Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 (17) AS 265/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 327/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 54/14 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.07.2009.
Die 1956 geborene Klägerin beendete ihr von 1975 bis 1981 an der Rheinischen G Universität C betriebenes Studium der Agrarwissenschaft im Jahr 1982 erfolgreich mit dem Abschluss als Diplom-Agraringenieurin, Fachrichtung Pflanzenproduktion, kann wegen Allergien den erlernten Beruf aber nicht (mehr) ausüben. Nach eigenen Angaben war sie bis September 1990 noch als postgraduierte Studentin im Fach Agrarwissenschaften eingeschrieben und arbeitete zwischen 1981 und 1993 rund 3 ½ Jahre als Diplom-Agraringenieurin, knapp 1 ½ Jahre in weniger qualifizierten Tätigkeiten.
Die Klägerin studierte ab dem 01.10.1999 an der Fernuniversität (FU) I die Fächer Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft, ab dem 01.04.2002 zusätzlich Erziehungswissenschaft, Geschichte und Philosophie zunächst jeweils als Teilzeitstudium, vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 als Vollzeit- und vom 01.04.2005 bis 30.09.2007 wieder als Teilzeitstudium. Vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 war die Klägerin an der Universität C als Vollzeitstudentin für das Fach Islamwissenschaft eingeschrieben. In dieser Zeit war sie an der Fernuniversität in I als Zweithörerin (Studienrichtung Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft) zugelassen. Gleichzeitig nahm sie als Zweithörerin an der Universität zu L das Magisterstudium der Indonesischen Philologie, der Islamwissenschaft und der Mittleren und Neueren Geschichte auf, ab dem 01.04.2008 begann sie ebenfalls als Zweithörerin das Lehramtsstudium für die Fächer Geschichte, Philosophie und Latein an Gymnasien. An der FU I erbrachte Studienleistungen wurden ihr teilweise anerkannt. Ab dem 01.10.2008 studierte die Klägerin wieder als Teilzeitstudierende an der FU I, ab dem 01.04.2009 war sie dort für zwei Magisterstudiengänge eingeschrieben.
Das Studentenwerk E lehnte durch Bescheid vom 29.04.2005 ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der FU I in den Fächern Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft ab, da sie das 30. Lebensjahr vollendet habe (§ 10 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)).
Aus dem laufenden Leistungsbezug stellte die Klägerin am 15.04.2008 einen sog. Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.05.2008. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen. Sie betreibe Studien, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Dies gelte sowohl für den Magisterstudiengang an der FU I als auch für die beiden Studiengänge, die die Klägerin an der Universität zu L als Vollzeitstudium durchlaufe. Dass sie sich dazu entschieden habe, ein Studium in Teilzeitform zu absolvieren, und sich für die anderen beiden Studiengänge als Zweithörerin eingeschrieben habe, ändere an der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit der Vollzeitstudiengänge nichts. Es handele sich um eine Ausbildung an einer Hochschule, die berufsqualifizierend sei. Zweithörer seien wie Ersthörer Studenten und könnten anerkannte Leistungsnachweise erwerben und Prüfungen ablegen. Die Klägerin habe selbst angegeben, das als Zweithörerin betriebene Studium an der Universität zu L im Jahre 2010 mit dem 1. Staatsexamen abschließen zu wollen. Es liege auch keine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II und kein Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor. Insbesondere verfüge sie bereits über ein abgeschlossenes Studium, die laufenden Studiengänge stünden noch nicht kurz vor dem Abschluss. Daher scheide auch ein Darlehen aus.
Mit Bescheid vom 15.09.2008 wies das Studentenwerk E den Antrag der Klägerin vom 29.07.2008 auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit der Begründung zurück, dass die Klägerin lediglich ein Teilzeitstudium absolviere und die Ausbildung sie daher nicht voll in Anspruch nehme (§ 2 Abs. 5 BAföG). In einem weiteren Schreiben vom 08.12.2008 teilte das Studentenwerk E der Klägerin mit, dass die Zweithörerschaft an der Universität zu L nichts an dem Bescheid vom 15.09.2008 ändere, da dies nicht entscheidungserheblich gewesen sei.
Am 09.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie wie bereits zuvor im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, ihre Teilzeitstudien an der FU I und das Studium in Zweithörerschaft an der Universität zu L seien beide nicht förderfähig nach dem BAföG. Die Zweithörerschaft bringe keinen Studierendenstatus mit sich und sei lediglich ein Anhängsel der Ersteinschreibung. Sie hat zudem auf den negativen Bescheid des Studentenwerkes E zur Förderfähigkeit der Studien an der FU I verwiesen. Hier sei die Erstausbildung (Teilzeitstudium) für die Förderfähigkeit maßgeblich, nicht die Zweithörerschaft an einer Präsenzuniversität in Vollzeit. Voraussetzung sei auch, dass eine Hochschule besucht werde, dies sei aber nur bei einer Einschreibung gegeben. Zweithörer dagegen seien keine Mitglieder, sondern lediglich "Angehörige" der Hochschule, es bestehe keine organisatorische Zugehörigkeit zu der Universität. Sie sei für den Arbeitsmarkt verfügbar, da sie die drei Studiengänge tatsächlich nur in einem Umfang betreibe/betrieben habe, wie es der Belastung eines Vollzeitstudiums entspreche. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 hat sie angegeben, sie habe ihr Lehramtsstudium an der Universität zu L noch nicht abschließen können, befinde sich aber im fortschreitenden Stadium. Sie gehe nun von einem Abschluss im September 2012 aus. Zudem werde sie an der FU I demnächst ihre Magisterarbeit anmelden. Sie besuche derzeit noch Vorlesungen in L, arbeite aber überwiegend zu Hause an Hausarbeiten oder anderen Seminaren.
Die in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen verzogene Klägerin hat dort Leistungen nach dem SGB II ab 01.08.2009 beantragt. Mit Bescheid vom 19.10.2009 hat der Beigeladene den Antrag abgelehnt; der hiergegen gerichtete Widerspruch ist noch nicht beschieden.
Die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
den Bescheid vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 01.05.2008 zu gewähren,
hat das Sozialgericht durch Urteil vom 16.12.2011 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens seien die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Frage der Zuständigkeit des Leistungsträgers hat das Gericht offen gelassen, da die Klägerin, die die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19, 7 Abs. 1 SGB II erfülle, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sei. Das Vollzeitstudium an der Universität C sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG grundsätzlich förderungsfähig gewesen, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II greife. Ab dem 01.10.2008 gelte dasselbe für das in Vollzeit ausgeübte Lehramtsstudium an der Universität zu L. Nach dem Bescheid des Studentenwerkes E vom 29.04.2005 habe sie lediglich aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, da sie das 30. Lebensjahr überschritten hatte (§ 10 Abs. 3 S. 1 BAföG). Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte Ausbildung unterfalle zwar grundsätzlich dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG, da hierfür im Allgemeinen (nur) ein Einsatz an Arbeitskraft im Umfang von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Diese Bestimmung greife aber nicht, da die Klägerin ihre Arbeitskraft bei ernsthaftem Betreiben der von ihr gewählten Studiengänge voll habe einsetzen müssen. Mit den Leistungen des SGB II werde in Fällen einer in Teilzeit durchgeführten Ausbildung nicht in erster Linie die Ausbildung, sondern das Risiko der Erwerbslosigkeit abgedeckt, das unabhängig von der nur in Teilzeit durchgeführten Ausbildung bestehe. Bei den insgesamt vier Studiengängen handele es sich nicht um eine vollständig in Teilzeit durchgeführte Ausbildung, bei der das Risiko der Erwerbslosigkeit abgedeckt werden müsse. Nach eigenen Angaben liege im Focus der Klägerin das Lehramtstudium, innerhalb dessen sie in Vollzeit Vorlesungen besuche, an Seminaren teilnehme und Hausarbeiten schreibe und dessen Abschluss sie im September 2012 anstrebe. Das binde ihre Arbeitskraft überwiegend. Auch Zweithörer seien Studenten und könnten unabhängig davon, ob sie Mitglieder oder Angehörige der Hochschule seien, anerkannte Leistungsnachweise erwerben und Prüfungen ablegen. Der Klägerin seien "Scheine", die sie an der Fernuniversität in I erworben habe, für das Lehramtstudium angerechnet worden. Daher sei sie nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Studium weiter zu betreiben und abzuschließen. Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihre Studiengänge Bestandteil "einer einzigen Ausbildung" seien, wobei die Erstausbildung (Teilzeitstudium) im Hinblick auf die Förderfähigkeit maßgeblich und die Zweithörerschaft an einer Präsenzuniversität in Vollzeit nicht von Belang für die Förderfähigkeit nach dem BAföG sei, sei dem Gesetzeswortlaut eine derartige Sichtweise nicht zu entnehmen. So ergebe sich aus dem BAföG eben nicht, dass mehrere Studiengänge als "Einheit" zu betrachten und die Ersthörerschaft für die Beurteilung einzig entscheidend sei.
Die Klägerin erfülle auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II; ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II sei nicht gegeben. Ohne die angestrebte Ausbildung drohe nicht zukünftige Erwerbslosigkeit, zumal sie bereits ein Studium abgeschlossen und dadurch einen qualifizierten Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt habe. Ansonsten habe sie bei Abkehr von der Tätigkeit als Agraringenieurin eine Umschulungsmaßnahme in Betracht ziehen können. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Gesetzesfassung (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706, 1709) gehabt. Denn dafür sei der Bezug von BAföG-Leistungen Voraussetzung, woran es aber im streitigen Zeitraum fehle.
Gegen das am 17.01.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2012 Berufung eingelegt. Sie hält das angefochtene Urteil für rechtswidrig und macht im Wesentlichen geltend, dem Beklagten stehe es nicht zu, über die Vorfrage der Förderfähigkeit zu entscheiden. Im Ergebnis sei die Sache an das Sozialgericht zurück zu verweisen; denn das Gericht habe über die relevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit ihrem SGB II-Anspruch ab 01.05.2008 noch gar nicht abschließend entschieden. Die Rechtsprechung zum Leistungsausschluss bei Zweitstudiengängen sei fehlerhaft und abzulehnen. Beim Verwaltungsgericht seien noch ihre Klagen gegen ablehnende Bescheide nach dem BAföG anhängig. Hochschulausbildung und berufliche Tätigkeit seien vom Sozialgericht unzutreffend dargestellt worden. Im Übrigen teilt sie mit, sie habe 2012 u.a. wegen fehlender Aussicht auf eine spätere Berufstätigkeit die Studientätigkeit eingestellt.
Nach wiederholter Aufhebung bereits anberaumter Termine auf Antrag der Klägerin hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Vorberatungen der Leistungsanspruch nur für die Zeit von Mai 2008 bis Juli 2009 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei. Die Beschränkung ergebe sich daraus, dass die Klägerin beim Beigeladenen am 03.08.2009 einen erneuten Leistungsantrag gestellt habe, der durch Bescheid vom 19.10.2009 abgelehnt worden sei. Im Anschluss an die Ausführungen des Sozialgerichts spreche viel dafür, dass die Ausgestaltung der verschiedenen Studien als Voll- oder Teilzeitstudien und in Zweithörerschaft den individuellen Versagungsgründen zuzurechnen sei, zumal hier mehrere Studien neben- statt hintereinander durchlaufen würden.
Die Beschränkung des Leistungszeitraumes hat die Klägerin ausdrücklich begrüßt und zu den weiteren angesprochenen Rechtsfragen in einem Schriftsatz von 18 Seiten ausführlich Stellung genommen. Sie behauptet nunmehr, wegen der Inanspruchnahme durch Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ihre Studien insgesamt nur noch mit dem Aufwand für ein Teilzeitstudium betrieben zu haben.
Auf die Ladung der Klägerin zum Termin vom 07.03.2013 hat der Vorsitzende den Termin aufgehoben, da eine ordnungsgemäße Ladung der Klägerin unter der ermittelten Wohnanschrift in L nicht hatte festgestellt werden können. Die Klägerin hat mitgeteilt,
eine (Ersatz-)Zustellung sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (fehlender Briefkasten, fehlendes Klingelschild) auch weiterhin nicht möglich, zumal sie sich selbst während üblicher Geschäftszeiten nicht in der Wohnung aufhalte; deshalb korrespondiere sie über die Postfachanschrift. Gegenüber dem Beigeladenen hat sie sich zunächst mit einem Hausbesuch des Bedarfsfeststellungsdienstes unter der Anschrift in L bereit erklärt, hat dieses Einverständnis aber kurze Zeit später wieder zurückgezogen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren;
hilfsweise: das Verfahren wegen einer von einer anderen Stelle noch zu entscheidenden Vorfrage - der Förderfähigkeit des Studiums an der Universität C im Sommersemeser 2008 - nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen,
hilfsweise: das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 aufzuheben und die Sache an das Gericht zurück zu verweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.
Mit Blick auf die weiteren auf den 16.05.2013, 16.01.2014, 08.05.2014 und 26.06.2014 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin stets die Aufhebung des Termins aus gesundheitlichen Gründen beantragt.
Dem ersten Antrag vom 13.05.2013 war eine Bescheinigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2013 über eine an diesem Tage festgestellte und bis zum 18.05.2013 andauernde Arbeitsunfähigkeit (AU) beigefügt.
Nach dem zweiten per Mail gestellten Aufhebungsantrag vom 13.01.2014 hat sie am Terminstag (16.01.2014) eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. I vom 13.01.2014 über eine bis zum 19.01.2014 fortdauernde AU vorgelegt, weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Das Gericht hat sie unter dem 20.01.2014 darauf hingewiesen, dass eine AU-Bescheinigung nicht ausreiche, um ein Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen hinreichend zu entschuldigen. Eine AU stelle oftmals keine solche gesundheitliche Beeinträchtigung dar, um nicht zum Termin anreisen und an der Verhandlung teilnehmen zu können. Darauf hat die Klägerin mitgeteilt, ihr sei als Studentin der Rechtswissenschaften im Nebenfach durchaus bekannt, dass auf der Basis allein einer AU-Bescheinigung die Aufhebung eines Termins nicht möglich sei. Es sei grundsätzlich vorgesehen, dass der Entscheidungsträger mit dem Arzt Rücksprache nehme, um sich die Art der Erkrankung erläutern zu lassen, damit auf der Basis dieser Informationen über die Aufhebung des Termins entschieden werden könne.
Unter Vorlage erneut einer AU-Bescheinigung und eines ärztlichen Attestes des Dr. I vom 06.05.2014, aus dem - so die Klägerin - Art und Schwere ihrer Erkrankung und deren Auswirkung auf ihre Reise- und Verhandlungsfähigkeit hervorgingen, hat sie am 08.05.2014 die Aufhebung des für denselben Tag angesetzten Termins beantragt. Im Attest heißt es, die Klägerin sei an einem fieberhaften Infekt akut erkrankt und derzeit nicht reisefähig.
Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Vertagung wegen Erkrankung nur in Betracht komme, wenn Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit vor dem Termin durch Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes belegt würden. Mit einem Schreiben vom 24.06.2014 hat die Klägerin zum vierten Mal die Aufhebung des anberaumten Termins aus gesundheitlichen Gründen beantragt. Erneut hat sie eine AU-Bescheinigung (bis zum 06.07.2014) des Dr. I mit ärztlichem Attest, beide vom 24.06.2014, vorgelegt. Es enthält die Diagnose "Fieber unklarer Genese, V.a. auf Borreliose". Die Unterlagen gingen per Fax am 25.06.2014, im Original am Terminstag ein. Ein amtsärztliches Attest hat sie weder angekündigt noch anschließend zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Senat hat mit Einverständnis der Klägerin die Gerichtsakten Verwaltungsgericht H - 15 K 3597/12 - und Verwaltungsgericht L - 22 K 3496/12 - beigezogen, eingesehen und Kopien davon zu den Gerichtsakten genommen. Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht H anhängigen Verfahrens ist der Bescheid des Studentenwerks E vom 21.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2012, mit dem das Studentenwerk die Förderung der im Sommersemester 2012 an der FU I in Teilzeit betriebenen Studien abgelehnt hatte. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht L betrifft ein Schreiben des Studentenwerks L vom 16.03.2012, mit dem dieses seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Förderung verneint und den hiergegen gerichteten Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Durch diese Verfahrensweise wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 GG) nicht verletzt.
Auf die Möglichkeit, in ihrer Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden, ist die Klägerin in der ihr zugegangenen Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S 2 SGG). Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 227 Abs. 1 ZPO, wonach es erheblicher Gründe bedarf, dass ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine mündliche Verhandlung vertagt werden kann (S. 1). Die erheblichen Gründe sind unter Berücksichtigung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beurteilen (vgl etwa BGH Urteil vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07). In diesem Spannungsfeld liegt ein erheblicher Grund nicht von vorneherein und insbesondere nicht im Ausbleiben einer Partei oder der Ankündigung nicht zu erscheinen (s auch Stöber in Zöller, 30. Aufl. 2014, § 227 RdNr 1: Förderungspflicht des Gerichts und der Parteien), wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (S. 2 Nr. 1).
Da die Entscheidung (des Vorsitzenden) über den erst am Vortage der Sitzung gestellten Aufhebungsantrag die Klägerin nicht mehr vor dem Termin erreicht hätte, hat das Gericht über den Antrag, die mündliche Verhandlung zu vertagen, entschieden, die insoweit identischen Voraussetzungen aber nicht als erfüllt angesehen. Es hat nicht dafür gehalten, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. Denn die Klägerin hat schon selbst nicht alles getan, was ihr zumutbar war, um sich in einer konkreten Situation rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa BVerwG Beschluss vom 28.08.1992 - 5 B 159/91 - juris RdNr 7; s. auch BFH Beschluss vom 21. 07.2011 - IV B 99/10 - juris RdNr 10 ff). Die konkrete Situation ist hier dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin den Verlegungsantrag erst kurzfristig einen Tag vor dem Termin gestellt hat. Sie hat sich zwar am 24.06.2014 entschieden, den Antrag zu stellen; an diesem Tag war sie offensichtlich bei ihrem Hausarzt, der ihr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das Attest ausgestellt hat. Erst einen Tag später hat sie Antrag und Unterlagen vorab per Fax übermittelt. Angesichts des Umstandes, dass sie postalisch nur über eine Postfachanschrift erreichbar ist, war ihr klar, dass sie die Entscheidung über den Verlegungsantrag nicht mehr, jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig vor dem Termin erreichen würde, um noch darauf reagieren zu können. Irgendwelche klärende Rückfragen des Gerichts an sie vor der Entscheidung waren erst recht nicht mehr möglich.
Bei derart kurzfristig gestellten Anträgen sind hohe Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe zu stellen (BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - juris RdNr 12, 13 m.w.N). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Entscheidung nach § 227 Abs. 1 ZPO allein vom Vorgehen des Beteiligten auf der Zeitschiene abhängt. Das wäre aber auch mit dem gesetzgeberischen Anliegen einer Straffung des Verfahrens und Verkürzung der Verfahrensdauer (BGH aaO; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2013, § 227 Rn 2) nicht vereinbar. Dieses hat nicht nur das einzelne Verfahren im Blick; es hat unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Bedeutung auch für die Gewährung effizienten Rechtsschutzes (Art. 19 GG) als staatliche Aufgabe gegenüber allen Rechtsuchenden. Auch daraus ergibt sich, dass derjenige, der die Verlegung beantragt, denjenigen, der über die Verlegung entscheidet, in die Lage versetzen muss, die Voraussetzungen zuverlässig zu beurteilen (BFH Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vom 26.11.2009 - VIII B 162/09 - juris RdNr 4). Wird der "in letzter Minute" gestellte Antrag auf gesundheitliche Gründe gestützt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den Verhinderungsgrund selbst zu beurteilen. Ob die Hinderungsgründe das Nichterscheinen rechtfertigen/entschuldigen, hat nicht der Arzt zu entscheiden. Die Entscheidung über die Vertagung ist nach § 227 Abs. 1 ZPO dem erkennenden Gericht zugewiesen (s. Beschlüsse des BFH aaO; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 28.05.2009 - 72/08 - juris RdNr 2 mwN). Aufgabe des Antragstellers in einem solchen Fall ist es, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen zu liefern. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungs- und oder Reiseunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar nicht nur behaupten, sondern beschreiben und sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern (BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4). Ist diesen Anforderungen nicht genügt, ist die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit nicht dargetan. Auf die fehlende Aussagekraft der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen muss das Gericht jedenfalls bei den kurzfristig gestellten Anträgen den Antragsteller nicht hinweisen, es muss auch selbst keine weiteren Nachforschungen anstellen (BSG aaO RdNr 13 mwN; BFH Beschlüsse vom v. 10.03.2005 - IX B 171/03 - juris RdNr. 4; vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vgl. auch BFH Beschlüsse vom 25.01.2007 - VII B 118/06 - juris RdNr 4; vom 12.12.2006 - I B 54/06 - juris RdNr 3; vom 16.10.2006 - I B 46/06 - juris Rn. 3; ausführlich dazu auch SG Marburg Urteile vom 07.12.2005 - S 12 KA 48/05 - juris RdNr 36; vom 05.12.2007 - S 12 KA 804/06 - juris RdNr 28; vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rn. 18; KG Beschluss vom 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 - juris RdNr 4).
In der konkreten Situation hat die Klägerin auch aus ihrer Sicht deutlich erkennbar nicht alles getan, was ihr zuzumuten war, um sich in der gegebenen Situation rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die AU-Bescheinigung und der Inhalt des vorgelegten Attestes des Hausarztes reichten von vorneherein nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, am Termin teilzunehmen.
Die AU-Bescheinigung und das Attest des Dr. I waren als solche schon ungeeignet, das Nichterscheinen zu entschuldigen. Denn der Klägerin war mit der Ladung aufgegeben worden, im Falle eines Verlegungsantrags die Verhandlungs- und /oder Reiseunfähigkeit durch Einreichung eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes vor dem Termin zu belegen. Diese Vorgabe war schon deshalb zulässig, weil in der Vergangenheit bereits mehrfach aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig Verlegungsanträge gestellt worden waren (BFH Beschlüsse vom 21.04.2008 - XI B 206 und 207/07 - juris RdNr 4), zumal das Gericht durch die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden war, anhand der vorgelegten Bescheinigungen den Hinderungsgrund gesundheitlicher Art selbstständig zu beurteilen. Da dies entgegen der Auffassung der Klägerin auch für das mit dem Verlegungsantrag vom 08.05.2014 übersandte Attest gilt, aus dem - so die Klägerin - "Art und Schwere (ihrer) Erkrankung und deren Auswirkungen auf (ihre) Reise- und Verhandlungsfähigkeit hervorgehen" sollten, war dies zumindest zweckmäßig, um mögliche Missverständnisse der nach eigener Einschätzung rechtskundigen und gerichtserfahrenen Klägerin zu vermeiden. Die Vorlage des Attestes gerade eines Amtsarztes war zudem geeignet, Nachweisschwierigkeiten mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Person des Arztes und der Klägerin zu begegnen (vgl. etwa BGH Beschluss vom 29.09.2009 - AnwZ (B) 14/08 - juris RdNr 2,3; BFH Beschluss vom 21.04.2008 - XI B 206 und 207/07 - juris RdNr 4). Ein Irrtum bezogen auf ihre Obliegenheiten im Falle eines Antrags aus gesundheitlichen Gründen war für die Klägerin ausgeschlossen. Die Vorlage der amtsärztlichen Unterlagen hat sie nicht angekündigt. Damit hat sie die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe schon nicht in der geforderten Form, d.h. durch Angaben eines (unabhängigen) Amtsarztes dargelegt.
Aber selbst wenn man diese Vorgabe des Gerichts unberücksichtigt lässt, war das beigebrachte Attest des Arztes auch inhaltlich nicht geeignet, eigenständig zu beurteilen, ob die Klägerin aufgrund der Erkrankung verhandlungs- und/oder reiseunfähig war. Auf die fehlende Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solcher (vgl. BFH Beschluss vom 21.04.2008 - XI B 206 und 207/07 - juris RdNr 4) war die Klägerin im Anschluss an die erste Terminsaufhebung bereits hingewiesen worden. In dem zusätzlich beigebrachten Attest findet sich aber weder eine eindeutige, noch eine nachvollziehbare Beschreibung der Einschränkungen, die die bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit begründen sollen. Die bloße Verdachtsdiagnose einer Borreliose ist natürlich nicht geeignet, das Maß einer möglichen Einschränkung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Klägerin zuverlässig zu beurteilen. Der Arzt hat am 24.06.2014 die AU-Bescheinigung als Erstbescheinigung ausgestellt. Warum eine am 24.06.2014 festgestellte, seit dem 23.06.2014 bestehende akute (?) fieberhafte Erkrankung über mehr als drei Tage fortdauern und auch am vierten Tag, dem Terminstag (26.06.2014) weiterhin bestehen oder in ihren Auswirkungen (?) eine Verhandlungsunfähigkeit ( - aber keine Reiseunfähigkeit ? - ) bedingen soll, erschließt sich nicht. Der Arzt entwertet seine Aussagen dadurch selbst, dass er allein auf diese Diagnosen hin eine Arbeitsunfähigkeit (der Klägerin als Studentin ?), aber auch eine Verhandlungsunfähigkeit am 24.06.2014 für die Zeit vom 23.06.2014 bis zum 06.07.2014, also für insgesamt 14 Tage bescheinigt. Diese sozialmedizinische Beurteilung allein macht die Angaben schon zumindest wenig glaubhaft, erzeugt aber voraussehbar weiteren Erklärungsbedarf. Dieser war für das Gericht angesichts der Duplizität der Ereignisse im Vorfeld erkennbar hoch, da die Klägerin über mehr als ein Jahr hinweg immer dann akut erkrankt gewesen sein soll, wenn Termin zur mündlichen Verhandlung anstand.
Vor diesem Hintergrund konnte die Entscheidung des Gerichts, ohne die Klägerin zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, diese nicht überraschen, da ihr auf Grund der Vorkorrespondenz und des Hinweises im Zusammenhang mit der Terminsmitteilung bekannt war, dass sie keine Unterlagen beigebracht hat, die ihr Ausbleiben ausreichend entschuldigten.
Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Dem kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel Rechnung tragend wurde das Rubrum von Amts wegen berichtigt (vgl. zur Beklagtenbezeichnung § 6d SGB II idF des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBI 2010, 1112; zum Beteiligtenwechsel BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris RdNr 11). Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008. Damit werden Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von SGB II-Leistungen über den 01.05.2008 hinaus abgelehnt. Nachfolgend hat sie ab dem 01.08.2009 beim Beigeladenen SGB II-Leistungen beantragt, die dieser durch Bescheid vom 19.10.2009 ablehnte. Diese zwischenzeitlich getroffene, im Übrigen noch nicht bestandskräftige Entscheidung begrenzt den Leistungszeitraum auf die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2009. Auf diesen für sie neuen rechtlichen Gesichtspunkt ist die Klägerin durch Verfügung des Vorsitzenden im Nachgang zur ersten Terminsaufhebung hingewiesen worden. Sie hat diese Begrenzung des Leistungszeitraums ausdrücklich begrüßt und damit ihr Begehren abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen konkludent, aber mit der für prozessrechtliche Erklärungen erforderlichen Eindeutigkeit entsprechend beschränkt. Inhaltlich ist das Begehren auf die Zahlung der Leistungen als Zuschuss gerichtet. Ungeachtet der Frage, ob die darlehnsweise Gewährung über den erstinstanzlichen Klageantrag abgedeckt und Gegenstand des klägerischen Begehrens war, hat die Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass sie die Gewährung der Leistungen als Darlehen hilfsweise als weiteres Klageziel verfolge.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den erhobenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss verneint. Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 ist, soweit er noch zur gerichtlichen Überprüfung steht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2009 abgelehnt, da die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Nach § 7 Abs. 5 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ansprüchen der Klägerin nach dem SGB II stand hier im gesamten streitigen Zeitraum dieser Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, führt allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zum Ausschluss der Leistungen nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - juris RdNr 13; vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris RdNr 12, 15; vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris RdNr 17; vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14; vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris RdNr 15). Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß den §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Die Grundsicherungsleistungen sollen deshalb nicht dazu dienen, durch die Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer Ausbildung zu ermöglichen, für die in einem anderen Sicherungssystem grundsätzlich eine Förderung vorgesehen ist. Kann die Ausbildung wegen in der Person des Antragstellers liegender Gründe (vgl. etwa § 7 Abs. 2 und Abs. 3; § 15 a BAföG) nicht gefördert werden, würden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II dazu führen, das Fördersystem des BAföG zu unterlaufen und eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (vgl. etwa BSG Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris RdNr 14, 20; vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris RdNr 14 ff; LSG NRW Beschlüsse vom 14.04.2011 - L 6 AS 1595/10 B ER -, vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 -). Dies widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers, der mit den Absätzen 5 und 6 eine Angleichung an die Regelungen der Sozialhilfe und ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen schaffen wollte (BT-Drucks. 15/1749, S. 31; BSG BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris RdNr 20). § 22 SGB XII und dessen Vorgängervorschrift § 26 BSHG stellen aber auch darauf ab, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen hat.
Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - juris RdNr 14, vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris RdNr 16, vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris RdNr 15; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn 1). Die Förderfähigkeit ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstständig zu überprüfen (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - juris RdNr 14; Urt. vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris RdnR 18, 19). Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte sei unzuständig, als "SGB II-Behörde" über die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG zu entscheiden, geht an der Sache vorbei; der Beklagte entscheidet vielmehr in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II und prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen selbstständig. Im Übrigen betreffen die bei den Verwaltungsgerichten H (15 K 3597/12) und L (22 K 3496/12) anhängigen Verfahren Anträge für Zeiten nach 2010. Auch aus einer etwaigen Identität der Leistungszeiträume lässt sich deshalb keine Vorgreiflichkeit ableiten.
Der Leistungsausschluss erfasst die Klägerin, denn ihrer Art nach war die absolvierte Ausbildung im gesamten streitigen Zeitraum bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG.
Vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 war jedenfalls das Vollzeitstudium der Klägerin an der Universität C in der Fachrichtung Islamwissenschaft förderfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). In dieser Zeit "besuchte" die Klägerin diese Ausbildungsstätte. Sie gehörte der Universität organisationsrechtlich an und hat die Ausbildung dort auch nach eigenen Angaben betrieben (vgl. dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn 102 f; BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21).
In der Folgezeit vom 01.10.2008 bis 31.07.2009 war die Klägerin sowohl als Studierende in Vollzeit an der Universität zu L (Studiengang Lehramt für Gymnasien (Geschichte, Philosophie; Latein als Ergänzungsfach; Magisterstudiengang Indonesische Philologie, Islamwissenschaft sowie Mittlere und Neuere Geschichte) als auch als Teilzeitstudierende an der Fernuniversität I eingeschrieben, ab dem 01.04.2009 sogar für zwei Magisterstudiengänge. Auch wenn sie das Lehramtsstudium als zugelassene Zweithörerin betrieb, handelt es sich doch aus den schon vom Sozialgericht ausgeführten Gründen um eine dem Grunde nach gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderfähige Ausbildung. § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG umschreibt den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert den Begriff der "förderfähigen Ausbildung" in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen. Darunter ist das Lehramtsstudium der Klägerin auch in der als Zweithörerin betriebenen Form zu subsummieren (so auch LSG NRW Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 - juris RdNr 17 f). Denn auch Zweithörer sind Studenten, können anerkannte Leistungsnachweise erwerben und Prüfungen ablegen, mögen sie auch nicht Mitglieder, sondern lediglich Angehörige der Hochschule mit weniger Rechten sein. Mit dem angefochtenen Urteil sieht der Senat dies maßgeblich belegt durch den von der Klägerin bestätigten Umstand, dass Scheine, die sie an der FU I erworben hatte, auf ihr Lehramtsstudium angerechnet wurden und sie dieses - aus der Perspektive der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.07.2009 - durchaus eher hätte abschließen können.
Selbst wenn man diesem rechtlichen Ansatz nicht folgt, ist es doch bei der von der Klägerin - aus bestimmten Gründen (s.u.) - gewählten Studienkonstellation unerheblich, dass sie die Teilzeitstudien als Ersthörerin, die Vollzeitstudien als Zweithörerin durchlaufen hat. Die Ausbildung ist, wie § 2 BAföG zu entnehmen ist, institutionsabhängig zu verstehen. Sie muss deshalb an einer konkreten Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG betrieben werden. Dies ist - in der Regel - diejenige, der der Auszubildende organisationsrechtlich angehört, regelmäßig also die Hochschule, der der Auszubildende als ordentlicher Student im Status eines Ersthörers angehört (OVG Münster Urteil vom 06.12.1979 - XVI A 2198/78 - juris RdNr 7). Schon nach ihren eigenen Angaben "besucht" die Klägerin aber nicht die FU I, sondern die Universität zu L. Nur dort hat sie das Lehramtsstudium so weiter betrieben, Vorlesungen und Seminare besucht, dass sie damit rechnete, es im September 2012 abschließen zu können.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Besuch der Hochschule (L) nicht so eindeutig bestimmt werden kann, da die Klägerin ihr Studium teilweise an der FU I, an der sie als "Ersthörerin" eingeschrieben ist, und teilweise an der Universität zu L, an der sie als Zweithörerin zugelassen ist, betreibt, unterfällt sie dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II. Die von der Klägerin vorgenommene Studiengestaltung ist jedenfalls dann als Umgehungstatbestand von Belang. Denn sie hat nach ihren eigenen Angaben versucht, als ihr bedeutet wurde, sie sei als Studentin in einer grundsätzlich förderfähigen Ausbildung nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II, ihr bis dahin förderfähiges Studienpaket zum Wintersemester 2008/2009 so zu gestalten, dass es aus dem Fördersystem des BAföG herausfällt, dies in der erklärten Absicht, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dann beruhte der Ausschluss von Leistungen des BAföG aber auf nicht die Förderung dem Grunde nach betreffenden Gründen (vgl, dazu auch LSG NRW Urteil vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 - juris RdNr 56 ff. und RdNr 85 mwN zum Ausschluss der Förderung nach dem BAföG wegen des persönlichen Entschlusses, ein grundsätzlich förderfähiges Vollzeitstudium im außereuropäischen Ausland zu betreiben, wodurch das Studium individuell im konkreten Fall nicht förderungsfähig wurde). Diese Art der Anpassung wie auch der individuell bestimmbare Zeitanteil, der auf die Studien verwendet wird, sind individuelle Versagungsgründe, die die Förderungsfähigkeit der Ausbildung "dem Grunde nach" nicht aufhebt (s. BSG Urteil vom 27.09. 2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
Ein Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Gesetzesfassung (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706, 1709) stand der Klägerin aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen nicht zu.
Mit den Hilfsanträgen konnte die Klägerin nicht durchdringen. Die von der Klägerin als vorgreiflich angesehene Rechtsfrage war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 SGG sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.07.2009.
Die 1956 geborene Klägerin beendete ihr von 1975 bis 1981 an der Rheinischen G Universität C betriebenes Studium der Agrarwissenschaft im Jahr 1982 erfolgreich mit dem Abschluss als Diplom-Agraringenieurin, Fachrichtung Pflanzenproduktion, kann wegen Allergien den erlernten Beruf aber nicht (mehr) ausüben. Nach eigenen Angaben war sie bis September 1990 noch als postgraduierte Studentin im Fach Agrarwissenschaften eingeschrieben und arbeitete zwischen 1981 und 1993 rund 3 ½ Jahre als Diplom-Agraringenieurin, knapp 1 ½ Jahre in weniger qualifizierten Tätigkeiten.
Die Klägerin studierte ab dem 01.10.1999 an der Fernuniversität (FU) I die Fächer Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft, ab dem 01.04.2002 zusätzlich Erziehungswissenschaft, Geschichte und Philosophie zunächst jeweils als Teilzeitstudium, vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 als Vollzeit- und vom 01.04.2005 bis 30.09.2007 wieder als Teilzeitstudium. Vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 war die Klägerin an der Universität C als Vollzeitstudentin für das Fach Islamwissenschaft eingeschrieben. In dieser Zeit war sie an der Fernuniversität in I als Zweithörerin (Studienrichtung Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft) zugelassen. Gleichzeitig nahm sie als Zweithörerin an der Universität zu L das Magisterstudium der Indonesischen Philologie, der Islamwissenschaft und der Mittleren und Neueren Geschichte auf, ab dem 01.04.2008 begann sie ebenfalls als Zweithörerin das Lehramtsstudium für die Fächer Geschichte, Philosophie und Latein an Gymnasien. An der FU I erbrachte Studienleistungen wurden ihr teilweise anerkannt. Ab dem 01.10.2008 studierte die Klägerin wieder als Teilzeitstudierende an der FU I, ab dem 01.04.2009 war sie dort für zwei Magisterstudiengänge eingeschrieben.
Das Studentenwerk E lehnte durch Bescheid vom 29.04.2005 ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der FU I in den Fächern Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft ab, da sie das 30. Lebensjahr vollendet habe (§ 10 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)).
Aus dem laufenden Leistungsbezug stellte die Klägerin am 15.04.2008 einen sog. Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.05.2008. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen. Sie betreibe Studien, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Dies gelte sowohl für den Magisterstudiengang an der FU I als auch für die beiden Studiengänge, die die Klägerin an der Universität zu L als Vollzeitstudium durchlaufe. Dass sie sich dazu entschieden habe, ein Studium in Teilzeitform zu absolvieren, und sich für die anderen beiden Studiengänge als Zweithörerin eingeschrieben habe, ändere an der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit der Vollzeitstudiengänge nichts. Es handele sich um eine Ausbildung an einer Hochschule, die berufsqualifizierend sei. Zweithörer seien wie Ersthörer Studenten und könnten anerkannte Leistungsnachweise erwerben und Prüfungen ablegen. Die Klägerin habe selbst angegeben, das als Zweithörerin betriebene Studium an der Universität zu L im Jahre 2010 mit dem 1. Staatsexamen abschließen zu wollen. Es liege auch keine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II und kein Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor. Insbesondere verfüge sie bereits über ein abgeschlossenes Studium, die laufenden Studiengänge stünden noch nicht kurz vor dem Abschluss. Daher scheide auch ein Darlehen aus.
Mit Bescheid vom 15.09.2008 wies das Studentenwerk E den Antrag der Klägerin vom 29.07.2008 auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit der Begründung zurück, dass die Klägerin lediglich ein Teilzeitstudium absolviere und die Ausbildung sie daher nicht voll in Anspruch nehme (§ 2 Abs. 5 BAföG). In einem weiteren Schreiben vom 08.12.2008 teilte das Studentenwerk E der Klägerin mit, dass die Zweithörerschaft an der Universität zu L nichts an dem Bescheid vom 15.09.2008 ändere, da dies nicht entscheidungserheblich gewesen sei.
Am 09.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie wie bereits zuvor im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, ihre Teilzeitstudien an der FU I und das Studium in Zweithörerschaft an der Universität zu L seien beide nicht förderfähig nach dem BAföG. Die Zweithörerschaft bringe keinen Studierendenstatus mit sich und sei lediglich ein Anhängsel der Ersteinschreibung. Sie hat zudem auf den negativen Bescheid des Studentenwerkes E zur Förderfähigkeit der Studien an der FU I verwiesen. Hier sei die Erstausbildung (Teilzeitstudium) für die Förderfähigkeit maßgeblich, nicht die Zweithörerschaft an einer Präsenzuniversität in Vollzeit. Voraussetzung sei auch, dass eine Hochschule besucht werde, dies sei aber nur bei einer Einschreibung gegeben. Zweithörer dagegen seien keine Mitglieder, sondern lediglich "Angehörige" der Hochschule, es bestehe keine organisatorische Zugehörigkeit zu der Universität. Sie sei für den Arbeitsmarkt verfügbar, da sie die drei Studiengänge tatsächlich nur in einem Umfang betreibe/betrieben habe, wie es der Belastung eines Vollzeitstudiums entspreche. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 hat sie angegeben, sie habe ihr Lehramtsstudium an der Universität zu L noch nicht abschließen können, befinde sich aber im fortschreitenden Stadium. Sie gehe nun von einem Abschluss im September 2012 aus. Zudem werde sie an der FU I demnächst ihre Magisterarbeit anmelden. Sie besuche derzeit noch Vorlesungen in L, arbeite aber überwiegend zu Hause an Hausarbeiten oder anderen Seminaren.
Die in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen verzogene Klägerin hat dort Leistungen nach dem SGB II ab 01.08.2009 beantragt. Mit Bescheid vom 19.10.2009 hat der Beigeladene den Antrag abgelehnt; der hiergegen gerichtete Widerspruch ist noch nicht beschieden.
Die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
den Bescheid vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 01.05.2008 zu gewähren,
hat das Sozialgericht durch Urteil vom 16.12.2011 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens seien die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Frage der Zuständigkeit des Leistungsträgers hat das Gericht offen gelassen, da die Klägerin, die die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19, 7 Abs. 1 SGB II erfülle, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sei. Das Vollzeitstudium an der Universität C sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG grundsätzlich förderungsfähig gewesen, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II greife. Ab dem 01.10.2008 gelte dasselbe für das in Vollzeit ausgeübte Lehramtsstudium an der Universität zu L. Nach dem Bescheid des Studentenwerkes E vom 29.04.2005 habe sie lediglich aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, da sie das 30. Lebensjahr überschritten hatte (§ 10 Abs. 3 S. 1 BAföG). Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte Ausbildung unterfalle zwar grundsätzlich dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG, da hierfür im Allgemeinen (nur) ein Einsatz an Arbeitskraft im Umfang von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Diese Bestimmung greife aber nicht, da die Klägerin ihre Arbeitskraft bei ernsthaftem Betreiben der von ihr gewählten Studiengänge voll habe einsetzen müssen. Mit den Leistungen des SGB II werde in Fällen einer in Teilzeit durchgeführten Ausbildung nicht in erster Linie die Ausbildung, sondern das Risiko der Erwerbslosigkeit abgedeckt, das unabhängig von der nur in Teilzeit durchgeführten Ausbildung bestehe. Bei den insgesamt vier Studiengängen handele es sich nicht um eine vollständig in Teilzeit durchgeführte Ausbildung, bei der das Risiko der Erwerbslosigkeit abgedeckt werden müsse. Nach eigenen Angaben liege im Focus der Klägerin das Lehramtstudium, innerhalb dessen sie in Vollzeit Vorlesungen besuche, an Seminaren teilnehme und Hausarbeiten schreibe und dessen Abschluss sie im September 2012 anstrebe. Das binde ihre Arbeitskraft überwiegend. Auch Zweithörer seien Studenten und könnten unabhängig davon, ob sie Mitglieder oder Angehörige der Hochschule seien, anerkannte Leistungsnachweise erwerben und Prüfungen ablegen. Der Klägerin seien "Scheine", die sie an der Fernuniversität in I erworben habe, für das Lehramtstudium angerechnet worden. Daher sei sie nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Studium weiter zu betreiben und abzuschließen. Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihre Studiengänge Bestandteil "einer einzigen Ausbildung" seien, wobei die Erstausbildung (Teilzeitstudium) im Hinblick auf die Förderfähigkeit maßgeblich und die Zweithörerschaft an einer Präsenzuniversität in Vollzeit nicht von Belang für die Förderfähigkeit nach dem BAföG sei, sei dem Gesetzeswortlaut eine derartige Sichtweise nicht zu entnehmen. So ergebe sich aus dem BAföG eben nicht, dass mehrere Studiengänge als "Einheit" zu betrachten und die Ersthörerschaft für die Beurteilung einzig entscheidend sei.
Die Klägerin erfülle auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II; ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II sei nicht gegeben. Ohne die angestrebte Ausbildung drohe nicht zukünftige Erwerbslosigkeit, zumal sie bereits ein Studium abgeschlossen und dadurch einen qualifizierten Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt habe. Ansonsten habe sie bei Abkehr von der Tätigkeit als Agraringenieurin eine Umschulungsmaßnahme in Betracht ziehen können. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Gesetzesfassung (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706, 1709) gehabt. Denn dafür sei der Bezug von BAföG-Leistungen Voraussetzung, woran es aber im streitigen Zeitraum fehle.
Gegen das am 17.01.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2012 Berufung eingelegt. Sie hält das angefochtene Urteil für rechtswidrig und macht im Wesentlichen geltend, dem Beklagten stehe es nicht zu, über die Vorfrage der Förderfähigkeit zu entscheiden. Im Ergebnis sei die Sache an das Sozialgericht zurück zu verweisen; denn das Gericht habe über die relevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit ihrem SGB II-Anspruch ab 01.05.2008 noch gar nicht abschließend entschieden. Die Rechtsprechung zum Leistungsausschluss bei Zweitstudiengängen sei fehlerhaft und abzulehnen. Beim Verwaltungsgericht seien noch ihre Klagen gegen ablehnende Bescheide nach dem BAföG anhängig. Hochschulausbildung und berufliche Tätigkeit seien vom Sozialgericht unzutreffend dargestellt worden. Im Übrigen teilt sie mit, sie habe 2012 u.a. wegen fehlender Aussicht auf eine spätere Berufstätigkeit die Studientätigkeit eingestellt.
Nach wiederholter Aufhebung bereits anberaumter Termine auf Antrag der Klägerin hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Vorberatungen der Leistungsanspruch nur für die Zeit von Mai 2008 bis Juli 2009 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei. Die Beschränkung ergebe sich daraus, dass die Klägerin beim Beigeladenen am 03.08.2009 einen erneuten Leistungsantrag gestellt habe, der durch Bescheid vom 19.10.2009 abgelehnt worden sei. Im Anschluss an die Ausführungen des Sozialgerichts spreche viel dafür, dass die Ausgestaltung der verschiedenen Studien als Voll- oder Teilzeitstudien und in Zweithörerschaft den individuellen Versagungsgründen zuzurechnen sei, zumal hier mehrere Studien neben- statt hintereinander durchlaufen würden.
Die Beschränkung des Leistungszeitraumes hat die Klägerin ausdrücklich begrüßt und zu den weiteren angesprochenen Rechtsfragen in einem Schriftsatz von 18 Seiten ausführlich Stellung genommen. Sie behauptet nunmehr, wegen der Inanspruchnahme durch Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ihre Studien insgesamt nur noch mit dem Aufwand für ein Teilzeitstudium betrieben zu haben.
Auf die Ladung der Klägerin zum Termin vom 07.03.2013 hat der Vorsitzende den Termin aufgehoben, da eine ordnungsgemäße Ladung der Klägerin unter der ermittelten Wohnanschrift in L nicht hatte festgestellt werden können. Die Klägerin hat mitgeteilt,
eine (Ersatz-)Zustellung sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (fehlender Briefkasten, fehlendes Klingelschild) auch weiterhin nicht möglich, zumal sie sich selbst während üblicher Geschäftszeiten nicht in der Wohnung aufhalte; deshalb korrespondiere sie über die Postfachanschrift. Gegenüber dem Beigeladenen hat sie sich zunächst mit einem Hausbesuch des Bedarfsfeststellungsdienstes unter der Anschrift in L bereit erklärt, hat dieses Einverständnis aber kurze Zeit später wieder zurückgezogen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren;
hilfsweise: das Verfahren wegen einer von einer anderen Stelle noch zu entscheidenden Vorfrage - der Förderfähigkeit des Studiums an der Universität C im Sommersemeser 2008 - nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen,
hilfsweise: das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 aufzuheben und die Sache an das Gericht zurück zu verweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.
Mit Blick auf die weiteren auf den 16.05.2013, 16.01.2014, 08.05.2014 und 26.06.2014 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin stets die Aufhebung des Termins aus gesundheitlichen Gründen beantragt.
Dem ersten Antrag vom 13.05.2013 war eine Bescheinigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2013 über eine an diesem Tage festgestellte und bis zum 18.05.2013 andauernde Arbeitsunfähigkeit (AU) beigefügt.
Nach dem zweiten per Mail gestellten Aufhebungsantrag vom 13.01.2014 hat sie am Terminstag (16.01.2014) eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. I vom 13.01.2014 über eine bis zum 19.01.2014 fortdauernde AU vorgelegt, weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht. Das Gericht hat sie unter dem 20.01.2014 darauf hingewiesen, dass eine AU-Bescheinigung nicht ausreiche, um ein Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen hinreichend zu entschuldigen. Eine AU stelle oftmals keine solche gesundheitliche Beeinträchtigung dar, um nicht zum Termin anreisen und an der Verhandlung teilnehmen zu können. Darauf hat die Klägerin mitgeteilt, ihr sei als Studentin der Rechtswissenschaften im Nebenfach durchaus bekannt, dass auf der Basis allein einer AU-Bescheinigung die Aufhebung eines Termins nicht möglich sei. Es sei grundsätzlich vorgesehen, dass der Entscheidungsträger mit dem Arzt Rücksprache nehme, um sich die Art der Erkrankung erläutern zu lassen, damit auf der Basis dieser Informationen über die Aufhebung des Termins entschieden werden könne.
Unter Vorlage erneut einer AU-Bescheinigung und eines ärztlichen Attestes des Dr. I vom 06.05.2014, aus dem - so die Klägerin - Art und Schwere ihrer Erkrankung und deren Auswirkung auf ihre Reise- und Verhandlungsfähigkeit hervorgingen, hat sie am 08.05.2014 die Aufhebung des für denselben Tag angesetzten Termins beantragt. Im Attest heißt es, die Klägerin sei an einem fieberhaften Infekt akut erkrankt und derzeit nicht reisefähig.
Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Vertagung wegen Erkrankung nur in Betracht komme, wenn Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit vor dem Termin durch Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes belegt würden. Mit einem Schreiben vom 24.06.2014 hat die Klägerin zum vierten Mal die Aufhebung des anberaumten Termins aus gesundheitlichen Gründen beantragt. Erneut hat sie eine AU-Bescheinigung (bis zum 06.07.2014) des Dr. I mit ärztlichem Attest, beide vom 24.06.2014, vorgelegt. Es enthält die Diagnose "Fieber unklarer Genese, V.a. auf Borreliose". Die Unterlagen gingen per Fax am 25.06.2014, im Original am Terminstag ein. Ein amtsärztliches Attest hat sie weder angekündigt noch anschließend zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Senat hat mit Einverständnis der Klägerin die Gerichtsakten Verwaltungsgericht H - 15 K 3597/12 - und Verwaltungsgericht L - 22 K 3496/12 - beigezogen, eingesehen und Kopien davon zu den Gerichtsakten genommen. Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht H anhängigen Verfahrens ist der Bescheid des Studentenwerks E vom 21.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2012, mit dem das Studentenwerk die Förderung der im Sommersemester 2012 an der FU I in Teilzeit betriebenen Studien abgelehnt hatte. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht L betrifft ein Schreiben des Studentenwerks L vom 16.03.2012, mit dem dieses seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Förderung verneint und den hiergegen gerichteten Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Durch diese Verfahrensweise wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 GG) nicht verletzt.
Auf die Möglichkeit, in ihrer Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden, ist die Klägerin in der ihr zugegangenen Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S 2 SGG). Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 227 Abs. 1 ZPO, wonach es erheblicher Gründe bedarf, dass ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine mündliche Verhandlung vertagt werden kann (S. 1). Die erheblichen Gründe sind unter Berücksichtigung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beurteilen (vgl etwa BGH Urteil vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07). In diesem Spannungsfeld liegt ein erheblicher Grund nicht von vorneherein und insbesondere nicht im Ausbleiben einer Partei oder der Ankündigung nicht zu erscheinen (s auch Stöber in Zöller, 30. Aufl. 2014, § 227 RdNr 1: Förderungspflicht des Gerichts und der Parteien), wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (S. 2 Nr. 1).
Da die Entscheidung (des Vorsitzenden) über den erst am Vortage der Sitzung gestellten Aufhebungsantrag die Klägerin nicht mehr vor dem Termin erreicht hätte, hat das Gericht über den Antrag, die mündliche Verhandlung zu vertagen, entschieden, die insoweit identischen Voraussetzungen aber nicht als erfüllt angesehen. Es hat nicht dafür gehalten, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. Denn die Klägerin hat schon selbst nicht alles getan, was ihr zumutbar war, um sich in einer konkreten Situation rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa BVerwG Beschluss vom 28.08.1992 - 5 B 159/91 - juris RdNr 7; s. auch BFH Beschluss vom 21. 07.2011 - IV B 99/10 - juris RdNr 10 ff). Die konkrete Situation ist hier dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin den Verlegungsantrag erst kurzfristig einen Tag vor dem Termin gestellt hat. Sie hat sich zwar am 24.06.2014 entschieden, den Antrag zu stellen; an diesem Tag war sie offensichtlich bei ihrem Hausarzt, der ihr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das Attest ausgestellt hat. Erst einen Tag später hat sie Antrag und Unterlagen vorab per Fax übermittelt. Angesichts des Umstandes, dass sie postalisch nur über eine Postfachanschrift erreichbar ist, war ihr klar, dass sie die Entscheidung über den Verlegungsantrag nicht mehr, jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig vor dem Termin erreichen würde, um noch darauf reagieren zu können. Irgendwelche klärende Rückfragen des Gerichts an sie vor der Entscheidung waren erst recht nicht mehr möglich.
Bei derart kurzfristig gestellten Anträgen sind hohe Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe zu stellen (BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - juris RdNr 12, 13 m.w.N). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Entscheidung nach § 227 Abs. 1 ZPO allein vom Vorgehen des Beteiligten auf der Zeitschiene abhängt. Das wäre aber auch mit dem gesetzgeberischen Anliegen einer Straffung des Verfahrens und Verkürzung der Verfahrensdauer (BGH aaO; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2013, § 227 Rn 2) nicht vereinbar. Dieses hat nicht nur das einzelne Verfahren im Blick; es hat unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Bedeutung auch für die Gewährung effizienten Rechtsschutzes (Art. 19 GG) als staatliche Aufgabe gegenüber allen Rechtsuchenden. Auch daraus ergibt sich, dass derjenige, der die Verlegung beantragt, denjenigen, der über die Verlegung entscheidet, in die Lage versetzen muss, die Voraussetzungen zuverlässig zu beurteilen (BFH Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vom 26.11.2009 - VIII B 162/09 - juris RdNr 4). Wird der "in letzter Minute" gestellte Antrag auf gesundheitliche Gründe gestützt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den Verhinderungsgrund selbst zu beurteilen. Ob die Hinderungsgründe das Nichterscheinen rechtfertigen/entschuldigen, hat nicht der Arzt zu entscheiden. Die Entscheidung über die Vertagung ist nach § 227 Abs. 1 ZPO dem erkennenden Gericht zugewiesen (s. Beschlüsse des BFH aaO; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 28.05.2009 - 72/08 - juris RdNr 2 mwN). Aufgabe des Antragstellers in einem solchen Fall ist es, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen zu liefern. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungs- und oder Reiseunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar nicht nur behaupten, sondern beschreiben und sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern (BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4). Ist diesen Anforderungen nicht genügt, ist die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit nicht dargetan. Auf die fehlende Aussagekraft der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen muss das Gericht jedenfalls bei den kurzfristig gestellten Anträgen den Antragsteller nicht hinweisen, es muss auch selbst keine weiteren Nachforschungen anstellen (BSG aaO RdNr 13 mwN; BFH Beschlüsse vom v. 10.03.2005 - IX B 171/03 - juris RdNr. 4; vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vgl. auch BFH Beschlüsse vom 25.01.2007 - VII B 118/06 - juris RdNr 4; vom 12.12.2006 - I B 54/06 - juris RdNr 3; vom 16.10.2006 - I B 46/06 - juris Rn. 3; ausführlich dazu auch SG Marburg Urteile vom 07.12.2005 - S 12 KA 48/05 - juris RdNr 36; vom 05.12.2007 - S 12 KA 804/06 - juris RdNr 28; vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rn. 18; KG Beschluss vom 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 - juris RdNr 4).
In der konkreten Situation hat die Klägerin auch aus ihrer Sicht deutlich erkennbar nicht alles getan, was ihr zuzumuten war, um sich in der gegebenen Situation rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die AU-Bescheinigung und der Inhalt des vorgelegten Attestes des Hausarztes reichten von vorneherein nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, am Termin teilzunehmen.
Die AU-Bescheinigung und das Attest des Dr. I waren als solche schon ungeeignet, das Nichterscheinen zu entschuldigen. Denn der Klägerin war mit der Ladung aufgegeben worden, im Falle eines Verlegungsantrags die Verhandlungs- und /oder Reiseunfähigkeit durch Einreichung eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes vor dem Termin zu belegen. Diese Vorgabe war schon deshalb zulässig, weil in der Vergangenheit bereits mehrfach aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig Verlegungsanträge gestellt worden waren (BFH Beschlüsse vom 21.04.2008 - XI B 206 und 207/07 - juris RdNr 4), zumal das Gericht durch die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden war, anhand der vorgelegten Bescheinigungen den Hinderungsgrund gesundheitlicher Art selbstständig zu beurteilen. Da dies entgegen der Auffassung der Klägerin auch für das mit dem Verlegungsantrag vom 08.05.2014 übersandte Attest gilt, aus dem - so die Klägerin - "Art und Schwere (ihrer) Erkrankung und deren Auswirkungen auf (ihre) Reise- und Verhandlungsfähigkeit hervorgehen" sollten, war dies zumindest zweckmäßig, um mögliche Missverständnisse der nach eigener Einschätzung rechtskundigen und gerichtserfahrenen Klägerin zu vermeiden. Die Vorlage des Attestes gerade eines Amtsarztes war zudem geeignet, Nachweisschwierigkeiten mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Person des Arztes und der Klägerin zu begegnen (vgl. etwa BGH Beschluss vom 29.09.2009 - AnwZ (B) 14/08 - juris RdNr 2,3; BFH Beschluss vom 21.04.2008 - XI B 206 und 207/07 - juris RdNr 4). Ein Irrtum bezogen auf ihre Obliegenheiten im Falle eines Antrags aus gesundheitlichen Gründen war für die Klägerin ausgeschlossen. Die Vorlage der amtsärztlichen Unterlagen hat sie nicht angekündigt. Damit hat sie die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe schon nicht in der geforderten Form, d.h. durch Angaben eines (unabhängigen) Amtsarztes dargelegt.
Aber selbst wenn man diese Vorgabe des Gerichts unberücksichtigt lässt, war das beigebrachte Attest des Arztes auch inhaltlich nicht geeignet, eigenständig zu beurteilen, ob die Klägerin aufgrund der Erkrankung verhandlungs- und/oder reiseunfähig war. Auf die fehlende Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solcher (vgl. BFH Beschluss vom 21.04.2008 - XI B 206 und 207/07 - juris RdNr 4) war die Klägerin im Anschluss an die erste Terminsaufhebung bereits hingewiesen worden. In dem zusätzlich beigebrachten Attest findet sich aber weder eine eindeutige, noch eine nachvollziehbare Beschreibung der Einschränkungen, die die bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit begründen sollen. Die bloße Verdachtsdiagnose einer Borreliose ist natürlich nicht geeignet, das Maß einer möglichen Einschränkung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Klägerin zuverlässig zu beurteilen. Der Arzt hat am 24.06.2014 die AU-Bescheinigung als Erstbescheinigung ausgestellt. Warum eine am 24.06.2014 festgestellte, seit dem 23.06.2014 bestehende akute (?) fieberhafte Erkrankung über mehr als drei Tage fortdauern und auch am vierten Tag, dem Terminstag (26.06.2014) weiterhin bestehen oder in ihren Auswirkungen (?) eine Verhandlungsunfähigkeit ( - aber keine Reiseunfähigkeit ? - ) bedingen soll, erschließt sich nicht. Der Arzt entwertet seine Aussagen dadurch selbst, dass er allein auf diese Diagnosen hin eine Arbeitsunfähigkeit (der Klägerin als Studentin ?), aber auch eine Verhandlungsunfähigkeit am 24.06.2014 für die Zeit vom 23.06.2014 bis zum 06.07.2014, also für insgesamt 14 Tage bescheinigt. Diese sozialmedizinische Beurteilung allein macht die Angaben schon zumindest wenig glaubhaft, erzeugt aber voraussehbar weiteren Erklärungsbedarf. Dieser war für das Gericht angesichts der Duplizität der Ereignisse im Vorfeld erkennbar hoch, da die Klägerin über mehr als ein Jahr hinweg immer dann akut erkrankt gewesen sein soll, wenn Termin zur mündlichen Verhandlung anstand.
Vor diesem Hintergrund konnte die Entscheidung des Gerichts, ohne die Klägerin zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, diese nicht überraschen, da ihr auf Grund der Vorkorrespondenz und des Hinweises im Zusammenhang mit der Terminsmitteilung bekannt war, dass sie keine Unterlagen beigebracht hat, die ihr Ausbleiben ausreichend entschuldigten.
Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Dem kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel Rechnung tragend wurde das Rubrum von Amts wegen berichtigt (vgl. zur Beklagtenbezeichnung § 6d SGB II idF des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBI 2010, 1112; zum Beteiligtenwechsel BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris RdNr 11). Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008. Damit werden Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von SGB II-Leistungen über den 01.05.2008 hinaus abgelehnt. Nachfolgend hat sie ab dem 01.08.2009 beim Beigeladenen SGB II-Leistungen beantragt, die dieser durch Bescheid vom 19.10.2009 ablehnte. Diese zwischenzeitlich getroffene, im Übrigen noch nicht bestandskräftige Entscheidung begrenzt den Leistungszeitraum auf die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2009. Auf diesen für sie neuen rechtlichen Gesichtspunkt ist die Klägerin durch Verfügung des Vorsitzenden im Nachgang zur ersten Terminsaufhebung hingewiesen worden. Sie hat diese Begrenzung des Leistungszeitraums ausdrücklich begrüßt und damit ihr Begehren abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen konkludent, aber mit der für prozessrechtliche Erklärungen erforderlichen Eindeutigkeit entsprechend beschränkt. Inhaltlich ist das Begehren auf die Zahlung der Leistungen als Zuschuss gerichtet. Ungeachtet der Frage, ob die darlehnsweise Gewährung über den erstinstanzlichen Klageantrag abgedeckt und Gegenstand des klägerischen Begehrens war, hat die Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass sie die Gewährung der Leistungen als Darlehen hilfsweise als weiteres Klageziel verfolge.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den erhobenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss verneint. Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2008 ist, soweit er noch zur gerichtlichen Überprüfung steht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.07.2009 abgelehnt, da die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Nach § 7 Abs. 5 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ansprüchen der Klägerin nach dem SGB II stand hier im gesamten streitigen Zeitraum dieser Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, führt allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zum Ausschluss der Leistungen nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - juris RdNr 13; vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris RdNr 12, 15; vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris RdNr 17; vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14; vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris RdNr 15). Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß den §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Die Grundsicherungsleistungen sollen deshalb nicht dazu dienen, durch die Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer Ausbildung zu ermöglichen, für die in einem anderen Sicherungssystem grundsätzlich eine Förderung vorgesehen ist. Kann die Ausbildung wegen in der Person des Antragstellers liegender Gründe (vgl. etwa § 7 Abs. 2 und Abs. 3; § 15 a BAföG) nicht gefördert werden, würden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II dazu führen, das Fördersystem des BAföG zu unterlaufen und eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (vgl. etwa BSG Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris RdNr 14, 20; vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris RdNr 14 ff; LSG NRW Beschlüsse vom 14.04.2011 - L 6 AS 1595/10 B ER -, vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 -). Dies widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers, der mit den Absätzen 5 und 6 eine Angleichung an die Regelungen der Sozialhilfe und ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen schaffen wollte (BT-Drucks. 15/1749, S. 31; BSG BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris RdNr 20). § 22 SGB XII und dessen Vorgängervorschrift § 26 BSHG stellen aber auch darauf ab, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen hat.
Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - juris RdNr 14, vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris RdNr 16, vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris RdNr 15; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn 1). Die Förderfähigkeit ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbstständig zu überprüfen (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - juris RdNr 14; Urt. vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - juris RdnR 18, 19). Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte sei unzuständig, als "SGB II-Behörde" über die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG zu entscheiden, geht an der Sache vorbei; der Beklagte entscheidet vielmehr in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II und prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen selbstständig. Im Übrigen betreffen die bei den Verwaltungsgerichten H (15 K 3597/12) und L (22 K 3496/12) anhängigen Verfahren Anträge für Zeiten nach 2010. Auch aus einer etwaigen Identität der Leistungszeiträume lässt sich deshalb keine Vorgreiflichkeit ableiten.
Der Leistungsausschluss erfasst die Klägerin, denn ihrer Art nach war die absolvierte Ausbildung im gesamten streitigen Zeitraum bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG.
Vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 war jedenfalls das Vollzeitstudium der Klägerin an der Universität C in der Fachrichtung Islamwissenschaft förderfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). In dieser Zeit "besuchte" die Klägerin diese Ausbildungsstätte. Sie gehörte der Universität organisationsrechtlich an und hat die Ausbildung dort auch nach eigenen Angaben betrieben (vgl. dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn 102 f; BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21).
In der Folgezeit vom 01.10.2008 bis 31.07.2009 war die Klägerin sowohl als Studierende in Vollzeit an der Universität zu L (Studiengang Lehramt für Gymnasien (Geschichte, Philosophie; Latein als Ergänzungsfach; Magisterstudiengang Indonesische Philologie, Islamwissenschaft sowie Mittlere und Neuere Geschichte) als auch als Teilzeitstudierende an der Fernuniversität I eingeschrieben, ab dem 01.04.2009 sogar für zwei Magisterstudiengänge. Auch wenn sie das Lehramtsstudium als zugelassene Zweithörerin betrieb, handelt es sich doch aus den schon vom Sozialgericht ausgeführten Gründen um eine dem Grunde nach gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderfähige Ausbildung. § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG umschreibt den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert den Begriff der "förderfähigen Ausbildung" in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen. Darunter ist das Lehramtsstudium der Klägerin auch in der als Zweithörerin betriebenen Form zu subsummieren (so auch LSG NRW Urteil vom 18.01.2010 - L 19 AS 66/09 - juris RdNr 17 f). Denn auch Zweithörer sind Studenten, können anerkannte Leistungsnachweise erwerben und Prüfungen ablegen, mögen sie auch nicht Mitglieder, sondern lediglich Angehörige der Hochschule mit weniger Rechten sein. Mit dem angefochtenen Urteil sieht der Senat dies maßgeblich belegt durch den von der Klägerin bestätigten Umstand, dass Scheine, die sie an der FU I erworben hatte, auf ihr Lehramtsstudium angerechnet wurden und sie dieses - aus der Perspektive der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.07.2009 - durchaus eher hätte abschließen können.
Selbst wenn man diesem rechtlichen Ansatz nicht folgt, ist es doch bei der von der Klägerin - aus bestimmten Gründen (s.u.) - gewählten Studienkonstellation unerheblich, dass sie die Teilzeitstudien als Ersthörerin, die Vollzeitstudien als Zweithörerin durchlaufen hat. Die Ausbildung ist, wie § 2 BAföG zu entnehmen ist, institutionsabhängig zu verstehen. Sie muss deshalb an einer konkreten Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG betrieben werden. Dies ist - in der Regel - diejenige, der der Auszubildende organisationsrechtlich angehört, regelmäßig also die Hochschule, der der Auszubildende als ordentlicher Student im Status eines Ersthörers angehört (OVG Münster Urteil vom 06.12.1979 - XVI A 2198/78 - juris RdNr 7). Schon nach ihren eigenen Angaben "besucht" die Klägerin aber nicht die FU I, sondern die Universität zu L. Nur dort hat sie das Lehramtsstudium so weiter betrieben, Vorlesungen und Seminare besucht, dass sie damit rechnete, es im September 2012 abschließen zu können.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Besuch der Hochschule (L) nicht so eindeutig bestimmt werden kann, da die Klägerin ihr Studium teilweise an der FU I, an der sie als "Ersthörerin" eingeschrieben ist, und teilweise an der Universität zu L, an der sie als Zweithörerin zugelassen ist, betreibt, unterfällt sie dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II. Die von der Klägerin vorgenommene Studiengestaltung ist jedenfalls dann als Umgehungstatbestand von Belang. Denn sie hat nach ihren eigenen Angaben versucht, als ihr bedeutet wurde, sie sei als Studentin in einer grundsätzlich förderfähigen Ausbildung nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II, ihr bis dahin förderfähiges Studienpaket zum Wintersemester 2008/2009 so zu gestalten, dass es aus dem Fördersystem des BAföG herausfällt, dies in der erklärten Absicht, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dann beruhte der Ausschluss von Leistungen des BAföG aber auf nicht die Förderung dem Grunde nach betreffenden Gründen (vgl, dazu auch LSG NRW Urteil vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 - juris RdNr 56 ff. und RdNr 85 mwN zum Ausschluss der Förderung nach dem BAföG wegen des persönlichen Entschlusses, ein grundsätzlich förderfähiges Vollzeitstudium im außereuropäischen Ausland zu betreiben, wodurch das Studium individuell im konkreten Fall nicht förderungsfähig wurde). Diese Art der Anpassung wie auch der individuell bestimmbare Zeitanteil, der auf die Studien verwendet wird, sind individuelle Versagungsgründe, die die Förderungsfähigkeit der Ausbildung "dem Grunde nach" nicht aufhebt (s. BSG Urteil vom 27.09. 2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
Ein Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Gesetzesfassung (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706, 1709) stand der Klägerin aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen nicht zu.
Mit den Hilfsanträgen konnte die Klägerin nicht durchdringen. Die von der Klägerin als vorgreiflich angesehene Rechtsfrage war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 SGG sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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