Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 14/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4107/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug endgültig auf 1.277,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung von Krankenfahrten in den Jahren 2007/2008.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Inhaber der "T.-D.-Touristik", eines Taxi- und Omnibusunternehmens mit Betriebssitz in T., Landkreis S.-B.-K ... Das zuständige Landratsamt hatte ihm am 23.02.2006 und 08.12.2009 die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 29.04.2005 bis 31.05.2010 ua mit der Auflage erteilt, Taxen dürften nur am Betriebssitz in T. bereitgehalten werden. Ferner war der Kläger Inhaber der "Funk-T. V." mit Sitz in T.-N., Landkreis B.-H ... Die Tätigkeit dieses zum 01.03.2006 angemeldeten Unternehmens besteht laut Gewerbeanmeldung in der Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten sowie in Kurierfahrten. Im Landkreis B.-H. hatte der Kläger keine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung.
2007 und 2008 führte der Kläger nach ärztlicher Verordnung Krankenfahrten für Versicherte der Beklagten jeweils von Orten im Landkreis B.-H. aus durch, ua von der H.-Klinik in T.-N ... Mit Rechnungen vom 31.07. und 31.08.2010 forderte der Kläger von der Beklagten hierfür insgesamt 1.277,33 EUR. Die Beklagte beglich diese Rechnungen nicht.
Am 31.12.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er betreibe ein Taxi-Unternehmen mit Hauptsitz in T. und habe für "Funk-T. V." T.-N. Krankentransporte durchgeführt.
Die Beklagte hat im Wesentlichen erwidert, der Kläger habe für den Landkreis B.-H. keine Berechtigung zur Durchführung von Krankenfahrten gehabt. Die Ausführung von Personenbeförderungen von einem Betriebssitz ohne Genehmigung stelle eine Ordnungswidrigkeit nach dem PBefG dar.
Mit Urteil vom 14.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der für die Jahre 2007 und 2008 in Rechnung gestellten Krankenfahrten. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Abs 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sei. Als Fahrkosten werde nach § 60 Abs 3 Nr 2 SGB V bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden könne, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag anerkannt. Diese Regelung räume den gesetzlich Krankenversicherten einen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Fahrkosten ein, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 29.11.1995, 3 RK 32/94, juris) das Sachleistungsprinzip gelte, auch wenn dem Versicherten Fahrkosten in der Praxis vielfach in Form der Kostenerstattung gewährt würden. Der in der Literatur gegen die Geltung des Sachleistungsprinzips erhobene Einwand, bei einigen der in § 60 SGB V geregelten Beförderungsarten (etwa der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines privaten Kraftfahrzeugs) sei das Sachleistungsprinzip von vorneherein nicht durchführbar, führe nach Auffassung des BSG (29.11.1995, aaO) nicht dazu, dass auch bei denjenigen Krankentransportleistungen, die als Sachleistungen gewährt werden könnten, das Kostenerstattungsprinzip anzuwenden sei. Der Begriff der "Kostenübernahme" in § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V sei der Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs 1 SGB V nicht gleichzusetzen. Letztlich spreche für die Einordnung der Fahrkosten als Sachleistung, dass eine Kostenerstattung nach dem SGB V nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Das SGB V müsse dies ausdrücklich vorsehen. Während das BSG in seinem Urteil vom 29.11.1995 (aaO) aus der Geltung des Sachleistungsprinzips den Schluss ziehe, dass Krankentransportleistungen auch ohne vertragliche Regelung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer direkt abgerechnet werden könnten, weise das BSG in seiner späteren Entscheidung vom 03.11.1999 (B 3 KR 4/99 R, juris) zutreffend darauf hin, dass das Sachleistungsprinzip nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten habe. Es beschreibe lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden könne und wie sie von dieser gegenüber dem Versicherten zu erbringen sei. An dieser Rechtsbeziehung sei der Leistungserbringer nicht beteiligt; er könne aus dem Sachleistungsprinzip erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkasse abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB V), Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlten derartige Verträge, könne der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gelte (unter Verweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 04.04.2007, L 5 KR 518/07 ER-B, juris). Dieser letztgenannten Auffassung des BSG schließe sich das SG in vollem Umfang an. Ein direkter Vergütungsanspruch des Klägers als Inhaber eines Taxiunternehmens gegen die Beklagte bestünde daher nur bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten. Hieran gebe es erhebliche Zweifel. Nach der Auskunft der Beklagten vom 09.08.2013 habe diese bis zum 01.05.2013 Zulassungsbescheide der AOK Baden-Württemberg anerkannt. Wie das SG in Parallelverfahren mit Urteilen vom gleichen Tag entschieden habe (S 1 KR 5/11, S 1 KR 5/12 und S 1 KR 15/13), habe vom 01.06.2006 bis 13.08.2008 keine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der AOK Baden-Württemberg bestanden. Ob es damit auch an einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten in diesem Zeitraum fehle, könne jedoch offen bleiben, da ein Vergütungsanspruch unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung nicht bestehe.
Einem Vergütungsanspruch stehe entgegen, dass die Leistungen unter Verstoß gegen die Regelungen des PBefG erbracht worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung hätten Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machten, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollziehe. Dies werde dadurch erreicht, dass dem sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zustehe, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden seien (unter Verweis auf BSG 08.09.2004, B 6 KA 14/03 R; BSG 17.03.2005, B 3 KR 2/05 R; BSG 10.04.2008, B 3 KR 8/07 R; jeweils mwN; alle juris). Nur soweit bestimmte Vorschriften reine Ordnungsfunktion hätten, bestehe kein Grund, dem Leistungserbringer trotz im Übrigen ordnungsgemäß erbrachter Leistungen eine Entschädigung zu versagen (unter Verweis auf BSGE 92, 223). Dem Kläger sei vom Landratsamt des Landkreises S.-B.-K. für den Zeitraum vom 29.04.2005 bis 31.05.2010 die erforderliche Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG mit der Auflage erteilt worden, die Taxen dürften nur am Betriebssitz des Unternehmens in T. bereitgehalten werden. Demgegenüber habe der Kläger mit seinem an die AOK Baden-Württemberg in den Verfahren S 1 KR 5/11, S 1 KR 5/12, S 1 KR 15/13 und S 1 KR 16/13 gerichteten Schreiben vom 22.12.2009 mitgeteilt, er habe ein bis zwei Taxen/Mietwagen in T.-N. stationiert. Seit 2005 habe er Fahrten in T.-N. durchgeführt. Ferner habe er sein Büro als Zweigstelle in T.-N. angemeldet. Die Kilometer seien immer ab dem Büro der Zweigstelle beginnend berechnet worden. Die eigenen Angaben des Klägers zeigten, dass er entgegen der in der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthaltenen Auflage, die Taxen nur am Betriebssitz in T. bereit zu halten, Taxen auch in T.-N., Landkreis B.-H. "stationiert" habe. Soweit der Kläger darauf verweise, er habe dort sein Büro als Zweigstelle angemeldet, rechtfertige dies eine Stationierung von Taxen in T.-N. nicht. Die Tätigkeit dieses Unternehmens bestehe ausweislich der Gewerbeanmeldung allein in der Vermittlung von Taxifahrten und Mietwagenfahrten sowie in Kurierfahrten. Überdies besitze der Kläger nach Auskunft des Landratsamts B.-H. vom 25.01.2010 im Verfahren S 1 KR 5/11 keine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung in diesem Landkreis, also auch nicht für "Funk-T. V.". Der Kläger sei daher nicht berechtigt gewesen, von T.-N. aus Fahrten zur Personenbeförderung, insbesondere Krankenfahrten mit seinen Taxen durchzuführen. Zutreffend weise das Landratsamt des Landkreises B.-H. in seinem im Verfahren S 1 KR 5/11 eingegangenen Schreiben vom 22.02.2010 darauf hin, dass bei Fahrten der gewerblichen Personenbeförderung mit nicht genehmigten Fahrzeugen, was bei Betreiben eines nicht genehmigten Betriebssitzes möglich sei, der Schutz des Kunden durch Überwachung von Unternehmer, Betriebssitz, Fahrpersonal und Fahrzeugen nicht gewährleistet sei. Zudem werde die Leistungsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch Überbelegung (Kontingentierung) gefährdet. Das Verhalten des Klägers habe somit gegen die Vorschriften des PBefG, die nicht zuletzt auch den Schutz des Kunden sicherstellen sollen, verstoßen. Bezogen auf die vom Kläger hier in Rechnung gestellten Krankenfahrten bedeute dies, dass der Kläger gegen Vorschriften des PBefG verstoßen habe, die nicht zuletzt auch und gerade dem Schutz der bei der Beklagten Krankenversicherten dienen sollten. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG bestehe daher auch kein Vergütungsanspruch.
Hieran vermöge der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12.11.2012, Az. 2 (7) SsBs 507/11 - AK 192/11, nichts zu ändern. Im Unterschied zum OLG sei das SG schon allein aufgrund der eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 22.12.2009 der Überzeugung, dass er bewusst ein bis zwei Taxen in T.-N. ständig vorgehalten habe, um von dort aus Krankenfahrten durchzuführen. So sei die Abrechnung stets nur von T.-N. erfolgt. Wären die Fahrten auf Bestellung zunächst vom Betriebssitz in T. erfolgt, wäre es naheliegend gewesen, jedenfalls die Kosten für die ca 41 km lange Fahrt von T. nach T.-N. in Rechnung zu stellen. Dass der Kläger auf diese Kosten verzichte, sei lebensfremd.
Am 16.09.2013 hat der Kläger gegen das ihm am 17.08.2013 zugestellte Urteil beim SG, eingegangen beim LSG am 20.09.2013, Berufung eingelegt. Die Begründung werde durch seinen Anwalt erfolgen. Eine Berufungsbegründung hat der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.277,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein auf den 08.04.2014 geladener Erörterungstermin ist auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden. Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.07.2014 (dem Kläger am 19.07.2014 zugestellt) darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 21.08.2014 in den Parallelverfahren L 11 KR 4108 bis 4112/13 gebeten, die Verfahren ruhend zu stellen, Anwalt G. L. aus F. werde ihn vertreten. Mit Schreiben vom 27.08.2014 ist dem Kläger daraufhin mitgeteilt worden, dass an der Absicht, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, festgehalten werde. Mit Schreiben vom 30.09.2014 hat der Kläger sodann mitgeteilt, dass ihn Rechtsanwältin B., D. vertreten werde. Eine Legitimation der Anwältin ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Für ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung besteht kein Grund, nachdem der Kläger seit Monaten ankündigt, dass weitere Schritte bzw Begründungen durch seine Anwälte erfolgen würden, sich aber bis zum heutigen Tag kein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter legitimiert hat.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug endgültig auf 1.277,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung von Krankenfahrten in den Jahren 2007/2008.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Inhaber der "T.-D.-Touristik", eines Taxi- und Omnibusunternehmens mit Betriebssitz in T., Landkreis S.-B.-K ... Das zuständige Landratsamt hatte ihm am 23.02.2006 und 08.12.2009 die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 29.04.2005 bis 31.05.2010 ua mit der Auflage erteilt, Taxen dürften nur am Betriebssitz in T. bereitgehalten werden. Ferner war der Kläger Inhaber der "Funk-T. V." mit Sitz in T.-N., Landkreis B.-H ... Die Tätigkeit dieses zum 01.03.2006 angemeldeten Unternehmens besteht laut Gewerbeanmeldung in der Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten sowie in Kurierfahrten. Im Landkreis B.-H. hatte der Kläger keine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung.
2007 und 2008 führte der Kläger nach ärztlicher Verordnung Krankenfahrten für Versicherte der Beklagten jeweils von Orten im Landkreis B.-H. aus durch, ua von der H.-Klinik in T.-N ... Mit Rechnungen vom 31.07. und 31.08.2010 forderte der Kläger von der Beklagten hierfür insgesamt 1.277,33 EUR. Die Beklagte beglich diese Rechnungen nicht.
Am 31.12.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er betreibe ein Taxi-Unternehmen mit Hauptsitz in T. und habe für "Funk-T. V." T.-N. Krankentransporte durchgeführt.
Die Beklagte hat im Wesentlichen erwidert, der Kläger habe für den Landkreis B.-H. keine Berechtigung zur Durchführung von Krankenfahrten gehabt. Die Ausführung von Personenbeförderungen von einem Betriebssitz ohne Genehmigung stelle eine Ordnungswidrigkeit nach dem PBefG dar.
Mit Urteil vom 14.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der für die Jahre 2007 und 2008 in Rechnung gestellten Krankenfahrten. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Abs 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sei. Als Fahrkosten werde nach § 60 Abs 3 Nr 2 SGB V bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden könne, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag anerkannt. Diese Regelung räume den gesetzlich Krankenversicherten einen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Fahrkosten ein, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 29.11.1995, 3 RK 32/94, juris) das Sachleistungsprinzip gelte, auch wenn dem Versicherten Fahrkosten in der Praxis vielfach in Form der Kostenerstattung gewährt würden. Der in der Literatur gegen die Geltung des Sachleistungsprinzips erhobene Einwand, bei einigen der in § 60 SGB V geregelten Beförderungsarten (etwa der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines privaten Kraftfahrzeugs) sei das Sachleistungsprinzip von vorneherein nicht durchführbar, führe nach Auffassung des BSG (29.11.1995, aaO) nicht dazu, dass auch bei denjenigen Krankentransportleistungen, die als Sachleistungen gewährt werden könnten, das Kostenerstattungsprinzip anzuwenden sei. Der Begriff der "Kostenübernahme" in § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V sei der Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs 1 SGB V nicht gleichzusetzen. Letztlich spreche für die Einordnung der Fahrkosten als Sachleistung, dass eine Kostenerstattung nach dem SGB V nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Das SGB V müsse dies ausdrücklich vorsehen. Während das BSG in seinem Urteil vom 29.11.1995 (aaO) aus der Geltung des Sachleistungsprinzips den Schluss ziehe, dass Krankentransportleistungen auch ohne vertragliche Regelung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer direkt abgerechnet werden könnten, weise das BSG in seiner späteren Entscheidung vom 03.11.1999 (B 3 KR 4/99 R, juris) zutreffend darauf hin, dass das Sachleistungsprinzip nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten habe. Es beschreibe lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden könne und wie sie von dieser gegenüber dem Versicherten zu erbringen sei. An dieser Rechtsbeziehung sei der Leistungserbringer nicht beteiligt; er könne aus dem Sachleistungsprinzip erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkasse abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB V), Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlten derartige Verträge, könne der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gelte (unter Verweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 04.04.2007, L 5 KR 518/07 ER-B, juris). Dieser letztgenannten Auffassung des BSG schließe sich das SG in vollem Umfang an. Ein direkter Vergütungsanspruch des Klägers als Inhaber eines Taxiunternehmens gegen die Beklagte bestünde daher nur bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten. Hieran gebe es erhebliche Zweifel. Nach der Auskunft der Beklagten vom 09.08.2013 habe diese bis zum 01.05.2013 Zulassungsbescheide der AOK Baden-Württemberg anerkannt. Wie das SG in Parallelverfahren mit Urteilen vom gleichen Tag entschieden habe (S 1 KR 5/11, S 1 KR 5/12 und S 1 KR 15/13), habe vom 01.06.2006 bis 13.08.2008 keine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der AOK Baden-Württemberg bestanden. Ob es damit auch an einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten in diesem Zeitraum fehle, könne jedoch offen bleiben, da ein Vergütungsanspruch unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung nicht bestehe.
Einem Vergütungsanspruch stehe entgegen, dass die Leistungen unter Verstoß gegen die Regelungen des PBefG erbracht worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung hätten Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machten, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollziehe. Dies werde dadurch erreicht, dass dem sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zustehe, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden seien (unter Verweis auf BSG 08.09.2004, B 6 KA 14/03 R; BSG 17.03.2005, B 3 KR 2/05 R; BSG 10.04.2008, B 3 KR 8/07 R; jeweils mwN; alle juris). Nur soweit bestimmte Vorschriften reine Ordnungsfunktion hätten, bestehe kein Grund, dem Leistungserbringer trotz im Übrigen ordnungsgemäß erbrachter Leistungen eine Entschädigung zu versagen (unter Verweis auf BSGE 92, 223). Dem Kläger sei vom Landratsamt des Landkreises S.-B.-K. für den Zeitraum vom 29.04.2005 bis 31.05.2010 die erforderliche Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG mit der Auflage erteilt worden, die Taxen dürften nur am Betriebssitz des Unternehmens in T. bereitgehalten werden. Demgegenüber habe der Kläger mit seinem an die AOK Baden-Württemberg in den Verfahren S 1 KR 5/11, S 1 KR 5/12, S 1 KR 15/13 und S 1 KR 16/13 gerichteten Schreiben vom 22.12.2009 mitgeteilt, er habe ein bis zwei Taxen/Mietwagen in T.-N. stationiert. Seit 2005 habe er Fahrten in T.-N. durchgeführt. Ferner habe er sein Büro als Zweigstelle in T.-N. angemeldet. Die Kilometer seien immer ab dem Büro der Zweigstelle beginnend berechnet worden. Die eigenen Angaben des Klägers zeigten, dass er entgegen der in der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthaltenen Auflage, die Taxen nur am Betriebssitz in T. bereit zu halten, Taxen auch in T.-N., Landkreis B.-H. "stationiert" habe. Soweit der Kläger darauf verweise, er habe dort sein Büro als Zweigstelle angemeldet, rechtfertige dies eine Stationierung von Taxen in T.-N. nicht. Die Tätigkeit dieses Unternehmens bestehe ausweislich der Gewerbeanmeldung allein in der Vermittlung von Taxifahrten und Mietwagenfahrten sowie in Kurierfahrten. Überdies besitze der Kläger nach Auskunft des Landratsamts B.-H. vom 25.01.2010 im Verfahren S 1 KR 5/11 keine Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung in diesem Landkreis, also auch nicht für "Funk-T. V.". Der Kläger sei daher nicht berechtigt gewesen, von T.-N. aus Fahrten zur Personenbeförderung, insbesondere Krankenfahrten mit seinen Taxen durchzuführen. Zutreffend weise das Landratsamt des Landkreises B.-H. in seinem im Verfahren S 1 KR 5/11 eingegangenen Schreiben vom 22.02.2010 darauf hin, dass bei Fahrten der gewerblichen Personenbeförderung mit nicht genehmigten Fahrzeugen, was bei Betreiben eines nicht genehmigten Betriebssitzes möglich sei, der Schutz des Kunden durch Überwachung von Unternehmer, Betriebssitz, Fahrpersonal und Fahrzeugen nicht gewährleistet sei. Zudem werde die Leistungsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch Überbelegung (Kontingentierung) gefährdet. Das Verhalten des Klägers habe somit gegen die Vorschriften des PBefG, die nicht zuletzt auch den Schutz des Kunden sicherstellen sollen, verstoßen. Bezogen auf die vom Kläger hier in Rechnung gestellten Krankenfahrten bedeute dies, dass der Kläger gegen Vorschriften des PBefG verstoßen habe, die nicht zuletzt auch und gerade dem Schutz der bei der Beklagten Krankenversicherten dienen sollten. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG bestehe daher auch kein Vergütungsanspruch.
Hieran vermöge der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12.11.2012, Az. 2 (7) SsBs 507/11 - AK 192/11, nichts zu ändern. Im Unterschied zum OLG sei das SG schon allein aufgrund der eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 22.12.2009 der Überzeugung, dass er bewusst ein bis zwei Taxen in T.-N. ständig vorgehalten habe, um von dort aus Krankenfahrten durchzuführen. So sei die Abrechnung stets nur von T.-N. erfolgt. Wären die Fahrten auf Bestellung zunächst vom Betriebssitz in T. erfolgt, wäre es naheliegend gewesen, jedenfalls die Kosten für die ca 41 km lange Fahrt von T. nach T.-N. in Rechnung zu stellen. Dass der Kläger auf diese Kosten verzichte, sei lebensfremd.
Am 16.09.2013 hat der Kläger gegen das ihm am 17.08.2013 zugestellte Urteil beim SG, eingegangen beim LSG am 20.09.2013, Berufung eingelegt. Die Begründung werde durch seinen Anwalt erfolgen. Eine Berufungsbegründung hat der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.277,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein auf den 08.04.2014 geladener Erörterungstermin ist auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden. Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.07.2014 (dem Kläger am 19.07.2014 zugestellt) darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 21.08.2014 in den Parallelverfahren L 11 KR 4108 bis 4112/13 gebeten, die Verfahren ruhend zu stellen, Anwalt G. L. aus F. werde ihn vertreten. Mit Schreiben vom 27.08.2014 ist dem Kläger daraufhin mitgeteilt worden, dass an der Absicht, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, festgehalten werde. Mit Schreiben vom 30.09.2014 hat der Kläger sodann mitgeteilt, dass ihn Rechtsanwältin B., D. vertreten werde. Eine Legitimation der Anwältin ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Für ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung besteht kein Grund, nachdem der Kläger seit Monaten ankündigt, dass weitere Schritte bzw Begründungen durch seine Anwälte erfolgen würden, sich aber bis zum heutigen Tag kein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter legitimiert hat.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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