Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 529/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Bei dem Zusatz „Für Sie wurden im Prüfzeitraum mehrere Personen tätig, die als freie Mitarbeiter abgerechnet wurden. Bezüglich der Versicherungspflicht/-freiheit ergeht gegebenenfalls ein gesonderter Bescheid.“ in einem Teilbescheid, handelt es sich um einen nichtanfechtbaren Hinweis.
1- Die Klage wird abgewiesen. 2- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Charakter und die Zulässigkeit eines Hinweises in einem Teilbescheid über eine Betriebsprüfung.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen in Form einer GmbH. 2013 führte die Be-klagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 durch.
Mit "Teilbescheid" vom 21. Oktober 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von insgesamt XX,XX EUR. In dem Bescheid war unter der Überschrift "Versicherungspflicht/-freiheit" folgendes vermerkt: "Für Sie wurden im Prüfzeitraum mehrere Person tätig, die als freie Mitarbeiter abgerechnet wurden. Bezüglich der Versicherungspflicht/-freiheit ergeht gegebenenfalls ein gesonderter Bescheid."
Den dagegen am 19. November 2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 zurück.
Mit der am 17. Februar 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des oben zitierten Zusatzes im Bescheid. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid sei in sachlicher Hinsicht beschränkt worden, weil er mit einem Zusatz versehen worden sei, der Prüfzeitraum sei noch nicht abschließend geprüft worden. Es liege eine Nebenbestimmung gemäß § 32 SGB X vor. Die Beklagte habe das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt. Schließlich bestehe für die Aufnahme einer Berechtigung zum Erlass eines gesonderten Bescheids bezüglich der Versicherungspflicht und/oder Versicherungsfreiheit von freien Mitarbeitern keine (weitere) Rechtsgrund-lage. Der Ansicht der Beklagten, es läge lediglich eine behördliche Ankündigung oder Erklärung im Verwaltungsverfahren vor, entgegnet die Klägerin, dies würde bedeu-ten, der streitgegenständliche Bescheid wäre für den Zeitraum 2009 bis 2012 ohne Vorbehalt bzw. Einschränkung ergangen. Ein weiterer Bescheid könne demnach nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X erlassen werden.
Der Kläger beantragt,
die Nebenbestimmung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 15.01.2014 aufzuheben, soweit der Beklagten eine Berechti-gung eingeräumt wird bezüglich der Versicherungspflicht und/oder Versicherungs-freiheit von freien Mitarbeiter einen gesonderten Bescheid zu erlassen,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2014 zu verpflichten, den Bescheid ohne die Berechtigung bezüglich der Versicherungspflicht und/oder Versicherungs-freiheit von freien Mitarbeitern einen gesonderten Bescheid zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es handele sich bei dem Zusatz im Bescheid nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 32 SGB X. Keine Nebenbestimmungen seien Hinweise oder Erläuterun-gen in einem Bescheid, die vor allem zur Information des Adressaten formuliert sei-en. Es handele sich lediglich um eine behördliche Ankündigung oder Erklärung, dass in der Zukunft weiterführende Entscheidungen anstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die mit Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig.
a. Nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Neben Verwaltungsakten können auch unselb-ständige Nebenbestimmungen mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 32 Rn. 34).
Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Zusatz jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um einen Hinweis.
Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Verwaltungsaktes, der diese selbst und das von ihr geregelte Recht - nicht die ab Bekanntgabe gegebene äußere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes - in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt (BSG, U.v. 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - juris, Rn. 41). Keine Nebenbestimmungen sind hingegen in Bescheiden enthaltene Hinweise und Erläuterungen.
Der Bescheid vom 21.10.2013 wurde explizit als Teilbescheid erlassen. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, über den streitgegenständlichen Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 21.12.2012 nicht abschließend entschieden zu haben. Vielmehr ist daraus zu erkennen, dass die Beklagte weitere Prüfungen für notwendig erachtet. Insoweit ist der Zusatz bezüglich der "Versicherungspflicht/-freiheit ergeht gegebe-nenfalls ein gesonderter Bescheid" als bloßer Hinweis auf die bevorstehenden Ab-sichten zu verstehen. Eine eigene Regelung enthält der Hinweis nicht; die Möglichkeit des Erlasses eines weiteren (Teil-)Bescheids ergibt sich bereits aus der Natur der Sache des Verwaltungsaktes vom 21.10.2013, nämlich aus der Bezeichnung als Teilbescheid.
b. Die Beklagte durfte einen Teilbescheid über die Betriebsprüfung erlassen.
Nach der Rechtsprechung des BSG begründen durchgeführte Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aus solchen Be-triebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen un-mittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versi-cherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen oder Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Be-deutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Be-triebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht den Arbeitgeber als Beitrags-schuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versi-cherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung perso-nenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Hiervon ausgehend hat das BSG bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Ar-beitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw. eines vertrauensbegründenden (Verwir-kungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers und in Beitragserstattungs-fällen das Vorliegen eines eigenen oder zurechnenden fehlerhaften Verwaltungshan-delns der Prüfbehörde verneint (BSG, U.v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - juris, Rn. 24).
Nach obigem Maßstab ergibt sich folglich die Möglichkeit der Beklagten für den Prüf-zeitraum weitere Prüfungen vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid befasst sich insbesondere nicht mit der Versicherungspflicht bzw. -freiheit der als freie Mitarbeiter abgerechneten Personen. Die Beklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass wei-tere Prüfungen anstehen werden. Insbesondere hat sie den Bescheid vom 21.10.2013 mit der Überschrift "Teilbescheid" versehen. Zudem erging als Zusatz der streitgegenständliche Hinweis.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls erfolglos.
In der Sache ist die mit Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage wiederum auf Be-seitigung des Zusatzes gerichtet. Dahingehend ist bereits zweifelhaft, ob die Klage statthaft ist (vgl. Ausführungen oben).
Jedenfalls ist die Klägerin durch den Zusatz im streitgegenständlichen Bescheid nicht beschwert. Wie oben aufgezeigt (vgl. BSG-Rechtsprechung) ist es der Beklagten möglich weitere Bescheide im Prüfzeitraum zu erlassen. Allein das in Aussicht stellen eines (gegebenenfalls) weiteren Bescheides stellt keinen anfechtbaren Gegenstand dar. Die Klägerin kann insoweit auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen gege-benenfalls ergehenden späteren Bescheid durch Widerspruch und Klage anzufech-ten.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Klage be-trifft keine Geldleistung - insbesondere betrifft der Wert des Beschwerdegegenstan-des nicht die Nachforderung in Höhe von 59,21 EUR - sondern ist vielmehr auf Be-seitigung eines Hinweises gerichtet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Charakter und die Zulässigkeit eines Hinweises in einem Teilbescheid über eine Betriebsprüfung.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen in Form einer GmbH. 2013 führte die Be-klagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 durch.
Mit "Teilbescheid" vom 21. Oktober 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von insgesamt XX,XX EUR. In dem Bescheid war unter der Überschrift "Versicherungspflicht/-freiheit" folgendes vermerkt: "Für Sie wurden im Prüfzeitraum mehrere Person tätig, die als freie Mitarbeiter abgerechnet wurden. Bezüglich der Versicherungspflicht/-freiheit ergeht gegebenenfalls ein gesonderter Bescheid."
Den dagegen am 19. November 2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 zurück.
Mit der am 17. Februar 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des oben zitierten Zusatzes im Bescheid. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid sei in sachlicher Hinsicht beschränkt worden, weil er mit einem Zusatz versehen worden sei, der Prüfzeitraum sei noch nicht abschließend geprüft worden. Es liege eine Nebenbestimmung gemäß § 32 SGB X vor. Die Beklagte habe das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt. Schließlich bestehe für die Aufnahme einer Berechtigung zum Erlass eines gesonderten Bescheids bezüglich der Versicherungspflicht und/oder Versicherungsfreiheit von freien Mitarbeitern keine (weitere) Rechtsgrund-lage. Der Ansicht der Beklagten, es läge lediglich eine behördliche Ankündigung oder Erklärung im Verwaltungsverfahren vor, entgegnet die Klägerin, dies würde bedeu-ten, der streitgegenständliche Bescheid wäre für den Zeitraum 2009 bis 2012 ohne Vorbehalt bzw. Einschränkung ergangen. Ein weiterer Bescheid könne demnach nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X erlassen werden.
Der Kläger beantragt,
die Nebenbestimmung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 15.01.2014 aufzuheben, soweit der Beklagten eine Berechti-gung eingeräumt wird bezüglich der Versicherungspflicht und/oder Versicherungs-freiheit von freien Mitarbeiter einen gesonderten Bescheid zu erlassen,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2014 zu verpflichten, den Bescheid ohne die Berechtigung bezüglich der Versicherungspflicht und/oder Versicherungs-freiheit von freien Mitarbeitern einen gesonderten Bescheid zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es handele sich bei dem Zusatz im Bescheid nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 32 SGB X. Keine Nebenbestimmungen seien Hinweise oder Erläuterun-gen in einem Bescheid, die vor allem zur Information des Adressaten formuliert sei-en. Es handele sich lediglich um eine behördliche Ankündigung oder Erklärung, dass in der Zukunft weiterführende Entscheidungen anstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die mit Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig.
a. Nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Neben Verwaltungsakten können auch unselb-ständige Nebenbestimmungen mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 32 Rn. 34).
Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Zusatz jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um einen Hinweis.
Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Verwaltungsaktes, der diese selbst und das von ihr geregelte Recht - nicht die ab Bekanntgabe gegebene äußere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes - in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt (BSG, U.v. 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - juris, Rn. 41). Keine Nebenbestimmungen sind hingegen in Bescheiden enthaltene Hinweise und Erläuterungen.
Der Bescheid vom 21.10.2013 wurde explizit als Teilbescheid erlassen. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, über den streitgegenständlichen Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 21.12.2012 nicht abschließend entschieden zu haben. Vielmehr ist daraus zu erkennen, dass die Beklagte weitere Prüfungen für notwendig erachtet. Insoweit ist der Zusatz bezüglich der "Versicherungspflicht/-freiheit ergeht gegebe-nenfalls ein gesonderter Bescheid" als bloßer Hinweis auf die bevorstehenden Ab-sichten zu verstehen. Eine eigene Regelung enthält der Hinweis nicht; die Möglichkeit des Erlasses eines weiteren (Teil-)Bescheids ergibt sich bereits aus der Natur der Sache des Verwaltungsaktes vom 21.10.2013, nämlich aus der Bezeichnung als Teilbescheid.
b. Die Beklagte durfte einen Teilbescheid über die Betriebsprüfung erlassen.
Nach der Rechtsprechung des BSG begründen durchgeführte Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aus solchen Be-triebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen un-mittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versi-cherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen oder Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Be-deutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Be-triebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht den Arbeitgeber als Beitrags-schuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versi-cherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung perso-nenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Hiervon ausgehend hat das BSG bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Ar-beitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw. eines vertrauensbegründenden (Verwir-kungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers und in Beitragserstattungs-fällen das Vorliegen eines eigenen oder zurechnenden fehlerhaften Verwaltungshan-delns der Prüfbehörde verneint (BSG, U.v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - juris, Rn. 24).
Nach obigem Maßstab ergibt sich folglich die Möglichkeit der Beklagten für den Prüf-zeitraum weitere Prüfungen vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid befasst sich insbesondere nicht mit der Versicherungspflicht bzw. -freiheit der als freie Mitarbeiter abgerechneten Personen. Die Beklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass wei-tere Prüfungen anstehen werden. Insbesondere hat sie den Bescheid vom 21.10.2013 mit der Überschrift "Teilbescheid" versehen. Zudem erging als Zusatz der streitgegenständliche Hinweis.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls erfolglos.
In der Sache ist die mit Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage wiederum auf Be-seitigung des Zusatzes gerichtet. Dahingehend ist bereits zweifelhaft, ob die Klage statthaft ist (vgl. Ausführungen oben).
Jedenfalls ist die Klägerin durch den Zusatz im streitgegenständlichen Bescheid nicht beschwert. Wie oben aufgezeigt (vgl. BSG-Rechtsprechung) ist es der Beklagten möglich weitere Bescheide im Prüfzeitraum zu erlassen. Allein das in Aussicht stellen eines (gegebenenfalls) weiteren Bescheides stellt keinen anfechtbaren Gegenstand dar. Die Klägerin kann insoweit auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen gege-benenfalls ergehenden späteren Bescheid durch Widerspruch und Klage anzufech-ten.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Klage be-trifft keine Geldleistung - insbesondere betrifft der Wert des Beschwerdegegenstan-des nicht die Nachforderung in Höhe von 59,21 EUR - sondern ist vielmehr auf Be-seitigung eines Hinweises gerichtet.
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