Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 152 SF 231/14 AB
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 228/14 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Ob die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss bzw. die Ablehnung allgemein bereits unstatthaft ist, wenn die Berichtigung wie hier eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch betrifft, kann dahingestellt bleiben.
Es fehlt nämlich bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die begehrten Berichtigungen auch nur möglicherweise für den Antragsteller von Vorteil oder zum Nachteilsausgleich sein könnten.
Im Übrigen sei dieser darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht die Berichtigungen zu Recht abgelehnt hat, weil der Beschluss vom 8. Mai 2014 insoweit keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne der §§ 142 Abs. 1, 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufweist. Dass der Antragsteller anderer Auffassung ist, ändert daran nichts.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Ob die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss bzw. die Ablehnung allgemein bereits unstatthaft ist, wenn die Berichtigung wie hier eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch betrifft, kann dahingestellt bleiben.
Es fehlt nämlich bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die begehrten Berichtigungen auch nur möglicherweise für den Antragsteller von Vorteil oder zum Nachteilsausgleich sein könnten.
Im Übrigen sei dieser darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht die Berichtigungen zu Recht abgelehnt hat, weil der Beschluss vom 8. Mai 2014 insoweit keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne der §§ 142 Abs. 1, 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufweist. Dass der Antragsteller anderer Auffassung ist, ändert daran nichts.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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