L 13 AS 4705/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3582/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4705/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2014 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 7 AS 3582/14 ER wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 7 AS 3582/14 ER abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), weil das Begehren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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