L 5 KR 4067/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 2252/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4067/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.08.2013 sowie die Bescheide vom 03.01.2012 und 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2013 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 01.02.2012 bis einschließlich zum 02.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers für den Erörterungstermin vom 12.09.2014 und erstattet dem Kläger die übrigen außergerichtlichen Kosten zu 5/7. Weitere Kosten werden nicht erstattet.

Der Beklagten werden Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 450 EUR auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld an den Kläger über den 30.01.2012 hinaus.

Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und hatte zuletzt als Bauinge-nieur mit Tätigkeitsschwerpunkt Bauleitung gearbeitet. Sein Arbeitsverhältnis endete zum 30.06.2011.

Am 25.04.2011 zog sich der Kläger bei einem Sturz ein Stauchtrauma am 4. und 5. Finger der rechten Hand mit palmarer Kantenabsprengung Mittelglied PIP V sowie knöchernem Strecksehnenausriss PIP IV und palmarer Kantenabsprengung zu, wodurch er arbeitsunfähig wurde. Für die Zeit vom 26.04.2011 bis zum 06.06.2011 erhielt er Entgeltfortzahlung von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Ab dem 07.06.2011 zahlte die Beklagte ihm Krankengeld.

Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einer Stellungnahme vom 10.10.2011 angegeben hatte, Arbeitsunfähigkeit liege ab sofort nicht mehr vor, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom selben Tag mit, seine Arbeitsunfähigkeit ende zum 14.10.2011.

Zur Begründung des hiergegen am 13.10.2011 erhobenen Widerspruchs führte der Allgemeinmediziner Dr. F. aus, der Kläger weise weiterhin ein Faustschlussdefizit im Bereich des fünften Fingers von 4 cm und im Bereich des vierten Fingers von 1 cm auf, so das die Hand immer noch nicht zu gebrauchen sei. Es werde weiterhin konservativ behandelt.

Daraufhin holte die Beklagte ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten des MDK ein, demzufolge im Hinblick auf die Heilungsverzögerung weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im Anschluss an dieses Gutachten half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 31.10.2011 ab.

Nachdem Dr. F. auf die Anfrage der Beklagten am 17.11.2011 angegeben hatte, ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der bekannten Diagnosen nicht absehbar, befragte die Be¬klagte erneut den MDK. Ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. Sch. vom 27.12.2011 verfüge der Kläger nach erkennbarer deutlicher Befundbesserung bzw. Stagnation (Faustschlussdefizit am 06.12. und 20.12. nur noch 2,5 cm) nunmehr über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne das Erfordernis des vollständigen Faustschlusses und der Feinbeweglichkeit der rechten Hand. Dies schließe die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauingenieur im Schlüsselfertigbereich ein.

Mit Bescheid vom 03.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, seine Arbeits-unfähigkeit ende zum 09.01.2012.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.01.2012 erneut Widerspruch und legte zu dessen Begründung ein Schreiben von Dr. F. vom 09.01.2012 vor, demzufolge sich seine gesundheitliche Situation nicht geändert habe. Zudem sei zum Beklettern von Gerüsten ein zuverlässiger Faustschluss unbedingt erforderlich. Da ein vollständiger Faustschluss weiterhin nicht gegeben sei, bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit.

Im Auftrag der Beklagten erstellte der MDK daraufhin nach persönlicher Begutachtung erneut ein sozialmedizinisches Gutachten. Der Sozialmediziner Dr. K. stellte nach Untersuchung des Klägers am 30.01.2012 bei einem im Übrigen vollständigen Faustschluss für Finger fünf der rechten Hand einen Finger-Hohlhand-Abstand von 1 cm fest. Hinsichtlich der Handfunktion ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen. Da das Leistungsbild der Tätigkeit als Bauingenieur mit Bauleitertätigkeiten nicht entgegenstehe, bestehe eine medizinische Notwendigkeit für eine weitere Krankschreibung über den 30.01.2012 hinaus nicht.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Teilabhilfebescheid vom 31.01.2012 mit, seine Arbeitsunfähigkeit ende zum 30.01.2012.

Am 08.02.2012 ging bei der Beklagten ein Auszahlschein für Krankengeld ausgestellt von Dr. F. am 02.02.2012 ein, in dem maschinenschriftlich als letzter Tag der AU der 30.01.2012 angegeben ist.

Mit Telefax vom 28.02.2012 wandte sich der Kläger gegen die Einstellung des Krankengeldes und teilte mit, er sehe den Widerspruch nicht als erledigt an. Es bestehe weiterhin ein Faustschlussdefizit von 3 cm. Dies habe Dr. F. noch am 27.01.2012 festgestellt. Dr. F. habe mittels Auszahlschein erneut am 16.02.2012 Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Die Beklagte wies den weitergehenden Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2012 zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 21.06.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung machte er geltend, er halte das letzte Gutachten des MDK für falsch, da Dr. F. noch drei Tage vor der Begutachtung ein Faustschlussdefizit im Bereich des 3. Fingers von 3 cm festgestellt habe. Zudem leide er entgegen den Ausführungen des Gutachtens unter wesentlichen Funktionseinschränkungen der rechten Hand, ein kräftiges Zupacken sei nicht möglich.

Die Beklagte wies darauf hin, dass der geltend gemachte Krankengeldanspruch wegen der maximalen Dauer von 78 Wochen bis zum 22.10.2012 begrenzt sei. Eine Krankengeldzahlung könne zudem nur bis zum 28.08.2012 streitig sein, da der Kläger ab dem 28.08.2012 Arbeitslosengeld erhalten habe.

Das Sozialgericht befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Dr. F. gab in einer Stellungnahme vom 12.09.2012 an, der Zustand der rechten Hand habe sich während der Behandlung nicht relevant verändert. Anders als der MDK habe er ein Faustschlussdefizit von 3 cm beobachtet. Auch könne der Kläger seiner Meinung nach nicht kräftig zupacken. Diese Einschränkungen stünden im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Bauingenieur. Vorgelegt wurde ein Arztbrief der D.-Klinik B.-B. vom 15.03.2012, in dem über eine ambulante Untersuchung vom 01.03.2012 berichtet wird. Als Diagnose wurde ein Zustand nach knöchernem Strecksehnenausriss und partiellem Ausriss der palmaren Fibrocartilago sowie jetzt zunehmender Verkalkung der palmaren Fibrocartilago im Bereich des PIPs-V rechts mit Beugebehinderung des PIP-V (0/15/50°) beschrieben. Ferner wurde ein neurologischer Befundbericht des Dr. Sch. vom 07.05.2012 vorgelegt, wonach die Beugung des rechten Kleinfingers erheblich eingeschränkt sei, gering auch beim rechten Ringfinger. In einem weiteren Befundbericht der D.-Klinik vom 19.04.2012 wurde eine Operationsempfehlung zur Abtragung der Verkalkung gestellt.

Die Handchirurgin Dr. B. beantwortete in einer Stellungnahme vom 12.04.2013 die Frage, ob ihrer Meinung nach Befunde vorgelegen hätten oder weiterhin vorliegen würden, die über den 30.01.2012 hinaus eine vollschichtige Tätigkeit als Bauingenieur ausschließen würden, mit "Nein".

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 07.08.2013 ab. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 30.01.2012 hinaus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestehe nicht, weil der Kläger nach dem 30.01.2012 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei, wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen sei, die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter bzw. eine dieser Tätigkeit gleichartige Beschäftigung. Denn die Arbeitsunfähigkeit habe noch vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Bauleiter begonnen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger spätestens ab dem 31.01.2012 nicht mehr arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Bauleiter gewesen sei. Dies ergebe sich aus den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des MDK im Gutachten vom 30.01.2012 und aus der stimmigen und wohl begründeten sachverständigen Zeugenaussage der Handchirurgin Dr. B ... Gut nachvollziehbar kämen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass der Zustand nach Stauchungstrauma des 4. und 5. Fingers rechts mit Restbeugedefizit D V einer Tätigkeit als Bauleiter nicht entgegenstehe. Der Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. F., demzufolge über den 30.01.2012 hinaus aufgrund der Handfunktionseinschränkung Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nicht zu folgen. Eine wesentliche Einschränkung der Handfunktion sei bei einem Beugedefizit des rechten Kleinfingers von 1 cm und der erhaltenen Möglichkeit eines kräftigen Zupackens nicht zu erkennen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, das Gutachten des MDK vom 30.01.2012 sei falsch, weil Dr. F. andere Befunde erhoben habe, ergebe sich hieraus keine andere Bewertung. Unabhängig davon, ob das Faustschlussdefizit hinsichtlich des Kleinfingers nun 1 cm oder 3 cm betragen habe, liege bei einer im Übrigen ungestörten Beugefähigkeit der anderen Finger keine wesentliche Funktionsstörung der Handfunktion insgesamt vor. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Handchirurgin Dr. B. eine über den 30.01.2012 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit verneint habe. Die Begründung von Dr. F., demzufolge die Arbeitsunfähigkeit einzig aus dem durch das Faustschlussdefizit bedingten Unvermögen Leitern zu besteigen resultiere, sei wenig nachvollziehbar. Weder sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Restbeugedefizits des Kleinfingers bei einer im Wesentlichen ungestörten Handfunktion tatsächlich nicht auf Leitern steigen könne, noch beinhalte die Tätigkeit des Bauleiters auch nach der eigenen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung überwiegend oder zu wesentlichen An¬teilen das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Insofern entspreche das positive Leistungsvermö¬gen des Klägers den Leistungsanforderungen eines Bauleiters. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Leistungszusage der privaten Unfallversicherung des Klägers vom 15.07.2013, wonach er für eine unfallbedingte Beeinträchtigung der rechten Hand von 1/50 einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 1,10 % habe. Denn die Leistungspflicht einer privaten Unfallversicherung habe keinerlei Auswirkungen auf die Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit.

Gegen das ihm am 16.08.2013 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 13.09.2013 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf ein für die E. Versicherung am 24.06.2013 erstelltes handchirurgisches Gutachten von Dr. B. (D. Klinik B.-B.), in dem eine Bewegungseinschränkung des rechten Kleinfingers im Grund-, Mittel- und Endgelenk um insgesamt 170° sowie eine Kraftminderung der groben Kraft beim Faustschluss beschrieben wurde. Der Unfall vom 25.04.2011 habe zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.08.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30.01.2012 hinaus bis zum 27.08.2012 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat befragte die Handchirurgin Dr. B. von der D.-Klink B.-B. erneut als sachverständige Zeugin. In ihrer Stellungnahme vom 13.12.2013 gibt sie an, ein vollständiger Faustschluss sei am 30.01.2012 wahrscheinlich nicht möglich gewesen. In den Befunddokumentationen vom 14.09.2011 und vom 01.03.2012 werde ein unvollständiger Faustschluss für Ring- und Kleinfinger dokumentiert. Sowohl am 14.09.2011 als auch am 01.03.2012 werde beim Faustschluss ein Fingerkuppenhohlhandabstand für den Ringfinger von 2 und für den Kleinfinger von 5 cm angegeben. Es sei also davon auszugehen, dass am 30.01.2012 der Faustschluss der rechten Hand für Ring- und Kleinfinger unvollständig gewesen sei. Auf die Frage, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt über ausreichend grobe Kraft verfügt habe, um sich an Leitern oder Gerüsten zur Eigensicherung festzuhalten, hat Dr. B. ausgeführt:

"Die Ergebnisse einer Messung der Grobgriffkraft aus diesem Zeitraum liegen uns nicht vor. Auch ist in den Arztbriefen keine Angabe einer Kraftminderung dokumentiert. Allerdings muss man davon ausgehen, dass bei einem vollständigen Faustschluss für Ring- und Kleinfinger das kraftvolle Umgreifen und Festhalten von Stangen nicht möglich ist, so dass auch vorstellbar ist, das Halten und Hochziehen an Leitern oder Gerüsten zur Eigensicherung eingeschränkt ist."

Ob diese Einschränkungen bis zum 22.10.2012 fortbestanden hätten, könne nicht angegeben werden, da die Befunde der rechten Hand zuletzt am 19.04.2012 klinisch untersucht worden seien. Aus dem Verlauf und der Dauer der bestehenden Beugeeinschränkung von Ring- und Kleinfinger sei aber davon auszugehen, dass diese bis heute fortbestehe.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum (10.01.2012 bis 22.12.2012) nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei daher nicht auf die Tätigkeit als Bauingenieur sondern auf alle erdenklichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abzustellen. Büroarbeiten seien auch bei einer Einschränkung der Beweglichkeit des Ring- und des Kleinfingers der rechten Hand noch machbar. Ein Bauingenieur arbeite üblicherweise in einem Büro. Der Kläger habe sich nach dem 30.06.2011 auch nicht mehr auf Baustellen an Leitern und Gerüsten hochziehen müssen. Zum Zeitraum vom 19.04.2012 bis zum 22.10.2012 habe die D.-Klinik B.-B. keine Angaben machen können, ob irgendwelche Funktionsbeeinträchtigungen bestanden hätten.

Am 26.03.2014 hat der Vorsitzende des Senats einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin teilte der Vertreter der Beklagten mit, es sei Krankengeld bis zum 31.01.2012 gezahlt worden. Die Frage des lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 27.08.2012 war in diesem Termin anhand der Akten der Beklagten nicht zu klären. Der Beklagte wurde daher aufgegeben, Ablichtungen sämtlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den genannten Zeitraum vorzulegen und die Frage zu klären, ob insoweit Nachweislücken aufgetreten sind.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, ihr würden Auszahlscheine für folgende Zeiträume vorliegen:

Posteingang festgestellt am Zeitraum ausgestellt von

03.01.2012 02.01.2012 02.01.12-16.01.12 Dr. F. 08.02.2012 02.02.2012 fehlt nicht lesbar 29.02.2012 16.02.2012 16.02.12-01.03.12 Dr. F. 19.03.2012 01.03.2012 01.03.12-15.03.12 Dr. F. 19.03.2012 15.03.2012 15.03.12-29.03.12 Dr. F. 30.03.2012 29.03.2012 29.03.12-13.04.12 Dr. F. 19.04.2012 13.04.2012 13.04.12-27.04.12 Dr. F. 27.04.2012 27.04.2012 27.04.12-11.05.12 Dr. F. 22.05.2012 11.05.2012 11.05.12-24.05.12 Dr. F. 22.06.2012 24.05.2012 24.05.12-18.06.12 Dr. F. 22.06.2012 18.06.2012 18.06.12-02.07.12 Dr. F.

Sie hat ausgeführt, für den Zeitraum 17.01.2012-01.02.2012 und 03.07.2012-22.10.2012 würden keine AU-Bescheinigungen vorliegen. Die in der Verhandlung vom 26.03.2014 vorgelegten AU-Bescheinigungen vom 02.07.2012 für den Zeitraum 02.07.2012-27.07.2012, vom 27.07.2012 für den Zeitraum 27.07.2012-09.08.2012 und vom 09.08.2012 für den Zeitraum 09.08.2012-07.09.2012 seien ihr außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht zugesandt worden. Auch während eines laufenden Widerspruchs- und Klageverfahrens sei der Kläger verpflichtet, der Krankenkasse weiterhin AU-Bescheinigungen zu senden, ansonsten ruhe der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs.1 Nr. 5 SGB V.

Der Kläger hat, nunmehr anwaltlich vertreten, hierzu vortragen lassen, der Beklagten würden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 16.01.2012 und sodann ab dem 16.02.2012 in Form der Auszahlscheine lückenlos vorliegen. Ferner habe Dr. F. mit Schreiben vom 09.01.2012 die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Befristung bescheinigt. Dies reiche nach den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum zwischen dem 30.01.2012 und dem 15.02.2012 aus, um den Krankengeldanspruch des Klägers zu begründen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R; LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom. 11.08.2013 - L 11 KR 2003/13 B -). Bei Ausstellung der Bescheinigung vom 02.02.2012 sei Dr. F. insoweit ein Fehler unterlaufen, als er nicht den Termin für die nächste Vorsprache eingetragen habe. Da dem Kläger das Gutachten des MDK vom 30.01.2012 erst am 02.02.2012 zugegangen sei, sei er (erst) an diesem Tag zu Dr. F. gegangen, um sich die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigen zu lassen. Er sei aber auch aufgrund des Schreibens von Dr. F. vom 09.01.2012 davon ausgegangen, dass seine Arbeitsunfähigkeit nach wie vor ärztlich festgestellt sei. Das Schreiben des Dr. F. stelle auch eine ärztliche Feststellung über den 02.07.2012 hinaus dar, da die Arbeitsunfähigkeit zeitlich unbefristet festgestellt worden sei. Darauf dass die AU-Bescheinigungen für die Zeit ab dem 02.07.2012 verspätet vorgelegt worden seien, komme es deshalb nicht an. Vorgelegt wurde ferner eine schriftliche Erklärung von Dr. F. vom 15.05.2014, der mitteilte, dass das im Auszahlschein vom 02.02.2012 eingetragene Datum des Endes der AU (30.01.2012) maschinenschriftlich eingetragen sei, was ihm nicht möglich sei. Es müsse sich deshalb um einen Eintrag der Krankenkasse handeln. Der Kläger sei jedenfalls weiterhin arbeitsunfähig gewesen.

Die Berichterstatterin hat einen weiteren Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 12.09.2014 anberaumt. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22.08.2014 Terminsverlegung mit folgender Begründung:

"Da der Unterzeichner da Urlaub hat, wird um Terminsverlegung gebeten.( )"

Das Schreiben war unterzeichnet von Rechtsanwältin K. Sch ...

Die Beklagte führte in der Sache aus, dem BSG-Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - sei nicht zu entnehmen, dass die formlose Bescheinigung von Dr. F. vom 15.05.2014 die Nachweislücke vom 31.01.2012 bis zum 16.02.2012 schließen könne. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich ab dem 30.01.2012 eine AU-Folgebescheinigung ausstellen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm das nicht möglich gewesen sein soll.

Der Senatsvorsitzende lehnte den Terminsverlegungsantrag der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2014 ab. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften sei grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Urlaubsabwesenheit ein Vertreter die Aufgaben des Abwesenden übernehme. Es werde gebeten, einen anderen Vertreter zum Termin zu entsenden. Dieser solle sich vorher über den Sach- und Streitstand ausreichend informieren und bevollmächtigt sein, ggbf. prozesserledigende Erklärungen abzugeben.

Die Beklagte war im Erörterungstermin am 12.09.2014 nicht vertreten. Eine telefonische Rückfrage der Berichterstatterin bei der Beklagten ergab, dass sich Frau Rechtsanwältin K. Sch. in der Mittagspause befand. Der Kläger führte im Erörterungstermin aus, die Auszahlscheine für die Zeit nach dem 02.07.2012 seien von ihm damals nicht bei der Beklagten vorgelegt worden, weil sein Arzt dies nicht für notwendig gehalten habe.

Die Berichterstatterin protokollierte im Erörterungstermin einen Vergleichsvorschlag, dem der Kläger zustimmte. Zugleich verzichtete er für den Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs auf mündliche Verhandlung. Die Beklagte lehnte den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 18.09.2014 ab. Sie unterbreitete stattdessen einen modifizierten Vorschlag und erklärte für den Fall, dass dieser nicht angenommen werde, ihrerseits Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung. Der Kläger lehnte das modifizierte Vergleichsangebot der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.09.2014 ab.

Der Senatsvorsitzende teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2014 Folgendes mit:

"nach Ablehnung des von Ihnen unterbreiteten modifizierten Vergleichsangebots durch den Kläger wird eine Entscheidung des Senats in der Sache erforderlich. Ich weise darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, der Beklagten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - die durch die Fortführung des Rechtsstreits entstehenden Kosten aufzuerlegen, weil die Fortführung des Rechtsstreits durch rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten verursacht wurde.

Der Erörterungstermin am 12.09.2014 wurde von Ihnen unentschuldigt nicht wahrgenommen. Aus meinem Schreiben vom 28.08.2014 ging eindeutig hervor, dass die Wahrnehmung des Ter¬mins durch einen mit der Sach- und Rechtslage vertrauten Vertreter der Beklagten erwartet wird. Entgegen der Angabe im Verlegungsantrag war jedenfalls Frau Rechtsanwältin S. am Verhandlungstag nicht urlaubsabwesend, so dass sich der ohnehin nicht eindeutige Verlegungsantrag im Nachhinein sogar als irreführend erweist. Der gegenüber der Berichterstatterin fernmündlich am 19.09.2014 angegebene Verhinderungsgrund einer Besprechung mit dem Vorstand war dem Gericht zu keinem Zeitpunkt vor dem Erörterungstermin mitgeteilt worden.

Der im Erörterungstermin unterbreitete Vergleichsvorschlag des Gerichts entsprach in der Sache einem Anerkenntnis der Beklagten, da der Kläger nach der im Termin mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats einen Anspruch auf weiteres Krankengeld für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 02.07.2012 hat. Wenn die Beklagte diesem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt hat, weil sie für sich ein wirtschaftlich günstigeres Ergebnis erreichen will, so wäre genau hierüber im Erörterungstermin zu verhandeln gewesen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin selbst vereitelt und sich damit den Vergleichsbemühungen des Gerichts unter Missachtung der Terminsladung in rechtsmissbräuchlicher Weise verschlossen. Das Scheitern einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits und die Notwendigkeit der Fortführung und der Entscheidung durch das Gericht beruht daher auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten, so dass die Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angezeigt ist. Die Höhe der festzusetzenden Kosten wird sich -ausgehend von dem Mindestbetrag von 225 EUR (§§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG) - unter Berücksichtigung des richterlichen Arbeitsaufwands im Bereich von 450 EUR bis 500 EUR bewegen."

Die Beklagte nahm hierzu unter dem 09.10.2014 Stellung und führte aus, die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SGG lägen nicht vor, da bei Meinungsdifferenzen über höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen keine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliege. Von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Erörterungstermin könne keine Rede sein, da mit Schreiben vom 22.08.2014 die Verhinderung mitgeteilt worden sei. Das Terminsverlegungsgesuch sei damit begründet worden, dass der Unterzeichner da Urlaub habe. Unterzeichner sei Rechtsanwältin K. Sch. gewesen, so dass eindeutig gewesen sei, wer da Urlaub habe. Da es sich im vorliegenden Fall um eine besonders umfangreiche Akte von einem Dezimeter Höhe gehandelt habe, hätte es keinen Sinn gemacht, einen anderen Mitarbeiter zum Termin zu entsenden. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass es bei hypothetischer Anwesenheit der Beklagten ein Anerkenntnis oder einen Vergleich gegeben hätte. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 22.10.2012 sei gutachterlich nicht nachgewiesen. Generell sei eine so lange Arbeitsunfähigkeit eines Bauingenieurs/Bauleiters wegen Bewegungseinschränkungen des 4. und 5. Fingers der rechten Hand nicht nachvollziehbar. Man könne auch auf ein Baugerüst mit einem verletzten Ringfinger und kleinen Finger hochklettern. Die vom Landessozialgericht eingeholte Stellungnahme von Dr. B. sei äußerst vage. Dass sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit als Bauleiter ergebe, werde mit Nichtwissen bestritten. Eine Arbeitsplatzbeschreibung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit liege nicht vor. Ein Bauingenieur übe überwiegend geistige Tätigkeiten im Büro aus und "klettert nicht die meiste Zeit auf Baugerüsten rum". Zu dem sei die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen. Dem BSG-Urteil sei nicht zu entnehmen, dass die formlose Bescheinigung des Dr. F. vom 15.05.2014 geeignet sei, die Nachweislücke vom 31.01.2012 bis zum 16.02.2012 zu schließen. Es liege daher weder eine eindeutige Beweis- noch Rechtslage vor, so dass von Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Die Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens werde angeregt.

Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 15.10.2014 erneut mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft. Bei einem Krankengeldtagessatz von 86,63 EUR brutto und einem Anspruchszeitraum von fast sieben Monaten (01.02.2012 bis 27.08.2012) ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR eindeutig überschritten. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Krankengeld auch für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 02.07.2012. Er war in dieser Zeit weiterhin arbeitsunfähig und hat dies gegenüber der Beklagten auch lückenlos nachgewiesen. Über den 02.07.2012 hinaus hat er die Arbeitsunfähigkeit nicht zeitnah nachgewiesen, so dass ihm ein weitergehender Krankengeldanspruch für die Zeit bis zum Beginn des Arbeitslosengeldbezuges am 28.08.2012 nicht zusteht.

I.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (u.a.) die nach § 10 SGB V Versicherten; das sind Personen in der Zeit, für die sie über die Familienversicherung mitversichert sind.

1.) Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V vorliegt, richtet sich nach dem Umfang des Krankenversicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs, außerhalb von Krankenhausbehandlungen oder von Behandlungen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung also der Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; vgl. auch BSG, Urt. v. 10.05.2012, - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -). Die aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherten, die im maßgeblichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) stehen (zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Senatsurteil vom 03.08.2011, -L 5 KR 1056/10 -) und einen Arbeitsplatz innehaben, sind arbeitsunfähig, wenn sie die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können (vgl. näher auch § 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, dürfen sie nicht auf (gleichartige) Tätigkeiten verwiesen werden, die sie gesundheitlich noch ausüben könnten (jurisPK-SGB V/Meyerhoff, § 44 Rdnr. 56, 57 auch zum Sonderfall der Zuweisung einer gesundheitlich noch möglichen anderen Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber). Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krankengeldgewährung nämlich die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG, Urt. v. 7.12.2004 - B 1 KR 5/03 R -). Ähnliches gilt für Versicherte, die noch während des Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig werden und bei (deswegen) laufendem Bezug von Krankengeld aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und sich arbeitslos melden. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch das bisherige, auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gegründete Versicherungsverhältnis zur Krankenversicherung der Beschäftigten bleiben gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I hingegen ruht gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Zeit, in der Krankengeld zuerkannt ist, weshalb Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Arbeitslosen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) nicht eintritt. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann die arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Tätigkeit aber nicht mehr Maßstab für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit sein. Abzustellen ist daher nicht auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz, sondern abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Der Versicherte darf auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist.

2. Maßgebliche Bezugstätigkeit für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist danach die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Bauleiters (a.), für die er aufgrund der bei ihm im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden Gesundheitsbeschwerden auch arbeitsunfähig war (b.).

a.) Lediglich im Ansatz zutreffend hat das Sozialgericht auf die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Bauleiter abgestellt. Diese Tätigkeit ist - ungeachtet der während des Krankengeldbezuges zum 01.07.2011 eingetretenen Arbeitslosigkeit des Klägers - der für die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bezugsberuf. Dabei ist abstrakt auf die Art der Tätigkeit eines Bauleiters abzustellen, ohne dass es auf die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse am letzten Arbeitsplatz ankommt. Die Einholung einer Tätigkeitsbeschreibung des früheren Arbeitsgebers war daher nicht erforderlich.

Das Sozialgericht hat aber die abstrakten Anforderungen, die für das Berufsbild des Bauleiters bestehen, verkannt. Ebenso differenziert auch die Beklagte nicht ausreichend zwischen der Qualifikation als Bauingenieur einerseits und der Tätigkeit als Bauleiter andererseits. Die Ausbildung zum Bauingenieur qualifiziert zur Wahrnehmung der Tätigkeit eines Bauleiters. Die Tätigkeit des Bauleiters ist als eigenständiges Berufsbild anerkannt. Der Zugang zu diesem Beruf ist auch über andere Ausbildungen, etwa die als staatlich geprüfte(r) Techniker/in Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Baubetrieb oder über die Studiengänge Architektur oder Betriebswirtschaft/Baumanagement möglich. Es kommt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht darauf an, in welchem konkreten Umfang der Kläger tatsächlich auf Baustellen tätig war, wobei dessen Angaben im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht (Bürotätigkeiten und Tätigkeiten auf Baustellen zu gleichen Teilen) durchaus realistisch waren. Maßgeblich ist indes, ob die Tätigkeit auf der Baustelle zu dem abstrakten Berufsbild des Bauleiters gehört. Dies liegt für den Senat auf der Hand. Im Internetportal der Bundesagentur für Arbeit (berufenet.arbeitsagentur.de) wird die Aufgabe eines verantwortlichen Bauleiters dahingehend beschrieben, dass dieser nach den gesetzlichen Regelungen für die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen hat. Zu seinen Tätigkeiten gehört neben der Vorbereitung der Baustellen, der Bestellung von Baumaterialien und der Koordination der auszuführenden Arbeiten insbesondere auch die Überwachung des Fortschritts der Arbeiten, die Einhaltung der Bau- und Sicherheitsvorschriften und die Betreuung der Subunternehmer auf der Baustelle sowie die Abnahme der erbrachten Bauleistungen nach dem Abschluss der Bauarbeiten. Diese Tätigkeiten prägen den Beruf des Bauleiters. Sie setzten das Begehen der Baustelle durch den Bauleiter voraus. Hierbei muss er aus grundlegenden Erfordernissen des Arbeitsschutzes zur Eigensicherung in der Lage sein und sich an Leitern und Gerüsten sicher festhalten können. All dies verkennt die Beklagte, wenn sie darauf abstellt, dass ein Bauingenieur überwiegend geistige Tätigkeiten im Büro ausübe und "nicht die meiste Zeit auf Baugerüsten rumklettere".

b.) Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befundberichten war der Kläger in der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 02.07.2012 nicht dazu in der Lage, den Beruf des Bauleiters auszuüben, so dass Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Kläger verfügte nicht über die Fähigkeit zum ausreichenden Faustschluss und war deshalb nicht dazu in der Lage, sich an Leitern und Gerüsten sicher festzuhalten. Hierzu ist der vollständige Faustschluss mit uneingeschränkter Kraft erforderlich, um gegebenenfalls das Körpergewicht halten und einen Sturz verhindern zu können. Das Faustschlussdefizit wird für den streitigen Zeitraum dokumentiert in den Befundberichten der D.-Klink B.-B. vom 15.03.2012 und vom 19.04.2012, in denen jeweils eine Beugebehinderung des PIP V beschrieben wird (0/15/50° bzw. 0/10 40°). Aus dem neurologischen Befundbericht des Dr. Sch. vom 07.05.2012 ergibt sich eine erhebliche Einschränkung der Beugung des rechten Kleinfingers, gering auch beim rechten Ringfinger. Dass dieses Faustschlussdefizit fortbestand, ergibt sich aus dem handchirurgischen Gutachten der D.-Klinik B.-B. vom 24.06.2013, in dem auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 20.06.2013 eine Beugungseinschränkung des rechten Kleinfingers im Grund-, Mittel- und Endgelenk um insgesamt 170° sowie eine Kraftminderung der groben Kraft beim Faustschluss attestiert wird. Aus der Stellungnahme von Dr. B. vom 13.12.2013 auf die Anfrage des erkennenden Senats geht hervor, dass bei einem unvollständigen Faustschluss (insoweit offensichtlich erkennbar falsch formuliert "vollständigen Faustschluss") für Ring- und Kleinfinger das kraftvolle Umgreifen und Festhalten von Stangen nicht möglich ist, so dass auch vorstellbar ist, dass das Halten und Hochziehen an Leitern oder Gerüsten zur Eigensicherung nicht möglich ist. Ausgehend von dieser sachverständigen Zeugenaussage der Handchirurgin Dr. B. stellt der Senat fest, dass dem Kläger aufgrund des unvollständigen Faustschlusses die notwendige Eigensicherung auf Baustellen nicht möglich war. Die zuletzt vorgetragene Auffassung der Beklagten, man könne auf ein Baugerüst auch mit einem verletzten Ringfinger und kleinen Finger hochklettern, verkennt die Anforderungen an den Arbeitsschutz, der aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen zwingend einzuhalten ist. Soweit sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, das Restbeugedefizit des 4. und 5. Fingers stehe einer Tätigkeit als Bauleiter nicht entgegen, und dies aus der stimmigen und wohl begründeten sachverständigen Zeugenaussage der Handchirurgin Dr. B. herleiten will, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Zum einen ist die Fragestellung schon nicht korrekt, denn es wurde in der Anfrage an Dr. B. nach Befunden gefragt, die zum 30.01.2012 einer Tätigkeit als Bauingenieur (nicht Bauleiter) entgegenstünden, zum anderen hat Dr. B. diese Frage schlichtweg mit "Nein" beantwortet. Worin das Sozialgericht die stimmige und wohl begründete Aussage der sachverständigen Zeugin sieht, kann der Senat nicht erkennen.

II.

Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs - abgesehen von Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen - weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (ggf. durch Auszahlungsschein für Krankengeld - vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien).

1.) Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte enthalten die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Dort ist auch die Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit dem MDK näher geregelt. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist ein Gutachten des MDK zur Frage der Arbeitsunfähigkeit für den Vertragsarzt verbindlich. Bei Meinungsverschiedenheiten kann er allerdings unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des MDK eine erneute Beurteilung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). In beweisrechtlicher Hinsicht kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt zu Gunsten des Versicherten weder eine Beweiserleichterung noch gar eine Beweislastumkehr (BSG, Urt. v. 08.11.2005, - B 1 KR 18/04 R -).

Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes außerdem an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urt. v. 08.02.2000, - B 1 KR 11/99 R -). Gleiches gilt bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) über die Weitergewährung von Krankengeld erneut zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. zu alledem auch etwa Senatsurteil vom 14.07.2010, - L 5 KR 4049/08 -).

2.) Der Kläger hat die bei ihm bestehende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 02.07.2012 auch lückenlos nachgewiesen. Die Beklagte hat nach dem ersten Erörterungstermin vom 26.03.2014 mitgeteilt, ihr würden Auszahlscheine für die Zeit vom 16.02.2012 bis zum 02.07.2012 vorliegen. Soweit sie vorträgt, es liege eine Nachweislücke vom 17.01.2012 bis zum 01.02.2012 vor, ist dies jedenfalls für die Zeit bis zum 31.01.2012 irrelevant, da nach den protokollierten Angaben des Vertreters der Beklagten im Erörterungstermin vom 26.03.2014 bis einschließlich 31.01.2012 Krankengeld gezahlt wurde. Nach den Feststellungen des Senats fehlen vielmehr Auszahlscheine für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 15.02.2012. Diese Lücke ist indes durch die Erklärung des behandelnden Arztes Dr. F. vom 09.01.2012 geschlossen. Maßgeblich ist insoweit nicht, wovon die Beklagte offenbar irrtümlich ausgeht, die erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens erstellte Erklärung von Dr. F. vom 15.05.2014.

Der Kläger hatte der Beklagten mit seinem Widerspruch gegen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 09.01.2012 im Bescheid vom 03.01.2012 das Schreiben von Dr. F. vom 09.01.2012 vorgelegt, in dem dieser ausführt, die Beendigung der Krankengeldzahlung sei nicht nachvollziehbar, da sich an der Krankheitssituation des Klägers nichts geändert habe und er mangels vollständigem Faustschlusses weiterhin arbeitsunfähig sei. Diese formlose Erklärung des Dr. F. reicht zur Bescheinigung einer auch in der Zeit vom 01.02. bis zum 15.02.2012 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.2012 (B 1 KR 20/11 R, in Juris) die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen dahingehend festgelegt, dass eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den (streitigen) weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, als für § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausreichend anzusehen sei. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müsse nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen (BSG a.a.O. m.w.N.). Entsprechendes gelte für die Art und Weise der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Diese erfülle auch dann die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, wenn sie nicht auf dem durch § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 AU-RL dafür vorgesehenen Vordruck (Muster Nr. 1 bzw. 17) erfolgt sei. Zum Nachweis reicht daher eine formlose Bescheinigung - wie die von Dr. F. vom 09.01.2012 - aus, die sich auch auf einen unbestimmten Zeitraum erstrecken kann. Dies gilt umso mehr, als die Bescheinigung von Dr. F. zur Begründung des eingelegten Rechtsmittels vorgelegt wurde und die Auffassung des Klägers belegen sollte, dass bei unveränderter Gesundheitssituation weiterhin Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit fortbestehe. Das Schreiben war an die Beklagte adressiert und ist dieser auch zugegangen (zum Erfordernis der Aushändigung einer - formlosen - AU-Bescheinigung an die Krankenkasse vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 - L 11 KR 2003/13 B - in Juris). Eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erübrigen (BSG, a.a.O.), so dass hier ein gesonderter Nachweis für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 15.02.2012 nicht erforderlich war.

Der Kläger war deshalb jedenfalls bis zur Vorlage des nächsten regulären Auszahlscheins von Dr. F. vom 16.02.2012 nicht verpflichtet, auch für den Zeitabschnitt vom 01.02.2012 bis zum 15.02.2012 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, sondern die Bescheinigung von Dr. F. wirkte als Nachweis insoweit noch fort. Zwar hatte Dr. K. vom MDK in seinem Gutachten vom 30.01.2012 das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 30.01.2012 angenommen. Dieses auf den Widerspruch des Klägers erstellte Gutachten half dem Widerspruch des Klägers aber erkennbar nur für die Zeit bis zum 30.01.2012 ab und nicht darüber hinaus. Auch der Auszahlschein von Dr. F. vom 02.02.2012 (trotz teilweise verdecktem Stempel anhand der Unterschrift Dr. F. zuzuordnen) steht dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch die formlose Bescheinigung vom 09.01.2012 nicht entgegen. Zwar wird in dem Auszahlschein vom 02.02.2012 als letzter Tag der AU der 30.01.2012 angegeben, Dr. F. hat aber in seiner hierzu abgegebenen Erklärung vom 15.05.2014 nachvollziehbar erläutert, dass der gedruckte Eintrag des 30.01.2012 für ihn technisch nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Dr. F. hat zugleich dargelegt, dass er eine Beendigung der AU zu diesem Tag nicht hatte vornehmen wollen. Nachvollziehbar ist für den Senat auch die Einlassung des Klägers, er habe erst nach Erhalt des Gutachtens von Dr. K. am 02.02.2012 Veranlassung gehabt, erneut bei Dr. F. vorzusprechen, um seinen Widerspruch weiterzuverfolgen. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte er davon ausgehen, dass die Beklagte dem Widerspruch nur bis zum 30.01.2012 abhelfen und nur bis zum 31.01.2012 noch Krankengeld zahlen würde.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung wirkt die Bescheinigung von Dr. F. vom 09.01.2012 allerdings nicht über den 02.07.2012 hinaus fort. Dem steht entgegen, dass der Kläger jedenfalls ab dem 16.02.2012 wieder regelmäßig und lückenlos Auszahlscheine vorgelegt und damit seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nunmehr wieder förmlich nachgewiesen hat. Damit verliert die Erklärung des Dr. F. vom 09.01.2012 ihre Wirkungskraft. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 12.09.2014 erklärt, über den 02.07.2012 hinaus keine Auszahlscheine mehr vorgelegt zu haben, weil sein Arzt dies nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Dies muss er sich im Sinne eines fehlenden Nachweises einer über den 02.07.2012 hinausgehenden AU entgegen halten lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 192 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers hinsichtlich des Krankengeldanspruchs für die Monate Februar bis Juni 2012 (5 Monate) bei einem insgesamt geltend gemachten Krankengeldanspruch bis zum 27.08.2012 (7 Monate). Die Kosten der Wahrnehmung des Erörterungstermins am 12.09.2014 sind von der Beklagten zu tragen, da sie diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat und so einen sachgerechten Fortgang des Verfahrens vereitelt hat. Deswegen gingen auch die Vorbereitung und die Wahrnehmung des Termins durch den Kläger und seine Prozessbevollmächtigte ins Leere, so dass es der Billigkeit entspricht, der Beklagten die Kosten des Klägers für die Terminswahrnehmung in vollem Umfang aufzuerlegen.

Die Beklagte ist - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - dem Erörterungstermin nicht nur unentschuldigt ferngeblieben. Sie hat auch in rechtsmissbräuchlicher Hinsicht über die Verhinderung der zuständigen Sachbearbeiterin getäuscht.

Sie muss sich zunächst entgegenhalten lassen, dass allein das Stellen eines Verlegungsantrags die mangelnde Terminswahrnehmung nicht entschuldigt. Wird ein Verlegungsgesuch - wie hier - abgelehnt, haben die Beteiligten davon auszugehen, dass der Termin stattfindet. Der Beklagten war vom Vorsitzenden mit der Ablehnungsentscheidung zudem nach § 111 Abs. 3 SGG aufgegeben worden, einen über den Sach- und Streitstand ausreichend informierten Vertreter zu entsenden, der zur Abgabe von prozessbeendenden Erklärungen bevollmächtigt ist. Aus dieser Verfügung war für die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, dass das Gericht auf die Wahrnehmung des Termins durch die Beklagte Wert legt. Die Beurteilung der Notwendigkeit, mit einem Vertreter der Beklagten im Termin zu verhandeln, obliegt dem Gericht und drängt sich bei Erörterungsterminen im Hinblick auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits geradezu auf. Das Einarbeiten in den vorliegenden Rechtsstreit war in Anbetracht der aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die ihrem Umfang und ihrer Schwierigkeit nach allenfalls mittelgradig waren, auch nicht unzumutbar, zumal bereits der erste Erörterungstermin am 26.03.2014 von einem Vertreter wahrgenommen worden war. Das Fernbleiben der Beklagten vom Termin am 12.09.2014 ohne weitere Mitteilung an das Gericht ist damit unentschuldigt und missachtet die Anordnung des Gerichts.

Zudem hat die Vertreterin der Beklagten über den Verhinderungsgrund offenkundig getäuscht. Sie hat in dem - bereits missverständlich formulierten - Verlegungsantrag vom 22.08.2014 angegeben "der Unterzeichner" befinde sich im Urlaub. Im Schriftsatz vom 09.10.2014 hat sie hierzu ausgeführt, es sei völlig klar gewesen, "wer da Urlaub hat", so dass ungeachtet des verwendeten Geschlechts wohl der Urlaub der Unterzeichnerin gemeint gewesen sein sollte. Die Unterzeichnerin des Verlegungs-Antrags befand sich allerdings am 12.09.2014 keineswegs im Urlaub, sondern, wie die telefonische Nachfrage der Berichterstatterin ergeben hatte, in der Mittagspause. Eine später telefonisch geltend gemachte Verhinderung wegen einer Besprechung mit dem Vorstand war zu keinem Zeitpunkt vor dem Termin gegenüber dem Gericht geltend gemacht worden, wobei es (im Grundsatz) dem Vorstand zuzumuten gewesen wäre, den Termin zu verschieben. Eine derartige Täuschung über den Verhinderungsgrund lässt es nachgerade geboten erscheinen, die Kosten des nicht wahrgenommenen Termins der Beklagten aufzuerlegen.

Durch ihre auf Missachtung der gerichtlichen Verfahrensführung beruhenden Verweigerungshaltung hat die Beklagte dem Gericht durch im Nachhinein sich als überflüssig erweisende Vorbereitungsarbeiten Schaden zugefügt. Diese Art von Prozessführung ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Die Beklagte hat sich den Bemühungen des Gerichts um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch Täuschung über eine Terminsverhinderung entzogen. Gerade die Unterbreitung eines "modifizierten Vergleichsangebots" durch die Beklagte nach Erhalt der Sitzungsniederschrift des Termins vom 12.09.2014 belegt eindeutig, dass ein Erörterungs- und Verhandlungsbedarf bestanden hatte. Auf die Frage, ob es bei Wahrnehmung des Termins zu einem Vergleichsabschluss gekommen wäre, kommt es nicht an, da durch die mangelnde Wahrnehmung des Termins von Seiten der Beklagten von vorneherein die Möglichkeit zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits vereitelt wurde, und zwar unter rechtsmissbräuchlicher Missachtung der Terminsladung des Gerichts und der ergänzenden Verfügung des Vorsitzenden vom 28.08.2014. Die infolgedessen notwendig gewordene Fortführung des Rechtsstreits bis hin zu einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung beruht deshalb auch auf dem rechtsmissbräuchlichen Prozessverhalten der Beklagten. Darauf und auf die Möglichkeit der Auferlegung von Missbrauchskosten hat der Vorsitzende die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2014 hingewiesen.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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