Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 5892/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 571/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.01.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung.
Der am 05.07.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2009 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Zum Fälligkeitszeitpunkt am 31.01.2013 erhielt er von der A. S. AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag in Höhe von 88.607,70 EUR. Hierbei handelt es sich um eine Anlage, bei der Beträge aus Bruttoentgeltumwandlung auf das A. L. Vorsorgekonto eingezahlt wurden. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers verwaltete das Konto. Jährlich ab 01.12.2002 bis einschließlich 2005 flossen 10.000 EUR und am 01.12.2006 20.000 EUR dem Konto zu (insgesamt 70.000 EUR). Es bestand eine Gesamtzusage des Unternehmens an die Mitarbeiter bezüglich dieser betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung. Die Gesamtzusage war am 12.11.2002 veröffentlicht worden; der Kläger hatte am 25.11.2002 seine Teilnahme erklärt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2013 mit, dass wegen der Kapitalzahlung ein monatlicher Betrag zu errechnen sei, der für die nächsten 120 Monate als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei verpflichtet, hierauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Damit seien ab 01.02.2013 monatlich Beiträge in Höhe von 15,5 % bzw. 114,45 EUR zur Krankenversicherung und nach einem Satz von 2,3 % d.H.in Höhe von 16,98 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte nehme zugleich die Aufgabe der Pflegeversicherung wahr.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 01.03.2013. Er habe in das Vorsorgekonto ausschließlich aus seinem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt. Damit hätten sich seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Bruttoentgeltumwandlung nicht verringert. Wenn nun hierauf Beiträge auf die Auszahlung erhoben würden, bedeute dies einen Kapitalverlust, ohne dass der Beklagten zum früheren Zeitraum Beiträge entgangen seien. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass er nur einen geringeren Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu leisten habe und jedenfalls das nicht korrekt sei.
Mit neuem Bescheid vom 28.03.2013 teilte die Beklagte mit, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5 % und derjenige zur Pflegeversicherung 2,05 % (wegen der Elterneigenschaft des Klägers) betrage. Es seien daher ab Februar 2013 richtigerweise 114,45 EUR zur Krankenversicherung und 15,14 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kapitalleistung stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, auf die gemäß § 229 SGB V die Beiträge zu leisten seien. Es sei unerheblich, dass in der Ansparphase das Einkommen des Klägers über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.10.2013 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Er verfolgte sein Begehren weiter. Es könne nicht angehen, dass Verluste der angesparten und aus seinem Einkommen eingezahlten Summe hingenommen werden müssten.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2014 (S 19 KR 5892/13) wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei verpflichtet, aus der streitgegenständlichen Kapitalzahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dies folge aus §§ 237, 229 SGB V sowie aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Zu den der gesetzlichen Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V), auf die Beiträge zu leisten seien, gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dass 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde zu legen sei, ergebe sich aus § 229 SGB V. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und gültig (BVerfG, 07.04.2008, 1 BvR 1924/07). Die Beklagte habe die Bestimmungen rechtsfehlerfrei angewandt. Der Arbeitgeber sei während der gesamten Versicherungslaufzeit Versicherungsnehmer der Direktversicherung bei der A. S. geblieben. Er habe damit die Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer abgeschlossen. Damit liege eine betriebliche Altersversorgung vor. Sie werde nicht dadurch zu einer privaten Lebensversicherung, dass der Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge aus seinem Arbeitsentgelt selbst aufbringe. Auch die ausschließlich durch Arbeitnehmer finanzierte Direktversicherung sei als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren. Der Kläger habe die arbeitsrechtlichen, insolvenzrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Konstruktion genutzt. Ob hypothetisch im Zeitpunkt der Anlage Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erspart wurden, sei nicht entscheidend. Der Gesetzgeber habe sich auch entschieden, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleichzustellen. Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen, die nicht auf die frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, habe er unberücksichtigt gelassen. Dass die Beitragspflicht aufgrund der Gesetzesänderung auch den Versicherungsvertrag erfasse, der vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sei, verstoße nicht gegen das Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Verfassungs wegen gehindert gewesen, Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen.
Gegen den am 11.01.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.02.1014 Berufung eingelegt.
Er vertieft sein Vorbringen, Vertrauensschutz sei verletzt. Durch die Versicherungspflicht könne ein Verlust eintreten, was gegen Art. 14 GG verstoße. Es sei nicht gerechtfertigt Betriebsrente und Gehaltsumwandlung gleich zu behandeln. Die Gehaltsumwandlung müsse wie die private Altersversorgung behandelt werden. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den gesamten zugeflossenen Betrag der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen. Allenfalls sei das umgewandelte Einkommen (70.000 EUR) heranzuziehen. Die Politik kenne das Gerechtigkeitsproblem. Mit der Begründung, dass ansonsten der Krankenversicherung Beiträge entgingen, werde aber eine Enteignung von Rentnern gerechtfertigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats eine Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale einer Betriebsrente, einer Gehaltsumwandlung und einer rein privaten Vorsorge vorgelegt. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass Gehaltsumwandlung und private Vorsorge in wesentlichen Merkmalen übereinstimmten, weswegen die Gehaltsumwandlung dem Bereich der privaten Vorsorge zuzurechnen sei. Er vertritt in einem unter dem 22.10.2014 abgefassten Schriftsatz, den er in der mündlichen Verhandlung des Senats im Wesentlichen verlesen hat, die Auffassung, das in die Gehaltsumwandlung eingezahlte Geld sei ausschließlich sein Eigentum. Ihm Teile hiervon zu entziehen, verstoße gegen Art. 14 GG. Betriebsrenten und Gehaltsumwandlung seien so unterschiedliche Anlageformen, dass eine gleiche Heranziehung zu Beitragszahlungen gegen Art. 3 GG verstoße. Insoweit würden zwei sachlich nicht vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 09.01.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskomplexes aus §§ 237, 229 SGB V.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 25.07.2014 durchgeführt und die A. L. Deutschland GmbH angeschrieben. Diese legte am 26.08.2014 dar, dass der Art des Kontos (sog. Aufbaukonto) eine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1a BetrAVG zugrunde gelegen habe und legte die Erstteilnahmeerklärung des Klägers vom 25.11.2002 vor. Die Gesamtzusage (Angebot für alle Mitarbeiter) sei am 12.11.2002 veröffentlicht worden.
Die Akte des Sozialgerichts Stuttgart S 19 KR 5892/13 sowie die Akte der Beklagten liegen dem Senat vor. Hierauf wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die angefochtenen Bescheide betreffen wiederkehrende bzw. laufende Geldleistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Leistungen, die an Sozialleistungsberechtigte erbracht, sondern auch Leistungen, die (etwa von Sozialversicherungsträgern) vom Einzelnen gefordert werden, wie die hier streitigen Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.1999, - B 12 KR 51/98 B -; Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 3975/09 -). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage zu Recht mit seinem Gerichtsbescheid vom 11.01.2014 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 28.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind formell (a) und materiell rechtmäßig (b). Der Kläger ist gesetzlich verpflichtet auf die Kapitalzahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, die zutreffend festgesetzt wurden.
a) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit (sachlich) zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Diese Bestimmung gilt für den Kläger, der den Krankenversicherungsbeitrag gem. § 250 Abs. 1 SGB V und den Pflegeversicherungsbeitrag gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI allein zu tragen und deswegen gem. § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch zu zahlen hat. Dies ist geschehen.
b) Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge sind §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V).
Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht und auch das Bundessozialgericht bereits mehrfach und auch unter Prüfung der hier vom Kläger genannten Gesichtspunkte des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz), des Art. 14 GG (Eigentumsschutz) sowie der Erfassung älterer Anlagen durch die jüngere Gesetzesänderung (Rückwirkung/Vertrauensschutz) entschieden haben, sind die hier maßgeblichen Normen verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 - juris; BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 - juris; BSG, Urt. v. 30.3.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.). Die Argumente des Klägers sind demgegenüber auch bezogen auf seinen konkreten Fall nicht stichhaltig. Eine unterschiedliche Behandlung (i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG) des dem betrieblichen Bereich zugeordneten Ansparkontos aus Entgeltumwandlung und einer rein privaten Anlage, die der Kläger ebenfalls nach Auszahlung des Entgelts hätte wählen können, liegt zwar vor. Der Benachteiligung der Anlage "Ansparkonto aus Bruttoentgeltumwandlung" durch die gesetzlich geregelte Pflicht, Beiträge zu entrichten, steht aber, verglichen mit der rein privaten Vorsorge, der Vorteil gegenüber, dass das Bruttoentgelt umgewandelt wurde. Eine rein private Vorsorge hätte der Kläger erst aus dem versteuerten Einkommen aufbauen können. Es liegen ersichtlich (regelmäßig) gewichtige Unterschiede vor. Diese durften den Gesetzgeber hinsichtlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bewegen, unterschiedliche Rechtsfolgen an die durch den Kläger verglichenen Anlagen zu knüpfen, je nachdem, ob sie der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen sind. Die vorgenommene Typisierung, die sich eines formal einfach zu handhabenden Kriteriums bedienen darf, ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08-, juris Rn. 14 ff.). Nicht ersichtlich ist im konkreten Fall auch, wodurch die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht das Eigentumsrecht des Klägers (Art. 14 GG) verletzen soll. Betrachtete man den aus seinem unversteuerten Einkommen eingezahlten Betrag von 70.000 EUR als das Eigentum des Klägers, ist bei zutreffender Berechnung bereits festzustellen, dass dieses Kapital nicht angetastet wird. Dem Kläger verbleiben nach Abzug einer Beitragslast von insgesamt 15.550,65 EUR von der ausgeschütteten Summe 73.057,05 EUR, sodass eine Rendite vorliegt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dahin gestellt bleiben kann, ob die Erhebung von Beiträgen den Schutzbereich von Art. 14 GG oder den der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt. Jedenfalls wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung durch die Krankenversicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08-, juris, Rn. 10 und 11.).
Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Bei der Kapitalzahlung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Die zugeflossene Zahlung der A. S. AG beruht auf der betrieblichen Altersversorgung durch Brutto-Entgeltumwandlung, für die der Arbeitgeber eine Gesamtzusage erklärt hat (vgl. Bl. 32 ff.) und an der teilzunehmen sich der Kläger entschlossen hat (Bl. 44 GA). Hierbei nutzte der Kläger es aus, dass diese Form der Geldanlage steuerlich privilegiert war. Die Wahl dieser Anlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung beruhte auf der Entscheidung des Klägers. Die Zugehörigkeit zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist auch rechtlich eindeutig. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn "(3.) künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden oder (4.) der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ( ...) an eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitsgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst."
Die gesetzliche Rechtsfolge der Beitragspflicht dieser Zahlung liegt damit auf der Hand. Die Höhe des Beitragssatzes und die errechnete Beitragshöhe ist - nach Änderung des Bescheids des ersten Bescheids vom 26.02.2013 durch den Bescheid vom 28.03.2013 - nicht zu beanstanden.
Die Anknüpfung an den Auszahlbetrag entspricht dem Gesetz.
Der Senat hat auch bereits mehrfach entschieden, dass es unerheblich ist, ob in der Ansparphase während des Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze im Wege der Entgeltumwandlung eingesetzt wurde. Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (Senatsurteile vom 18.02.2013, - L 5 KR 214/12 - und vom 07.08.2013 - L 5 KR 206/13-). Es kommt nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einmal darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R -) und es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer - bei einer Direktversicherung - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prämien weitergezahlt hat, sofern nur der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geblieben und damit der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts gewahrt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -).
Soweit der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung und mit dem Schriftsatz vom 22.10.2014 zwischen Betriebsrenten und der Gehaltsumwandlung differenziert und dabei erhebliche Unterschiede gefunden hat, mag dies betriebswirtschaftlich so sinnvoll sein. Er übersieht dabei aber, dass beide Anlageformen der Sicherung im Alter dienen und über den Arbeitgeber vermittelt werden. Der rechtliche und vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigte Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen der betriebliche Bezug bzw. der - oben aufgezeigte - institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG vor. Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, bestand somit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung.
Der am 05.07.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2009 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Zum Fälligkeitszeitpunkt am 31.01.2013 erhielt er von der A. S. AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag in Höhe von 88.607,70 EUR. Hierbei handelt es sich um eine Anlage, bei der Beträge aus Bruttoentgeltumwandlung auf das A. L. Vorsorgekonto eingezahlt wurden. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers verwaltete das Konto. Jährlich ab 01.12.2002 bis einschließlich 2005 flossen 10.000 EUR und am 01.12.2006 20.000 EUR dem Konto zu (insgesamt 70.000 EUR). Es bestand eine Gesamtzusage des Unternehmens an die Mitarbeiter bezüglich dieser betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung. Die Gesamtzusage war am 12.11.2002 veröffentlicht worden; der Kläger hatte am 25.11.2002 seine Teilnahme erklärt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2013 mit, dass wegen der Kapitalzahlung ein monatlicher Betrag zu errechnen sei, der für die nächsten 120 Monate als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei verpflichtet, hierauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Damit seien ab 01.02.2013 monatlich Beiträge in Höhe von 15,5 % bzw. 114,45 EUR zur Krankenversicherung und nach einem Satz von 2,3 % d.H.in Höhe von 16,98 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte nehme zugleich die Aufgabe der Pflegeversicherung wahr.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 01.03.2013. Er habe in das Vorsorgekonto ausschließlich aus seinem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt. Damit hätten sich seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Bruttoentgeltumwandlung nicht verringert. Wenn nun hierauf Beiträge auf die Auszahlung erhoben würden, bedeute dies einen Kapitalverlust, ohne dass der Beklagten zum früheren Zeitraum Beiträge entgangen seien. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass er nur einen geringeren Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu leisten habe und jedenfalls das nicht korrekt sei.
Mit neuem Bescheid vom 28.03.2013 teilte die Beklagte mit, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5 % und derjenige zur Pflegeversicherung 2,05 % (wegen der Elterneigenschaft des Klägers) betrage. Es seien daher ab Februar 2013 richtigerweise 114,45 EUR zur Krankenversicherung und 15,14 EUR zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kapitalleistung stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, auf die gemäß § 229 SGB V die Beiträge zu leisten seien. Es sei unerheblich, dass in der Ansparphase das Einkommen des Klägers über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.10.2013 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Er verfolgte sein Begehren weiter. Es könne nicht angehen, dass Verluste der angesparten und aus seinem Einkommen eingezahlten Summe hingenommen werden müssten.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2014 (S 19 KR 5892/13) wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei verpflichtet, aus der streitgegenständlichen Kapitalzahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dies folge aus §§ 237, 229 SGB V sowie aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Zu den der gesetzlichen Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V), auf die Beiträge zu leisten seien, gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dass 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde zu legen sei, ergebe sich aus § 229 SGB V. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß und gültig (BVerfG, 07.04.2008, 1 BvR 1924/07). Die Beklagte habe die Bestimmungen rechtsfehlerfrei angewandt. Der Arbeitgeber sei während der gesamten Versicherungslaufzeit Versicherungsnehmer der Direktversicherung bei der A. S. geblieben. Er habe damit die Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer abgeschlossen. Damit liege eine betriebliche Altersversorgung vor. Sie werde nicht dadurch zu einer privaten Lebensversicherung, dass der Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge aus seinem Arbeitsentgelt selbst aufbringe. Auch die ausschließlich durch Arbeitnehmer finanzierte Direktversicherung sei als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren. Der Kläger habe die arbeitsrechtlichen, insolvenzrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Konstruktion genutzt. Ob hypothetisch im Zeitpunkt der Anlage Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erspart wurden, sei nicht entscheidend. Der Gesetzgeber habe sich auch entschieden, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleichzustellen. Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen, die nicht auf die frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, habe er unberücksichtigt gelassen. Dass die Beitragspflicht aufgrund der Gesetzesänderung auch den Versicherungsvertrag erfasse, der vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sei, verstoße nicht gegen das Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Verfassungs wegen gehindert gewesen, Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen.
Gegen den am 11.01.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.02.1014 Berufung eingelegt.
Er vertieft sein Vorbringen, Vertrauensschutz sei verletzt. Durch die Versicherungspflicht könne ein Verlust eintreten, was gegen Art. 14 GG verstoße. Es sei nicht gerechtfertigt Betriebsrente und Gehaltsumwandlung gleich zu behandeln. Die Gehaltsumwandlung müsse wie die private Altersversorgung behandelt werden. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den gesamten zugeflossenen Betrag der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen. Allenfalls sei das umgewandelte Einkommen (70.000 EUR) heranzuziehen. Die Politik kenne das Gerechtigkeitsproblem. Mit der Begründung, dass ansonsten der Krankenversicherung Beiträge entgingen, werde aber eine Enteignung von Rentnern gerechtfertigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats eine Gegenüberstellung der wesentlichen Merkmale einer Betriebsrente, einer Gehaltsumwandlung und einer rein privaten Vorsorge vorgelegt. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass Gehaltsumwandlung und private Vorsorge in wesentlichen Merkmalen übereinstimmten, weswegen die Gehaltsumwandlung dem Bereich der privaten Vorsorge zuzurechnen sei. Er vertritt in einem unter dem 22.10.2014 abgefassten Schriftsatz, den er in der mündlichen Verhandlung des Senats im Wesentlichen verlesen hat, die Auffassung, das in die Gehaltsumwandlung eingezahlte Geld sei ausschließlich sein Eigentum. Ihm Teile hiervon zu entziehen, verstoße gegen Art. 14 GG. Betriebsrenten und Gehaltsumwandlung seien so unterschiedliche Anlageformen, dass eine gleiche Heranziehung zu Beitragszahlungen gegen Art. 3 GG verstoße. Insoweit würden zwei sachlich nicht vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 09.01.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013 in Gestalt des Bescheids vom 28.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskomplexes aus §§ 237, 229 SGB V.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 25.07.2014 durchgeführt und die A. L. Deutschland GmbH angeschrieben. Diese legte am 26.08.2014 dar, dass der Art des Kontos (sog. Aufbaukonto) eine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1a BetrAVG zugrunde gelegen habe und legte die Erstteilnahmeerklärung des Klägers vom 25.11.2002 vor. Die Gesamtzusage (Angebot für alle Mitarbeiter) sei am 12.11.2002 veröffentlicht worden.
Die Akte des Sozialgerichts Stuttgart S 19 KR 5892/13 sowie die Akte der Beklagten liegen dem Senat vor. Hierauf wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die angefochtenen Bescheide betreffen wiederkehrende bzw. laufende Geldleistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Leistungen, die an Sozialleistungsberechtigte erbracht, sondern auch Leistungen, die (etwa von Sozialversicherungsträgern) vom Einzelnen gefordert werden, wie die hier streitigen Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.1999, - B 12 KR 51/98 B -; Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 3975/09 -). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage zu Recht mit seinem Gerichtsbescheid vom 11.01.2014 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 28.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind formell (a) und materiell rechtmäßig (b). Der Kläger ist gesetzlich verpflichtet auf die Kapitalzahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, die zutreffend festgesetzt wurden.
a) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit (sachlich) zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Diese Bestimmung gilt für den Kläger, der den Krankenversicherungsbeitrag gem. § 250 Abs. 1 SGB V und den Pflegeversicherungsbeitrag gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI allein zu tragen und deswegen gem. § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch zu zahlen hat. Dies ist geschehen.
b) Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge sind §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V).
Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht und auch das Bundessozialgericht bereits mehrfach und auch unter Prüfung der hier vom Kläger genannten Gesichtspunkte des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz), des Art. 14 GG (Eigentumsschutz) sowie der Erfassung älterer Anlagen durch die jüngere Gesetzesänderung (Rückwirkung/Vertrauensschutz) entschieden haben, sind die hier maßgeblichen Normen verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 - juris; BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 - juris; BSG, Urt. v. 30.3.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.). Die Argumente des Klägers sind demgegenüber auch bezogen auf seinen konkreten Fall nicht stichhaltig. Eine unterschiedliche Behandlung (i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG) des dem betrieblichen Bereich zugeordneten Ansparkontos aus Entgeltumwandlung und einer rein privaten Anlage, die der Kläger ebenfalls nach Auszahlung des Entgelts hätte wählen können, liegt zwar vor. Der Benachteiligung der Anlage "Ansparkonto aus Bruttoentgeltumwandlung" durch die gesetzlich geregelte Pflicht, Beiträge zu entrichten, steht aber, verglichen mit der rein privaten Vorsorge, der Vorteil gegenüber, dass das Bruttoentgelt umgewandelt wurde. Eine rein private Vorsorge hätte der Kläger erst aus dem versteuerten Einkommen aufbauen können. Es liegen ersichtlich (regelmäßig) gewichtige Unterschiede vor. Diese durften den Gesetzgeber hinsichtlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bewegen, unterschiedliche Rechtsfolgen an die durch den Kläger verglichenen Anlagen zu knüpfen, je nachdem, ob sie der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen sind. Die vorgenommene Typisierung, die sich eines formal einfach zu handhabenden Kriteriums bedienen darf, ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08-, juris Rn. 14 ff.). Nicht ersichtlich ist im konkreten Fall auch, wodurch die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht das Eigentumsrecht des Klägers (Art. 14 GG) verletzen soll. Betrachtete man den aus seinem unversteuerten Einkommen eingezahlten Betrag von 70.000 EUR als das Eigentum des Klägers, ist bei zutreffender Berechnung bereits festzustellen, dass dieses Kapital nicht angetastet wird. Dem Kläger verbleiben nach Abzug einer Beitragslast von insgesamt 15.550,65 EUR von der ausgeschütteten Summe 73.057,05 EUR, sodass eine Rendite vorliegt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dahin gestellt bleiben kann, ob die Erhebung von Beiträgen den Schutzbereich von Art. 14 GG oder den der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt. Jedenfalls wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung durch die Krankenversicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08-, juris, Rn. 10 und 11.).
Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Bei der Kapitalzahlung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Die zugeflossene Zahlung der A. S. AG beruht auf der betrieblichen Altersversorgung durch Brutto-Entgeltumwandlung, für die der Arbeitgeber eine Gesamtzusage erklärt hat (vgl. Bl. 32 ff.) und an der teilzunehmen sich der Kläger entschlossen hat (Bl. 44 GA). Hierbei nutzte der Kläger es aus, dass diese Form der Geldanlage steuerlich privilegiert war. Die Wahl dieser Anlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung beruhte auf der Entscheidung des Klägers. Die Zugehörigkeit zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist auch rechtlich eindeutig. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn "(3.) künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden oder (4.) der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ( ...) an eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitsgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst."
Die gesetzliche Rechtsfolge der Beitragspflicht dieser Zahlung liegt damit auf der Hand. Die Höhe des Beitragssatzes und die errechnete Beitragshöhe ist - nach Änderung des Bescheids des ersten Bescheids vom 26.02.2013 durch den Bescheid vom 28.03.2013 - nicht zu beanstanden.
Die Anknüpfung an den Auszahlbetrag entspricht dem Gesetz.
Der Senat hat auch bereits mehrfach entschieden, dass es unerheblich ist, ob in der Ansparphase während des Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze im Wege der Entgeltumwandlung eingesetzt wurde. Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (Senatsurteile vom 18.02.2013, - L 5 KR 214/12 - und vom 07.08.2013 - L 5 KR 206/13-). Es kommt nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einmal darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R -) und es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer - bei einer Direktversicherung - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prämien weitergezahlt hat, sofern nur der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geblieben und damit der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts gewahrt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -).
Soweit der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung und mit dem Schriftsatz vom 22.10.2014 zwischen Betriebsrenten und der Gehaltsumwandlung differenziert und dabei erhebliche Unterschiede gefunden hat, mag dies betriebswirtschaftlich so sinnvoll sein. Er übersieht dabei aber, dass beide Anlageformen der Sicherung im Alter dienen und über den Arbeitgeber vermittelt werden. Der rechtliche und vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigte Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen der betriebliche Bezug bzw. der - oben aufgezeigte - institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG vor. Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, bestand somit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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