L 9 KR 384/14 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1168/14 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 384/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Festsetzung des Streitwertes in Rechtsstreiten nach § 7a SGB IV
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestssetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2014 ist gemäß §§ 172, 173, 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auf die wirtschaftliche Situation oder die Interessenlage der Klägerin kommt es deshalb nicht an. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

Wird in Rechtsstreiten - gegenüber den Einzugsstellen nach § 28h Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV), in Prüfungsverfahren nach § 28p SGB IV oder in Statusstreiten nach § 7a SGB IV wie vorliegend - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten, kann regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe fehlen in der Regel hinreichende Anhaltspunkte; insbesondere kann nicht der Betrag einer streitigen Beitragsforderung oder ein Teil hiervon zugrunde gelegt werden. Denn abgesehen davon, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin (der Arbeitgeberin) unabhängig vom Zeitraum, für den die Versicherungspflicht festgestellt wird, nicht beziffert werden kann, handelt es sich bei den Beitragszahlungspflichten des Arbeitgebers lediglich um eine mittelbare Folge der Feststellung der Versicherungspflicht, deren Realisierung u.a. davon abhängt, dass die zuständige Behörde sie überhaupt – rechtzeitig – geltend macht (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 05. März 2010, B 12 R 8/09 R und 08. Dezember 2008, B 12 R 37/07 R; Urteile vom 24. September 2008, B 12 R 10/07 R sowie vom 30. Oktober 2013, B 12 KR 17/11 R, alle zitiert nach juris).

Nur mit einer solchen Entscheidung ist auch die Streitwertpraxis des Senats in Übereinstimmung zu bringen, in Rechtsstreiten, in denen sowohl die Versicherungspflicht als auch eine Beitragszahlung streitig sind, für die Feststellung der Versicherungspflicht einen Streitwert von 5000 EUR zusätzlich zum Streitwert in Höhe des geforderten Beitrags in Ansatz zu bringen; wäre hingegen schon für die Festsetzung des Streitwertes der Feststellung der Versicherungspflicht die Beitragszahlung ganz (oder teilweise) zugrunde zu legen, könnte in einem solchen Streit die streitige Beitragssumme für die Wertfestsetzung entweder nur einmal herangezogen werden oder sie müsste verdoppelt werden; für beide Lösungsmöglichkeiten fehlt es an einer in sich schlüssigen Begründung.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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