oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Gehörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 RBStV), ermäßigt. Diesen Personen steht folglich das Merkzeichen "RF" zu. Eine Inanspruchnahme dieses Nachteilsausgleiches ist überdies gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV behinderten Menschen eröffnet, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. (zum Merkzeichen BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 9 SB 2/11 R, juris).
Nach Auffassung der Kammer kommt für die Zeit ab 01.01.2013 auch für die in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV genannten Personen eine Eintragung des Merkzeichens "RF" in den Schwerbehindertenausweis in Betracht, auch wenn ihnen keine Beitragsbefreiung mehr zusteht (vgl. zu dieser Frage auch: SG Dortmund, Urteil vom 13.02.2013, S 7 SB 2213/11, juris). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV genannten Personen von der Inanspruchnahme oder dem Nachweis ihres Nachteilsausgleichs ausschließen wollte. Näher liegt es anzunehmen, dass nur der Kreis der vom Rundfunkbeitrag Befreiten eingeschränkt werden sollte, ohne gleichzeitig auf eine Anpassung von § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV an die zum 01.01.2013 in Kraft tretende Änderung der Rundfunkbeitragsbefreiung bzw. die Einführung der Beitragsermäßigung hinzuwirken. Gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs, der in der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt, ist zu dessen Nachweis ebenso im Schwerbehindertenausweis einzutragen wie das Erfüllen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs, der zur Beitragsbefreiung führt. Es darf davon ausgegangen werden, dass es der Verordnungsgeber der Schwerbehindertenausweisverordnung bei der Neufassung des § 3 SchwbAwV zum 01.01.2013 (vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 07.06.2012, BGBl I, S. 1275) schlicht versäumt hat, die Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht umzusetzen. Dies zeigt die weitere Verwendung des Terminus "Rundfunkgebührenpflicht".
Bei dem Kläger liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" – auch ab dem 00.00.0000 - nicht vor.
Die Tatbestände des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 RBStV sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger ist weder blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen einer Sehbehinderung, noch beträgt der bei ihm ab dem 00.00.0000 festzustellende GdB nicht nur vorübergehend 80. Vielmehr ist bei dem Kläger nach dem den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B entsprechenden Teilvergleich der Beteiligten ab dem 00.00.0000 ein GdB von 70 festzustellen, der einzig auf einer beidseits an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beruht.
Aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV liegen jedoch nicht vor. Der Kläger ist weder gehörlos (vgl. Teil B Nr. 5.2.4 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)) noch ist ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich. Der Sachverständige Hals-Nasen-Ohren-Arzt Prof. Dr. B,, ab dessen Tag der Untersuchung ein GdB von 70 bei dem Kläger festzustellen ist, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 ausgeführt, bei der beim Kläger möglichen und vorhandenen Versorgung mit Hörgeräten bestehe ein für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sowie die sprachliche Kommunikation in der Regel ausreichendes Hörvermögen. Der Kläger ist der Feststellung einer ausreichenden Kommunikations- und Verständigungsfähigkeit über das Gehör auch nicht generell entgegengetreten. Vielmehr hat er eingeräumt, dass eine Verständigung mit Hörhilfen zumindest insoweit gelinge, wie er sich in einem Dialog befinde. Erst wenn mehrere Geräuschquellen auf ihn einwirkten sei eine Kommunikation nur noch in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Allerdings betreffe dies gerade die typische Situation einer Veranstaltung, insbesondere von Konzerten und Volksfesten o.ä., an denen er letztlich nicht kommunikativ teilnehmen könne. Soweit Prof. Dr. B. in einer gerichtlich erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.0000 die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" schließlich doch tendenziell bejaht hat, beruht dies darauf, dass der Sachverständige den Begriff der öffentlichen Veranstaltung unter dem Eindruck der klägerischen Einwände gegen eine Verneinung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" - zudem unter "sinngemäßem" Rückgriff auf veraltete Rechtsgrundlagen - unzutreffend verengt hat. Tatsächlich ist der Vortrag des Klägers, seine Kommunikationsfähigkeit über das Gehör sei trotz einer Versorgung mit Gehörhilfen etwa in einem Zwiegespräch gegeben, bei mehreren Geräuschquellen aber sehr eingeschränkt, glaubhaft. Dieser ergänzenden medizinischen Einschätzung Prof. Dr. B. folgt die Kammer auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks. Dem Kläger war eine Kommunikation über das Gehör nicht nur mit seinem Bevollmächtigten ohne erkennbare größere Schwierigkeiten möglich, sondern auch mit dem Kammervorsitzenden. In vereinzelten Momenten mehrfach akustischer Einwirkungen schien er jedoch Schwierigkeiten zu haben, den Sitzungsverlauf vollständig zu erfassen und bedurfte kurzer Erläuterungen seines Bevollmächtigten oder des Gerichts. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. beträgt die Verständlichkeit des Klägers im freien Schallfeld für Einsilber mit zwei getragenen Hörgeräten 50 % (ohne Hörhilfen 5 %).
Soweit der Kläger allerdings der Auffassung ist, diese Funktionsstörung des Gehörs begründe einen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF", weil eine kommunikative Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen nicht sinnvoll möglich sei, ist dies unzutreffend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der offenbar rekurrierte Ausschluss ständiger Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV, sondern des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV ist, dessen Einschlägigkeit - wie dargelegt - hingegen bereits an einem GdB von mindestens 80 scheitert. Im Rahmen der einzig in Betracht kommenden Variante des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV ist schlicht nach einer ausreichenden Verständigung über das Gehör auch mit Gehörhilfen zu fragen. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer weder auf eine kommunikative Teilhabefähigkeit unter pluraler Geräuscheinwirkung an, noch kann auf einen starren GdB-Wert für das Gehör zurückgegriffen werden. Soweit in der Rechtsprechung teilweise ausgeführt wird, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV lägen dann vor, wenn eine beidseitige Hörschädigung mindestens einen GdB von 50 bedinge (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 10 SB 197/11, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2013 - L 11 SB 137/11; Urteil vom 15.03.2012 – L 11 SB 105/09, juris) schließt sich die Kammer dem an, als dies notwendige aber nicht hinreichende Bedingung für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" ist. Während der Grad der Behinderung für Hörschäden – durchaus systematisch untypisch – nach der VersMedV, Teil B Nr. 5 ohne Hilfen zu bestimmen ist, kommt es im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV gerade auf die Situation mit Hörhilfeversorgung an. Danach ist zwanglos denkbar, dass ein Hörbeschädigter mit einem GdB von 70 faktisch (mit Hörhilfen) sich besser über das Gehör verständigen kann als ein anderer mit einem GdB von "nur" 50 oder 60. Denn die mögliche Versorgungsqualität mit Hörhilfen steht nicht in einem deduktiven Zusammenhang mit dem Ausmaß der Hörbeeinträchtigung ohne Hilfsmittel. Eine starre GdB-Grenze verbietet sich im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV damit. Wortlautgetreu ist die faktisch ausreichende Verständigung maßgebend. Dabei ist jedenfalls eine solche Verständigungsmöglichkeit über das Gehör (auch) mit Hörhilfen als ausreichend zu betrachten, die eine weitgehend problemlose Dialogfähigkeit gewährleistet. Nicht erforderlich i. S. einer ausreichenden Verständigung ist eine sinnvolle Kommunikationsteilhabefähigkeit unter dem Einfluss mehrerer Geräuschquellen. Ein solches Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs "ausreichend", der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, ist zu weit. Dies schließt die Kammer zunächst aus dem Wortlaut der Norm. Der Begriff der "Verständigung" weist auf die Fähigkeit überhaupt mit anderen Menschen über das Gehör in Kontakt treten zu können; impliziert eine rudimentäre Form der Kommunikation. Unter systematischen Gesichtspunkten gebietet nicht nur der Blick auf die alternative Voraussetzung der Gehörlosigkeit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ein enges Normverständnis, vielmehr auch der Abgleich mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBStV. Nach Nr. 1 erhalten neben blinden nur sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages. Dabei ist nach Teil B Nr. 4 der VersMedV - im Unterscheid zur Gehörschädigung - für den GdB der bereits mit Hilfsmitteln korrigierte Visus entscheidend. Ein GdB von 60 bedeutet hier nach Teil B Nr. 4.3 VersMedV etwa eine Sehschärfe von 0,16 auf beiden Augen. Dies entspricht z. B. einem nasalen Gesichtshälftenausfall eines Ausges bei gleichzeitigem Verlust oder Blindheit des anderen Auges (Teil B Nr. 4.5 VersMedV). Verlangte man für eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV die erhaltene Fähigkeit einer Kommunikationsteilhabe unter mehrfacher Geräuscheinwirkung – und damit eine nahezu unbeeinträchtigte Funktionalität des Gehörs mit Hörhilfen – wäre eine Vergleichbarkeit auch mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV keinesfalls mehr gewahrt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV weist nicht nur in dem Mindesterfordernis eines nicht nur vorübergehenden GdB von 80 systematisch auf eine enge Auslegung des Begriffs "ausreichend" im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV, vielmehr noch durch die kumulative Voraussetzung einer ständigen Teilnahmeunfähigkeit an öffentlichen Veranstaltungen. Einzig im Rahmen dieses (Teil)bereiches der teleologisch-systematischen Betrachtung wirkt sich das fehlerhafte Rechtsverständnis des Klägers vom Begriff der öffentlichen Veranstaltung aus. Eine unbestrittene Hinderung des Klägers an kommunikativer Teilnahme etwa an Konzerten oder Volksfesten o.ä. über das Gehör mit einem generellen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen gleichzusetzen verengt mit der zutreffenden Auffassung des Beklagten den Begriff der öffentlichen Veranstaltung unzulässig. Öffentliche Veranstaltung ist nämlich jede grundsätzlich der Allgemeinheit uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinne einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art, die länger als 30 Minuten dauert; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (Bayerisches LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12 = juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG; auch BSG Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 16.03.1994, 9/9a RVs 3/83; Urteil vom 12.02.1997, 9/9a RVs 2/93; LSG NRW Urteil vom 18.01.2006; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom15.03.2012 - L 11 SB 105/09, juris Rn. 41). Dazu gehören nicht nur Theater-, Oper-, Konzert- und Kinovorstellungen oder Volksfeste, sondern auch Veranstaltungen wie etwa Ausstellungen, Messen, Museen, Gottesdienste, Sportveranstaltungen sowie Tier- und Pflanzengärten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr 15 = BSGE 53, 175, juris Rn 16 ff; LSG NRW, Urteil vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris, Rn. 22). Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Mitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson (Bayerisches LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12 = juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 11.09.1991 - 9/9a RVs 15/98, juris Rn. 9). Die Unmöglichkeit zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leides ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Sie kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nur dann bejaht werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der aus Sicht des BSG ohnehin problematische Nachteilsausgleich "RF" nur den Personengruppen zu Gute kommt, die den gesetzlich in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 RBStV ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a Rvs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; LSG NRW, Urteil vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris). Ist die Teilnahmefähigkeit an einer öffentlichen Veranstaltung vorliegend also nicht unmittelbar entscheidend, bietet auch das überkommen strikte Verständnis jedoch Anhalt für ein enges Verständnis des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV, das einem Anspruch des Klägers auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" entgegensteht.
Anhaltspunkte dafür, dass medizinische Gründe zur Annahme eines Härtefalles im Sinn des § 4 Abs. 6 RBStV führen liegen nicht vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein GdB von weniger als 80 festgestellt ist, die betroffene Person jedoch insbesondere aus psychischen Gründen ständig nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012, B 9 SB 2/11 R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2013, L 3 SB 3862/12). Da der Beklagte nur Feststelllungen zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu treffen hat, sind dabei andere als medizinische Gründe für die Bejahung eines Härtefalls vorliegend nicht zu prüfen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt zuletzt die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Ermäßigung von der Rundfunkgebühr).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 00.00.0000 erstmals beim Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF". Bereits seit diesem Zeitpunkt steht er in fortlaufenden Lei-tungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Zur Begründung seines Antrages führte er Kniebeschwerden, Hustenattaken, Schwindel und Depressionen an und legte Arztbriefe des Chirurgen Dr. K., des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. N. des Allgemeinmediziners Dr. U., des Facharztes für Neurologie Dr. W. der Unfallchirurgie des Städtischen Krankenhauses Heinsberg, des Pathologen Dr. H., des Radiologen Dr. T. sowie eine medizinische Auskunft des praktischen Arztes Dr. I. für das Versorgungsamt Aachen aus dem Jahr 1980 vor.
Der Beklagte holte zunächst Befundberichte des Hals- Nasen-Ohren-Arztes Dr. N., des Chirurgen T. und des Allgemeinmediziners Dr. U. mit weiteren Arztbriefen ein. Nach Auswertung durch seinen medizinischen Dienst (Dr. N.) forderte der Beklagte ergänzend ein Sprachaudiogramm bei Dr. N. an und ließ durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. L. ein versorgungsärztliches Gutachten erstellen. Nach versorgungsärztlicher Bewertung einer Hörminderung beidseits mit einem Einzel-GdB von 30 sowie Funktionsstörungen der Psyche, der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen, jeweils mit einem Einzel-GdB von 10, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 einen Grad der Behinderung des Klägers von 30 fest.
Hiergegen legte der Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Sein Bevollmächtigter bat sogleich um eine rechtsmittelfähige Bescheidung, eine Begründung sei nicht beabsichtigt.
Insofern wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.
Mit seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" begehrt.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht jeweils einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L1. und des Facharztes für innere Medizin Herrn L2 eingeholt. Sodann hat das Gericht gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst den Arzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin, Sozialmedizin Dr. Q. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches dieser unter dem 00.00.0000 erstellt hat. Im Anschluss daran hat der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Prof. Dr. B. unter dem 11.09.2013 ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten im Rahmen der sozialgerichtlichen Amtsermittlung erstellt.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 schließlich einen Teilvergleich geschlossen, im Rahmen dessen der Kläger sein Begehr auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" hat fallen lassen und der Beklagte sich unter Änderung seines Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 bereit erklärt hat, bei dem Kläger ab dem 00.00.0000 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.
Der Kläger trägt über seinen Bevollmächtigen vor, zwar sei er mit Hörhilfen in einem Zwiegespräch verständigungsfähig, jedoch schwinde seine kommunikative Teilnahmefähigkeit bei Einwirken mehrerer Geräuschquellen. Er ist der Ansicht, dass diese Situation aber typisch für öffentliche Veranstaltungen sei. Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. entsprächen sinngemäß den Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Änderungen in der Formulierung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit könnten nicht dazu führen, dass ein Sachverhalt, der sinngemäß ein Merkzeichen rechtfertige, nicht mehr Berücksichtigung finden solle.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Beklagten über den geschlossenen Teilvergleich hinaus zu verpflichten, bei dem Kläger ab dem 00.00.0000 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" komme nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen mit mehreren Geräuschquellen nicht kommunikativ sinnvoll teilnehmen könne. Einer solchen Ansicht liege insbesondere ein zu enges Verständnis des Begriffes der öffentlichen Veranstaltung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Grunde.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die bezeichneten Gutachten verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- statthafte Klage (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 6/12 R, juris) ist zulässig. Gleichwohl der Kläger am 00.00.0000 und fortlaufend bis zum Tag der mündlichen Verhandlung im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden hat, verneint die Kammer ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht. Zwar ist der Kläger als Empfänger von Arbeitslosengeld II ohnehin vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), während die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" nur eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel ermöglicht (vgl. dazu II.). Jedoch ist das Konzept des SGB II (vgl. insbesondere §§ 1-3) auf eine vorübergehende Hilfebedürftigkeit gerichtet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – ohne dass die Kammer daran begründet zweifelt – vorgetragen, auch tatsächlich in näherer Zukunft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausscheiden zu können, so dass die alsbaldige Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" für ihn einen konkreten Rechtsvorteil begründete.
II. Das verbliebene Klagebegehr ist aber unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 00.00.0000 nach Abschluss des Teilvergleiches in der öffentlichen Sitzung vom 15.04.2014 nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF".
Gemäß § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Nachteilsausgleichen gehört das hier streitige Merkzeichen "RF", das nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Eine volle Befreiung von den Rundfunkgebühren hat das Merkzeichen nur bis zum 00.00.0000 bedingt. Seit dem 01.01.2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht mehr durch Gebühren, sondern durch Beiträge finanziert. Dies regelt nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010, der in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 1, 2 und 6 des RBStV sind bereits zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten). Bei den in § 4 Abs. 2 RBStV aufgeführten gesundheitlichen Einschränkungen wird keine Befreiung mehr gewährt, es werden die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die medizinischen Voraussetzungen wurden nicht geändert, entsprechen vielmehr vollständig § 6 Abs. Nr. 7-8 des bis anhin geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner achten Fassung (RGebStV) (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3 SB 3862/12 –, juris Rn. 21). Danach wird der Rundfunkbeitrag sehbehinderten Personen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigten, die gehörlos sind, oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Gehörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 RBStV), ermäßigt. Diesen Personen steht folglich das Merkzeichen "RF" zu. Eine Inanspruchnahme dieses Nachteilsausgleiches ist überdies gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV behinderten Menschen eröffnet, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. (zum Merkzeichen BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 9 SB 2/11 R, juris).
Nach Auffassung der Kammer kommt für die Zeit ab 01.01.2013 auch für die in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV genannten Personen eine Eintragung des Merkzeichens "RF" in den Schwerbehindertenausweis in Betracht, auch wenn ihnen keine Beitragsbefreiung mehr zusteht (vgl. zu dieser Frage auch: SG Dortmund, Urteil vom 13.02.2013, S 7 SB 2213/11, juris). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV genannten Personen von der Inanspruchnahme oder dem Nachweis ihres Nachteilsausgleichs ausschließen wollte. Näher liegt es anzunehmen, dass nur der Kreis der vom Rundfunkbeitrag Befreiten eingeschränkt werden sollte, ohne gleichzeitig auf eine Anpassung von § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV an die zum 01.01.2013 in Kraft tretende Änderung der Rundfunkbeitragsbefreiung bzw. die Einführung der Beitragsermäßigung hinzuwirken. Gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs, der in der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt, ist zu dessen Nachweis ebenso im Schwerbehindertenausweis einzutragen wie das Erfüllen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs, der zur Beitragsbefreiung führt. Es darf davon ausgegangen werden, dass es der Verordnungsgeber der Schwerbehindertenausweisverordnung bei der Neufassung des § 3 SchwbAwV zum 01.01.2013 (vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 07.06.2012, BGBl I, S. 1275) schlicht versäumt hat, die Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht umzusetzen. Dies zeigt die weitere Verwendung des Terminus "Rundfunkgebührenpflicht".
Bei dem Kläger liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" – auch ab dem 00.00.0000 - nicht vor.
Die Tatbestände des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 RBStV sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger ist weder blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen einer Sehbehinderung, noch beträgt der bei ihm ab dem 00.00.0000 festzustellende GdB nicht nur vorübergehend 80. Vielmehr ist bei dem Kläger nach dem den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B entsprechenden Teilvergleich der Beteiligten ab dem 00.00.0000 ein GdB von 70 festzustellen, der einzig auf einer beidseits an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beruht.
Aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV liegen jedoch nicht vor. Der Kläger ist weder gehörlos (vgl. Teil B Nr. 5.2.4 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)) noch ist ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich. Der Sachverständige Hals-Nasen-Ohren-Arzt Prof. Dr. B,, ab dessen Tag der Untersuchung ein GdB von 70 bei dem Kläger festzustellen ist, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 ausgeführt, bei der beim Kläger möglichen und vorhandenen Versorgung mit Hörgeräten bestehe ein für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sowie die sprachliche Kommunikation in der Regel ausreichendes Hörvermögen. Der Kläger ist der Feststellung einer ausreichenden Kommunikations- und Verständigungsfähigkeit über das Gehör auch nicht generell entgegengetreten. Vielmehr hat er eingeräumt, dass eine Verständigung mit Hörhilfen zumindest insoweit gelinge, wie er sich in einem Dialog befinde. Erst wenn mehrere Geräuschquellen auf ihn einwirkten sei eine Kommunikation nur noch in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Allerdings betreffe dies gerade die typische Situation einer Veranstaltung, insbesondere von Konzerten und Volksfesten o.ä., an denen er letztlich nicht kommunikativ teilnehmen könne. Soweit Prof. Dr. B. in einer gerichtlich erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.0000 die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" schließlich doch tendenziell bejaht hat, beruht dies darauf, dass der Sachverständige den Begriff der öffentlichen Veranstaltung unter dem Eindruck der klägerischen Einwände gegen eine Verneinung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" - zudem unter "sinngemäßem" Rückgriff auf veraltete Rechtsgrundlagen - unzutreffend verengt hat. Tatsächlich ist der Vortrag des Klägers, seine Kommunikationsfähigkeit über das Gehör sei trotz einer Versorgung mit Gehörhilfen etwa in einem Zwiegespräch gegeben, bei mehreren Geräuschquellen aber sehr eingeschränkt, glaubhaft. Dieser ergänzenden medizinischen Einschätzung Prof. Dr. B. folgt die Kammer auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks. Dem Kläger war eine Kommunikation über das Gehör nicht nur mit seinem Bevollmächtigten ohne erkennbare größere Schwierigkeiten möglich, sondern auch mit dem Kammervorsitzenden. In vereinzelten Momenten mehrfach akustischer Einwirkungen schien er jedoch Schwierigkeiten zu haben, den Sitzungsverlauf vollständig zu erfassen und bedurfte kurzer Erläuterungen seines Bevollmächtigten oder des Gerichts. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. beträgt die Verständlichkeit des Klägers im freien Schallfeld für Einsilber mit zwei getragenen Hörgeräten 50 % (ohne Hörhilfen 5 %).
Soweit der Kläger allerdings der Auffassung ist, diese Funktionsstörung des Gehörs begründe einen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF", weil eine kommunikative Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen nicht sinnvoll möglich sei, ist dies unzutreffend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der offenbar rekurrierte Ausschluss ständiger Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV, sondern des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV ist, dessen Einschlägigkeit - wie dargelegt - hingegen bereits an einem GdB von mindestens 80 scheitert. Im Rahmen der einzig in Betracht kommenden Variante des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV ist schlicht nach einer ausreichenden Verständigung über das Gehör auch mit Gehörhilfen zu fragen. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer weder auf eine kommunikative Teilhabefähigkeit unter pluraler Geräuscheinwirkung an, noch kann auf einen starren GdB-Wert für das Gehör zurückgegriffen werden. Soweit in der Rechtsprechung teilweise ausgeführt wird, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV lägen dann vor, wenn eine beidseitige Hörschädigung mindestens einen GdB von 50 bedinge (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 10 SB 197/11, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2013 - L 11 SB 137/11; Urteil vom 15.03.2012 – L 11 SB 105/09, juris) schließt sich die Kammer dem an, als dies notwendige aber nicht hinreichende Bedingung für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" ist. Während der Grad der Behinderung für Hörschäden – durchaus systematisch untypisch – nach der VersMedV, Teil B Nr. 5 ohne Hilfen zu bestimmen ist, kommt es im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV gerade auf die Situation mit Hörhilfeversorgung an. Danach ist zwanglos denkbar, dass ein Hörbeschädigter mit einem GdB von 70 faktisch (mit Hörhilfen) sich besser über das Gehör verständigen kann als ein anderer mit einem GdB von "nur" 50 oder 60. Denn die mögliche Versorgungsqualität mit Hörhilfen steht nicht in einem deduktiven Zusammenhang mit dem Ausmaß der Hörbeeinträchtigung ohne Hilfsmittel. Eine starre GdB-Grenze verbietet sich im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV damit. Wortlautgetreu ist die faktisch ausreichende Verständigung maßgebend. Dabei ist jedenfalls eine solche Verständigungsmöglichkeit über das Gehör (auch) mit Hörhilfen als ausreichend zu betrachten, die eine weitgehend problemlose Dialogfähigkeit gewährleistet. Nicht erforderlich i. S. einer ausreichenden Verständigung ist eine sinnvolle Kommunikationsteilhabefähigkeit unter dem Einfluss mehrerer Geräuschquellen. Ein solches Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs "ausreichend", der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, ist zu weit. Dies schließt die Kammer zunächst aus dem Wortlaut der Norm. Der Begriff der "Verständigung" weist auf die Fähigkeit überhaupt mit anderen Menschen über das Gehör in Kontakt treten zu können; impliziert eine rudimentäre Form der Kommunikation. Unter systematischen Gesichtspunkten gebietet nicht nur der Blick auf die alternative Voraussetzung der Gehörlosigkeit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ein enges Normverständnis, vielmehr auch der Abgleich mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBStV. Nach Nr. 1 erhalten neben blinden nur sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages. Dabei ist nach Teil B Nr. 4 der VersMedV - im Unterscheid zur Gehörschädigung - für den GdB der bereits mit Hilfsmitteln korrigierte Visus entscheidend. Ein GdB von 60 bedeutet hier nach Teil B Nr. 4.3 VersMedV etwa eine Sehschärfe von 0,16 auf beiden Augen. Dies entspricht z. B. einem nasalen Gesichtshälftenausfall eines Ausges bei gleichzeitigem Verlust oder Blindheit des anderen Auges (Teil B Nr. 4.5 VersMedV). Verlangte man für eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV die erhaltene Fähigkeit einer Kommunikationsteilhabe unter mehrfacher Geräuscheinwirkung – und damit eine nahezu unbeeinträchtigte Funktionalität des Gehörs mit Hörhilfen – wäre eine Vergleichbarkeit auch mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV keinesfalls mehr gewahrt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV weist nicht nur in dem Mindesterfordernis eines nicht nur vorübergehenden GdB von 80 systematisch auf eine enge Auslegung des Begriffs "ausreichend" im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV, vielmehr noch durch die kumulative Voraussetzung einer ständigen Teilnahmeunfähigkeit an öffentlichen Veranstaltungen. Einzig im Rahmen dieses (Teil)bereiches der teleologisch-systematischen Betrachtung wirkt sich das fehlerhafte Rechtsverständnis des Klägers vom Begriff der öffentlichen Veranstaltung aus. Eine unbestrittene Hinderung des Klägers an kommunikativer Teilnahme etwa an Konzerten oder Volksfesten o.ä. über das Gehör mit einem generellen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen gleichzusetzen verengt mit der zutreffenden Auffassung des Beklagten den Begriff der öffentlichen Veranstaltung unzulässig. Öffentliche Veranstaltung ist nämlich jede grundsätzlich der Allgemeinheit uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinne einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art, die länger als 30 Minuten dauert; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (Bayerisches LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12 = juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG; auch BSG Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 16.03.1994, 9/9a RVs 3/83; Urteil vom 12.02.1997, 9/9a RVs 2/93; LSG NRW Urteil vom 18.01.2006; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom15.03.2012 - L 11 SB 105/09, juris Rn. 41). Dazu gehören nicht nur Theater-, Oper-, Konzert- und Kinovorstellungen oder Volksfeste, sondern auch Veranstaltungen wie etwa Ausstellungen, Messen, Museen, Gottesdienste, Sportveranstaltungen sowie Tier- und Pflanzengärten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr 15 = BSGE 53, 175, juris Rn 16 ff; LSG NRW, Urteil vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris, Rn. 22). Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Mitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson (Bayerisches LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12 = juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 11.09.1991 - 9/9a RVs 15/98, juris Rn. 9). Die Unmöglichkeit zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leides ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Sie kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nur dann bejaht werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der aus Sicht des BSG ohnehin problematische Nachteilsausgleich "RF" nur den Personengruppen zu Gute kommt, die den gesetzlich in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 RBStV ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a Rvs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; LSG NRW, Urteil vom 21. April 2010 – L 10 SB 22/09 –, juris). Ist die Teilnahmefähigkeit an einer öffentlichen Veranstaltung vorliegend also nicht unmittelbar entscheidend, bietet auch das überkommen strikte Verständnis jedoch Anhalt für ein enges Verständnis des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 RBStV, das einem Anspruch des Klägers auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" entgegensteht.
Anhaltspunkte dafür, dass medizinische Gründe zur Annahme eines Härtefalles im Sinn des § 4 Abs. 6 RBStV führen liegen nicht vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein GdB von weniger als 80 festgestellt ist, die betroffene Person jedoch insbesondere aus psychischen Gründen ständig nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012, B 9 SB 2/11 R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2013, L 3 SB 3862/12). Da der Beklagte nur Feststelllungen zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu treffen hat, sind dabei andere als medizinische Gründe für die Bejahung eines Härtefalls vorliegend nicht zu prüfen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved